"Line Erklärung gemäß § 5 des Anhangs zu dem finanz-vertrag werde nicht abgegeben, da nicht festgestellt werden könne, daß ein Flugzeug der Streitkräfte beteiligt gewesen sei". Selbst wenn die Kenntnis des Versicherten maßgebend sei, wäre die irr ist gewahrt, weil dieser im Augenblick des Unfalles bewußtlos geworden sei und deshalb nicht gewußt habe, daß das Scheuen der Kühe durch ein Flugzeug der Stationierungsstreitkräfte verursacht worden sei. Lie deutschen Behörden und das Gericht seien an die Bescheinigung der Streitkräfte gebunden; nach dem Inhalt dieser Bescheinigung bestehe keine Befugnis der Bundesrepublik zur Leistung. Das Berufungsgericht hatin der neuen Verhandlung Beweis erhoben und von den amerikanischen Streitkräften nochmals eine Bescheinigung nach Maßgabe des Finanzvertrages erbeten. Das Berufungsgericht hat daraufhin unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte nach dem Antrag der Klägerin verurteilt. Die Revision wendet sich gegen dieses Urteil nur mit folgender Erwägung: 'Die Bescheinigung der Streitkräfte stehe einer Entscheidung des Gerichts entgegen. Der Anspruch des Verletzten auf Schadensersatz nach dem luftverkehrsgesetz, der auf die Klägerin übergegangen ist, richtet sich gegen den Luftfahrzeughalter, also bei Fahrzeugen der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräften gegen den Entsendestaat dieser Streitkräfte. Die Bundesrepublik tritt in einem Rechtsstreit für den Entsendestaat in Prozeßstandschaft auf.Der Finanzvertrag regelt nach Art. 8 Abs. 1 und 2 nur Ansprüche wegen Verlusten oder Schäden, die infolge bestimmter Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen, insbesondere infolge dienstlicher Verrichtungen ihrer Mitglieder oder Bediensteten und einer sonstigen, eine Haftung au3lösende "(Tätigkeit der Streitkräfte", wozu vornehmlich die Fälle der Gefährdungshaftung des Halters eines Kraftfahrzeugs oder Flugzeugs gehören. Der Finanzvertrsg selbst sah noch vor, daß die Streitkräfte auf Grund eines Vorschlags der deutschen Behörde die Entscheidung trafen, doch wurde in § 1 des Anhangs zu dem Finanzvertrag bereits die Entscheidung den deutschen Behörden überlassen. Für das gerichtliche Verfahren heißt es in Art. 8 Abs.17 des Pinanzvertrages, daß eine Bescheinigung der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte Uber die Präge einzuholen ist, ob eine Handlung oder Unterlassung bei der Erfüllung dienstlicher Verrichtungen erfolgt ist, wenn das in einem Zivilprozeß vor einem deutschen Gericht über Ansprüche nach Maßgabe des Pinanzvertrages notwendig wird; die Dienststelle wird auch ihre einmal erteilte Bescheinigung auf Ersuchen des Gerichts überprüfen. Über den Pall, daß das Urteil eines deutschen Gerichts von der ursprünglich vorgesehenen Entscheidung der Streit-kräftc abwich, hieß es in Art. 8 Abs.13 des Vertrages, daß die Dienststelle der Streitkräfte ihre Entscheidung überprüfen werde, aber bei ihrer ursprünglichen Entscheidung Die Bestimmung ist später durch § 5 des Anhangs B ersetzt worden, wonach die deutsche Behörde ihre Entscheidung so abzuändern hat, daß sie mit dem Urteil über-einstimmt; das gerichtliche Urteil soll also der Entscheidung der Verwaltungsbehörde immer vorgehen» Der Senat hat über die Bedeutung dieser im Prozeß erforderlichen Bescheinigung der Streitkräfte bereits früher folgendes auegeführt: Den Dienststellen der Streitkräfte ist Vorbehalten, mit bindender ..irkung für die deutschen Behörden und Gerichte zu entscheiden, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern der Streitkräfte bei Erfüllung dienstlicher Verrichtungen erfolgt ist und ob eine sonstige haftungsbegründende "Tätigkeit der Streitkräfte" vorliegt, Das hat seinen Grund darin, daß es bei diesen Prägen um innere Angelegenheiten (Interna) der Streitkräfte geht, deren Entscheidung sich die Streitkräfte Vorbehalten haben; den deutschen Behörden und Gerichten coli ein Einblick in