r vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Br®H^ durch Verfügung vom 11 .1 Juli 1944 im Einverständnis mit dem Öberlandesgerichtspräsidenten^in ”für die Dauer des gemäß § 37 IAO abzuleistenden Vorbereitungsdienstes vorübergehend” in den öberlandesgerichtsbezirk Br^BHi übernommen. Auf das nunmehr vom Kläger gestellte Gesuch um Rückübernahme in den Bezirk des Oberlandesgerichts erließ der Oberlandesgerichtspräsident in unter dem 7. Gemäß § 61 des deutschen Beam-engesetzes spreche ich in Wahrnehmung der früher em Reichsjustizminister zustehenden Befugnisse iermit den Widerruf Ihrer Übernahme in das außer-1anmassige Beamtenverhältnis und Ihre Ent1assung it der Maßgabe aus, daß Sie weiterhin als Beamter uf Widerruf:im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und StaatsanwaIts verbleiben, und ihre bisherige Dienstbezeichnung "Assessor" weiterführen dürfen. 'Sie wollen mir eine Erklärung zugehen lassen, daß Sie aus Anlaß des Widerrufs und der Beschränkung Ihrer Bezüge auf einen Unterhaltszuschuß Ansprüche gegen das Land. März 1947 gab der Kläger die in der Verfügung gewünschte Erklärung ah, daß er aus Anlaß des Widerrufs seiner Ernennung zu dem außerplanmässigen Beamten und der Beschränkung seiner Bezüge auf einen Unterhaltszuschuß keine Ansprüche gegen das Land Hannover und gegen die Justizverwaltung erhebe. Ab 1 „ Januar 1948 wurde dem Kläger für die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes ein Unterhaltszuschuß von 180 DM und zeitweise von 200 DM monatlich bezahlt. Der Kläger verlangt nunmehr vom beklagten land die Nachzahlung von Diäten als außerplanmässiger Beamter ^ Assessor (IC) - für die Zeit seines Vorbereitungsdienstes (27o März 1947 bis 28. Es p’lanmässige Beamte März 1947 wirksam esgericht hat die Berufung des Klägers ist der Auffassung, daß das außer-inverhältnis durch den Widerruf vom 7. Mai 1945 alle zu dem Reich bestehen- ; den Beamtenverhältnisse und damit auch das Beamtenverhältnis des Klägers? Riese Entscheidung sei, so meint das.beklagte Land unter Hinweis auf ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 27. ob der Senat an die vom Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil 'vertretene Rechtsauffassung gebunden ist oder ob - wenn eine derartige Bindung zu verneinen ist - die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gebilligt und tatsächlich davon ausgegangen wer- se mit dem 8c Mai 1945 erloschen seien» Renn selbst dann kann die Revision nicht zu dem Erfolg führen, wenn man dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine bindende Wirkung insoweit nicht zu demessen und auch sachlich die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht teilen kann, wenn nian vielmehr an der bisher vom Senat in ständiger Rechtsprechung befolgten sogenannten Suspensionstheorie, d.h. an der Auffassung festhält, daß die Beamtenverhältnisse als solche durch den Zusammenbruch und t das Berufungsgericht zutreffend davon das beklagte Land in das zu dem Reich be-nmässige Beamt e nverhälthis des Klägers Die Ernennung des Klägers zürn außerplan-mit der Dienstbezeichnung Assessor (K) ksam angesehen werden (Urteil des Se^ ber-1951 - III ZR 197/50 - S 4/6 u.a.)« cht hat den Kläger ferner mit Recht zu den sogenannten bezirkseigenen Assessoren (K) gerechnet, sodaß er auch ohr.e Neuernennung oder Wiedereinstellung außerplanmässiger Beamter des beklagten Landes, das in seinem Gebietsbereich die Aufgaben der früheren Reichsjustizbehörden übernommen hat, geworden ist (BGHZ 5? menverordnung rückwirkend beendet worden sei, hat das Berufungsgericht ebenso offen gelassen wie die Erage, ob - dem Vortrag ä.ek beklagten Landes entsprechend - die außerplanmässigen Beamtenverhältnisse der Assessoren (K) für den Bereich &er früheren Provinz Hannover auf Grund