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BGH · III ZR 91/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 91/83

Zur Zulässigkeit der Erhebung von Ausgleichsgebühren für Telefongespräche, die innerhalb der von einer bundesunniittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichteten Nebenstellenanlage geführt werden. Dezember 1981 monatliche Ausgleichsgebühren für sogenannte Regelnebenanschlußleitungen mit Endpunkten auf verschiedenen nicht benachbarten Grundstücken gemäß Abschnitt 4.2 Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften - FGV - in der Fassung der Zweiten VO zur Änderung der Fernmeldeordnung - FO - vom 12. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Erhebung der Ausgleichsgebühr widersoreche dem Grundsatz der Gebührenfreiheit des Sprechverkehrs innerhalb der von öffentlichen Körperschaften des Bundes betriebenen Nebenstellenanlagen, der in $ 3 Abs.I Nr. I des Gesetzes über Fernmeldeanlagen - FAG - vom 14. 573) und in der "Verleihung über die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Behörden des Reichs" vom 30. Auch könne sie sich auf die Genehmigungs- und (wie sie meint) Gebührenfreiheit nach $ 3 Abs.I Nr. 3b FAG für 2. a) Die Nebenstellenanlage der Klägerin gehört nicht zu den nach 5 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG genehmigungsfreien und - wie die Klägerin meint - gebührenfreien Fernmeldeanlagen. Die Klägerin fällt als b u n d e s unmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 87 Abs. 2 GG; § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. Bei der Schaffung der Vorschrift wurden die Reichsbehörden - einem Vorschlag des Reichsrats folgend - nicht in die Aufzählung der eine Genehmigung kraft Gesetzes erhaltenden Verwaltungsstellen aufgenommen, weil das Reich als Träger der Fernmeldehoheit (% 1 Abs. 1 Satz 1 FAG) die Befugnis besaß, seinen Behörden durch Verwaltungsakt die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen zu genehmigen (vgl. April 1928 in Form einer "Allgemeinen Genehmigung" eine "Verleihung über die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Behörden des Reiches" erteilt hat. Diese allgemeine Genehmigung (Sammelgenehmigung) gilt heute für die Behörden des Bundes (Aubert aaO S. Das nach $ 3 Abs. 1 Ziffer 1 FAG den Behörden der Länder zustehende Recht, Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste gewidmet sind, ohne Verleihung zu errichten und zu betreiben, wird auch den Behörden des Reichs eingeräumt. Auch in $ 3 Abs. 1 Nr. 1 PAG, dem die Ziffer I der Verleihung vom 30. April 1928 nachgebildet ist, werden nur die Behörden der Länder, Gemeinden, Gerneindeverbände und bestimmter Verbände, die Aufgaben des WasserSchutzes wahrnehmen, be- Die Klägerin muß sich auch fernmeldegebührenrechtlich an der ihr auf verfassungsrechtlicher Grundlage (Art. 87 Abs. 2 GG) gegebenen Rechtsund Organisationsform einer bundesunmittelbaren Körperschaft festhalten lassen (Senatsurteile vom 30. Zwar sind die in 53 Abs. 1 Nr. 1 FAG und in der Verleihung vom 30. April 1928 gewährten Ausnahmen vom (Einzel-) Genehmigungszwang den begünstigten Körperschaften um ihrer Öffentlichen Stellung willen, also im öffentlichen Interesse, eingeräumt; ihnen sollten die Errichtung und der Betrieb von Fernmeldeanlagen zu dienstlichen Zwecken gestattet werden (Senatsurteile vom 11. Das bedeutet jedoch nicht, daß alle Behörden, auf die diese Erwägungen zutreffen, genehmigungs- und gebührenrechtlich privilegiert werden sollten. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich die Klägerin als Körperschaft des Öffentlichen Rechts gegenüber der Deutschen Bundespost für den hoheitlichen Bereich überhaupt auf den Gleichheitssatz berufen kann (vgl. Die Regelungen des 6 3 Abs. 1 Nr. I PAG und der genannten Verleihung enthalten der Klägerin jeden falls nicht willkürlich gebührenrechtliche Vorteile vor. Die verschiedenen Arten der Körperschaften des öffentlichen Rechts weisen nicht nur in ihrer tatsächlichen E r sehe inungs for ill, sondern auch in ihrer rechtlichen Ausgestaltung erhebliche Unterschiede auf (Maurer aaO 6 23 Rn. 37). Es kann daher nicht als saehfremd angesehen werden, daß $ 3 Abs. 1 Nr. 1 PAG hur die Länder, Gemeinden und Gernein-deverbände sowie bestimmte Verbände mit wasserschutzrechtlichen Aufgaben begünstigt. Das ist unter dem Gesichtspunkt der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung um so weniger zu beanstanden, als die Klägerin über eigenes Vermögen verfügt ($4 19 ff. Der Klägerin steht auch keine Genehmigungs- und Gebührenfreiheit nach % 3 Abs. 1 Nr. 3b FAG zu.