* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dor III,, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Kreft, Dr, Beyer, Pr» Hußla und Keßler für Recht erkannt» Diese Krankheitserscheinungen wurden von Prof„Dr 1 BrH im Sinne einer Querschnittsmyelitis mit den Merkmalen eines Guillain-Barre-Syndroms gedeutet, Prof.Dr, BrÜÜP meldete den Pall mit Bericht vom 20„ Dezember 1960 an das Gesundheitsamt GeflHHMHNMI als Verdacht auf Impfschaden nach Pockenschutzimpfung mit der Begründung;, daß er einen Zusammenhang' des Leidens mit der Impfung für sehr wahrscheinlich halte, Der Bericht wurde an den Regierungspräsidenten in weitergeleitet. de die Klägerin aus der Klinik entlassen und befindet sich seitdem, in ambulanter heilgymnastischer Behandlung, Als Folgen ihrer Erkrankung bestehen bei ihr eine schwere Gehbehinderung, Verbiegungen der Wirbelsäule und eine Blasenschwäche, Mit Schreiben vom 1, September 1961, das an die Städtische Kinderklinik in Als der Oberstadtdirektor in Gedieses Schreiben an den Regierungspräsidenten weiterleitete, erklärte dieser mit Schreiben vom 24» Oktober 1961, daß die Anmeldimgsfrist versäumt worden sei» Darauf erwiderte der Vater der Klägerin mit Schreiben vom 4» November 1961, ProfoDr, habe ihm damals mitgeteilt,daß er sich persönlich um die Angelegenheit nicht zu bemühen brauche; er vertrat die Ansicht» daß mit dem Schreiben von Prof»Dr» Br®HHt an das Gesundheitsamt in GeilJMBHWMMMi vom 20» Dezember I960 der Impfscha-dan ordnungsgemäß angemeldet worden sei» Daraufhin teilte der Regierungspräsident dem Vater der Klägerin unter dem 16„ November 1961 mit, daß er bereit sei, die beiden Schreiben vorn 1» September und 4- November 1961 als Antrag nach dem ImpfschädenG anzusehen» Anfang Januar 1962 beauftragte der Regierungspräsident den Direktor der Universitätsklinik in J/'MWSKm, Prof = Pr»Df» Ma® mit der Erstattung eines Gutachtens darüber, ob die Erkrankung der Klägerin eine Folge der Impfung vom 24» September I960 sei» Prof»Dr»Dr» Md® war der -Meinung, die Impfung könne nur dann die Lähmungserscheinungen hervorgerufen haben, wenn sie angegangen sei, und schlug vor, von dem Leiter der Impf anstatt Br, £®®1, eine Blutunter- Mit Bescheid vom 10= Juli 1964 lehnte der Regierungspräsident in Münster den Antrag der Klägerin auf Anerkennung ihrer Erkrankung als Impfschaden ab und wies auch den dagegen gerichteten - rechtzeitigen - Widerspruch durch Bescheid vom 21» August 1964 zurück, der dem Vater der Klägerin am 25» August 1964 zugestellt wurde» Zur Begründung wurde ausgeführt , die Impfung könne nicht als ursächlich für die Erkrankung angesehen werden, da jene nach den Ergebnissen des Nachschautermins und der Blutuntersuchurig nicht angegangen sei» Mit der - gemäß der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid - zunächst vor dem Verwaltungsgericht Münster am 24» September 1964 eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land ihr Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung bei Erkrankungen und Körperschaden als Folge von Impfungen vom 10, Februar 1953 - ImpfschädenG - zu gewähren habe. Die Bestimmung des § 3 des Nordrhein-Westfälischen ImpfSchädengesetzes vom 10» Februar 1953 setze nicht voraus, daß die Impfung im medizinischen Sinne angegangen und eine Immunisierung eingetreten sei» Auch eine.in diesem Sinne nicht angegan- gone Impfung könne zu sekundären 'Folgen» wie sie bei der Klägerin aufgetreten seien, und damit zu einem nach dem Gesetz auszugleichenden Impfschaden führen« Einen solchen Zusammenhang mache bereits der im vorliegenden Fall gegebene Zeitraum zwischen Impfung und Schaden wahrscheinlich« Überdies sei ihr Klagebegehren äiich als ein allgemeiner Aufopferungsanspruch aus § 75 EinloFrAIR gerechtfertigt,wobei ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen Impfung und Impfschaden genüge«Zudem habe In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Münster der Medizinaldezernent des Regierungspräsidenten zugestanden, daß die bei der Klägerin aufgetretenen 'Lähmung 3 er scheintragen auch bei einer nicht angegangenen Impfung die Folge des rein technischen Impfvorgangs sein könnten. Eine Impfung im biologischen Sinne habe, weil bei der Klägerin keinerlei