Zur Vorfinanzierung dieses Auftrags akzeptierte der Kläger mehrere vom Beklagten ausgestellte Wechsel über insgesamt 25 000 DM, die er bis auf einen Wechsel über 1 500 DM einlöste. Diese Umstände führten zu dem Abschluß eines notariell beurkundeten Änderungsverträges vom 15 • Februar 1968, in dem die Parteien die bis dahin vom Kläger und seiner Ehefrau auf das Hausgrundstück erbrachten Arbeiten übereinstimmend mit 40 000 IM bewerteten und dementsprechend den Kaufpreis für das Grundstück von ursprünglich 90 000 IM auf 50 000 DM herabsetzten. Februar 1968 abgeschlossenen Vertrag vermieteten der Kläger und seine Ehefrau, die sich dabei als Eigentümer und Besitzer des Grundstücks bezeichneten, das Pensionshaus an den Beklagten und verkauften die von ihnen angeschaffte Einrichtung des Hauses an den Beklagten für 13 000 IM. Zu einer Übereignung des Grundstücks auf den Kläger und seine Ehefrau kam es nicht. Der Beklagte hat beantragt, den vom Kläger erwirkten Vollstreckungsbefehl über 91 700 DM (nebst 9 # Zinsen seit dem 12. Der Verkauf des Grundstücks an den Kläger und seine Ehefrau sei gescheitert, weil diese den Kaufpreis nicht hätten zahlen können und sich auch sonst vertragswidrig verhalten hätten. Der Beklagte hat hilfsweise mit einem auf vertragswidriges Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau gestützten angeblichen Schadensersatzanspruch (Zinsverlust von 14 000 IM) aufgerechnet. Das Landgericht hat den vom Kläger erwirkten Vollstreckungsbefehl in Höhe von 87 775>94 IM (nebst Zinsen), 1. Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis des Klägers mit der Begründung bejaht, daß die Ehefrau des Klägers diesem ihre Ansprüche aus dem Vertrag vom 12. Juli 1968 nach den Feststellungen des Landgerichts und dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz abgetreten habe. Der Tatbestand des Berufungsurteils und die Sitzungsniederschriften ergeben jedoch nicht, daß der Beklagte die vom Kläger in der Berufungsinstanz behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache der Abtretung bestritten hat. Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß das Berufungsgericht insoweit eine Tatsachenbehauptung des Beklagten übergangen hat. 2. Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 12. Juli 1968 als "einen Aufhebungsvertrag eigener Art" angesehen, der neben Regelungen liber den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag, die Sicherung der Ansprüche des Klägers und die Verpflichtung zur Weiterveräußerung des Grundstücks ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis enthalte. Februar 1968, hat es den Schluß gezogen, daß der Beklagte mit der Vereinbarung, den Kläger (und seine Ehefrau) wegen ihrer "gezahlten Leistungen" in Höhe von 98 OOO DM sicherzustellen, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in dieser Höhe vertraglich anerkannt habe. Die Revision hat damit nicht aufge-zeigt, daß das Berufungsgericht den sprachlichen Sinn des Vertragstextes mißverstanden hat: Die "Sicherungsabrede" bildet ohne syntaktischen Zusammenhang mit der b) Die Revision beruft sich auf das Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug, daß nicht er, sondern die in Aussicht genommene Käuferin vertraglich alle über 36 000 DM hinausgehenden an die Eheleute RBI zu erbringenden Leistungen (in der Berufungsbegründung heißt es: "Zahlungen”) übernehmen sollte. Juli 1968 "durch den Vollzug des Verkaufs an Frau IflB" aufschiebend bedingt gewesen sei und daß das Berufungsgericht ein entsprechendes Beweisangebot (Vernehmung des Zeugen C Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte nicht mehr diese Behauptung unter Beweis gestellt, sondern nur noch, daß er durch die Vereinbarung vom 12. Im übrigen hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten erörtert, daß die Vereinbarungen über seine Zahlungen an die Eheleute 5|| untrennbar* mit dem vorgesehenen Kaufvertrag mit Frau verknüpft gewesen seien, jedoch aus den son- d) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht aus dem Versprechen einer dinglichen Sicherung auf ein Schuldanerkenntnis geschlossen hat, und führt aus, mit der Sicherungszusage werde noch nicht das Bestehen einer Forderung anerkannt. Die Revision berücksichtigt jedoch nicht, daß sich die Sicherungsabrede nach der Auslegung des Vertragstextes durch das Berufungsgericht auf schon erbrachte Aufwendungen bezieht. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist der Formmangel durch den Abschluß eines anderen Kaufvertrages mit einem anderen Käufer und dessen Eintragung als Eigentümer nicht geheilt. Aus Rechtsgründen ist jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Vertragschließenden das Schuldanerkenntnis auch ohne den sich mit dem Grundstücksverkauf befassenden Teil des Vertrags vereinbart hätten. Juli 1968 der Sache nach eine Stundung der anerkannten Forderung von 98 OOO DM zu dem Gegenstand habe und daß beide Parteien bei Vertragschluß davon ausgegangen seien, diese Forderung solle vom Beklagten dinglich - durch Bestellung einer Sicherungshypothek - gesichert werden? Diese Anpassung führe dazu, daß die gestundete Forderung sofort fällig sei, jedoch angemessen gekürzt werden müsse: Beide Parteien müßten in eine Lage versetzt werden, die der bei der Durchführung des Vertrags wirtschaftlich gleichwertig sei. a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht auf die Stundungsabrede beschränken dürfen. Vielmehr ist die Abhängigkeit der Stundung von der Sicherung Geschäftsgrundlage für den gesamten Vertrag. b) Darüber hinausgehend ist die Revision der Auffassung, daß die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zur Anwendung kommen könnten; vielmehr seien dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts folgend die Vorschriften über das Unmöglichwerden einer Leistung (der Bestellung einer Sicherungshypothek) anzuwenden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Geschäftswille der Vertragschließenden habe auf der Vorstellung beruht, daß die Stundung von der Sicherung abhänge, verstößt ebensowenig gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze wie seine Darlegung, daß die Vertragschließenden diese Abhängigkeit nicht zu dem Vertragsinhalt erhoben hätten. c) Das Berufungsgericht hat nach der Auffassung der Revision überdies nicht berücksichtigt, daß die vom Beklagten zu leistende Sicherheit praktisch wertlos gewesen sei. das Grundstück der Beklagten, auf dem die Sicherungs-Hypothek bestellt werden sollte, im Dezember 1968 für 165 000 IM verkauft. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Realisierung der Forderung der Eheleute RflB ohne die vereinbarte dingliche Sicherung gefährdeter sei, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es trifft daher nicht zu, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Stundung und die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung bejaht hat. d) Das Berufungsgericht hat das Interesse des Klägers an einer sofortigen Zahlung damit begründet, daß der Beklagte zur Stellung einer Sicherheit von 98 000 DM in der vertraglich vorausgesetzten Form gegenwärtig nicht in der Lage sei. Die Revision hat jedoch nicht aufgezeigt, daß der Beklagte zur Stellung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsicherheit in der Lage ist und daß das Berufungsgericht insoweit Behauptungen des Beklagten übergangen hat. eine wirtschaftlich gleichwertige Lage versetzt werden sollen, wie sie bei Durchführung des Vertrags bestanden hätte, und ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß vertraglich eine monatliche Zahlung von 400 DM an die Eheleute vorgesehen gewesen sei. Aus Rechtsgründen ist eine Vertragsanpassung nicht zu beanstanden, die das