$ Bei den verschiedenen Grundstücken, auf denen Leistungsdezernate der Klägerin untergebracht sind, kann jedenfalls nicht von einer Wirt-schafts einheit gesprochen werden. Nach alledem bleiben im Streitfall bei der Festsetzung der umstrittenen Ausgleichsgebübren gemäß Abschnitt 4.2 Nr. 2 FGV die gebührenrechtlichen Auswirkungen der in S 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3b FAG enthaltenen Vergünstigungen (vgl. Auch der rein interne Sorechverkehr innerhalb der Nebenstellenanlage der Klägerin stellt grundsätzlich einen Benutzungsvorgang innerhalb des öffentlichen Netzes als "Fernmeldeanlage" im Sinne des $ 1 FAG dar (Senatsurteil vom 28. Die in Abschnitt 4.2 Nr. 2 FGV festgesetzte "Ausgleichsgebühr" beruht zunächst auf der Erwägung, die Bundes post für den Ausfall .von Gebühren zu entschädigen, den sie dadurch erleidet, daß Gespräche desselben Fernsprechteilnehmers von und zu außenliegenden Nebenstellen nicht wie Gespräche im sonstigen Ortsverkehr mit zur Zeit 0,23 DM je Gesprächsverkehr berechnet werden (vgl. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts genießt die Klägerin alle diese Vorteile. Die Beklagte erbringt zudem für Nebenstellenanlagen besondere Leistungen, Kosten und Aufwendungen, die durch andere Gebühren als solche nach der Tarifstelle 4.2 Nr. 2 FGV nicht abgedeckt werden (vgl. Mai 1980 aaO unter II 2 und vom 25. Das ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht der Fall. Auch insoweit kommen der Klägerin jedoch die erwähnten Vorteile der Verbindung ihrer Nebenstellenanlage mit dem öffentlichen Fernsprechnetz zugute (vgl. Das Berufungsgericht hat ferner tatrichterlich festgestellt, daß auch solche Leitungen von der Bundespost abgenommen und überwacht werden müssen. Mit Recht hat es das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang für unerheblich erachtet, ob die Klägerin ihre eigenen Leitungen selbst überwacht. Die Beklagte ist im öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des Te-lefonnetzes gehalten, auch die in ihr Netz integrierten Leitungen der Klägerin zu kontrollieren (vgl. Auch soweit die Beklagte im übrigen besondere Leistungen für die Nebenstellenanlage erbringt, kann die Ausgleichsgebühr nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht als unverhältnismäßig bezeichnet werden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte bei der Höhe der Ausgleichsgebühren für Nebenstellenanlagen nicht danach differenziert, ob der Fernsprechteilnehmer - wie hier - eigene oder aber posteigene Leitungen benutzt. Das ist nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Soweit sich die Revision unter Hinweis auf $ 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG und die daran anknüpfenden Erwägungen in den Senatsurteilen vom 28. aaO) gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts wendet, ist diesen Rügen dadurch der Boden entzogen, daß die angeführte Vorschrift (anders als in den Fällen jener Entscheidungen) im Streitfall keine Anwendung findet. Die Revision kann zu ihren Gunsten auch nichts daraus herleiten, daß die umstrittene Tarifstelle durch Art. 1 Abs. 2 Nr. 5b der 17. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen j Rückerstattungsanspruch der Klägerin wegen der Gebühren für eine Abzweigeleitung zur Personenruffunkanlage im Betrage von 1.290 DM verneint hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Zitierte Normen: Art. 87 GG § 3 FAG Art. 87 GG § 3 FAG Art. 87 GG § 3 FAG
Recht$aaOBehördeKlägerinFAG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ia
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BGHZ:	nein
 PostverwaltungsG v. 24. Juli 1953, BGBl. I S. 676, s 14; FernmeldeanlagenG v. 14. Januar 1928, RGBl. I S. 8, 5 3 Abs. 1 Nr. 1 und! 3 b; Per nmeldegebührenvor sehr i f ten idF der Zweiten VO zur Änderung der Fernmeldeordnung (FO) vom 12. Februar 1974, BGBl. I S. 185, 261
Zur Zulässigkeit der Erhebung von Ausgleichsgebühren für Telefongespräche, die innerhalb der von einer bundesunniittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichteten Nebenstellenanlage geführt werden.