verbindlicher Anweisungen der Militärregierung erloschen oder in nichtplahmässige Beamtenverhältnisse umgestal-tet seien. März 1947 das bisherige - außerplanmäseige Beamtenverhältnis des Klägers durch Widerruf vollständig beendet und sofort anschließend ein neues - nicht plan-massiges - Beamtenverhältnis begründet habe. Denn der Kläger hat sich damit, daß sein Beamtenverhältnis lediglich als das eines Beamten im Vorbereitungsdienst fortgeführt wurde, durch seine Erklärung vom 27. Es handelt sich bei dieser Erklärung nicht um einen - nach § 38 DBG- unzulässigen — Verzicht auf Ansprüche, die sieh nach dem Gesetz aus dem Beamtenverhältnis ergeben, sondern um die Erklärung des Einverständnisses des Klägers mit der in der Verfügung vom 7. Daß seine Einverständniserklärung durch Täuschung, Drohung oder sonstige die Rechtswirksamkeit der Erklärung möglicherweise beeinträchtigende Umstände veranlaßt worden sei hat der Kläger selbst nicht behauptet. März 1947 in Verbindung mit der Erklärung des Klägers vom 27» März 1947 als eine Vereinbarung zwischen Dienstherrn und Beamten über die Umgestaltung des Bearatenverhältnisses aufzufassen ist, dann kommt es auf die förmliche Zustellung der genannten Verfügung - die lediglich für die Krage, ob ein mit dieser Verfügung ausgesprochener einseitiger Y/iderruf gemäß § 61 DBG Rechtswirksamkeit erlangt habe, von Bedeutung sein könnte - überhaupt nicht mehr entscheidend an. Das frühere äußerplanraässige Beamtenverhältnis des Klägers ist mithin wirksam uragewandeit worden, so daß die Vorinstanzen mit Recht den aus dem - nach Auffassung des Klägers bestehengebliebenen.-
Ill, ZR 92/53 Verkündet am 20. Mai Pieser, Justizangest als Urkundsbeamter d I m N des Rechtsanwalts wm j das Land NIedersa sischen Minister Generalstaatsanwa 1954 ellter er Ge- amen des V © 1 k e s In dem Rechtsstreit Dr.o Hermann Klägers v Berufangsklägers und - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen vertreten durch den Niedersäch-der Justiz, dieser vertreten durch den lt bei dem Oberlandesgericht in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr. hat der IIIc: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Br. Weber, Dr. Kreft, Br. Beyer und Br, Hußla für Recht erkannt: V :7'■ ■' - : ■: ; 7: 7../ ■ ^ ;v 7 ; ■ Die Revisidn des Klägers gegen das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6, Marz 1953 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen, Von Rechts wegen 3s 2 - Tatbestand: Der Klager, der nach Bestellen der ersten juristischen Staatsprüfung durch Verfügung des Oberlandesgerichts Präsidenten in Gm//} vom 5» Juni 1959 zu dem Referendar ernannt worden war. wurde als Soldat vom damaligen Reichsminister der Justiz auf Grund des Runderlasses der Reichsminister des Innern und der Pinanzen vom 12* Dezember 1942 (Besoldungsblatt 1943 S 1) mit Wirkung vom 16* April 1943 unter widerruflicher Übernahme in das Beamtenver-ältnis zu dem außerplanmässigen Beamten mit der Dienstbe-eichnung Assessor (K) ernannt. Auf sein Gesuch wurde r vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Br®H^ durch Verfügung vom 11 .1 Juli 1944 im Einverständnis mit dem Öberlandesgerichtspräsidenten^in ”für die Dauer des gemäß § 37 IAO abzuleistenden Vorbereitungsdienstes vorübergehend” in den öberlandesgerichtsbezirk Br^BHi übernommen. Er war alsdann in der Zeit bis Januar 1945 - mit Unterbrechungen -' neben seinem Wehrdienst beim Amtsgericht in BuflHÜ in* Vorbereitungsdienst tätig. . Nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst bat der Kläger in seinem an den Oberlandesgerichtspräsidenten in CW//} gerichteten Gesuch vom 4. August 1945 um Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes. Die Militärregierung widersprach 1 jedoch seiner Wiederbeschäftigung aus politischen