Ziel verfolgt, trotz des Wegfalls oder der Erschütterung der Geschäftsgrundlage für beide Parteien eine wirtschaftliche Lage herbeizuführen, die im Ergebnis der entspricht, die bei einer Durchführung des Vertrags mit dem ursprünglich vorgesehenen Inhalt bestanden hätte. Das Berufungsgerieht hat jedoch den von ihm eingeschlagenen Weg zur Erreichung dieses Ziels nicht in der rechtlich gebotenen Weise zu Ende geführt. Von dem sich ergebenden Betrag von 94 428 DM sind, wie vom Kläger anerkannt, 48 224,06 DM (6 300 IM für erlassene Gewerbesteuer, 35 750 IM für eingelöste Wechsel, 4 500 DM für einen irrtümlich weiterindossierten Prolongationswechsel und 1 674,06 IM für einen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aus einem anderen Verfahren) abzusetzen.
BUNDESGERICHTSHOF / / IM NAMEN DES VOLKES III ZR 91/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 50. Oktober 1975 Scho rin, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gärtners Thomas den - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Br. und Br. g e ge n den Landwirt Josef » Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 / ~r Ber III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und die Richter Br. Krohn, Br. Tidow, Peetz und Kröner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. März 1973 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 1972 teilweise abgeändert und neu gefaßt, wie folgt: Ber vollstreckbare Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Westerstede vom 19. März 1970 - B 442/70 - wird in Höhe von 46 203,94 BM nebst 9 # Zinsen seit dem 14. März 1970 aufrechterhalten. Im übrigen wird er aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bie weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurückgewiesen. Ber Kläger hat 1/4, der Beklagte hat 3/4 der Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der im Berufungsverfahren 9 S 160/71 des Landgerichts Oldenburg entstandenen) gegeneinander aufgehoben. 7 Jedoch fallen dem Beklagten die durch die Versäumung des Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Westerstede vom 13. März 1970 entstandenen Mehrkosten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Eigentümer eines Hausgrundstücks in Bad Zwischenahn. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. September 1966 verkaufte er das Grundstück unter gleichzeitiger Auflassung an den Kläger und seine Ehefrau. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, auf seine Kosten verschiedene Arbeiten an dem reparaturbedürftigen Gebäude ausführen zu lassen. Am 19. September 1966 schlossen die Parteien einen weiteren schriftlichen Vertrag, durch den der Kläger den Beklagten mit der Umgestaltung einer Gartenanlage beauftragte. Zur Vorfinanzierung dieses Auftrags akzeptierte der Kläger mehrere vom Beklagten ausgestellte Wechsel über insgesamt 25 000 DM, die er bis auf einen Wechsel über 1 500 DM einlöste. Der Beklagte erbrachte die Arbeiten, zu deren Durchführung er sich in den Verträgen vom 19. September 1966 verpflichtet hatte, nicht und führte auch nicht den von ihm eingezogenen Mietzins des bei Vertragsabschluß noch teilweise vermieteten Hauses an den Kläger ab, wie dies gleichfalls im Kaufvertrag vom 19. September 1966 vorgesehen war. Dagegen begann der Kläger, der beabsichtigte, das Haus (eine Pension) in ein Hotel umzugestalten, mit der Ausführung umfangreicher Umbau- und Renovierungsarbeiten auf seine Kosten. Diese Umstände führten zu dem Abschluß eines notariell beurkundeten Änderungsverträges vom 15 • Februar 1968, in dem die Parteien die bis dahin vom Kläger und seiner Ehefrau auf das Hausgrundstück erbrachten Arbeiten übereinstimmend mit 40 000 IM bewerteten und dementsprechend den Kaufpreis für das Grundstück von ursprünglich 90 000 IM auf 50 000 DM herabsetzten. Mit einem weiteren, schriftlich am 19. Februar 1968 abgeschlossenen Vertrag vermieteten der Kläger und seine Ehefrau, die sich dabei als Eigentümer und Besitzer des Grundstücks bezeichneten, das Pensionshaus an den Beklagten und verkauften die von ihnen angeschaffte Einrichtung des Hauses an den Beklagten für 13 000 IM. Zu einer Übereignung des Grundstücks auf den Kläger und seine Ehefrau kam es nicht. Vielmehr hoben die Parteien und die Ehefrau des Klägers durch schriftliche Vereinbarung vom 12. Juli 1968 den Grundstückskaufvertrag nebst dem Änderungsvertrag wieder auf. In diesem Aufhebungsvertrag heißt es u.a.: ” .