diese Interna der fremden Mächte nicht eugeotanden werden. Insbesondere ist es ausschließlich Sache der deutschen Behörden und Gerichte, darüber zu entscheiden, welche Rechtsfolgen nach dem anwendbaren deutschen Recht eich auf Grund der Entscheidung der Streitkräfte über die ihr vcrbehaltenen Interna ergeben. Das führt weiter zu folgendem: Die deutschen Gerichte sind auf dem den fremden Mächten zur Entscheidung vorbehaltenen Gebiet an die Entscheidung der Streitkräfte nur gebunden, soweit diese von ihren Vorbehaltsrechten Gebrauch machen, also dann nicht, wenn die Streitkräfte etwa dem deutschen Gericht insoweit die Entscheidung überlassen. Die Streitkräfte entscheiden auf dem ihnen vorbehaltenen Gebiet nach ihrem Ermessen, wie sie die Frage beantworten wollen, ohne daß das Gericht die Macht oder die Möglichkeit hat, diese Entscheidung zu überprüfen. Das deutsche Gericht ist auch dann in der Entscheidung frei, wenn die Streitkräfte eine Sachentscheidung auf dem ihnen vorbehaltenen Gebiet nicht treffen, weil sie damit die Entscheidung dem deutschen Gericht überlassen. Bestimmungen und zu dem anderen auch aus der von den Streitkräften cnerkannten Unabhängigkeit aller Gerichte: In § 3 Abs. 2 des Anhangs B heißt es, daß die deutsche Behörde eine Entcchädigung nur festsetzen darf, wenn die Streitkräfte eine Bescheinigung erstellt haben, daß eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Pür das gerichtliche Verfahren heißt es in Art. 8 Abs.17 des Pinanss-vertrages dagegen nur, daß die Streitkräfte eine Bescheinigung dann erteilen werden, wenn dazu im Prozeß - also nach der prozessualen Situation - eine Motwendigkeit besteht. Hach dem gemäß dem Pinanzvertrag anwendbaren deutschen ' Verfahrensrecht, sind die Berichte grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei und insbesondere an Erklärungen von Verwaltungs behörden über den Streitfall niemals gebunden. Die Bestimmung in Art. 8 Abs.17 des Pinanzvertrages, daß eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde für die Berichte Uber eine streitige Präge bindend sei, enthält eine Abweichung von allen modernen gerichtlichen Verfahrensbestimmungen und muß daher eng ausgelegt werden. Deshalb bleibt der Senat bei seiner schon im ersten Revisionsurteil dargelegten Auffassung, daß nur eine solche Bescheinigung oder Erklärung der Streitkräfte eine Bindungs-Wirkung für das Bericht erzeugt, die eine sachliche Stellungnahme zu den Streitfragen des Palles enthält. Hier stand es insbesondere den Streitkräften der Vereinigten Staaten frei, zu erklären, die Ermittlungen hätten nicht ergeben, daß es sich bei dem Düsenjäger um ein Flugzeug ihrer Streitkräfte gehandelt habe; bei engherziger und formaler Ausübung ihrer Vorbehaltsrechte hätten sie dann weiter erklären können, daß nach ihren Ermittlungen der Schaden "nicht durch ein Flugzeug ihrer Streitkräfte verursacht sei’-'. Die Dienststelle der amerikanischen' Streitkräfte hat sich auf Wunsch der deutschen Stellen mehrfach mit der Frage befaßt, aber niemals eindeutig bescheinigt, daß es sich nicht um ein amerikanisches Flugzeug gehandelt habe. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß die wiederholte Äußerung der amerikanischen Dienststelle, sie gebe keine Erklärung darüber ab, ob eine Tätigkeit inrer Streitkräfte vorliege, die deutschen Gerichte nicht Tebunden hatte. Die von der Kevision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Auffassung, nach den Aufbau der Ent-Schädigungsregelung in Art. 8 Finanzvertrag müsse einer Entscheidung des Berichts immer ein Verfahren vor den Behörden vorangehen und ohne vorangegangene. Hier hat die Behörde aus dem verfahrensrechtlichen Grund des Fehlens einer positiven Erklärung der Streitkräfte den Antrag abgelehnt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein i'ianzvertrag (Stichwort: "Lüsenjüger") Lie deutschen Gerichte sind hei Ansprüchen gegen den Halter eines Flugzeugs iir. Verfahren