BGH, ürt. v. 8. November 1984 - III ZR 91/83 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 91/83	URTEIL	Verkündet	am
8. November 1984 Freitag,
 Justi«oberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 durch ihre Direktoren Hans-Joach straßeflL 4M 31 (
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 Klägerin und Revisionsklägerin,
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 Beklagte und Revisionsbeklagte,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1884 durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. April 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die klagende Bundesanstalt für Angestellte benutzt eine ihr gehörende Fernsprechnebenstellenanlage. Nebenstellen befinden sich auch auf nicht benachbarten Grundstücken innerhalb auf denen einzelne Dezernate der Klägerin in Dienstgebäuden untergebracht'sind. Die Klägerin ist Eigentümerin der die außenliegenden Nebenstellen verbindenden Fernsprechkabel.
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Oie Klägerin zahlte an die Beklagte für die Zeit vom
l.	Januar 1979 bis 31. Dezember 1981 monatliche Ausgleichsgebühren für sogenannte Regelnebenanschlußleitungen mit Endpunkten auf verschiedenen nicht benachbarten Grundstücken gemäß Abschnitt 4.2 Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften - FGV - in der Fassung der Zweiten VO zur Änderung der Fernmeldeordnung - FO - vom 12. Februar 1974 (BGBl. I. S. 185, 261). Oie Klägerin entrichtete an die Beklagte ferner Ausgleichsgebühren für eine Abzweigleitung zur Personenruffunkanlage. Der Gesamtbetrag der beiden Ausgleichsgebühren belief sich für den genannten Zeitraum auf 325.694 DM.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückerstattung dieses Betrages nebst Zinsen. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Erhebung der Ausgleichsgebühr widersoreche dem Grundsatz der Gebührenfreiheit des Sprechverkehrs innerhalb der von öffentlichen Körperschaften des Bundes betriebenen Nebenstellenanlagen, der in $ 3 Abs. I Nr. I des Gesetzes über Fernmeldeanlagen - FAG - vom 14. Januar 1928 (RGBl. I S. 8) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBl. I
 S.	459, berichtigt S. 573) und in der "Verleihung über die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Behörden des Reichs" vom 30. April 1928 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen 1973, 1305) seinen Niederschlag ge-funden habe. Auch könne sie sich auf die Genehmigungs- und (wie sie meint) Gebührenfreiheit nach $ 3 Abs. I Nr. 3b FAG für
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 Fernmeldeanlagen zwischen mehreren, nicht mehr als 25 km in der Luftlinie voneinander entfernten Betriebsgrundstücken berufen, da ihre Anlagen ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt seien. Im übrigen würden ihre Vorteile als Benutzerin der außenliegenden Nebenstellen durch die Leitungsgebühr nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 FGV abgegolten. Die Beklagte erbrinqe für die Nebenstellenanlage keine Leistungen, die nicht schon durch andere Fernmeldegebühren abgedeckt seien.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Erstattungsansoruch weiter.
En tsche idung sg runde
 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
1. Für Streitigkeiten über die Rückzahlung von Fernmeldegebühren steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen
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(Senatsurteile vom 26. Juni 1930 - III ZR 159/78 * LM Fernmel-deO Nr. 4 - WM 1980, 1238 und vom 21. Mai 1931 - III ZR 188/79 = LM FernmeldeO Nr. 5 * WM 1981, 1058).