Anzeichen für eine Immunisierung festgestellt worden seien, gar nicht stattgefunden, • Eine Entschädigung nach dem Impfschä-dengesetz setze aber eine angegangene Impfung voraus, Zudem könne eine im medizinischen Sinne gar nicht stattgefundene Impfung nicht zu den bei der Klägerin aufgetretenen gesundheitlichen Schädigungen geführt haben, ein das beklagte Land bindendes Geständnis sei von dem Medizinaldezernent nicht abgegeben worden. Denn der Bericht ist, wie auch sein Betreff ausdrücklich besagt, nichts weiter als die Meldung eines Verdachts auf Impfschaden nach Pockenschutzimpfung und enthält lediglich eine Beschreibung des Impfvorgangs, der ImpfSchäden sowie die Äußerung des Verdachts eines ursächlichen Zusammenhangs. Doch braucht dieser Überlegung nicht bis ins letzte nachgegangen zu werden» Denn die Bestimmung des § 7 Abs» 3 des IrnpfSchädengesetzes ließ auch eine Anmeldung von Ansprüchen auf Entschädigung nach Ablauf der Erist des § 7 Abs» 2 d«G» in entsprechender Anwendung des § 57 Abs« 1 des Bundesversorgungsgesetzes zu, Freilich sind die §§ 56 bis 59 BVG durch das Erste Neuordnungsgesetz vom 27» Juni I960 mit Wirkung vom 1, Juni I960 weggefallen» Dies hatte jedoch nicht zur Folge, daß die in dem Landesge-sets enthaltene Verweisung auf § 57 BVG gegenstandslos geworden und der Beschädigte entweder zur Verhütung des Ausschlusses seiner Ansprüche die'Frist des § 7 Abs» 2 des Landesgesetzes hätte einharten müssen - eine Frist, die nach § 7 Abs» 2 Satz 2 d»G» bereits mit dem auf den Tag der Impfung folgenden Tage begann - oder, weil die Weitergeltung allein von § 7 Abs» 2 d»G, untragbar wäre, überhaupt keine Frist mehr zu währen gehabt hätte» Der Wille des inndesgesetzgebers, wie er in den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes zu dem Ausdruck gekommen ist, ging vielmehr dahin, zugunsten des Beschädigten eine nachträgliche Anmeldung von Ansprüchen zu ermöglichen in dem Umfange, wie dies § 57 Abs» 1 BVG zu der Zeit vorsah, als das Landesgesetz erlassen wurde - auf Grund folgender Erwägungen bejaht v/erden« her Vater der Klägerin hatte in seinem an den Regierungspräsidenten gelangten Schreiben vom 1» September 1961 um Regelung des Schadensfalles gebeten und damit zu erkennen gegeben, daß die Klägerin eine Entschädigung für ihre Impfbeschädigung haben wolle. Er hat dann weiter erklärt, und die Richtigkeit dieser Erklärung ist nicht angezweifclt worden, Prof.hr, habe ihm vor Erstattung des Berichts vom 20, September I960 mitgetcilt, er selbst brauche sich nicht um die Angelegenheit zu kümmern. Das ist dahin zu verstehen, und etwas anderes ist bisher auch vom beklagten land nicht behauptet worden, daß ein entsprechender Impfstoff in den Körper der Klägerin eingeführt wurde. Allerdings ist, wie das angefochtene Urteil auf S, 9/10 sagt, bei der Klägerin nach der Impfung die übliche Hautreaktion nicht aufgetreten und sind die spezifischen Antikörper nicht aufgefunden worden« Damit ist (vgl. So 11 des Urteils) die Impfung als nicht angegangen zu werten und hat bei der Klägerin eine Auseinandersetzung mit dem Impfstoff nicht stattgefunden,. Gleichwohl liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Impfung irn Sinne von § 1 des Impfschädengeset-zes vor; diese Bestimmung setze nicht voraus, daß lebende Krankheitserreger in den Organismus des Impflings eingebracht würden, sondern lasse auch einen Impfvorgang genügen, bei dem eine solche Wirkung zwar beabsichtigt, aber infolge der Beschaffenheit des verwendeten Impfstoffes nicht erreicht werde, Dieser Auffassung ist entgegen dem Vorbringen der Revision beizupflichten. einem geschädigten Impfling nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (BGHZ 9, 83) erwachsen könnte, entscheidend, daß dem Impfling durch ein hoheitliches Handeln, dem er sich in Gestalt der zwangsweise vorzunehmenden Pockenschutzimpfung nicht entziehen konnte, eine als ein Sonderopfer anzusprechende Gesundheitsschädigung zugefügt wurde o .Für den. Aufopferungsansprüch für ImpfSchädenfälle, die sich in Nordrhein-Westfalen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ereigneten, besonders zu regeln, und es ist nicht ersichtlich, daß diese angestrebte spezielle Regelung nur eine unvollständige sein