Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» September 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Arndt, Dr„ Huöla Crähtgens, Keßler und Br« Heinhardt für Recht erkannt: Dio Klägerin hat eine solche Ratenzahlungsvereinbarung bestritten und vorgetragen: Sie habe das Darlehen gekündigt, weil sie einen größeren Geldbetrag für den Bau eines Hauses in Husum benötigt habe« Da der Beklagte nicht habe zahlen können, habe sie ihn gebeten, ihr einen notariell beglaubigten Schuldschein zu geben. Das Berufungsgericht geht nach dem unstreitigen Sachverhalt zu Recht davon aus, daß der Beklagte der Klägerin den eingeklagten Geldbetrag, soweit die Parteien sich noch um ihn streiten, aus Darlehen schuldet, und daß das Darlehenskapital gemäß § 609 Abs» 1 und 2 BGB infolge der von der Klägerin im Januar 1966 erklärten Kündigung spätestens seit dem Io Mai 1966 in voller Höhe zur Rückzahlung fällig geworden ist, sofern nicht die Behauptung des Beklagten zutrifft, daß Anfang April 1966 zwischen den Parteien Ratenzahlungen zu monatlich 1 000 DM vereinbart worden seieno Das Berufungs-gericht würdigt unter Beachtung der Erklärungen beider Parteien die Aussage der bereits vor dem Landgericht vernommenen Ehefrau des Beklagten, der Beugin und kommt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte mit dieser Aussage den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung nicht erbracht habe» Zwar habe, so führt das Berufungsgericht hierzu im wesentlichen aus, zwischen den Parteien Anfang April 1966 eine Besprechung wögen der Rückzahlung des Darlehens stattgefundeno Auch habe die Ehefrau des Beklagten bekundet, daß die Klägerin mit einer Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten von 1 000 DM einverstanden gewesen seio Die Klägerin sei nach der Aussage der Zeugin Reinberg zu dem Schluß der Besprechung aufgestanden und habe gesagts "Nun gut, dann machen wir es so". einer Ratenzahlungsvereinbarung bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht bestritten habe, zu widerlegen o Labei sei vor allem zu berücksichtigen, daß die Klägerin damals einen größeren Geldbetrag für ihren Bau in Husum benötigt habe und es ihr darum gegangen sei, von dem Beklagten entweder das ganze Darlehenskapital sofort oder doch einen Schuldschein su erhalten, mit dem sie an ihre Bank in Husum wegen eines Kredites habe herantreten wolleno Es habe deshalb für sie Wirtschaftlieh kei-nen Sinn gehabt, sich ohne Schuldschein, den sie un3trei-tig sowohl vor als auch nach der Besprechung ständig ge-fordert habe, mit im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Darlehens geringen Ratenzahlungen zufriedenzugeben* Bs sei auch nicht einzusehen, warum die behauptete Raten-ZahlungsVereinbarung, wenn sie zustande gekommen sei, nicht sofort, sondern erst nach der Besprechung von dem Beklagten in der Urkunde vom 4* April 1966 schriftlich festgelegt worden sei, und warum es die Klägerin abgelehnt habe, diese Einigung durch ihre Unterschrift unter dio Urkunde zu bekräftigen» Io Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Aussage der Zeugin B|m die Klägerin den Ratenzahlungsvorschlag des Beklagten erst zu dem Schluß der Besprechung angenommen habe« Das Berufungsgericht habe deshalb bei seinen BestStellungen, welches Ergebnis die Besprechung gehabt habe, nur diesen $eil der Unterredung und nicht das zeitlich davorliegende Verhalten der Klägerin würdigen dürfen« Das Berufungsgericht hat jedoch nicht verkannt, daß es entscheidend darauf ankommt, ob die Klägerin - wie die Zeugin BHHHB bekundet hatte- zu dem Abschluß der Besprechung im Blick auf den Ratenzahlungsvorschlag des Beklagten erklärt hat: "Nun gut, dann machen wir es so1’« Es ist auf den gesamten Verlauf der zwischen den Barteien Anfang April 1966 geführten Verhandlung ebenso wie auf die ihr vorausgehenden und nachfolgenden Ereignisse nur deshalb eingegangen, um darzulegen, es sei nach den Umständen unwahrscheinlich, daß die Klägerin sich mit der Rückzahlung des Darlehens in verhältnismäßig geringen Raten unter Verzicht auf den bei anderen Anlässen ständig geforderten Schuldschein zufriedengegeben habe« Zur Heranziehung dieser Umstände bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage war das Berufungsgericht um so mehr gehalten, als die Zeugin als Ehefrau des Beklagten an dem Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert sein konnte und deshalb ihre Aussage besonders vorsichtig abzuwägen war, wenn sie ausreichen sollte, um die Behauptung des Beklagten zu beweisen« ne Vorwurf, daß das Berufungsurtoil nicht erkennen lasse , von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht hinsichtlich des Verlaufes und des Ergebnisses der Besprechung ausgegangen sei, ist unrichtig* Bas Berufungs gericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die Klägerin wegen der Rückzahlung eines größeren Geldbetrages mit dem Beklagten verhandelt habe, und daß damals hin und her geredet worden 3ei, ohne daß man sich geeinigt habe * 3* Ohne Erfolg muß auch das Vorbringen der Revision bleiben, mit dem sie beanstandet, daß das Berufungsgericht unter Verletzung von § 398 ZK) dem Antrag des Beklagten auf nochmalige Vernehmung der Zeugin Reinberg
2034 0QA <5T
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ai„2R^91^67
URTEIL
in dom Rechtsstreit
Verkündet am
16p Oktober 1967 Seherin? Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Reehtsanwa^sHermann HeMBBstraße
>
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigters
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Frau Lilli Hl
?
