Die Frage, ob ein Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung auch noch nach deren Einlegung formlos von Partei zu Partei erklärt werden kann und zur Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels führt (bejahend RGZ 161, 350, 356; Gaul ZZP 74, 55; verneinend Zeiss NJW 1969, 166, 170; Grunsky in Stein/Jonas ZPO 19. Der Beklagte hat schon nicht dargetan, daß die frühere Klägerin (künftig: die Erblasserin) Ein Verzicht auf dieses Rechtsmittel setzte nach den anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen voraus, daß die rechtsmittelbefugte Partei klar und eindeutig den Villen zu dem Ausdruck gebracht hätte, sie wolle sich endgültig mit dem Urteil zufrieden geben und es nicht (bzw. Die - in einem richterlichen Vermerk festgehaltenen und von ihr schriftlich bestätigten - persönlichen Erklärungen der Erblasserin gegenüber dem Oberlandesgericht besagen nicht, daß sie sich endgültig mit dem erstinstanzlichen Urteil abfinden wollte. Seine Sachdarstellung ergibt nicht, daß die Erblasserin ihm gegenüber etwas anderes erklärt, als sie dem Berufungsgericht schriftlich mitgeteilt hat. 2♦ Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte nach § 1108 BGB persönlich hafte, nicht von dessen Grundstückseigentuo ausgehen dürfen. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erklärt, wdaß er nicht bestreite, Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Reallast ruhe, zu seinn (Bl. 377 d.A.) 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das Vorbringen des Beklagten nicht ausreiche, die Bestellung der Reallast oder wenigstens die zugrunde liegende Vereinbarung als sittenwidrig oder als nichtiges Scheingeschäft anzusehen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 9i/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr.Dr. Anton t rstraße 9 Beklagter, Widerkläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Landeshauptstadt München , gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister, als Alleinerbin der Hanne zuletzt wohnhaft »traße Mü Klägerin, Widerbeklagte und Revi s i onsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 S9 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr, Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 22. November 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 28.April 1978 - 15 U 4430/75 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). G r ü n d e Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Frage, ob ein Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung auch noch nach deren Einlegung formlos von Partei zu Partei erklärt werden kann und zur Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels führt (bejahend RGZ 161, 350, 356; Gaul ZZP 74, 55; verneinend Zeiss NJW 1969, 166, 170; Grunsky in Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 514 Bern. III), ist in der zur Entscheidung stehenden Sache nicht erheblich. Der Beklagte hat schon nicht dargetan, daß die frühere Klägerin (künftig: die Erblasserin) eine inhaltlich als Rechtsmittelverzicht zu wertende Erklärung abgegeben hat. Der von ihr beauftragte Prozeßbevollmächtigte war nach außen zur Einlegung eines Rechtsmittels bevollmächtigt und hat von dieser Vollmacht durch Einlegung der Berufung wirksam Gebrauch gemacht. Ein Verzicht auf dieses Rechtsmittel setzte nach den anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen voraus, daß die rechtsmittelbefugte Partei klar und eindeutig den Villen zu dem Ausdruck gebracht hätte, sie wolle sich endgültig mit dem Urteil zufrieden geben und es nicht (bzw. nicht weiter) anfechten. Die strengen Anforderungen an die Verzichtserklärung gelten schon für den durch einen Rechtsanwalt erklärten Verzicht, erst recht und insbesondere aber dann, wenn die Partei (wie hier die Erblasserin) nicht rechtskundig war und zuvor auch nicht anwaltlichen Rat einholte (vgl. BGH Urt. v. 3. April 1974 - IV ZR 83/73 = NJW 1974, 1248). Die - in einem richterlichen Vermerk festgehaltenen und von ihr schriftlich bestätigten - persönlichen Erklärungen der Erblasserin gegenüber dem Oberlandesgericht besagen nicht, daß sie sich endgültig mit dem erstinstanzlichen Urteil abfinden wollte. Vielmehr wollte sie nach Wortlaut und Sinn ihrer Erklärungen erreichen, daß das Verfahren bis auf weiteres ruhen sollte. Auch den unter Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten ist nichts anderes zu entnehmen. Seine Sachdarstellung ergibt nicht, daß die Erblasserin ihm gegenüber etwas anderes erklärt, als sie dem Berufungsgericht schriftlich mitgeteilt hat. SS 2♦ Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte nach § 1108 BGB persönlich hafte, nicht von dessen Grundstückseigentuo ausgehen dürfen. Für die Klägerin spricht die Vermutung, daß der Beklagte Eigentümer ist (§ 891 BGB). Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erklärt, wdaß er nicht bestreite, Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Reallast ruhe, zu seinn (Bl. 377 d.A.) 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das Vorbringen des Beklagten nicht ausreiche, die Bestellung der Reallast oder wenigstens die zugrunde liegende Vereinbarung als sittenwidrig oder als nichtiges Scheingeschäft anzusehen. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt auch im übri gen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nüßgens Krohn Peetz Lohmann Boujong