nach dem Finanzverträg durch eine Erklärung der Streitkräfte folgenden Inhalts nicht beschränkt oder gebunden: "Line Erklärung gemäß § 5 des Anhangs zu dem finanz-vertrag werde nicht abgegeben, da nicht festgestellt werden könne, daß ein Flugzeug der Streitkräfte beteiligt gewesen sei". BGH,Urt.v. 10. Dezember 1964 - m ZU 91/64 OLG Koblenz LG Koblenz Ill ZR 91/64 Verkündet am 10. Dezember 1564 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In Sachen der Bundesrepublik Deutschland, handelnd in i?rczeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Jundesninister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des -Landes Rheinland-Pfalz, dieser vertreten durch das landesentschädigungs-amt StiBhllee^p,, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof .Br. AHl^pund Dr.WBB» - gegen die Rheinische landwirtschaftliche B eruf sgeno ssens c h a f t, gesetzlich vertreten durch deren Geschäftsführer, üfHBBBB^straße Klägerin und Eevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1564 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pager.darm sowie der Bundesrichter Er. Krcft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koolenz vom 4. März 1964 wird zurückgev/iesen. Die Beklagte hat die Kosten dieses Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die klagende Beruf sgenossenschaf.t hat dem bei ihr gegen Unfall versicherten Landwirt ieter L|H|HPaus Versicherungsleistungen wegen eines Arbeits-unfalls erbracht, i^it der Klage macht sie die gemäß § 1542 der Eeichsversicherungsordnung auf sie übergegangenen angeblichen Ansprüche des Versicherten auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik geltend. Der Lundwirt liflB erlitt den Arbeitsunfall am Vormittag des 10. I'ärz 1956, als er'mit einem Kuhgespann Holz fuhr. Die Kühe scheuten plötzlich infolge eines tief fliegenden Flugzeugs. zu Fall, wobei er unter den !.7agen geriet und verletzt wurde. Die Klägerin hat ihre Ansprüche bei dem für die Bearbeitung von Stationierungsschäden zuständigen Landesent-schädigungcamt Koblenz am 23. Juni 1956 mit der Begründung geltend gemacht, bei dem Flugzeug habe es sich um einen Düsenjäger der amerikanischen Streitkräfte gehandelt. Bas Amt hat den Antrag durch Bescheid vom 28. November I960 abgelehnt, weil die 90-tä^Lge Anmeldefrist verstrichen sei, auch die Streitkräfte die Erklärung abgelehnt hätten, daß eine Diensthendlung der otreitkräfte vorliege, weil die Hationalität des Düsenjägers nicht hübe ermittelt werden können. Die Klägerin verlangt mit der Klage Erstattung ihrer nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung erbrachten Leistungen. Sie hat zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.056,75 Li- nebst Zinsen beantragt und vorgetragen: Der Versicherte habe Anspruch auf Ersatz seitens der beklagten Bundesrepublik nach den Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit dem Finanzvertrag gehabt» Liese Ansprüche seien auf die Klägerin in Höhe ihrer Leistungen ubergegangen. Lie Meldefrist von 90 Lagen habe erst begonnen, als die Klägerin selbst Kenntnis davon erlangt habe, daß es sich um einen Stationierungsschaden handele; das wäre der 20. Juni 1956 gewesen. Selbst wenn die Kenntnis des Versicherten maßgebend sei, wäre die irr ist gewahrt, weil dieser im Augenblick des Unfalles bewußtlos geworden sei und deshalb nicht gewußt habe, daß das Scheuen der Kühe durch ein Flugzeug der Stationierungsstreitkräfte verursacht worden sei. Lie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Lie Meldefrist habe auch für die Klägerin mit Kenntnis ues Verletzten von einem Schaden und von der Mitwirkung der Streitkräfte begonnen; das sei der Augenblick iec Unfalls gewesen. Lie deutschen Behörden und das Gericht seien an die Bescheinigung der Streitkräfte gebunden; nach dem Inhalt dieser Bescheinigung bestehe keine Befugnis der Bundesrepublik zur Leistung. Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Anmeldefrist abgewiesen. Las Berufungsgericht hatte durch Urteil vom 14. Februar 1962 die Berufung der Klägerin zunächst zurückgewiesen; es hatte sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, daß die Frist versäumt sei, weil die Kenntnis des Verletzten für den Fristbeginn maßgebend sei, der die Kenntnis ic Augenblick des Unfalls oder kurz darauf gehabt habe. Auf die Revision der Klägerin hat der auch äetzt erkennende Senat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil am 2o. Lezember 1962 (III 2R 65/62=VersR 1963, 260) mit der Begründung aufgehoben, daß es für die rechtzeitige Geltendmachung des Schadens auf die Kenntnis der Klägerin und nicht des Verletzten ankomme. Das Berufungsgericht hatin der neuen Verhandlung Beweis erhoben und von den amerikanischen Streitkräften nochmals eine Bescheinigung nach Maßgabe des Finanzvertrages erbeten. Diese haben unter dem 10. Dezember 1963 geantwortet, daß keine Erklärung gemäß § 3 Anhang B zu dem Finanzvertrag abgegeben werde, da nicht habe festgestellt werden können, daß ein ' amerikanisches Flugzeug beteiligt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat daraufhin unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte nach dem Antrag der Klägerin verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene. Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren um Abweisung der Klage weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Verletzte habe nach §§ 19 ff des Luftverkehrsge-setzes vom 21, August 1936 (RGBl I 653; in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 26. Januar 1943 - RGBl I 69) Anspruch auf Schadensersatz gegen den Luftfahrzeughalter gehabt, weil der Schaden bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs entstanden 3ei. Die Ansprüche seien auf die klagende Berufsgenossenschaft nach § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) übergegan-ren und nach Maßgabe des Finanzvertrages gegen die Bundesrepublik geltend zu machen. Die Klägerin habe die Frist von 90 Tagen zur Anmeldung nach dem Finanzvertrag gewahrt, weil es dafür nach dem ersten Revisionsurteil auf die Kenntnis der Klägerin ankomme. Zwar würden die deutschen Stellen durch die Bescheinigung der zuständigen Dienststellen über die Anwendbarkeit des Pinanzvertrages darüber gebunden, ob eine Handlung oder Unterlassung bei Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen oder eine Tätigkeit dör Streitkräfte vorliege. Die Streitkräfte hätten hier aber eine bindende Bescheinigung nicht abgegeben, sondern die Erteilung einer solchen Bescheinigung abgelehnt. Bei einer derartigen Pallgestaltung sei das deutsche Gericht in der Entscheidung frei. Hach den Feststellungen im -Prozessverfahren habe es eich um einen amerikanischen Düsenjäger gehandelt. Die Höhe des Schadens sei unstreitig. Zinsen ständen der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges seit dem 1. Juli 1957 zu. II. Die Revision wendet sich gegen dieses Urteil nur mit folgender Erwägung: 'Die Bescheinigung der Streitkräfte stehe einer Entscheidung des Gerichts entgegen. Ihre Erklärung, daß 3ie die Erteilung einer Bescheinigung ablehnten, müsse ebenso behandelt werden wie eine negative Entscheidung, daß die Voraussetzungen des Finanzvertrages nicht vorlägen. Die Revision ist unbegründet. Der Anspruch des Verletzten auf Schadensersatz nach dem luftverkehrsgesetz, der auf die Klägerin übergegangen ist, richtet sich gegen den Luftfahrzeughalter, also bei Fahrzeugen der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräften gegen den Entsendestaat dieser Streitkräfte. Zur Regelung derartiger Ansprüche gilt hier noch der Pinanzvertrag vom 25. Oktober 1954 in der ab 5. Mai 1955 geltenden Passung (BGBl II 1955 S. 301/381 und 628). Zwar ist der Pinanzvertrag seit dem 1* Juli 1963 durch das Nato-Truppenstatut ab- gelöst worden, doch sind nach Artikel 41 Absatz 12 des Zusatzabkommens zu dem Nato-Iruppenstatut (vgl. das deutsche Ausführung sge setz dazu vom 18. August 1961 - BGBl II 1183) auf Schäden, die vor dem Inkrafttreten des liato-Iruppenstatuts verursacht worden sind, noch die Bestimmungen des Finanz-vertrages anzuw:‘ridöfto Nach Art. 8 des Finanzvertrages bestimmen sich die Ansprüche wegen Verlusten und Schäden, die nach dem 5« Mai 1955 im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte entstehen, nur nach diesen Vorschriften. Dabei sind die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Die Bundesrepublik tritt in einem Rechtsstreit für den Entsendestaat in Prozeßstandschaft auf. Der Finanzvertrag regelt nach Art. 8 Abs. 1 und 2 nur Ansprüche wegen Verlusten oder Schäden, die infolge bestimmter Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen, insbesondere infolge dienstlicher Verrichtungen ihrer Mitglieder oder Bediensteten und einer sonstigen, eine Haftung au3lösende "(Tätigkeit der Streitkräfte", wozu vornehmlich die Fälle der Gefährdungshaftung des Halters eines Kraftfahrzeugs oder Flugzeugs gehören. Der Betroffene hat danach seine Ansprüche bei der deutschen Behörde anzu demelden, die Ermittlungen im Einvernehmen mit den Streitkräften anstellt. Der Finanzvertrsg selbst sah noch vor, daß die Streitkräfte auf Grund eines Vorschlags der deutschen Behörde die Entscheidung trafen, doch wurde in § 1 des Anhangs zu dem Finanzvertrag bereits die Entscheidung den deutschen Behörden überlassen. Nach dem für die Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Anhang B gilt folgendes: Ge- näß § 2 darf die deutsche Behörde nur nach vollständiger Würdigung der von den Streitkräften zugeleiteten Informationen und Beweismittel für den Schadensfall Entschädigungsbeträge festsetzen und auszahlen. Nach § 3 Abs. 2-darf sic eine Entschädigung nur dann festsetzen und eine Auszahlung von Entschädigungsbeträgen nur dann vornehmen, wenn von der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte eine Bescheinigung darüber erteilt worden ist, daß eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 des Pinanzvertrages vorliegt, also eine Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern der Streitkräfte bei Erfüllung ihrer dienstlichen Verrichtungen oder eine sonstige "Tätigkeit der Streitkräfte". Die Dienststelle der Streitkräfte ist auf Ersuchen der deutschen Behörde zur Überprüfung ihrer Entscheidung verpflichtet. Für das gerichtliche Verfahren heißt es in Art. 8 Abs. 17 des Pinanzvertrages, daß eine Bescheinigung der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte Uber die Präge einzuholen ist, ob eine Handlung oder Unterlassung bei der Erfüllung dienstlicher Verrichtungen erfolgt ist, wenn das in einem Zivilprozeß vor einem deutschen Gericht über Ansprüche nach Maßgabe des Pinanzvertrages notwendig wird; die Dienststelle wird auch ihre einmal erteilte Bescheinigung auf Ersuchen des Gerichts überprüfen. Satz 3 dieses Absatzes lautet dann: "Eine solche Bescheinigung ist in Bezug auf die betreffende Präge endgültig". Über den Pall, daß das Urteil eines deutschen Gerichts von der ursprünglich vorgesehenen Entscheidung der Streit-kräftc abwich, hieß es in Art. 8 Abs. 13 des Vertrages, daß die Dienststelle der Streitkräfte ihre Entscheidung überprüfen werde, aber bei ihrer ursprünglichen Entscheidung verbleiben könne. Die Bestimmung ist später durch § 5 des Anhangs B ersetzt worden, wonach die deutsche Behörde ihre Entscheidung so abzuändern hat, daß sie mit dem Urteil über-einstimmt; das gerichtliche Urteil soll also der Entscheidung der Verwaltungsbehörde immer vorgehen» Pur das gerichtliche Verfahren gilt nur Art. 8 Abs. 17, während die übrigen Bestimmungen über Bescheinigungen, Entscheidungen und Ermittlungen das Verwaltungsverfahren und insbesondere den Verkehr zwischen Streitkräften und den deutschen Dienststellen regeln. Der Senat hat über die Bedeutung dieser im Prozeß erforderlichen Bescheinigung der Streitkräfte