Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juni 1990 einen Vertrag, durch den die Klägerin sich verpflichtete, dem Beklagten gebrauchte Personenkraftwagen sowie Ersatzteile zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Zahlung vereinbarter Verkaufspreise für von ihm nicht verkaufte Wagen in Anspruch. Der Umstand, daß der Beklagte bereits im September 1990 die Kündigung des Vertrages erklärt hat, steht dem nicht entgegen. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergab sich nach dem Vortrag der Klägerin die Verpflichtung des Beklagten: 3. Soweit die Klägerin 13.500 DM verlangt, weil der Beklagte zwei von ihr zur Verfügung gestellte Fahrzeuge zu diesem Preis verkauft und den Erlös nicht an sie abgeführt habe, ist die Klage in Höhe von 13.325 DM schlüssig (§ 667 BGB). 4. Soweit der Beklagte ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellte Fahrzeuge nicht verkauft hat und diese von der Klägerin nur zu einem niedrigeren als dem vorgesehenen Preis oder überhaupt nicht verkauft werden konnten, hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klage sei unschlüssig, revisionsrechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Klägerin vortragen - und im Bestreitensfalle nachweisen - muß, welchen Schaden der Beklagte ihr durch von ihr behauptete Vertragsverletzungen zugefügt hat. Soweit es jedoch einen substantiierten Vortrag der Klägerin zu dem ihr entstandenen Schaden und insbesondere zu dem ursprünglichen Wert der dem Beklagten zu dem Verkauf überlassenen Fahrzeuge vermißt, beruht dies auf einer Überspannung der an die Sub-stantiierung zu stellenden Anforderungen. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; in welchem Maße sie ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß, hängt vom Einzelfall - auch vom Vortrag Die Klägerin hat vorgetragen, die Parteien hätten vereinbart, daß der Beklagte ihm von ihr zur Verfügung gestellte Fahrzeuge zu einem bestimmten Preis verkaufen solle, und dieser Preis sei jeweils durch einen Aufschlag von 500 DM auf den von ihr selbst gezahlten Einkaufspreis errechnet worden. Unter diesen Umständen kann der Vortrag der Klägerin, sie habe mit dem Beklagten einen Vertrag geschlossen, der diesen zu dem Verkauf der zur Verfügung gestellten Autos verpflichtet habe, nicht als unsubstantiiert angesehen werden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin würde nicht bestehen, wenn dem Beklagten der Verkauf der Fahrzeuge trotz zu demutbarer Bemühungen nicht möglich war und ihm auch aus einer Verschlechterung des Zustandes der Fahrzeuge kein Vorwurf gemacht werden könnte. Bei der Unverkäuflichkeit der Fahrzeuge handelt es sich um einen Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung der Verkaufsverpflichtung, bei der den Beklagten als Schuldner die Beweislast dafür trifft, daß er sie nicht zu vertreten hat (§ 282 BGB). Er muß also darlegen, daß er sich in zu demutbarer Weise um einen Verkauf bemüht hat, diese Bemühungen aber ohne sein Verschulden erfolglos blieben, etwa weil die Fahrzeuge schon bei der Überlassung nicht in einem entsprechenden Zustand waren oder die Klägerin einen zu hohen Preis forderte. Da dieser Vortrag das Verhalten des Beklagten nicht hinreichend konkretisiert, kann eine Abweisung der Klage auf diese Gesichtspunkte nicht gestützt werden. Soweit der Beklagte den Zustand der ihm zur Verfügung gestellten Gebrauchtwagen bemängelt hat, lassen auch diese Darlegungen nicht erkennen, in welchem Maße der von der Klägerin behauptete Fahrzeugwert dadurch gemindert sein soll. Wenn eine solche Vereinbarung sich feststellen läßt, ist freilich zu beachten, daß von dem der Klägerin durch die Nichterfüllung entgangenen Reingewinn ein dem Beklagten als Provision zustehender Anteil von 25 % abzuziehen ist. Wenn eine solche Vereinbarung sich nicht feststellen läßt oder wenn der Beklagte darlegt - und erforderlichenfalls beweist -, daß der Verkauf der Fahrzeuge zu den vereinbarten Preisen ihm trotz zu demutbarer Bemühungen nicht möglich war und er dadurch von der übernommenen VerkaufsVerpflichtung freigeworden ist, ist weiter zu prüfen, ob ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sich aus einer von dem Beklagten zu vertretenden Wertverringerung der ihm überlassenen Fahrzeuge ergibt. Die Höhe des unter diesem Gesichtspunkt zu leistenden Schadensersatzes bemißt sich allerdings nicht nach den vereinbarten Preisen, sondern nach der Differenz der tatsächlichen Werte der Fahrzeuge bei der Übergabe an den Beklagten und bei der Rücknahme durch die Klägerin. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß ein Gebrauchtwagenhändler beim Einkauf höchstens den Preis zahlt, von dem er annimmt, daß er dem Wert des Wagens mindestens entspricht und sich beim Verkauf wieder realisieren läßt.