sollte, Für eine solche weite Auslegung spricht auch die Begründung, die dem Initiativantrag für den Gesetzentwurf, der freilich, in weitgehend abgeänderter Gestalt Gesetz. Wenn auch ein solches Krankheitsbild verhältnismäßig selten sei, so sei doch in der medizinischen Wissenschaft anerkannt, daß bei entsprechender Disposition des Impflings ein solches Krankheitsbild eine allergische Reaktion auf den Impfstoff, wie es sich bei der Klägerin gezeigt habe, die Folge der Impfung sein könne. Bei besonders schwierigen fragen müsse der Tatsachenrichter ein Obergutachten anordnen, In diesem Zusammenhang rügt sie, daß das Berufungsgericht nicht die von dem beklagten Land erbetenen schriftlichen Obergutachten eingeholt habe, und zwar D i e s e Prüfung wird sich gegebenenfalls auch darauf zu erstrecken haben, ob nicht durch die Impfung die Abwehrkräfte des Impflings geschwächt wurden und als Folge davon die Erkrankung der Klägerin eintrat.

Zitierte Normen: § 232 ZPO § 86 VwGO
LandImpflingbeklagenEntschädigungBerufungsgerichtsinnenImpfungZusammenhangKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk? ja BGHZ:	nein
NRWImpfschädenG v, 10o Februar 1953 §§1? 2
Eine Impfung im Sinne des Gesetzes liegt auch, dann vorp wenn die Impfung keinen Erfolg hatte9 also im biologischen Sinn überhaupt nicht stattfand.,
BGHs Urto vo 26 o Januar 1970 - III ZR gi/69 __ 0ICt Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_ZH-91Z69	ITRTFIT.
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26, Januar 1970 Sehorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes
 vertreten durch den Regierungspräsidenten
 in Mi
- Prozeßbevollmächtigte“
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte
und Dr.
Prof„Dr,
 gegen
in	Am	ilWHHBHHHI,	gesetzlich	vertreten
 durch ihre Eltern, den Kaufmann Karl-Heinz CUMfe und seine Ehefrau Loris G:0M geh, RMM, wohnhaft ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte. Prozeßbevollmächtigtert	Rechtsanwalt Lr,
2
Dor III,, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Kreft, Dr, Beyer, Pr» Hußla und Keßler
 für Recht erkannt»
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlan-desgorichts Hamm vom 25» März 1969 aufgehoben,, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch zur Entscheidung über die Kosten des■Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestandt
Die am 22, Oktober 1959 geborene Klägerin wurde am 24» September I960 von der Kinderärztin 3)r» Maria MMM in	erstmals gegen Pocken geimpft
 Bei der Nachschau am 1, Oktober I960 konnte keine Hautreaktion festgestellt werden;dagegen zeigte sich eine Rachenrötung, Am folgenden Tage wurde die Klägerin mit Lähmungserscheinungen an beiden Beinen in die Städtische Kinderklinik in
 eingeliefert. Der damalige Chefarzt dieser Klinik und .Facharzt für Kinderkrankheiten, Prof„Dr, BrtfHHi stellte eine deutliche Nackensteifheit sowie Dermo-
graphismus, eine erhebliche Schwäche der beiderseitigen Beinmuskulatur und fehlende Reflexe fest. Liquor-Untersuchungen ergaben eine Diskrepanz zwischen starker Eiweißvermehrung und geringgradiger Zellvermehrung , die sich in den folgenden Wochen noch verstärkte, Die anfänglich schlaffen Lähmungen entwickelten sich unter heilgyranastischer und El.ektro-Behand-lung zu deutlichen Spasmen mit gesteigerten Reflexen, Der Liquorbefund normalisierte sich. Diese Krankheitserscheinungen wurden von Prof„Dr 1 BrH im Sinne einer Querschnittsmyelitis mit den Merkmalen eines Guillain-Barre-Syndroms gedeutet, Prof.Dr,
 BrÜÜP meldete den Pall mit Bericht vom 20„ Dezember 1960 an das Gesundheitsamt GeflHHMHNMI als Verdacht auf Impfschaden nach Pockenschutzimpfung mit der Begründung;, daß er einen Zusammenhang' des Leidens mit der Impfung für sehr wahrscheinlich halte, Der Bericht wurde an den Regierungspräsidenten in	weitergeleitet.	Am	22, Dezember I960 wur-
de die Klägerin aus der Klinik entlassen und befindet sich seitdem, in ambulanter heilgymnastischer Behandlung, Als Folgen ihrer Erkrankung bestehen bei ihr eine schwere Gehbehinderung, Verbiegungen der Wirbelsäule und eine Blasenschwäche,
 Mit Schreiben vom 1, September 1961, das an die Städtische Kinderklinik in
