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BGH · III ZR 92/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 92/05

Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die mit dem im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Antrag der Klägerin geltend gemachten Zinsen sind nur insoweit Nebenforderungen, als sie die Hauptforderung von € an der Abhängigkeit von einer Hauptforderung.

RechtsanwaltDresdenZinsHauptforderung28KlägerinProzessbevollmächtigter

Volltext der Entscheidung

III ZR 92/05	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
	Klägerin und Beschwerdeführerin,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Galke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. März 2005 -6 U 2909/99- wird zurückgewiesen.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung	eine Entscheidung	des
 Revisionsgerichts.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.227.302,46 € festgesetzt.
Die mit dem im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Antrag der Klägerin geltend gemachten Zinsen sind nur insoweit Nebenforderungen, als sie	die Hauptforderung	von
842.756,27 € betreffen.
Soweit darüber hinaus Zinsen von 1.738.494,60 € beansprucht werden, fehlt es hinsichtlich des Differenzbetrages von (1.738.494,60	-	842.756,27=)	895.738,33	€	an	der
 Abhängigkeit von einer Hauptforderung. Diese Zinsen sind daher keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern selbst Hauptforderung.
Schlick		Wurm		Streck
	Kapsa		Galke	
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 31.08.1999 -20 6313/98 -OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 U 2909/99 -