BUNDESGERICHTSHOF jx IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 91/93 Verkündet am: 15. Dezember 1994 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma B^fe und B| _______ mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz P| Wf^BHHistraße 58, H^|p, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. - und gegen Karl "Heinz , Straße 2, Hi Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.< F. - und M Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Mai 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 98.055 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien schlossen am .25. Juni 1990 einen Vertrag, durch den die Klägerin sich verpflichtete, dem Beklagten gebrauchte Personenkraftwagen sowie Ersatzteile zur Verfügung zu stellen. Aus dem Verkauf dieser Wagen und Ersatzteile sollte der Beklagte 25 % des Reingewinns erhalten. Der Beklagte verkaufte nur einen Teil der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Wagen. Er kündigte den Vertrag am 27. Sepember 1990 "bis 30.11.1990". Die Klägerin erklärte am 27. Oktober 1990 die fristlose Kündigung. Die Klägerin nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Zahlung vereinbarter Verkaufspreise für von ihm nicht verkaufte Wagen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Klage nicht schlüssig sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin führt zur Teilaufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Daß das Berufungsgericht auf den Vertrag zwischen den Parteien - obwohl er vor dem 3. Oktober 1990 geschlossen worden ist - das Recht der Bundesrepublik Deutschland und mithin das Bürgerliche Gesetzbuch anwendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Vertrag über wiederkehrende Dienstleistungen. Für diese Verträge gelten vom Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 232 § 6 EGBGB). Der Umstand, daß der Beklagte bereits im September 1990 die Kündigung des Vertrages erklärt hat, steht dem nicht entgegen. Diese Kündigung sollte erst mit Ablauf des Monats November 1990 wirksam werden. Auch die Klägerin hat den Vertrag - fristlos - erst nach dem 3. Oktober 1990 gekündigt. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei unschlüssig, hält jedoch revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Ob der Beklagte als Handelsvertreter anzusehen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn die besonderen Vorschriften der §§ 84 ff. HGB enthalten für den vorliegenden Fall keine von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Geschäftsbesorgungsverträge abweichenden Bestimmungen. Selbst wenn es sich um ein KommissionsVerhältnis handelt - wovon die Klägerin in der vorprozessualen Korrespondenz ausgegangen ist - ergibt sich aus § 390 HGB nur, daß der Beklagte sich bei Verlust oder Beschädigung der in seiner Verwahrung befindlichen Fahrzeuge hinsichtlich seines Verschuldens entlasten müßte; darauf kommt es aber - wie sich aus den folgenden Darlegungen ergibt - nicht an. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergab sich nach dem Vortrag der Klägerin die Verpflichtung des Beklagten: die Fahrzeuge zu dem vereinbarten Preis zu verkaufen? den Erlös verkaufter Fahrzeuge abzüglich seiner Provision an die Klägerin herauszugeben; nicht verkaufte Fahrzeuge der Klägerin zurückzugeben? der Klägerin Schadensersatz zu leisten, soweit nicht verkaufte Fahrzeuge aus seinem Verschulden nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgegeben werden konnten. 