■gerichtet war, bat der Vater der Klägerin um Regelung des Schadensfalls als Edge der Pockenschutzimpfung und wies darauf hin, daß Prof,Dr, Br—i den Schadensfall angemeldet habe. Als der Oberstadtdirektor in Gedieses Schreiben an den Regierungspräsidenten weiterleitete, erklärte
 dieser mit Schreiben vom 24» Oktober 1961, daß die Anmeldimgsfrist versäumt worden sei» Darauf erwiderte der Vater der Klägerin mit Schreiben vom 4» November 1961, ProfoDr,	habe	ihm	damals	mitgeteilt,daß
 er sich persönlich um die Angelegenheit nicht zu bemühen brauche; er vertrat die Ansicht» daß mit dem Schreiben von Prof»Dr» Br®HHt an das Gesundheitsamt in GeilJMBHWMMMi vom 20» Dezember I960 der Impfscha-dan ordnungsgemäß angemeldet worden sei» Daraufhin teilte der Regierungspräsident dem Vater der Klägerin unter dem 16„ November 1961 mit, daß er bereit sei, die beiden Schreiben vorn 1» September und 4- November 1961 als Antrag nach dem ImpfschädenG anzusehen» Anfang Januar 1962 beauftragte der Regierungspräsident den Direktor der Universitätsklinik in J/'MWSKm, Prof = Pr»Df» Ma® mit der Erstattung eines Gutachtens darüber, ob die Erkrankung der Klägerin eine Folge der Impfung vom 24» September I960 sei» Prof»Dr»Dr» Md® war der -Meinung, die Impfung könne nur dann die Lähmungserscheinungen hervorgerufen haben, wenn sie angegangen sei, und schlug vor, von dem Leiter der Impf anstatt	Br, £®®1, eine	Blutunter-
suchung durchführen zu lassen» Diese führte zu dem Ergebnis, daß sich im Blut der Klägerin keine Antikörper gegen das Vakzine-Virus feststellen ließen.
Auf Grund dieses Ergebnisses schloß Br,	mit
e iner an S icherheit grenzenden ¥ahrs choin1i chkeit aus, daß sich die Klägerin mit dem Vakzine-Virus aktiv auseinandergesetzt habe» Auf Anregung von Dp, £®M®I schlug der Regierungspräsident den Eltern der Klägerin eine weitere Blutuntersuchung nach vorheriger Injektion von Vakzine-Antigen vor. Dieses Verfahren verweigerten die Eltern der Klägerin,weil ihnen die verlangte Garantie für die Ungefährlich-keif des Eingriffs nicht gegeben wurde»
5
Mit Bescheid vom 10= Juli 1964 lehnte der Regierungspräsident in Münster den Antrag der Klägerin auf Anerkennung ihrer Erkrankung als Impfschaden ab und wies auch den dagegen gerichteten - rechtzeitigen - Widerspruch durch Bescheid vom 21» August 1964 zurück, der dem Vater der Klägerin am 25» August 1964 zugestellt wurde» Zur Begründung wurde ausgeführt , die Impfung könne nicht als ursächlich für die Erkrankung angesehen werden, da jene nach den Ergebnissen des Nachschautermins und der Blutuntersuchurig nicht angegangen sei»
Mit der - gemäß der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid - zunächst vor dem Verwaltungsgericht Münster am 24» September 1964 eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land ihr Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung bei Erkrankungen und Körperschaden als Folge von Impfungen vom 10, Februar 1953 - ImpfschädenG - zu gewähren habe.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des beklagten Landes hob das Qberver-waltungsgericht	das	Urteil auf und verwies
 den Rechtsstreit an das Landgericht Münster, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei»
Die Klägerin hat nunmehr vor allem geltend gemacht;
Die Bestimmung des § 3 des Nordrhein-Westfälischen ImpfSchädengesetzes vom 10» Februar 1953 setze nicht voraus, daß die Impfung im medizinischen Sinne angegangen und eine Immunisierung eingetreten sei» Auch eine.in diesem Sinne nicht angegan-
6
gone Impfung könne zu sekundären 'Folgen» wie sie bei der Klägerin aufgetreten seien, und damit zu einem nach dem Gesetz auszugleichenden Impfschaden führen« Einen solchen Zusammenhang mache bereits der im vorliegenden Fall gegebene Zeitraum zwischen Impfung und Schaden wahrscheinlich« Überdies sei ihr Klagebegehren äiich als ein allgemeiner Aufopferungsanspruch aus § 75 EinloFrAIR gerechtfertigt,wobei ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen Impfung und Impfschaden genüge«Zudem habe In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Münster der Medizinaldezernent des Regierungspräsidenten zugestanden, daß die bei der Klägerin aufgetretenen 'Lähmung 3 er scheintragen auch bei einer nicht angegangenen Impfung die Folge des rein technischen Impfvorgangs sein könnten.