^^Di^Käufer Josef und Marlies HÜB ßeb* SflHBi (= der Kläger und seine Ehefrau) haben bis zu dem heutigen Tage keinen Eutzen aus dem Anwesen gezogen. Ihre Aufwendungen sind vom Zeitraum September 1966 bis heute in einer Höhe von 136 000 angestiegen. Da inzwischen vom Verkäufer das Anwesen vermietet wurde, ohne daß die beabsichtigten Erwerber Mietanteile erhalten haben, erklären hiermit die Farn. R|B und Th. den BflB übereinstimmend: - 5 / Wir heben hiermit die Kaufverträge vom 26.9.66 und den Nachtrag vom15-Febr.1968 auf. Der Verkäufer Herr den B||l zahlt in Form von Wechseln folgende Beträge ein die Fam. BflB zurück (einschließlich fälliger Di skontko sten). 1. 13 000 DM für das Inventar lt. Verzeichnis, 2. 23 000 DM für bisher gezahlte Leistungen der Farn. rBI 801 Herrn den B|H» 3. 1 500 DM Rücknahme eines laufenden Ak-zepts der Farn. IflB» ausgestellt an den BflB* 4. 5. Sicherstellung der gezahlten Leistlingen im Baufortschritt, die von der Fam.IBl in Höhe von DM 98 000, in Worten: Acht-undneunzigtausend, im Grundbuch des Anwesens 5348 Flurstück 150 der Flur 30: im Range nach 120 000 DM (Rinhundertzwanzigtausend) . ... Die Parteien vereinbaren ferner: Das Haus mit Grundstück und Mobiliar wird an Frau Irene PB) geh. KBHHHB verkauft. Die Bedingungen für den Verkauf sind wie folgt zu vereinbaren: 1. Frau PBB übernimmt durch die Zwischen-ahner Bank in selbstschuldnerischer Form einen Darlehensbetrag in Höhe von 100 000 DM. Dieser Betrag wird zur Abwicklung des Schuldendienstes herangezogen. Der bis zur Höhe von 100 000 DM verbleibende Rest wird an die Eheleute ausgezahlt. Im Range nach 120 000 DM wird eine Sicherungshypothek in Höhe von 98 000 DM für die Eheleute RflB eingetragen. Diese Sicherungshypothek soll eine monatliche Zahlung von 400 DM absichern (verbleibende Leistung Fam. B|B)* Her Betrag von 400 IM wird wie folgt zu zahlen sein. Der Betrag, der sich ergibt, wenn der Schuldendienst abgewickelt ist, beisp. von 100 000 DM = 10 000 DM dividiert durch 300 ist der Anteil der Eheleute Der restliche Betrag ist an Herrn den zahlen. Würde rein rechnerisch also an die Fam. 15 000 IM nach Schuldnerbefriedigung verbleiben, so ist der monatliche Betrag: 83 000 IM : 300 = 278 IM usw. Differenz bis 400 IM also 122 IM an den BflH*---- Im Juli und August 1968 akzeptierte der Beklagte vom Kläger ausgestellte Wechsel über 4 500 DM, 8 250 DM und 23 000 IM, die er später auch einlöste. Die Eintragung einer Sicherungshypothek Uber 98 000 IM verweigerte er. Frau PfH lehnte den Kauf des Grundstücks ab. Im Dezember 1968 verkaufte der Beklagte das Grundstück einschließlich Inventar für 165 000 IM an einen Gastwirt. Der Kläger wertet die vom Beklagten im Vertrage vom 12. Juli 1968 abgegebenen Erklärungen als Schuldanerkenntnis. Er hat vom Beklagten zuletzt Zahlung von 89 575,94 IM begehrt und vorgetragen: Der Beklagte habe eine Schuld von 136 000 DM (Aufwendungen für Bau- und Nebenkosten: 98 000 DM;Vorschuß für Gartengarbeiten: 25 000 DM; Kaufpreis für das Inventar: 13 000 DM) anerkannt. Auf diese Schuld seien 48 224,06 DM (für die in den anerkannten Betrag einbezogene, aber erlassene Gewerbesteuer: 6 300 IM; für eingelöste Wechsel vom Juli und August 1968:35 750 DM; für einen irrtümlich indossierten Prolongationswechsel: 4 