3. Soweit die Klägerin 13.500 DM verlangt, weil der Beklagte zwei von ihr zur Verfügung gestellte Fahrzeuge zu diesem Preis verkauft und den Erlös nicht an sie abgeführt habe, ist die Klage in Höhe von 13.325 DM schlüssig (§ 667 BGB). 6 Die Abführung des Erlöses kann die Klägerin nach dem von ihr vorgetragenen Inhalt des Vertrages grundsätzlich verlangen. Dem Beklagten steht jedoch ein Anteil von 25 % an dem Reingewinn zu. Der Gewinn wurde mit 350 DM je Fahrzeug berechnet. Von dem eingeklagten Betrag sind daher jedenfalls 2 x 350 x 0,25 = 175 DM abzusetzen. 4. Soweit der Beklagte ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellte Fahrzeuge nicht verkauft hat und diese von der Klägerin nur zu einem niedrigeren als dem vorgesehenen Preis oder überhaupt nicht verkauft werden konnten, hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klage sei unschlüssig, revisionsrechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Klägerin vortragen - und im Bestreitensfalle nachweisen - muß, welchen Schaden der Beklagte ihr durch von ihr behauptete Vertragsverletzungen zugefügt hat. Soweit es jedoch einen substantiierten Vortrag der Klägerin zu dem ihr entstandenen Schaden und insbesondere zu dem ursprünglichen Wert der dem Beklagten zu dem Verkauf überlassenen Fahrzeuge vermißt, beruht dies auf einer Überspannung der an die Sub-stantiierung zu stellenden Anforderungen. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; in welchem Maße sie ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß, hängt vom Einzelfall - auch vom Vortrag /Id der Gegenpartei - ab (Senatsurteil vom 15. Februar 1990 - Ill ZR 87/88 - VersR 1990, 656 [657]). Die Klägerin hat vorgetragen, die Parteien hätten vereinbart, daß der Beklagte ihm von ihr zur Verfügung gestellte Fahrzeuge zu einem bestimmten Preis verkaufen solle, und dieser Preis sei jeweils durch einen Aufschlag von 500 DM auf den von ihr selbst gezahlten Einkaufspreis errechnet worden. Der Beklagte hat eingeräumt, daß im Zusammenhang mit dem Abschluß des von der Klägerin vorgelegten Rahmenvertrages von seiten des für die Klägerin handelnden Mitarbeiters davon gesprochen wurde, der Beklagte solle Autos verkaufen. Er hat selbst vorgetragen, daß er auf Anraten des Geschäftsführers der Klägerin Autos verkauft hat. Unter diesen Umständen kann der Vortrag der Klägerin, sie habe mit dem Beklagten einen Vertrag geschlossen, der diesen zu dem Verkauf der zur Verfügung gestellten Autos verpflichtet habe, nicht als unsubstantiiert angesehen werden. Die als vereinbart behaupteten Verkaufspreise hat die Klägerin im einzelnen angegeben. Sie hat ferner vorgetragen, sie habe diese Preise durch einen Aufschlag von 500 DM auf den jeweils von ihr gezahlten Einkaufspreis errechnet. Damit ist auch der der Klägerin durch die behauptete Untätigkeit des Beklagten entgangene Gewinn hinreichend substantiiert behauptet. 5. Die vorstehend beschriebenen Behauptungen hat die Klägerin bereits im ersten Rechtszug und in der Berufungsbe- 8 gründung vorgetragen. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht das weitere Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und in ihrem Schriftsatz vom 24. Mai 1993 mit Recht als verspätet bzw. unerheblich angesehen hat, kommt es daher nicht an. II. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nur teilweise bestehen bleiben. Die Entscheidung stellt sich im übrigen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO). 1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin würde nicht bestehen, wenn dem Beklagten der Verkauf der Fahrzeuge trotz zu demutbarer Bemühungen nicht möglich war und ihm auch aus einer Verschlechterung des Zustandes der Fahrzeuge kein Vorwurf gemacht werden könnte. Für beides trifft indes die Dar-legungs- und Beweislast den Beklagten. Bei der Unverkäuflichkeit der Fahrzeuge handelt es sich um einen Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung der Verkaufsverpflichtung, bei der den Beklagten als Schuldner die Beweislast dafür trifft, daß er sie nicht zu vertreten hat (§ 282 BGB). Er muß also darlegen, daß er sich in zu demutbarer Weise um einen Verkauf bemüht hat, diese Bemühungen aber ohne sein Verschulden erfolglos blieben, etwa weil die Fahrzeuge schon bei der Überlassung nicht in einem entsprechenden