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes
Rechtsanwälte Prof, und Dr
**■* 0
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» September 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Arndt, Dr„ Huöla Crähtgens, Keßler und Br« Heinhardt
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31 o März 1967 wird zurückgewiesen•
Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsreohts-Zuges zu trageno
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines 1963 und 1964 gewährten verzinslichen Darlehens von ursprünglich 22 700 IM in Ansprüche
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin, nach dem sie das Barlehen im Januar 1966 zu dem April 1966 gekündigt hatte, dem Beklagten bei einer Besprechung Anfang ADM1 1966 gestattet hat, die Schuld in monatlichen Raten von 1 000 BM, beginnend am Io Juli 1966, zurückzuzahlen o
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Dio Klägerin hat eine solche Ratenzahlungsvereinbarung bestritten und vorgetragen: Sie habe das Darlehen gekündigt, weil sie einen größeren Geldbetrag für den Bau eines Hauses in Husum benötigt habe« Da der Beklagte nicht habe zahlen können, habe sie ihn gebeten, ihr einen notariell beglaubigten Schuldschein zu geben. Sie habe versuchen wollen, auf diesen Schuldschein Geld zu leihen« Für den Fall, daß ihr das gelungen wäre, habe sie mit einer Stundung des Darlehens einverstanden sein wollene Der Beklagte habe ihr aber den Schuldschein nicht gegeben« Sie habe deshalb seine Bitte um Stundung des Darlehens abgelehnt*
Nachdem das Bandgericht den Beklagten durch rechtskräftiges Teilurteil vom 6« Oktober 1966 zur Zahlung von 3 000 DM vorurtoilt hat, weil das Darlehenskapital in dieser Höhe auch nach dem Vortrag des Beklagten zur Eück-zahlung fällig war, hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 22 700 DM nebst 4 $ Sinsen seit dem 1, Januar 1966 und 3 352,11 DM (Zinsen bis 31» Dezember 1965) zu zahlen, abzüglich der durch Teilurteil vom 6* Oktober 1966 zuerkannten 3 000 DM*
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten«
Er hat sich darauf berufen, daß die Darlehensforderung mit Rücksicht auf die RatenzahlungsVereinbarung, die Anfang April 1966 zustande gekommen sei, noch nicht fällig sei«
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Das Landgericht hat durch Schlußurteil nach dem zuletzt gestellten Klagantrag erkannt»
Mit der Berufung hat der Beklagte das Schlußurteil nur insoweit angefochten, als er zu einem 2 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1» Januar 1966 übersteigenden Teilbetrag verurteilt worden ist, weil inzwischen weitere Raten fällig geworden seien» Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Beklagte erklärt, daß er einen weiteren Betrag von 4 000 DM nebst einem Teil der hierauf entfallenden Zinsen anerkenne; er hat aber seinen Antrag nicht geändert»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-wieson»
Mit der Revision hat der Beklagte zunächst seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter verfolgt» In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Antrag eingeschränkt und gebeten, das Berufungsurteil abzüglich des in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffenen Betrages von 6 000 DM aufzuheben und unter Abänderung des Sohlußurteils des Landgerichts in diesem Umfang die Klage abzuweisen» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen 0
Ents cheidungsgründe;
Die Revision ist unbegründet
Das Berufungsgericht geht nach dem unstreitigen Sachverhalt zu Recht davon aus, daß der Beklagte der Klägerin den eingeklagten Geldbetrag, soweit die Parteien sich noch um ihn streiten, aus Darlehen schuldet, und daß das Darlehenskapital gemäß § 609 Abs» 1 und 2 BGB infolge der von der Klägerin im Januar 1966 erklärten Kündigung spätestens seit dem Io Mai 1966 in voller Höhe zur Rückzahlung fällig geworden ist, sofern nicht die Behauptung des Beklagten zutrifft, daß Anfang April 1966 zwischen den Parteien Ratenzahlungen zu monatlich 1 000 DM vereinbart worden seieno Das Berufungs-gericht würdigt unter Beachtung der Erklärungen beider Parteien die Aussage der bereits vor dem Landgericht vernommenen Ehefrau des Beklagten, der Beugin und kommt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte mit dieser Aussage den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung nicht erbracht habe»