Die Klägerin hat die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes erstrebt, ihr wegen Ihres ImpfSchadens Leistungen nach § 5 Impfschäden-
g e s e t z z u g ewähr en,
 Das beklagte Land hat sich mit dem Ziel der Klagabweisung namentlich darauf berufen;
Eine Impfung im biologischen Sinne habe, weil bei der Klägerin keinerlei Anzeichen für eine Immunisierung festgestellt worden seien, gar nicht stattgefunden, • Eine Entschädigung nach dem Impfschä-dengesetz setze aber eine angegangene Impfung voraus, Zudem könne eine im medizinischen Sinne gar nicht stattgefundene Impfung nicht zu den bei der Klägerin aufgetretenen gesundheitlichen Schädigungen geführt haben, ein das beklagte Land bindendes Geständnis sei von dem Medizinaldezernent nicht abgegeben worden.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlanücsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewissen.
Dieses verfolgt mit der Revision seinen Antrag
 auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zu-rüclcweisung der Revision,
I,
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht manches dafür, daß die Klägerin die in § 7 Abs, 2 des Nordrhein-hestfälischen Impfochädenge-setzes vorgesehene sechsmonatige Ausschlußfrist versäumt hat. Es läßt sich nämlich folgende Überlegung anstollon. Nach § 7 Abs, 1 d, G, setzte die Gewährung einer Entschädigung, deren Umfang § 3 d,G, regelte, einen Antrag voraus. Es war also erforderlich, daß der Geschädigte in der Frist des § 7 Abs, 2 eine Entschädigung verlangte oder doch mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem Ausdruck brachte, daß er dies tun wolle. Dem ist mit dem Bericht nicht genügt, den Prof.Dr. Brip— unter dem 20. Dezember I960 an das Gesundheitsamt gerichtet hat. Denn der Bericht ist, wie auch sein Betreff ausdrücklich besagt, nichts weiter als die Meldung eines Verdachts auf Impfschaden nach Pockenschutzimpfung und enthält lediglich eine Beschreibung des Impfvorgangs, der ImpfSchäden sowie die Äußerung des Verdachts eines ursächlichen Zusammenhangs.
8
Doch braucht dieser Überlegung nicht bis ins letzte nachgegangen zu werden» Denn die Bestimmung des § 7 Abs» 3 des IrnpfSchädengesetzes ließ auch eine Anmeldung von Ansprüchen auf Entschädigung nach Ablauf der Erist des § 7 Abs» 2 d«G» in entsprechender Anwendung des § 57 Abs« 1 des Bundesversorgungsgesetzes zu, Freilich sind die §§ 56 bis 59 BVG durch das Erste Neuordnungsgesetz vom 27» Juni I960 mit Wirkung vom 1, Juni I960 weggefallen» Dies hatte jedoch nicht zur Folge, daß die in dem Landesge-sets enthaltene Verweisung auf § 57 BVG gegenstandslos geworden und der Beschädigte entweder zur Verhütung des Ausschlusses seiner Ansprüche die'Frist des § 7 Abs» 2 des Landesgesetzes hätte einharten müssen - eine Frist, die nach § 7 Abs» 2 Satz 2 d»G» bereits mit dem auf den Tag der Impfung folgenden Tage begann - oder, weil die Weitergeltung allein von § 7 Abs» 2 d»G, untragbar wäre, überhaupt keine Frist mehr zu währen gehabt hätte» Der Wille des inndesgesetzgebers, wie er in den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes zu dem Ausdruck gekommen ist, ging vielmehr dahin, zugunsten des Beschädigten eine nachträgliche Anmeldung von Ansprüchen zu ermöglichen in dem Umfange, wie dies § 57 Abs» 1 BVG zu der Zeit vorsah, als das Landesgesetz erlassen wurde -