500 DM; für einen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aus einem anderen Verfahren: 1 674»06 IM) anzurechnen. Außerdem schulde der Beklagte 1 800 DM Miete für drei Monate auf Grund eines Mietvertrages vom 19. Februar 1968. Der Beklagte hat beantragt, den vom Kläger erwirkten Vollstreckungsbefehl über 91 700 DM (nebst 9 # Zinsen seit dem 12. Juli 1968) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat u.a. vorgetragen: Der Vertrag vom 12. Juli 1968 habe nur der Vorbereitung des Grundstücksverkaufs an Frau PflB dienen und nur bei einem Verkauf an diese verbindlich sein sollen. Dieser Vertrag ermangele der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form. Der Verkauf des Grundstücks an den Kläger und seine Ehefrau sei gescheitert, weil diese den Kaufpreis nicht hätten zahlen können und sich auch sonst vertragswidrig verhalten hätten. Der Beklagte hat hilfsweise mit einem auf vertragswidriges Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau gestützten angeblichen Schadensersatzanspruch (Zinsverlust von 14 000 IM) aufgerechnet. Das Landgericht hat den vom Kläger erwirkten Vollstreckungsbefehl in Höhe von 87 775>94 IM (nebst Zinsen), das Oberlandesgericht hat diesen Vollstreckungsbefehl in Höhe von 60 749,03 EM (nebst Zinsen) aufrechterhalten. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision den Antrag weiter, die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbefehls in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent3cheidungsgründe: Die Revision hat zu dem Teil Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis des Klägers mit der Begründung bejaht, daß die Ehefrau des Klägers diesem ihre Ansprüche aus dem Vertrag vom 12. Juli 1968 nach den Feststellungen des Landgerichts und dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz abgetreten habe. Die hiergegen erhobene Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Der Beklagte hat sich zwar in der Berufungsbegründung darauf berufen, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Der Tatbestand des Berufungsurteils und die Sitzungsniederschriften ergeben jedoch nicht, daß der Beklagte die vom Kläger in der Berufungsinstanz behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache der Abtretung bestritten hat. Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß das Berufungsgericht insoweit eine Tatsachenbehauptung des Beklagten übergangen hat. -f 2. Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 12. Juli 1968 als "einen Aufhebungsvertrag eigener Art" angesehen, der neben Regelungen liber den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag, die Sicherung der Ansprüche des Klägers und die Verpflichtung zur Weiterveräußerung des Grundstücks ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis enthalte. Aus dem Vertragswortlaut und weiteren Umständen, insbesondere aus dem Inhalt des "Anmietvertrags" vom 19. Februar 1968 und des Ergänzungsvertrags vom 15. Februar 1968, hat es den Schluß gezogen, daß der Beklagte mit der Vereinbarung, den Kläger (und seine Ehefrau) wegen ihrer "gezahlten Leistungen" in Höhe von 98 OOO DM sicherzustellen, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in dieser Höhe vertraglich anerkannt habe. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung weder gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen noch erhebliches Vorbringen außer acht gelassen (wegen der Bedeutung, die einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis zukommen kann, vgl. auch das Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - Ill ZR 86/73 = WM 1974, 836). Einen Rechtsfehler läßt diese Auslegung eines Individualvertrages nicht erkennen. a) Die Revision meint, der Vertragstext besage nicht, daß der Beklagte sich zur Sicherstellung verpflichtet habe. Die Revision hat damit nicht aufge-zeigt, daß das Berufungsgericht den sprachlichen Sinn des Vertragstextes mißverstanden hat: Die "Sicherungsabrede" bildet ohne syntaktischen Zusammenhang mit der 10 - Vereinbarung über den Verkauf des Anwesens einen Bestandteil der "Rückzahlungsvereinbarung": "Der Verkäufer (= der Beklagte) ... zahlt in Form yon Wechseln folgende Beträge an Farn. (= den Kläger und seine Ehefrau) zurück ... 