Zustand waren oder die Klägerin einen zu hohen Preis forderte. Slö Der Beklagte hat zu beiden Punkten bisher nichts vorgetragen, insbesondere nicht dargelegt, welche Verkaufsbemühungen er unternommen hat und warum sie ohne Erfolg geblieben sind; er hat lediglich behauptet, seine - nicht näher beschriebenen - Verkaufsbemühungen (erst) nach seiner Kündigung eingestellt zu haben. Da dieser Vortrag das Verhalten des Beklagten nicht hinreichend konkretisiert, kann eine Abweisung der Klage auf diese Gesichtspunkte nicht gestützt werden. Soweit der Beklagte den Zustand der ihm zur Verfügung gestellten Gebrauchtwagen bemängelt hat, lassen auch diese Darlegungen nicht erkennen, in welchem Maße der von der Klägerin behauptete Fahrzeugwert dadurch gemindert sein soll. 2. Auf verrechenbare Gegenansprüche hat der Beklagte zwar hingewiesen; insbesondere hat er vorgetragen, er habe von der Klägerin keine Provision, keinen Ersatz der an den Schlosser Oberreich gezahlten Vergütung für Reparaturen an den Gebrauchtwagen und keine Miete erhalten. Dazu fehlt es jedoch bisher ebenfalls an hinreichend konkretem Vortrag. III. Eine abschließende sachliche Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die Sache in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung bedarf (§ 565 Abs. 1, 3 Nr. 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, zunächst zu prüfen, ob die Parteien eine Vereinbarung 10 des von der Klägerin behaupteten Inhalts getroffen haben. Wenn eine solche Vereinbarung sich feststellen läßt, ist freilich zu beachten, daß von dem der Klägerin durch die Nichterfüllung entgangenen Reingewinn ein dem Beklagten als Provision zustehender Anteil von 25 % abzuziehen ist. Wenn eine solche Vereinbarung sich nicht feststellen läßt oder wenn der Beklagte darlegt - und erforderlichenfalls beweist -, daß der Verkauf der Fahrzeuge zu den vereinbarten Preisen ihm trotz zu demutbarer Bemühungen nicht möglich war und er dadurch von der übernommenen VerkaufsVerpflichtung freigeworden ist, ist weiter zu prüfen, ob ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sich aus einer von dem Beklagten zu vertretenden Wertverringerung der ihm überlassenen Fahrzeuge ergibt. Bei der Verschlechterung des Zustandes der Fahrzeuge handelt es sich um die Unmöglichkeit, dem Auftraggeber alles, was der Beauftragte zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (unversehrt) wieder herauszugeben. Bei einem Verwahrungsverhältnis, bei dem die Sorge für den einwandfreien Zustand des Verwahrgutes Hauptpflicht ist (vgl. § 688 BGB), ist § 282 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Sache während der Aufbewahrungsfrist beschädigt worden ist (BGHZ 3, 162 [174]; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, 2. Auf1., § 688 Rn. 2). Nichts anderes kann gelten, wenn Gegenstände zur Durchführung einer Geschäftsbesorgung dem mit dieser Beauftragten überlassen werden; denn sowohl ist der Inhalt seiner Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der gleiche wie beim Verwahrer, als auch liegen die Umstände, die zu einer Verschlechterung der überlassenen Gegenstände sW geführt haben, in seinem HerrSchafts- und Verantwortungsbereich (vgl. BGHZ 4, 192 [195]). Die Höhe des unter diesem Gesichtspunkt zu leistenden Schadensersatzes bemißt sich allerdings nicht nach den vereinbarten Preisen, sondern nach der Differenz der tatsächlichen Werte der Fahrzeuge bei der Übergabe an den Beklagten und bei der Rücknahme durch die Klägerin. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Klage nicht unschlüssig. In dem Vortrag der Klägerin, sie habe die Wagen zu bestimmten Preisen eingekauft, ist auch die Behauptung zu sehen, die Wagen hätten beim Einkauf einen diesen Einkaufspreisen entsprechenden Wert gehabt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß ein Gebrauchtwagenhändler beim Einkauf höchstens den Preis zahlt, von dem er annimmt, daß er dem Wert des Wagens mindestens entspricht und sich beim Verkauf wieder realisieren läßt. Der jeweilige Einkaufspreis läßt sich nach dem Vortrag der Klägerin durch einen Abzug von 500 DM von dem vorgetragenen Verkaufspreis errechnen. Rinne Wurm Engelhardt Deppert Werp