2.	a) Die Nebenstellenanlage der Klägerin gehört nicht zu den nach 5 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG genehmigungsfreien und - wie die Klägerin meint - gebührenfreien Fernmeldeanlagen. Nach dieser Vorschrift können "Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste von Behörden der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie von Deichkorporationen, Siel- und Entwässerungsverbänden gewidmet sind", ohne Verleihung errichtet und betrieben werden. Die Klägerin fällt als b u n d e s unmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 87 Abs. 2 GG; § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 - BGBl. I S. 857; Maunz/Dürig GG Art. 87 Rn. 74) nicht unter diese Vorschrift. § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG bezieht sich nicht auf Bundesbehörden (früher Reichsbehörden). Bei der Schaffung der Vorschrift wurden die Reichsbehörden - einem Vorschlag des Reichsrats folgend - nicht in die Aufzählung der eine Genehmigung kraft Gesetzes erhaltenden Verwaltungsstellen aufgenommen, weil das Reich als Träger der Fernmeldehoheit (% 1 Abs. 1 Satz 1 FAG) die Befugnis besaß, seinen Behörden durch Verwaltungsakt die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen zu genehmigen (vgl. Neugebauer, Archiv für Post und Telegraphie 1928, 41, 42; ders., Fernmelderecht mit Rundfunkrecht,
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3.	Auf1• 1928, § ISFAG An«. 8 II S. 96 f. und S 3 Anm. 2 I A b S. 122? Aubert, Fernmelderecht, 3. Aufl. Bi. 1 S. 109 sowie S. 106 und 120; Eidenmüller, ins Oer Wirtschaftskommen-tator, Post- und Fernmeldewesen, $ 3 FAG An*. 1, 4).
b)	Die auf diese Weise entstandene Lücke ist dadurch geschlossen worden, daß der damalige Reichspostminister am 30. April 1928 in Form einer "Allgemeinen Genehmigung" eine "Verleihung über die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Behörden des Reiches" erteilt hat. Diese allgemeine Genehmigung (Sammelgenehmigung) gilt heute für die Behörden des Bundes (Aubert aaO S. 109, 136; Meyer in; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtl. Nebengesetze $ 3 FAG Anm. 2 a? Eidenmüller aaO $ 2 Anm. 4, Stichwort; Sammelgenehmigungen). Sie lautet - soweit hier von Interesse -;
"I. Das nach $ 3 Abs. 1 Ziffer 1 FAG den Behörden der Länder zustehende Recht, Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste gewidmet sind, ohne Verleihung zu errichten und zu betreiben, wird auch den Behörden des Reichs eingeräumt.
II. Für Fernmeldeanlagen, die den Bestimmungen zu I entsprechen, sind Gebühren nicht zu entrichten."
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c)	Oiese allgemeine Genehmigung erstreckt sich nur auf Behörden des Bundes selbst, nicht aber auf Behörden von Körperschaften des Bundes. Es wird also nur die unmittelbare, nicht ! aber die mittelbare Verwaltung des Bundes privilegiert (vgl. zu dieser Unterscheidung Rudolf in: von Münch, Allg. VerwR,
6.	Aufl. $ 56 IT 1 S. 548 f.). Die Klägerin gehört als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur mittelbaren Staatsverwaltung. Ihre Bezeichnung als "bundesunmittelbar" ist insoweit etwas irreführend; dieser Begriff bezeichnet nur den Gegensatz zu "landesunmittelbar" (vgl. Maunz/Dürig aaO Art. 87 GG Rn. 66) .
Schon der Wortlaut der Verleihung vom 30. April 1928 spricht für die hier vertretene Auslegung. Darin werden nur Behörden des Reichs (heute: des Bundes), nicht aber Behörden der Körperschaften des Reichs genannt. Die Klägerin stellt als bundesunmittelbare Körperschaft des Rechts auch keine Behörde des Bundes dar. Sie ist vielmehr ein selbständiger Verwaltungsträger (vgl. Senatsurteil v. 11. Dezember 1980 - III ZR 130/79 = LM FernmeldeanlagenG Nr. 4; s. ferner Rudolf aaO s 56 III 1 b S. 558 f.; Maurer, Allg.VerwR 3. Aufl. 9 21 Rn. 19, 32).