bereits früher folgendes auegeführt: Den Dienststellen der Streitkräfte ist Vorbehalten, mit bindender ..irkung für die deutschen Behörden und Gerichte zu entscheiden, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern der Streitkräfte bei Erfüllung dienstlicher Verrichtungen erfolgt ist und ob eine sonstige haftungsbegründende "Tätigkeit der Streitkräfte" vorliegt, Das hat seinen Grund darin, daß es bei diesen Prägen um innere Angelegenheiten (Interna) der Streitkräfte geht, deren Entscheidung sich die Streitkräfte Vorbehalten haben; den deutschen Behörden und Gerichten coli ein Einblick in diese Interna der fremden Mächte nicht eugeotanden werden. Soweit aber Prägen zu entscheiden sind, die nicht unter diesen Vorbehalt fallen, sind die deutschen Behörden und Gerichte in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht beschränkt. Insbesondere ist es ausschließlich Sache der deutschen Behörden und Gerichte, darüber zu entscheiden, welche Rechtsfolgen nach dem anwendbaren deutschen Recht eich auf Grund der Entscheidung der Streitkräfte über die ihr vcrbehaltenen Interna ergeben. Die deutschen Gerichte sind also nur gebunden, soweit die Streitkräfte eine Ent- Scheidung auf dem ihnen vorbehaltenen Gebiet getroffen haben (BGH Urteil vom 5. Juni 1961 - III ZR 53/60 = BGHZ 35, 185). Das führt weiter zu folgendem: Die deutschen Gerichte sind auf dem den fremden Mächten zur Entscheidung vorbehaltenen Gebiet an die Entscheidung der Streitkräfte nur gebunden, soweit diese von ihren Vorbehaltsrechten Gebrauch machen, also dann nicht, wenn die Streitkräfte etwa dem deutschen Gericht insoweit die Entscheidung überlassen. Die Streitkräfte entscheiden auf dem ihnen vorbehaltenen Gebiet nach ihrem Ermessen, wie sie die Frage beantworten wollen, ohne daß das Gericht die Macht oder die Möglichkeit hat, diese Entscheidung zu überprüfen. Sie können also ihre Erklärung so fassen, daß entweder eine Entscheidung der deutschen Gerichte überflüssig wird oder den deutschen Gerichten die weitere Entscheidung überlassen bleibt. Ebenso können die Streitkräfte auf d,ie Ausübung des Vorbehalts-rechts ganz oder teilweise verzichten. Das deutsche Gericht ist auch dann in der Entscheidung frei, wenn die Streitkräfte eine Sachentscheidung auf dem ihnen vorbehaltenen Gebiet nicht treffen, weil sie damit die Entscheidung dem deutschen Gericht überlassen. Das folgt einmal aus der unterschiedlichen Fassung der •. ■« Bestimmungen und zu dem anderen auch aus der von den Streitkräften cnerkannten Unabhängigkeit aller Gerichte: In § 3 Abs. 2 des Anhangs B heißt es, daß die deutsche Behörde eine Entcchädigung nur festsetzen darf, wenn die Streitkräfte eine Bescheinigung erstellt haben, daß eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 10 - des Pinanzvertrages vorliegt. Die Verwaltungsbehörden dürfen also eine Entschädigung dann nicht festsetzen, wenn die Streitkräfte erklären, sie-könnten den Sachverhalt nicht klären und lehnten deshalb die Erteilung einer Bescheinigung ab; dehn dann haben die Streitkräfte nicht bescheinigt, daß eine haftungsbegründende Maßnahme vorliegt. Pür das gerichtliche Verfahren heißt es in Art. 8 Abs. 17 des Pinanss-vertrages dagegen nur, daß die Streitkräfte eine Bescheinigung dann erteilen werden, wenn dazu im Prozeß - also nach der prozessualen Situation - eine Motwendigkeit besteht. Sie sollen eine Bescheinigung auch nur dahin erteilen, o b eine haftungsbegründende Handlung oder Unterlassung vorliegt0 Jedenfalls ist die Tätigkeit des Seriehts nicht vom Vorliegen einer positiven Entscheidung abhängig gemacht. Hach dem gemäß dem Pinanzvertrag anwendbaren deutschen ' Verfahrensrecht, sind die Berichte grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei und insbesondere an Erklärungen von Verwaltungs behörden über den Streitfall niemals gebunden. Im deutschen Aratshaftungsrecht bestand früher die Möglichkeit, daß der Dienstherr eines