5. Sicherstellung der gezahlten Leistungen ...". b) Die Revision beruft sich auf das Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug, daß nicht er, sondern die in Aussicht genommene Käuferin vertraglich alle über 36 000 DM hinausgehenden an die Eheleute RBI zu erbringenden Leistungen (in der Berufungsbegründung heißt es: "Zahlungen”) übernehmen sollte. Dieser vom Beklagten verfochtenen Auslegung ist das Berufungsgericht jedoch nicht gefolgt. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte für seine Auslegung sprechende Umstände nicht unter Beweis gestellt. Der Zeuge ist für ein anderes Beweisthema benannt. Das Berufungsgericht hat daher insoweit ein Beweisangebot des Beklagten nicht übergangen. c) Die Revision rügt hierzu weiter, daß die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 12. Juli 1968 "durch den Vollzug des Verkaufs an Frau IflB" aufschiebend bedingt gewesen sei und daß das Berufungsgericht ein entsprechendes Beweisangebot (Vernehmung des Zeugen C Übergängen habe. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Der Beklagte hat zwar im ersten Rechtszug u.a. unter Beweis gestellt, "daß die Vereinbarung erst recht- 11 lieh wirksam werden sollte, wenn die ins Auge gefaßte Käuferin diese Abmachungen akzeptierte”. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte nicht mehr diese Behauptung unter Beweis gestellt, sondern nur noch, daß er durch die Vereinbarung vom 12. Juli 1968 wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden sollte als auf Grund der vorangegangenen Verträge. Im übrigen hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten erörtert, daß die Vereinbarungen über seine Zahlungen an die Eheleute 5|| untrennbar* mit dem vorgesehenen Kaufvertrag mit Frau verknüpft gewesen seien, jedoch aus den son- stigen Umständen den rechtsfehlerfreien Schluß gezogen, daß der beabsichtigte Verkauf an Frau F^i nur der Anlaß für die Abgabe des Schuldanerkenntnisses gewesen sei. d) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht aus dem Versprechen einer dinglichen Sicherung auf ein Schuldanerkenntnis geschlossen hat, und führt aus, mit der Sicherungszusage werde noch nicht das Bestehen einer Forderung anerkannt. Es trifft zwar zu, daß sich auch künftige, bedingte oder bestrittene - also ungewisse - Ansprüche sichern lassen. Die Revision berücksichtigt jedoch nicht, daß sich die Sicherungsabrede nach der Auslegung des Vertragstextes durch das Berufungsgericht auf schon erbrachte Aufwendungen bezieht. Denn im Eingang des Vertragstextes haben die Vertragschließenden gemeinsam festgestellt, daß die Aufwendungen der Eheleute R^^|schon auf 136 000 DM angestiegen seien. Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht unter 12 diesen Umständen von der Übernahme der Verpflichtung, die Eheleute für ihre schon erbrachten anerkann- ten Aufwendungen zu sichern, auf ein Anerkenntnis der zu sichernden Forderung geschlossen hat. Dieser Schluß verstößt nicht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder ErfahrungsSätze. e) Der Beklagte übernahm nach der Vereinbarung vom 12. Juli 1968, wie sie das Berufungsgericht ausgelegt hat, die Verpflichtung, das Grundstück an Frau PflB weiterzuveräußem. Dieser Vertrag hätte der gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundung bedurft (§ 313 BGB). Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist der Formmangel durch den Abschluß eines anderen Kaufvertrages mit einem anderen Käufer und dessen Eintragung als Eigentümer nicht geheilt. Aus Rechtsgründen ist jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Vertragschließenden das Schuldanerkenntnis auch ohne den sich mit dem Grundstücksverkauf befassenden Teil des Vertrags vereinbart hätten. f) Die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags zwischen den Parteien bedurfte trotz der schon erklärten Auflassung nicht der in § 313 BGB (alter Fassung) vorgeschriebenen Form. Denn die Grundstücksveräußerung war noch nicht durch Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch vollzogen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 154/62 = WM 1964, 509; zur Rechtsstellung des Auflassungsempfängers vgl. BayObLG 1957, 141» 146 ff; für die Hypothekenbestellung RG in WarnRsp 1940 Nr. 43). 13 - 3. Das Berufungsgerieht hat ausgeführt, daß der Vertrag vom 12. Juli 1968 der Sache nach eine Stundung der anerkannten Forderung von 98 OOO DM zu dem Gegenstand habe und daß beide Parteien bei Vertragschluß davon ausgegangen seien, diese Forderung solle vom Beklagten dinglich - durch Bestellung einer Sicherungshypothek - gesichert werden? die Erwerberin, Frau PH, solle diese Hypothek übernehmen. Die Abhängigkeit der Stundung von dieser Sicherung sei nicht Vertragsgegenstand, wohl aber selbstverständlich vorausgesetzte Vertragsgrundlage gewesen. Der Vertrag müsse daher an die veränderten Umstände (Wegfall der vorgesehenen Sicherungsmöglichkeit) angepaßt werden. Diese Anpassung führe dazu, daß die gestundete Forderung sofort fällig sei, jedoch angemessen gekürzt werden müsse: Beide Parteien müßten in eine Lage versetzt werden, die der bei der Durchführung des Vertrags wirtschaftlich gleichwertig sei. a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht auf die Stundungsabrede beschränken dürfen. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Die Sicherung ist nicht nur Grundlage der Stundung. Vielmehr ist die Abhängigkeit der Stundung von der Sicherung Geschäftsgrundlage für den gesamten Vertrag. Dessen Anpassung an die geänderten Verhältnisse, nämlich an den Wegfall der vorgesehenen Sicherungsmöglichkeit, kann daher auch durch den Wegfall der Stundungsabrede vollzogen werden. Überdies hat das Berufungsgericht die Anpas- 14 - sung des gesamten Vertrags an die geänderte Sachlage nicht auf den Wegfall der Stundungsabrede beschränkt. Vielmehr hat es die Höhe der sofort zu berichtigenden Forderung wesentlich niedriger angesetzt, als es der Summe der vereinbarten Forderungsraten entspricht. b) Darüber hinausgehend ist die Revision der Auffassung, daß die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zur Anwendung kommen könnten; vielmehr seien dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts folgend die Vorschriften über das Unmöglichwerden einer Leistung (der Bestellung einer Sicherungshypothek) anzuwenden. Diese Vorschriften schließen jedoch die Annahme eines Wegfalls oder einer Erschütterung der Geschäft sgrundl age rechtlich nicht aus. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Geschäftswille der Vertragschließenden habe auf der Vorstellung beruht, daß die Stundung von der Sicherung abhänge, verstößt ebensowenig gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze wie seine Darlegung, daß die Vertragschließenden diese Abhängigkeit nicht zu dem Vertragsinhalt erhoben hätten. Stundung und Sicherung stehen daher nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. c) Das Berufungsgericht hat nach der Auffassung der Revision überdies nicht berücksichtigt, daß die vom Beklagten zu leistende Sicherheit praktisch wertlos gewesen sei. Diese Auffassung findet jedoch in den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage. Nach dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen unstreitigen Vorbringen der Parteien wurde 15 das Grundstück der Beklagten, auf dem die