Auch in $ 3 Abs. 1 Nr. 1 PAG, dem die Ziffer I der Verleihung vom 30. April 1928 nachgebildet ist, werden nur die Behörden der Länder, Gemeinden, Gerneindeverbände und bestimmter Verbände, die Aufgaben des WasserSchutzes wahrnehmen, be-
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günstigt. Diese Regelung kann nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgedehnt werden (vgl. Aubert aaO S. 108 f.? Meyer aaO $ 3 FAG Anro. 2a? Eidenmüller aaO $ 3 FAG Anm. 4). § 3 FAG bildet eine Ausnehmeregelung und ist daher eng auszulegen (Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 aaO m.w.Nachw.). Das gilt auch für die genannte Verleihung. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision vorbringt - der Bund die gesetzliche Rentenversicherung jederzeit in unmittelbarer Eigenverwaltung durchführen könnte. Die Klägerin muß sich auch fernmeldegebührenrechtlich an der ihr auf verfassungsrechtlicher Grundlage (Art. 87 Abs. 2 GG) gegebenen Rechtsund Organisationsform einer bundesunmittelbaren Körperschaft festhalten lassen (Senatsurteile vom 30. November 1959 - III ZR 143/58 = LM FernmeldeanlagenG Nr. 1 Bl. 2, 3 und vom 26. Juni 1930 aaO m.w.Nachw.). Zwar sind die in 53 Abs. 1 Nr. 1 FAG und in der Verleihung vom 30. April 1928 gewährten Ausnahmen vom (Einzel-) Genehmigungszwang den begünstigten Körperschaften um ihrer Öffentlichen Stellung willen, also im öffentlichen Interesse, eingeräumt; ihnen sollten die Errichtung und der Betrieb von Fernmeldeanlagen zu dienstlichen Zwecken gestattet werden (Senatsurteile vom 11. Dezember 1980 aaO und vom 28. Mai 1930 - Ill ZR 176/78 = LM PostVerwG Nr. 1 m.w.Nachw.). Das bedeutet jedoch nicht, daß alle Behörden, auf die diese Erwägungen zutreffen, genehmigungs- und gebührenrechtlich privilegiert werden sollten. Aus der Entstehungsgeschichte des FAG ergibt sich, daß dies nicht gewollt war. Die in 5 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG begün-
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stigten wasserschutzrechtlichen Verbände waren zunächst nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen; ihre nachträgliche Einfügung in das Gesetz erfolgte nicht ohne Widerspruch (Drucks, des Reichstags 1890/92 Aktenstück Nr. 460 S. 2704). Es geht deshalb nicht an, anderen als den im Gesetz und in der Verleihung enume-rativ Genannten genehmigungs- und gebührenrechtliche Vergünstigungen zu bewilligen (vgl. RGZ 118, 24, 27 f). Es ist daher auch rechtlich unerheblich, ob der Klägerin nachgeordnete Behörden das von ihr erstrebte Privileg genießen.
d)	Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich die Klägerin als Körperschaft des Öffentlichen Rechts gegenüber der Deutschen Bundespost für den hoheitlichen Bereich überhaupt auf den Gleichheitssatz berufen
 kann (vgl. zur Problematik BVerfGE 61, 82, 100 ff.). Die Regelungen des 6 3 Abs. 1 Nr. I PAG und der genannten Verleihung enthalten der Klägerin jeden falls nicht willkürlich gebührenrechtliche Vorteile vor. Die verschiedenen Arten der Körperschaften des öffentlichen Rechts weisen nicht nur in ihrer tatsächlichen E r sehe inungs for ill, sondern auch in ihrer rechtlichen Ausgestaltung erhebliche Unterschiede auf (Maurer aaO 6 23 Rn. 37). Es kann daher nicht als saehfremd angesehen werden, daß $ 3 Abs. 1 Nr. 1 PAG hur die Länder, Gemeinden und Gernein-deverbände sowie bestimmte Verbände mit wasserschutzrechtlichen Aufgaben begünstigt. Ebensowenig ist es als willkürlich zu be-
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zeichnen, daß die Klägerin nicht in die Verleihung vom 30. April 1928 einbezögen worden ist. Diese rechtliche Behandlung teilt sie mit den (übrigen Körperschaften des Bundes. Das ist unter dem Gesichtspunkt der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung um so weniger zu beanstanden, als die Klägerin über eigenes Vermögen verfügt ($4 19 ff. des zit. Gesetzes vom 7. August 1953) und ihre Einnahmen nach einem eigenen Haushaltsplan verwaltet ($5 13, 14 des Gesetzes).
