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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern alle über einen Betrag von 80.528,47 *v= 157.500 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit hinausgehenden Schäden an ihrem Grundstück sowie dem Gebäude aufgrund des Ölunfalls vom August 1994 zu ersetzen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 4/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/5 zu tragen. Außerdem haben sie zuletzt die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihnen auch sämtliche weiteren Schäden, die an ihrem Grundstück und Gebäude infolge des ausgelaufenen Heizöls entstanden seien oder noch entständen, zu ersetzen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage unbegründet, weil nicht feststehe, daß den Klägern über den bezifferten Schadensersatzanspruch hinaus ein Schaden entstanden sei. Wegen der verstrichenen Zeit von gut sechs Jahren seit dem Ölaustritt dürfte sich das Schadensbild zwischenzeitlich so weit verfestigt haben, daß der Umfang des Schadens feststehe und eine Leistungsklage möglich sei. Für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage genügt es ferner, daß ein (weiterer) Schaden möglich erscheint oder auch hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 16.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
RinneBundesgerichtshofsLeistungsklageRevisionKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 15. September 2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern alle über einen Betrag von 80.528,47 *v= 157.500 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit hinausgehenden Schäden an ihrem Grundstück sowie dem Gebäude aufgrund des Ölunfalls vom August 1994 zu ersetzen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 4/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/5 zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Z.-Straße 6 in M. Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks Z.-Straße 8, das sie zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2, bewohnt. Im August 1994 liefen aus der Heizungsanlage der Beklagten größere Mengen Öl aus und kontaminierten das Grundstück der Kläger. Mit der Klage haben diese Ersatz ihrer materiellen Schäden in Höhe von 157.500 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Kläger zu 1 gefordert. Außerdem haben sie zuletzt die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihnen auch sämtliche weiteren Schäden, die an ihrem Grundstück und Gebäude infolge des ausgelaufenen Heizöls entstanden seien oder noch entständen, zu ersetzen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hat der Senat nur hinsichtlich des Feststellungsantrags angenommen.
Entscheidunasaründe
 Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.
 
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage unbegründet, weil nicht feststehe, daß den Klägern über den bezifferten Schadensersatzanspruch hinaus ein Schaden entstanden sei. Im übrigen fehle es auch an einem Feststellungsinteresse. Wegen der verstrichenen Zeit von gut sechs Jahren seit dem Ölaustritt dürfte sich das Schadensbild zwischenzeitlich so weit verfestigt haben, daß der Umfang des Schadens feststehe und eine Leistungsklage möglich sei.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Selbst wenn den Klägern inzwischen eine Bezifferung ihres gesamten Schadens und damit umfassend eine Leistungsklage möglich wäre, was das Berufungsgericht schon nicht als sicher feststellt, sondern lediglich vermutet, wären sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gezwungen, nachträglich zur Leistungsklage überzugehen (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - WM 2001, 861, 863 m.w.N., in BGHZ 146, 122 insoweit nicht abgedruckt). Für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage genügt es ferner, daß ein (weiterer) Schaden möglich erscheint oder auch hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431, 1432). Im Streitfall läßt sich die ernsthafte Möglichkeit weiterer Schäden angesichts dessen, daß die Schadensberechnung der Kläger in Anlehnung an das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Sachverständigengutachten bisher nur auf die Kosten eines Boden-
 
austauschs bezogen ist und unstreitig darüber hinaus auch ein Gebäudeschaden vorliegt, nicht bezweifeln.
Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so daß der Senat über den Feststellungsantrag selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haften die Beklagten, wie das Berufungsgericht insofern zutreffend ausführt, den Klägern jedenfalls nach § 22 WHIG auf Schadensersatz. Das bezieht sich allerdings nach rechtskräftiger Abweisung der bisherigen Zahlungsanträge nur auf einen möglichen über 157.500 DM (80.528,47 ^hin^JsgehendenvmWiellenvSclVdenN
Rinne	Richter	am Bundesgerichtshof Dr. Wurm	Kapsa
 ist urlaubsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Rinne
 Dörr
Galke