Zwar habe, so führt das Berufungsgericht hierzu im wesentlichen aus, zwischen den Parteien Anfang April 1966 eine Besprechung wögen der Rückzahlung des Darlehens stattgefundeno Auch habe die Ehefrau des Beklagten bekundet, daß die Klägerin mit einer Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten von 1 000 DM einverstanden gewesen seio Die Klägerin sei nach der Aussage der Zeugin Reinberg zu dem Schluß der Besprechung aufgestanden und habe gesagts "Nun gut, dann machen wir es so". Die ganzen Umstände, die zu dieser Besprechung geführt hätten, sprächen aber so sehr gegen eine solche Abmachung, daß die Aussage der Zeugin allein nicht geeignet sei, um die substantiierten Angaben, mit denen die Klägerin den Abschluß
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einer Ratenzahlungsvereinbarung bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht bestritten habe, zu widerlegen o Labei sei vor allem zu berücksichtigen, daß die Klägerin damals einen größeren Geldbetrag für ihren Bau in Husum benötigt habe und es ihr darum gegangen sei, von dem Beklagten entweder das ganze Darlehenskapital sofort oder doch einen Schuldschein su erhalten, mit dem sie an ihre Bank in Husum wegen eines Kredites habe herantreten wolleno Es habe deshalb für sie Wirtschaftlieh kei-nen Sinn gehabt, sich ohne Schuldschein, den sie un3trei-tig sowohl vor als auch nach der Besprechung ständig ge-fordert habe, mit im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Darlehens geringen Ratenzahlungen zufriedenzugeben* Bs sei auch nicht einzusehen, warum die behauptete Raten-ZahlungsVereinbarung, wenn sie zustande gekommen sei, nicht sofort, sondern erst nach der Besprechung von dem Beklagten in der Urkunde vom 4* April 1966 schriftlich festgelegt worden sei, und warum es die Klägerin abgelehnt habe, diese Einigung durch ihre Unterschrift unter dio Urkunde zu bekräftigen»
Diese Beweiswürdigung, die der tEatrichter nach freier Überzeugung vorzunehmen hat {§ 286 ZPO), kann im Revisionsverfahren nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die Grundlage für diese Würdigung verfahrensrechtlich einwandfrei ermittelt worden ist, und oh der tPatrichter den gesamten Inhalt dor Verhandlung und des Beweisergebnis-ses berücksichtigt hat, ohne dabei gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu verstoßen» Gegenüber den insoweit von der Revision erhobenen Angriffen halten die Ausführungen des Berufungsgorichts einer solchen Nachprüfung stand»
Io Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Aussage der Zeugin B|m die Klägerin den Ratenzahlungsvorschlag des Beklagten erst zu dem Schluß der Besprechung angenommen habe« Das Berufungsgericht habe deshalb bei seinen BestStellungen, welches Ergebnis die Besprechung gehabt habe, nur diesen $eil der Unterredung und nicht das zeitlich davorliegende Verhalten der Klägerin würdigen dürfen«
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht verkannt, daß es entscheidend darauf ankommt, ob die Klägerin - wie die Zeugin BHHHB bekundet hatte- zu dem Abschluß der Besprechung im Blick auf den Ratenzahlungsvorschlag des Beklagten erklärt hat: "Nun gut, dann machen wir es so1’« Es ist auf den gesamten Verlauf der zwischen den Barteien Anfang April 1966 geführten Verhandlung ebenso wie auf die ihr vorausgehenden und nachfolgenden Ereignisse nur deshalb eingegangen, um darzulegen, es sei nach den Umständen unwahrscheinlich, daß die Klägerin sich mit der Rückzahlung des Darlehens in verhältnismäßig geringen Raten unter Verzicht auf den bei anderen Anlässen ständig geforderten Schuldschein zufriedengegeben habe« Zur Heranziehung dieser Umstände bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage war das Berufungsgericht um so mehr gehalten, als die Zeugin als Ehefrau des Beklagten an dem Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert sein konnte und deshalb ihre Aussage besonders vorsichtig abzuwägen war, wenn sie ausreichen sollte, um die Behauptung des Beklagten zu beweisen«
Der in diesem Zusammenhang von der Revision erhöhe