Gründen, teilte aber nach Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens im Dezember 1946 mit, daß sie gegen die Verwendung des Klägers keine Einwendungen mehr erhebe. Auf das nunmehr vom Kläger gestellte Gesuch um Rückübernahme in den Bezirk des Oberlandesgerichts erließ der Oberlandesgerichtspräsident in unter dem 7. März 1947 eine Verfügung, die - auszugsweise - folgendermaßen lautete: Auf Ihr Gesuch vom 28. Februar ds.Js, übernehme ich Sie in den Oberlandesgerichtsbezirk zu- rück und überweise Sie zu Ihrer Ausbildung zunächst auf die Dauer von 8 Monaten dem Landgericht o.oo. Ihre Ernennung zu dem außerplanmässigen Beamten mit der Dienstbezeichnung "Assessor" war, ie in dem Erlaß des RIM ausdrücklich gesagt, wi-erruflieh erfolgt. Gemäß § 61 des deutschen Beam-engesetzes spreche ich in Wahrnehmung der früher em Reichsjustizminister zustehenden Befugnisse iermit den Widerruf Ihrer Übernahme in das außer-1anmassige Beamtenverhältnis und Ihre Ent1assung it der Maßgabe aus, daß Sie weiterhin als Beamter uf Widerruf:im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und StaatsanwaIts verbleiben, und ihre bisherige Dienstbezeichnung "Assessor" weiterführen dürfen. 'Sie wollen mir eine Erklärung zugehen lassen, daß Sie aus Anlaß des Widerrufs und der Beschränkung Ihrer Bezüge auf einen Unterhaltszuschuß Ansprüche gegen das Land. Hannover und gegen d ie Justizverwaltung nicht erheben Ihre erneute Ernennung zu dem außerplanmässigeh Beamten vor erfolgreicher Ablegung der 2. juristischen Staatsprüfung kann ich Ihnen nicht in Aussicht stel-len." Unter dem 27. März 1947 gab der Kläger die in der Verfügung gewünschte Erklärung ah, daß er aus Anlaß des Widerrufs seiner Ernennung zu dem außerplanmässigen Beamten und der Beschränkung seiner Bezüge auf einen Unterhaltszuschuß keine Ansprüche gegen das Land Hannover und gegen die Justizverwaltung erhebe. Ab 1 „ Januar 1948 wurde dem Kläger für die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes ein Unterhaltszuschuß von 180 DM und zeitweise von 200 DM monatlich bezahlt. Am 28, Juli 1950 legte er die* große juristische Staatsprüfung ab. V;-' Kl > '• S. "• / S' ;S'-' ' St.. V-tS": S-; S’" -.V. ■ . Der Kläger verlangt nunmehr vom beklagten land die Nachzahlung von Diäten als außerplanmässiger Beamter ^ Assessor (IC) - für die Zeit seines Vorbereitungsdienstes (27o März 1947 bis 28. Juli 1950) unter Anrechnung des ihm gezahlt en henden Antrag hat durch Bescheid vo vorliegenden - am macht der Kläger spräche in Höhe v Unterhaltszuschusses. Seinen dahinge-der Niedersächsische Minister der Justiz m 22. Dezember 1950 abgelehnt. Mit der 22. Juni 1951 zugestellten -Klage 1 einen Teilbetrag seiner angeblichen 'Anon 100 DM geltend. Er ist der Auffas- sung, daß seine Wiedereinstellung zur Fortsetzung des. früher begründeten außerplanmässigen Beamtenverhältnisses geführt habe und der Widerruf dieses Beamtenverhältnisses aus formellen Gründen (mangelnde Zustellung) und aus materiellen Gründen deswegenhichtig sei, weil er unter Brme s sens mi s sSbra uch e rgangen sei und ange s i cht s des sen, daß das Beamtenverhältnis als solches trotz des Widerrufs bestehen geblieben sei, einen seinem Inhalt nach unmöglichen Verwaltungsakt darstelle. Der Verzicht vom 21o März 1947 sei - so meint der Kläger weiter - rechtlich nicht wirksam. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und in den Urteilsgründen im wesentlichen ausgeführt % Die rechtsgültige Bestimmung des § 19 Abs 2 der 2. Niedersächsischen Maßnahmenverordnung vom 15. März 1949 (GVB1 Nds 1949> 57) habe das außerplanmässige Beamtenverhältnis des Klägers rückwirkend beendet. Auf den Widerruf vom. 7. März 1947 komme es daneben nicht entscheidend an. Im übrigen aber stehe auch dieser - nicht nichtige - Widerruf der Klage entgegen; die Bekanntgabe dieses Widerrufs müsse der Kläger als ordnungsmässig bewirkt gegen sich gelten lassen= Da© Oberland zurückgewiesen. Es p’lanmässige Beamte März 1947 wirksam esgericht hat die Berufung des Klägers ist der Auffassung, daß das außer-inverhältnis durch den Widerruf vom 7. beendet worden sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klage-ansprach weiter» Ras beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision» EntscheidungsgrUnde s I. In der Revisionsinstanz hat das beklagte Land insbesondere noch darauf verwiesen? daß nach dem Urteil des' Bundesverfassungsgerichts vom 17«. Rezember 1953 in BVerfGE 3 ? 58 /fl 57 mit dem 8 . Mai 1945 alle zu dem Reich bestehen- ; den Beamtenverhältnisse und damit auch das Beamtenverhältnis des Klägers? erloschen seien. Riese Entscheidung sei, so meint das.beklagte Land unter Hinweis auf ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 27. Februar 1954 (I A 792/53)? für das erkennende Bericht bindend. Es braucht hier jedoch nicht entscheidend dazu Stellung genommen werden? ob der Senat an die vom Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil 'vertretene Rechtsauffassung gebunden ist oder ob - wenn eine derartige Bindung zu verneinen ist - die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gebilligt und tatsächlich davon ausgegangen wer- den muß daß alle zu dem Reich bestehenden Beamtenverhältnis- se mit dem 8c Mai 1945 erloschen seien» Renn selbst dann kann die Revision nicht zu dem Erfolg führen, wenn man dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine bindende Wirkung insoweit nicht zu demessen und auch sachlich die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht teilen kann, wenn nian vielmehr an der bisher vom Senat in ständiger Rechtsprechung befolgten sogenannten Suspensionstheorie, d.h. an der Auffassung festhält, daß die Beamtenverhältnisse als solche durch den Zusammenbruch und Jr 6 — auch durch eine Entfernung des Beamten aus dem Amt aus ^ politischen Gründen grundsätzlich nicht zu dem Erloschen gebracht, sondern lediglich suspendiert worden seien. II Unter der Voraussetzung^ daß weder der Zusammenbruch, noch die anfängliche Ablehnung der Wiederbeschäftigung des Klägers ein Erlöschen seines Beamtenverhältnisses bewirkt haben,? is ausgegangen, daß gründete außerpla eingetreten ist. massigen Beamten muß als rechtswir nats vom 29. ökto Das Berufungsgerl t das Berufungsgericht zutreffend davon das beklagte Land in das zu dem Reich be-nmässige Beamt e nverhälthis des Klägers Die Ernennung des Klägers zürn außerplan-mit der Dienstbezeichnung Assessor (K) ksam angesehen werden (Urteil des Se^ ber-1951 - III ZR 197/50 - S 4/6 u.a.)« cht hat den Kläger ferner mit Recht zu den sogenannten bezirkseigenen Assessoren (K) gerechnet, sodaß er auch ohr.e Neuernennung oder Wiedereinstellung außerplanmässiger Beamter des beklagten Landes, das in seinem Gebietsbereich die Aufgaben der früheren Reichsjustizbehörden übernommen hat, geworden ist (BGHZ 5? 1 und Urteil des Senats vom 29. Oktober 1951 - III ZR - S 24.)* Die Er age, ob - wie das Landgericht angenommen hat - das außerplsnmässige Beamtenverhältnis durch die Bestimmung des § 19 Abs 2 der 2. Nds Maßnah- menverordnung rückwirkend beendet worden sei, hat das Berufungsgericht ebenso offen gelassen wie die Erage, ob - dem Vortrag ä.ek beklagten Landes entsprechend - die außerplanmässigen Beamtenverhältnisse der Assessoren (K) für den Bereich &er früheren Provinz Hannover auf Grund verbindlicher Anweisungen der Militärregierung erloschen oder in nichtplahmässige Beamtenverhältnisse umgestal-tet seien. Es kommt auf diese Fragen.hier auch nichtsentschei dend an. _: i i'< ■ 111 i 4 I 1 :"1 I SW ,' * i Das Berufungsgericht ist der Auffassung;, daß der