Sicherungs-Hypothek bestellt werden sollte, im Dezember 1968 für 165 000 IM verkauft. Die Sicherungshypothek für die Eheleute R|^ sollte nach einer Vorbelastung von 120 000 DM eingetragen werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Realisierung der Forderung der Eheleute RflB ohne die vereinbarte dingliche Sicherung gefährdeter sei, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es trifft daher nicht zu, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Stundung und die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung bejaht hat. d) Das Berufungsgericht hat das Interesse des Klägers an einer sofortigen Zahlung damit begründet, daß der Beklagte zur Stellung einer Sicherheit von 98 000 DM in der vertraglich vorausgesetzten Form gegenwärtig nicht in der Lage sei. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht diese Feststellung ohne ausreichende Tatsachengrundlage getroffen habe. Die Revision hat jedoch nicht aufgezeigt, daß der Beklagte zur Stellung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsicherheit in der Lage ist und daß das Berufungsgericht insoweit Behauptungen des Beklagten übergangen hat. 4. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Vertrags vom 12. Juli 1968 in der Weise an die veränderten Verhältnisse anpassen wollen, daß die Parteien in 16 eine wirtschaftlich gleichwertige Lage versetzt werden sollen, wie sie bei Durchführung des Vertrags bestanden hätte, und ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß vertraglich eine monatliche Zahlung von 400 DM an die Eheleute vorgesehen gewesen sei. Bei seiner 'Kapitalisierung” der Forderungsraten hat es eine jährliche Verzinsung von 6 % und eine Rückzahlungsdauer von 245 Monaten zugrunde gelegt. Aus Rechtsgründen ist eine Vertragsanpassung nicht zu beanstanden, die das Ziel verfolgt, trotz des Wegfalls oder der Erschütterung der Geschäftsgrundlage für beide Parteien eine wirtschaftliche Lage herbeizuführen, die im Ergebnis der entspricht, die bei einer Durchführung des Vertrags mit dem ursprünglich vorgesehenen Inhalt bestanden hätte. Das Berufungsgerieht hat jedoch den von ihm eingeschlagenen Weg zur Erreichung dieses Ziels nicht in der rechtlich gebotenen Weise zu Ende geführt. Denn es hat bei seiner Berechnung die Zinseszinsen rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt,wie die Revision mit Recht rügt. Die monatliche Zahlung von 400 DM auf die Dauer von 245 Monaten ist wirtschaftlich dem vom Berufungsgericht ermittelten Barbetrag (70 973,09 IM) nicht gleichwertig. Aus der Rentenformel m = ISP— (l - ln ) ergibt sich vielmehr, daß das wirtschaftlich gleichwertige Barkapital 56 428 DM (bei einer Monatsverzinsung von 0,5 # für 245 Monate) beträgt . 5. Der Barwert des nach dem Vertrag vom 12. Juli 1968 in Raten zu entrichtenden Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen von 98 000 IM ist somit nur mit 56 428 IM anzusetzen. Hinzu kommen sonstige .Ansprüche des Klägers in Höhe von 38 000 DM (auf Rückzahlung eines Vorschusses für Gartenarbeiten in Höhe von 25 000 IM und auf Zahlung des Inventarkaufpreises in Höhe von 13 000 DM). Von dem sich ergebenden Betrag von 94 428 DM sind, wie vom Kläger anerkannt, 48 224,06 DM (6 300 IM für erlassene Gewerbesteuer, 35 750 IM für eingelöste Wechsel, 4 500 DM für einen irrtümlich weiterindossierten Prolongationswechsel und 1 674,06 IM für einen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aus einem anderen Verfahren) abzusetzen. Der ürteilsbetrag beläuft sich demnach auf 46 203,94 DM. 18 - 6. Gegen die Aberkennung des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs (14 000 DM) hat der Beklagte im Revisionsrechtszug Rügen nicht vorgebracht. Auch gegen die Zuerkennung der Zinsen hat er sich nicht gewandt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Kreft Br. Krohn Br. Tidow Peetz Kröner