ne Vorwurf, daß das Berufungsurtoil nicht erkennen lasse , von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht hinsichtlich des Verlaufes und des Ergebnisses der Besprechung ausgegangen sei, ist unrichtig* Bas Berufungs gericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die Klägerin wegen der Rückzahlung eines größeren Geldbetrages mit dem Beklagten verhandelt habe, und daß damals hin und her geredet worden 3ei, ohne daß man sich geeinigt habe *
2* Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte der Klägerin immer wieder bedeutet habe, er sei außerstande, das Geld auf einmal zurückzuzahlen; er könne lediglich monatliche 'Raton von 1 000 IM leisten* Der Umstand, daß die Klägerin selbst Geld benötigt habe, habe daher keinesfalls ausgeschlossen, daß die Klägerin sich mit Rücksicht auf die GeldSchwierigkeiten dos Beklagten schließlich doch zur Annahme des Ratenzahlungsvorschlages be-reitgefunden habe» Die Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht den Umstand, daß der Beklagte der Klägerin den von ihr geforderten größeren Geldbetrag nicht ge ben konnte, nicht außer acht gelassen, sondern ihm durch seine Annahme Rechnung getragen hat, diese Schwierigkeit habe durch die Hingabe eines Schuldscheines behoben werden sollen*
3* Ohne Erfolg muß auch das Vorbringen der Revision bleiben, mit dem sie beanstandet, daß das Berufungsgericht unter Verletzung von § 398 ZK) dem Antrag des Beklagten auf nochmalige Vernehmung der Zeugin Reinberg
nicht stattgegeben habe» Nach dieser Vorschrift liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Prozeßgerichts, die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anzuordnen« Pas gilt auch für die nochmalige Vernehmung eines bereits in der ersten Instanz vernommenen Zeugen in der Berufungsinstanz« Deshalb kann die Abstandnahme des-Berufungsgerichts von einer nochmaligen Vernehmung der Zeugin Verfahrensverstoß nur in Betracht
kommen9 wenn diese Entscheidung dos Oberlandesgerichts auf einem Mißbrauch oder einer Überschreitung dos eingeräumten Ermessens beruhen würde<> Ein solcher Ermessensfehler lägo vor, wenn das Berufungsgericht von der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Heinberg durch das Landgericht abgewichen wäre, ohne sieh selbst einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu verschaffen (BGH NJW 1964, 2414; Bi ZPO § 398 Hr, 2).
Entgegen der Ansicht der Revision liegt ein solcher Sachverhalt hier jedoch nicht vor« Das Landgericht hatte dio Aussage der Zeugin allem deshalb nicht
für ausreichend gehalten, weil die Zeugin den Inhalt der Anfang April 1966 geführten Besprechungen nicht mit gleich mäßiger Sicherheit hatte bekunden könneno Die Zeugin sei, so führt das Landgericht aus, in ihrer Aussage, ob damals von einem Schuldschein die Rode gewesen sei, unsicher gewesen, und es sei anzunehmen, daß die Zeugin das Gespräch entweder nicht vollständig wahrgenommen oder teilweise vergessen habe* Das Berufungsgericht ist nicht näher auf die Unsicherheit der Zeugin in ihren Bekundungen eingegangen« Es hat sich im wesentlichen darauf
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beschränkt, die objektiven Widersprüche der von der Zeugin gegebenen Darstellung zu dem Verhalten der Parteien vor und nach der Unterredung und der Xnteressenlage aufzuzeigen, die nach der Ansicht des Berufungsgerichts bereits geeignet sind, die Aussage der Zeugin nicht als hinreichenden Rachweis für die Stundungsbehauptung des Beklagten anzusehen» Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht anders als das Landgericht beurteilt»
Es hat nur, wie das Landgericht, lediglich 2v/eifel an der objektiven Richtigkeit der Darstellung der Zeugin gehabt und diese Zweifel nicht, wie das Landgericht, aus der Unsicherheit der Zeugin bei ihrer Vernehmung, sondern bereits auf Grund von außerhalb der Person der Zeugin liegenden Umständen gewonnen» Daraus läßt sich ein Er-mesoensfehler nicht entnehmen»
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Recht fehler zu dem Nachteil de3 Beklagten enthält* erweist sich die Revision als unbegründet und muß zurückgewiesen werden»
Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Beklagte nach § 97 Abs» 1 ZPO zu tragen»
Br» Arndt Dr» Hußla Oähtgens
Keßler
Br» Reinhardt