Nach der sonach heranzuziehenden Vorschrift des § 57 Abs» 1 Nr» 3 BVG konnte der Beschädigte eine Entschädigung auch nach Ablauf der Frist des § 7 Abs» 2 des Impfschädengesetzes beantragen, wenn er an der Antragstellung durch Verhältnisse verhindert worden war, die außerhalb seines Willens lagen» Sin solcher Ausnahmefall kann zugunsten der Klägerin
9
auf Grund folgender Erwägungen bejaht v/erden« her Vater der Klägerin hatte in seinem an den Regierungspräsidenten gelangten Schreiben vom 1» September 1961 um Regelung des Schadensfalles gebeten und damit zu erkennen gegeben, daß die Klägerin eine Entschädigung für ihre Impfbeschädigung haben wolle. Er hat dann weiter erklärt, und die Richtigkeit dieser Erklärung ist nicht angezweifclt worden, Prof.hr,	habe
 ihm vor Erstattung des Berichts vom 20, September I960 mitgetcilt, er selbst brauche sich nicht um die Angelegenheit zu kümmern. Diese Erklärung war ungezwungen so zu verstehen, daß Prof.hr, -Bin— für die Eltern des Kindes handeln und hinsichtlich der Entschädigung die zunächst erforderlichen Schritte ergreifen, also einen Antrag auf Entschädigung stellen werde. Daß dies geschehen werde, darauf konnte sich der Vater der Klägerin angesichts der Stellung, die Profohr. BrggMMi als Chefarzt der Städtischen
 Kinderklinik GeSSMHHHHHr...EjPBi innehatte, sowie mit
 Rücksicht darauf verlassen, daß jedenfalls hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruchs zunächst keine Schwierigkeiten bestanden. Wenn es dann zu einer solchen Antragstellung nicht kam, so lag insoweit ein Umstand vor, der dem Willensbereich des Vaters der Klägerin nicht zugerechnet werden kann. Insbesondere trifft ein etwa Prof.Dr. Br (■MB’ zur Last zu legendes Verschulden nicht die Klägerin. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO scheidet bereits deswegen aus, weil es hier nicht um die Beseitigung eines verfahrensrechtlichen Nachteils ging, sondern um die Verhütung eines sachlichrechtlichen Anspruchsverlustes, wie er nach § 7 Abs, 2 des ImpfSchädengesetzes in Gestalt des Ausschlusses von Entschädigungsansprüchen als Edge der Eristversäumnis drohte (vgl, auch BGHZ 33, 357) =»
10
Zumindest aus diesen Gründen hat die Klägerin rtiehrt einen ihr entstandenen Entschädigungsanspruch wegen Eristversäumnis verloren„
II,
1, Hach dem unbestrittenen Tatbestand des angefochtenen Urteils wie nach dessen Gründen (So 9) ist bei der Klägerin eine PockenSchutzimpfung vorgenommen worden. Das ist dahin zu verstehen, und etwas anderes ist bisher auch vom beklagten land nicht behauptet worden, daß ein entsprechender Impfstoff in den Körper der Klägerin eingeführt wurde. Allerdings ist, wie das angefochtene Urteil auf S, 9/10 sagt, bei der Klägerin nach der Impfung die übliche Hautreaktion nicht aufgetreten und sind die spezifischen Antikörper nicht aufgefunden worden« Damit ist (vgl. So 11 des Urteils) die Impfung als nicht angegangen zu werten und hat bei der Klägerin eine Auseinandersetzung mit dem Impfstoff nicht stattgefunden,. Gleichwohl liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Impfung irn Sinne von § 1 des Impfschädengeset-zes vor; diese Bestimmung setze nicht voraus, daß lebende Krankheitserreger in den Organismus des Impflings eingebracht würden, sondern lasse auch einen Impfvorgang genügen, bei dem eine solche Wirkung zwar beabsichtigt, aber infolge der Beschaffenheit des verwendeten Impfstoffes nicht erreicht werde,
 Dieser Auffassung ist entgegen dem Vorbringen der Revision beizupflichten.
Wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, ist für einen Aufopferungsanspruch, wie er
11
einem geschädigten Impfling nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (BGHZ 9, 83) erwachsen könnte, entscheidend, daß dem Impfling durch ein hoheitliches Handeln, dem er sich in Gestalt der zwangsweise vorzunehmenden Pockenschutzimpfung nicht entziehen konnte, eine als ein Sonderopfer anzusprechende Gesundheitsschädigung zugefügt wurde o .Für den. Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich dieses Sonderopfers ist es begrifflich gleichgültig, ob die Impfung Erfolg hatte, ob es also im biologischen Sinn zu einer Impfung kam oder nicht» Es kann mithin namentlich ein zu Entschädigungsleistungen berechtigender Impftatbestand auch dann vorliegen, wenn im Zuge der Impfung der Einstich vorgenommen wurde, die Impfung nicht aufging, weil überhaupt kein Impfstoff in den Körper des Impflings gelangte, wenn aber durch die Impfwunde Krankheitserreger in den Körper eindrangen und Gesundheitsschäden hervorriefen» Maßgeblich ist, daß der Impfvorgang stattfand und zu einer entsprechenden Gesundheitsschädigung des Impflings führte» Immer bleibt es dabei, daß der Impfling im Interesse der Seuchenbekämpfung und damit zu dem Wohl der Allgemeinheit ein Sonderopfer hat erbringen müssen» Me gegenteilige Auffassung dahin, bei einer fehlgeschlagenen Impfung wie hier könne der Beschädigte nicht einen geldlichen Ausgleich von der Allgemeinheit beanspruchen, würde unerfreuliche nachteilige Auswirkungen auf die Impffreudigkeit der Allgemeinheit haben; dieses Ergebnis entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers»
Eicht anders kann der Begriff des Impfschadens im Sinne von § 1 des ImpfSchädengesetzes aufgefaßt werden» Sinn dieses Gesetzes war es, den allgemeinen
12
Aufopferungsansprüch für ImpfSchädenfälle, die sich in Nordrhein-Westfalen nach dem Inkrafttreten des
 Gesetzes ereigneten, besonders zu regeln, und es ist nicht ersichtlich, daß diese angestrebte spezielle Regelung nur eine unvollständige sein sollte, Für eine solche weite Auslegung spricht auch die Begründung, die dem Initiativantrag für den Gesetzentwurf, der freilich, in weitgehend abgeänderter Gestalt Gesetz. wurde, beigegeben war (vgl, Drucksachen Landtag Nordrhein-Westfalen 2, Wahlperiode Band 3 Nr, 740),
Ist aber der Begriff des ImpfSchadens nach § 1 d,G, im vorstehend beschriebenen Sinn zu Verstehen, so fehlt es an jedem überzeugenden Inneren Grunde, den Begriff, soweit ihn der auf diese Bestimmung folgende § 2 verwendet, so wie es das beklagte Land in seiner Berufungsbegründung S. 2 wollte, anders und enger zu verstehen,
2, Allerdings zieht die Revision in Zweifel, daß die Gesundheitsschäden der Klägerin Polgen des I'mpf-
Vorgangs seien.
Ein das beklagte Land bindendes Geständnis hinsichtlich des Kausalzusammenhangs liegt nicht vor. Die bewußte Erklärung des Vertreters des Landes ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegeben worden. In diesem erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts v/egen und ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 VwGO), Ein Beteiligter ist daher auch an ein Geständnis nicht gebunden (vgl, Ule, Verwaltungsgerichtsbar-keit, § 86 I 1; Klinger, Kommentar zur Verwaltungs-
-13-
gcrichtsordnung 2, Aufl», § 86 A 1; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgeriohtsordnung 3, Aufl„, § 86 Rdn» 6)-., Abgesehen davon hat der Vertreter des Landes nicht mehr eingeräumt,, als daß ein ursächlicher Zusammenhang vorliegen könne»
Das angefochtene Urteil führt zu dem Vorliegen eines Kausalzusammenhangs aus?
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ProfoLr» BrVHHi im Gutachten vom 7» Juni 1968 sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der Impfung und der Gesundheitsschädigung sehr wahrscheinlich» Der klinische	und	die	Liquorver-
änderungen, wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten näher dargestellt habe, sprächen für eine allergische Reaktion» Insbesondere ließen die Liquorveränderungen einen allergischen Prozeß an den Gefäßkapillaren als naheliegend erscheinen. Wenn auch ein solches Krankheitsbild verhältnismäßig selten sei, so sei doch in der medizinischen Wissenschaft anerkannt, daß bei entsprechender Disposition des Impflings ein solches Krankheitsbild eine allergische Reaktion auf den Impfstoff, wie es sich bei der Klägerin gezeigt habe, die Folge der Impfung sein könne.
Die Revision meint demgegenüber?
