1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungs« gericht nicht gegen § 139 ZPO verstoßen. Schließlich macht die Revision seihst geltend, daß es nicht zu sehr auf die Auslegung dessen ankomme, was die Parteien außerhalb der schriftlichen Vereinbarung erklärt, gewollt oder sich vorgestellt hätten. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Auslegungsvorschrift des § 133 BGB übersehen. Insoweit hat es festgestellt, daß die Beklagte in erster Linie den Fortbestand des bereits laufenden Pachtverhältnisses sichern wollte und daß es ihr weniger darum zu tun war, sich für die Zukunft mit dem Kläger als einem ihr angenehmen Pächter zu verbinden. Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil danach die Parteien den Abschluß eines Pachtvertrages für einen Zeitraum unter der Mindestpachtzeit (§ 11 Abs.k Satz 2 BJagdG) vereinbart haben. vertrag der Gefahr der Beanstandung durch die zuständige Behörde ausgesetzt ist, schließt dies nicht aus, daß sich die Parteien in dem Vorvertrag dennoch nur hinsichtlich eines so kurzen Zeitraums binden wollten und gebunden haben. Da das Berufungsgericht einen klaren dahingehenden Parteiwillen festgestellt hat, kommt eine Anpassung an die Mindestpachtzeit im Wege der Auslegung nicht in Betracht, auch wenn diese zu einem rechtlich weniger gefährdeten Vertragsinhalt führen würde.
BUNDESGERICHTSHOF 'V-/ JJ III zr 91/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Walter - Prozeßbevollmächtigter: Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen Jagdgenossenschaft H|M1, gesetzlich vertreten durch den Jagdvorsteher Rudolf » Beklagte, Widerklägerin und Revi s ionsbeklagt e, Rechtsanwalt MB - - Prozeßbevollmächtigter 2 S3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe am 25. Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 1981 - 5 U 221/81 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 48.000,— IM Gründe Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungs« gericht nicht gegen § 139 ZPO verstoßen. Es mußte nicht besonders darauf hinwirken, daß die Parteien zusätzliche Umstände für die erforderliche Auslegung der streitigen Vereinbarung vortrugen. Nachdem der Rechtsstreit allein für diese Frage an das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz zurückverwiesen worden war, war ihre Bedeutung nunmehr so offensichtlich, daß das Berufungsgericht davon ausgehen durfte, die Parteien würden von sich aus die ihnen hierfür günstigen Umstände vortragen. Schließlich macht die Revision seihst geltend, daß es nicht zu sehr auf die Auslegung dessen ankomme, was die Parteien außerhalb der schriftlichen Vereinbarung erklärt, gewollt oder sich vorgestellt hätten. Danach erübrigte sich ohnehin eine Aufklärungspflicht des Gerichts in bezug auf diese Umstände. 2. Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt keine Rechtsfehler erkennen; sie ist insbesondere vertretbar und beachtet die maßgeblichen Auslegungsregeln. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Auslegungsvorschrift des § 133 BGB übersehen. Es hat vielmehr in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift auf den Willen der Beteiligten abgestellt. Insoweit hat es festgestellt, daß die Beklagte in erster Linie den Fortbestand des bereits laufenden Pachtverhältnisses sichern wollte und daß es ihr weniger darum zu tun war, sich für die Zukunft mit dem Kläger als einem ihr angenehmen Pächter zu verbinden. Aufgrund dieser nicht angegriffenen Feststellung über die im konkreten Fall gegebene Willensrichtung kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die Revision vorträgt - die Jagdpachtverhältnisse im allgemeinen auf eine gewisse Dauer angelegt werden. Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil danach die Parteien den Abschluß eines Pachtvertrages für einen Zeitraum unter der Mindestpachtzeit (§ 11 Abs. k Satz 2 BJagdG) vereinbart haben. Selbst wenn ein so kurzfristiger Jagdpacht- fj vertrag der Gefahr der Beanstandung durch die zuständige Behörde ausgesetzt ist, schließt dies nicht aus, daß sich die Parteien in dem Vorvertrag dennoch nur hinsichtlich eines so kurzen Zeitraums binden wollten und gebunden haben. Da das Berufungsgericht einen klaren dahingehenden Parteiwillen festgestellt hat, kommt eine Anpassung an die Mindestpachtzeit im Wege der Auslegung nicht in Betracht, auch wenn diese zu einem rechtlich weniger gefährdeten Vertragsinhalt führen würde. Nüßgens Krohn Tidow Kröner Scholz-Hoppe