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BGH · III ZR 92/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 92/06

Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Da der Kläger jedoch seine Beschwerde gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen hat und durch Schadensersatzleistungen der früheren Beklagten zu 3 in vollem Umfang klaglos gestellt worden ist, besteht kein Grund, den Rechtsstreit nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers in Richtung auf die Beklagte zu 1 nur zur Klärung der allein für die Kostentragungspflicht entscheidenden Frage fortzuführen, ob die Klage gegen die Beklagte zu 1 begründet gewesen ist. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 92/06
vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Beschwerdeführer,
-	Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1.
2.
Beklagte und Beschwerdegegner,
-	Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt -zu 1:
-	Prozessbevollmächtigter Rechtsanwälte -zu 2:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2006 - 5 U 2833/05- wird, soweit sie gegen die Beklagte zu 1 gerichtet ist, zurückgewiesen.
Die maßgebenden Fragen sind durch die denselben Filmfonds betreffenden Senatsurteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503) beantwortet worden. Zwar stimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts mit den Grundsätzen der genannten Entscheidungen nicht in jeder Hinsicht überein, insbesondere was die Frage der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts angeht. Da der Kläger jedoch seine Beschwerde gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen hat und durch Schadensersatzleistungen der früheren Beklagten zu 3 in vollem Umfang klaglos gestellt worden ist, besteht kein Grund, den Rechtsstreit nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers in Richtung auf die Beklagte zu 1 nur zur Klärung der allein für die Kostentragungspflicht entscheidenden Frage fortzuführen, ob die Klage gegen die Beklagte zu 1 begründet gewesen ist.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 53.685,65 € festgesetzt.
Schlick	Wurm	Dörr
 Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.03.2005 -40 8780/04 OLG München, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 U 2833/05