Das Berufungsgericht habe somit seine Auffassung auf das Gutachten des Kinderarztes Dr» BrflHI gestützt. Dessen Sachkunde reiche aber nicht aus, um für die besonders schwierigen Prägen der Immunologie und der Neurologie zu einer Entscheidung zu
 
gelangeno Das Berufungsgericht hätte daher dem Antrag des beklagten Landes auf Vernehmung eines Spezialisten der Immunologie und eines solchen der Neurologie entsprechen müssen. Bei besonders schwierigen fragen müsse der Tatsachenrichter ein Obergutachten anordnen, In diesem Zusammenhang rügt sie, daß das Berufungsgericht nicht die von dem beklagten Land erbetenen schriftlichen Obergutachten eingeholt habe, und zwar
a) von einem Immunologen darüber,
1) '
ob bei der Klägerin eine Pockenschutzimpfung stattgefunden habe, d„h, Einbringen der Vakzineviren in den Organismus, mit dem Ergebnis nachweisbarer Antikörper,
2)
ob sich für den Pall, daß sich der Nachweis• nicht oder nicht-mehr erbringen lasse, aus den nach der angeblichen Impfung erhobenen Befunden und dem Ergebnis spezieller serologischer Teste eine zelluläre Immunität als Beweis einer durchgeführten Pockenschutzimpfung feststellen lasse,
5)
ob überhaupt bei Verneinung der fragen zu 1 und 2 durch die im Impfstoff neben den Vakzineviren enthaltenen Ballast- bzw. Bei- und Fremdstoffe eine allergische Reaktion Schäden der bei der Klägerin vorliegenden Art entstehen könnten und ob in dem hier vorliegenden Falle die für einen grundsätzlich möglichen Zusammenhang sprechenden Faktoren ein Übergewicht gegenüber den dagegen sprechenden Umständen hätten;
b) von einem Neurologen darüber,
1)
welches Krankheitsbild bei der Klägerin vorliege und welcher Gesundheitsschaden eingetreten sei,
- 15
2)
ob Schäden dieser Art überhaupt durch eine Impfung verursacht sein könnten und ob im vorliegenden Fall die für einen Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände gegenüber den dagegen sprechenden Momenten ein - wenn auch nur geringes - Übergewicht hätten.
Die Revision weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß die Frage, ob und inwieweit Ballast-und Beistoffe, die in den Impfstoffen neben den Vakzineviren enthalten seien, bei der Entstehung einer Gehirn- oder Nervenentzündung mitwirkten, eine Frage sei, die ein Facharzt für Kinderkrankheiten nicht ausreichend beantworten könne.
Hierzu ist zu sagen;
Auf die Beweisantritte unter a) 1 und 2 kommt es nach dem zu 1») Ausgeführten nicht an, Dagegen hätte das Berufungsgericht einen Immunologen sowie einen Neurologen entsprechend den übrigen Beweisen-tritten hören sollen. Es handelt sich bei dem vorliegenden ImpfSchadensfall um einen Vorgang, der zu demindest äußerst selten ist und besonders schwierige Fragen aufwirft, und zwar Fragen, die gerade in das Fachgebiet eines Immunologen und Neurologen zu fallen scheinen. Deren Sachkunde heranzuziehen, lag daher besonders nahe. Das Berufungsgericht gibt eine ausreichende Begründung dafür nicht, warum e3 dies nicht getan hat. Seine Bemerkung, gegen die Sachkunde des Sachverständigen Prof,Dr, ßr«£MMi bestünden keine Bedenken, schlägt nicht voll durch; denn es ist nicht zu ersehen, wie das Berufungsgericht auf diesem ihm an sich fremden Sachgebiet seinerseits über ein genügendes eigenes Wissen ver-
. 
fügte t urn die Sachkunde von Prof„Dr» BrMB in dem vor 1 iegenden anscheinend ungewöhnliehen Impfschaden s -fall gegenüber der Sachkunde vorn Gutachter, wie sie das beklagte land verwertet sehen will, mit der gebotenen Sicherheit beurteilen zu können»
Die verfahrenshechtliche Behandlung des Berufungsgerichts läßt sich daher im Rahmen -des Gesagten weder mit § 286 noch mit § 287 ZPO vereinbaren»
Hit Rücksicht darauf muß die Sache, ohne daß Erörterungen zu dem weiteren Vortrag der Revision erforderlich sind, zur erneuten Prüfung an das Re-v i s 1 o n d g o r i o 1 it z u r ü e lev e rwi o s e n we r d e n, . D i e s e Prüfung wird sich gegebenenfalls auch darauf zu erstrecken haben, ob nicht durch die Impfung die Abwehrkräfte des Impflings geschwächt wurden und als Folge davon die Erkrankung der Klägerin eintrat.
Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr, Pagendarm	Dr,	Kreft	Dr.
Beyer
 Dr Hußla
 Keßler