з.	Der Klägerin steht auch keine Genehmigungs- und Gebührenfreiheit nach % 3 Abs. 1 Nr. 3b FAG zu.$ 3 Abs. 1 Nr.3b FAG ist in seiner (hier allein interessierenden) 2. Alternative ("zu einem Betriebe vereinigte Grundstücke") auf wirtschaftliche Betriebe, nicht aber auf Behörden zugeschnitten (vgl. Aubert aaO S. 115; Eidenmüller aaO $ 3 FAG Anm. 10; Neugebauer aaO 4 3 FAG Anm. 4 II: "Privatindustrie"
и.	4 II aß; vgl. auch die angeführte Drucks, des Reichtstags aaO)• Die Vorschrift nimmt Rücksicht auf die wirtschaftlichen Erfordernisse landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe (vgl. Wiltz, Das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs, 1908, S. 9). Ob und inwieweit z.B. kommunale Wasser-und Gaswerke von der Vorschrift erfaßt werden (vgl. Wiltz aaO), braucht hier nicht entschieden zu werden. Bei den verschiedenen Grundstücken, auf denen Leistungsdezernate der Klägerin untergebracht sind, kann jedenfalls nicht von einer Wirt-schafts einheit gesprochen werden.
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II.
Nach alledem bleiben im Streitfall bei der Festsetzung der umstrittenen Ausgleichsgebübren gemäß Abschnitt 4.2 Nr. 2 FGV die gebührenrechtlichen Auswirkungen der in S 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3b FAG enthaltenen Vergünstigungen (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. Mai 1980 aaO und vom 25. November 1992 - Ill ZR 86/81 * LM PostVerwG Nr. 2) außer Betracht. Zulässigkeit und Umfang der von der Beklagten erhobenen Ausgleichsgebüh ren beurteilen sich daher nach den allgemeinen (fernmelde-)qe-bührenrechtlichen Grundsätzen.
1. Auch der rein interne Sorechverkehr innerhalb der Nebenstellenanlage der Klägerin stellt grundsätzlich einen Benutzungsvorgang innerhalb des öffentlichen Netzes als "Fernmeldeanlage" im Sinne des $ 1 FAG dar (Senatsurteil vom 28. Mai 1980). Die in Abschnitt 4.2 Nr. 2 FGV festgesetzte "Ausgleichsgebühr" beruht zunächst auf der Erwägung, die Bundes post für den Ausfall .von Gebühren zu entschädigen, den sie dadurch erleidet, daß Gespräche desselben Fernsprechteilnehmers von und zu außenliegenden Nebenstellen nicht wie Gespräche im sonstigen Ortsverkehr mit zur Zeit 0,23 DM je Gesprächsverkehr berechnet werden (vgl. Senatsurteil® vom 28. Mai 1980 aaO unter II 1 c und vom 25. November 1982 aaO unter 5). Die genannte Ausgleichsgebühr gilt ferner Vorteile ab, die sich für den Teil nehmer aus dem Anschluß seiner Nebenstellenanlage an das öffent
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liehe Fernsprechnetz ergeben (Senatsurteile vom 28. Mai 1930 aaO unter Ille und von 25. November 1982 aaO unter 3a). Oer erkennende Senat hat in dem letztgenannten Urteil (aaO) näher dargelegt, um welche Vorteile für den Fernsprechteilnehmer es sich dabei im einzelnen handelt (vgl. auch Klingier Archiv PF 1980, 360, 364 ff.). Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts genießt die Klägerin alle diese Vorteile. Die Beklagte erbringt zudem für Nebenstellenanlagen besondere Leistungen, Kosten und Aufwendungen, die durch andere Gebühren als solche nach der Tarifstelle 4.2 Nr. 2 FGV nicht abgedeckt werden (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 1980 aaO unter II 2 und vom 25. November 1982 aaO unter 4).