OberlandesgerichtsPräsident in durch seine Verfü- gung vom 7 . März 1947 das bisherige - außerplanmäseige Beamtenverhältnis des Klägers durch Widerruf vollständig beendet und sofort anschließend ein neues - nicht plan-massiges - Beamtenverhältnis begründet habe. Ob die genannt e Verfügung eine derartige Auslegung tatsächlich erlaubt 3 kann dahinstehen. Wollte man insoweit der Auffassung des Berufungsgerichts nicht folgen, dann wäre zu fragen, ob die Verfügung etwa 1ediglieh einen beschränk-ten Widerruf, der nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses als solchen, sondern nur dessen Umgestaltung zu dem Ziele hatte, darstellen sollte und ob gegebenenfalls ein derartiger mit dem beschränkten Ziele des Widerrufs nur des außerplanmässigen Beamtenverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses als solchen ausgesprochener Widerruf nach § 61 DBG zulässig gewesen sein würde. Aber auch zu dieser Frage, die schon in Urteil des Senats vom 29. Oktober 1951 - III ZR 1 (S 7/8) ebenso wie in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in OGHZ 3? 322 jß31/ (= BVB1 1950, 374) offen geblieben ist, braucht hier nicht entscheidend Stellung genommen zu werden. Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß die in Bede stehende Verfügung als ein einseitiger Widerruf des außerplanmässi-gen Beamtenverhältnisses des Klägers (sei es als ein unbeschränkter Vf id erruf im Sinne einer vollständigen Beendigung des Beamtenverhältnisses., unter sofort anschliessender Beubegründung eines anders gestalteten Beamtenverhältnisses , sei es als ein beschränkter Widerruf lediglich des außerplanmässigen Beamtenverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses als solchen) keine Rechtswirksamkeit erlangt hätte, so würde der Klage daraus doch nichts herleiten können. Denn der Kläger hat sich damit, daß sein Beamtenverhältnis lediglich als das eines Beamten im Vorbereitungsdienst fortgeführt wurde, durch seine Erklärung vom 27. März.1947 ausdrücklich einverstanden erklärt. Es handelt sich bei dieser Erklärung nicht um einen - nach § 38 DBG- unzulässigen — Verzicht auf Ansprüche, die sieh nach dem Gesetz aus dem Beamtenverhältnis ergeben, sondern um die Erklärung des Einverständnisses des Klägers mit der in der Verfügung vom 7. März 1947 vorgesehenen Umgestaltung seines Beamtenverhältnisses. Gegen die Rechtswirksamkeit einer derartigen auf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Dienst herrn und Beamten beruhenden Umwandlung eines Beamtenverhältnisses bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Daß seine Einverständniserklärung durch Täuschung, Drohung oder sonstige die Rechtswirksamkeit der Erklärung möglicherweise beeinträchtigende Umstände veranlaßt worden sei hat der Kläger selbst nicht behauptet. Wann sonach die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in vom 7. März 1947 in Verbindung mit der Erklärung des Klägers vom 27» März 1947 als eine Vereinbarung zwischen Dienstherrn und Beamten über die Umgestaltung des Bearatenverhältnisses aufzufassen ist, dann kommt es auf die förmliche Zustellung der genannten Verfügung - die lediglich für die Krage, ob ein mit dieser Verfügung ausgesprochener einseitiger Y/iderruf gemäß § 61 DBG Rechtswirksamkeit erlangt habe, von Bedeutung sein könnte - überhaupt nicht mehr entscheidend an. Das frühere äußerplanraässige Beamtenverhältnis des Klägers ist mithin wirksam uragewandeit worden, so daß die Vorinstanzen mit Recht den aus dem - nach Auffassung des Klägers bestehengebliebenen.- außerplanmässigen Beamtenverhältnis hergeleiteten Klageanspruch auf Zahlung Von Diäten abgewiesen haben« Die Revision mußte daher unter Beachtung des § 97 ZPO für die ICostenentScheidung zurückgewiesen werden« Rietschel Dr. Weber Dr. JCreft Dr. Beyer Dr. Hußla