2. Das hier zu beachtende Äquivalenzprinzip (das Kostendeckungsprinzip findet keine Anwendung) besagt, daß Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen dürfen (Senatsurteil vom 25. November 1982 aaO unter 3 mit näheren Ausführungen zur Reichweite dieses Prinzips). Das ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht der Fall. Zwar werden die außenliegenden Nebenstellen durch klägereigene Kabel der Klägerin versorgt. Auch insoweit kommen der Klägerin jedoch die erwähnten Vorteile der Verbindung ihrer Nebenstellenanlage mit dem öffentlichen Fernsprechnetz zugute (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1982 aaO unter 3a und b).
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I:
Das Berufungsgericht hat ferner tatrichterlich festgestellt, daß auch solche Leitungen von der Bundespost abgenommen und überwacht werden müssen. Mit Recht hat es das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang für unerheblich erachtet, ob die Klägerin ihre eigenen Leitungen selbst überwacht. Die Beklagte ist im öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des Te-lefonnetzes gehalten, auch die in ihr Netz integrierten Leitungen der Klägerin zu kontrollieren (vgl. auch *5 6 FA). Das Berufungsgericht hat auf Grund tatrichterlicher Würdigung im einzelnen aufgezählt, welche Überwachungsmalinahmen insoweit anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 1982 aaO unter 4). Diese werden ausschließlich durch die Gebühren nach der Tarifstelle 4.2 Nr. 2 FGV abgegolten. Auch soweit die Beklagte im übrigen besondere Leistungen für die Nebenstellenanlage erbringt, kann die Ausgleichsgebühr nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht als unverhältnismäßig bezeichnet werden. Soweit die Revision von Aufwendungen geringe ren Umfangs ausgeht, vermag sie keinen entsprechenden Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen aufzuzeigen.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte bei der Höhe der Ausgleichsgebühren für Nebenstellenanlagen nicht danach differenziert, ob der Fernsprechteilnehmer - wie hier - eigene oder aber posteigene Leitungen benutzt. Es hat eine derartige Differenzierung nicht für geboten erachtet. Das
 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Bundespost steht
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in der Frage, ob und in welcher Höhe sie bestimmte Kosten bestimmten Leistungen (Gebührenpositionen) zuordnen will, ein weites Gestaltungsermessen zu (Senatsurteil vom 25. November 1982 aaO unter 4b) . Sie kann bei der Ausgestaltung von Gebührentatbe-ständen in gewissem Umfange einen typisierenden Maßstab anlegen. Die Grenzen einer zulässigen Tyoisierung werden erst überschritten, wenn eine grobe Abweichung vom Leitbild des Gebührentatbe-standes vorliegt (Senatsurteil vom 21. Mai 1981 aaO unter II 4b und c). Das ist nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Soweit sich die Revision unter Hinweis auf $ 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG und die daran anknüpfenden Erwägungen in den Senatsurteilen vom 28. Mai 1980 und 25. November 1982 (jew. aaO) gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts wendet, ist diesen Rügen dadurch der Boden entzogen, daß die angeführte Vorschrift (anders als in den Fällen jener Entscheidungen) im Streitfall keine Anwendung findet. Insbesondere ist die Tarifstelle 4.2 Nr. 2 FGV nicht - wie die Revision meint - im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG einschränkend dahin auszulegen, daß sie sich nur auf Nebenstellen bezieht, die nur dem behördenüberschreitenden Fernsprechverkehr dienen.
Die Revision kann zu ihren Gunsten auch nichts daraus herleiten, daß die umstrittene Tarifstelle durch Art. 1 Abs. 2 Nr. 5b der 17. ÄndVFO vom 21. September 1981 (BGBl. I 977,
 985) mit Wirkung vom i. Januar 1983 (Art. 9 Abs. 4 der zit.
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VO) aufgehoben worden ist. Das beruht darauf, daß Ausgleichsgebühren wegen der Einführung der nu tzungsze i tabhäng igen Tar i fie-rung im Rahmen einer neuen Gesamtkonzeption, also wegeri grund- j sätzlieber Änderungen in der Gebührensystematik, entfallen konn-
te (vgl. Anlage 1 zur zit. VO Nr. 4.1).
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3. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen j Rückerstattungsanspruch der Klägerin wegen der Gebühren für eine
 Abzweigeleitung zur Personenruffunkanlage im Betrage von 1.290 DM verneint hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Halstenberg
 Kröner
Boujong
 Werp
Engelhardt