Amtaträgers durch eine sog. konfliktser-hebung die Entscheidung dem Bericht darüber entziehen konnte, ob eine Amtspflichtverletzung vorlag. Alle derartigen Bestimmungen sind spätestens durch die Weimarer Reichsverfassung von 1919 beseitigt worden. Die Bestimmung in Art. 8 Abs. 17 des Pinanzvertrages, daß eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde für die Berichte Uber eine streitige Präge bindend sei, enthält eine Abweichung von allen modernen gerichtlichen Verfahrensbestimmungen und muß daher eng ausgelegt werden. Deshalb bleibt der Senat bei seiner schon im ersten Revisionsurteil dargelegten Auffassung, daß nur eine solche Bescheinigung oder Erklärung der Streitkräfte eine Bindungs-Wirkung für das Bericht erzeugt, die eine sachliche Stellungnahme zu den Streitfragen des Palles enthält. 11 - Hier stand es insbesondere den Streitkräften der Vereinigten Staaten frei, zu erklären, die Ermittlungen hätten nicht ergeben, daß es sich bei dem Düsenjäger um ein Flugzeug ihrer Streitkräfte gehandelt habe; bei engherziger und formaler Ausübung ihrer Vorbehaltsrechte hätten sie dann weiter erklären können, daß nach ihren Ermittlungen der Schaden "nicht durch ein Flugzeug ihrer Streitkräfte verursacht sei’-'. So haben die 'ebenfalls befragten französischen Streitkräfte unter dem 8. März 1963 bescheinigt, daß der schadenstiftende Vorgang keine Handlung sei, die in Erfüllung dienstlicher Pflichten eines Angehörigen ihrer Streitkräfte begangen sei, und keine Tätigkeit ihrer Streitkräfte darstelle. Die Dienststelle der amerikanischen' Streitkräfte hat sich auf Wunsch der deutschen Stellen mehrfach mit der Frage befaßt, aber niemals eindeutig bescheinigt, daß es sich nicht um ein amerikanisches Flugzeug gehandelt habe. Es liegt nahe, daß sie dabei erwogen hat, in der Hähe des ünfallortes seien nur amerikanische Düsenjäger stationiert gewesen, deren Mitwirkung am Unfall sie vielleicht nicht eindeutig hat ausschließen können,und daß sie deshalb in loyaler Weise eine vorsichtige, sorgfältige Passung gewählt hat, um anderen Feststellungen-durch die deutschen Gerichte nicht vorzugreifen. Eine Bescheinigung in dieser Form zwang zwar die deutschen Verwaltungsstellen zur Ablehnung des Entschädigungsantrages, eröffnete aber dem Geschädigten trotzdem den Hechtsweg. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß die wiederholte Äußerung der amerikanischen Dienststelle, sie gebe keine Erklärung darüber ab, ob eine Tätigkeit inrer Streitkräfte vorliege, die deutschen Gerichte nicht Tebunden hatte. Das Verfahren des Berufungsgerichts ist daher nicht zu beanstanden. Es durfte den Sachveri alt nun- 12 mehr nach deutschem Verfahrensrecht frei und selbständig klären sowie würdigen. Die von der Kevision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Auffassung, nach den Aufbau der Ent-Schädigungsregelung in Art. 8 Finanzvertrag müsse einer Entscheidung des Berichts immer ein Verfahren vor den Behörden vorangehen und ohne vorangegangene. Entscheidung der Behörden sei ein gerichtliches Verfahren unzulässig, trifft nicht zu. nichtig ist zwar, daß zunächst die Behörde anzurufen ist. Eine Sacliprüfung durch die Behörde wird aber nicht verlangt* auch wenn die Behörde allein aus Verfahrensgründen (z.B. angeblich verspäteter Anmeldung) den Antrag zurückv/eist, müssen die Gerichte, falls sie die aus Verfahrensgründen erfolgte Ablehnung seitens der Behörde für unrichtig halten, den Sachverhalt materiell prüfen. Es genügt also, daß die Behörde aus formellen oder m§teriellen Gründen den Antrag zurückgewiesen hat, um bei rechtzeitiger Klageerhebung die volle Prüfungszuständigkeit der Gerichte zu begründen. Hier hat die Behörde aus dem verfahrensrechtlichen Grund des Fehlens einer positiven Erklärung der Streitkräfte den Antrag abgelehnt. Das eröffrete danach mit Kücksicht auf die rechtzeitig erhobene Al*ge die Möglichkeit einer auch materiellen ..achprüfung der Entscheidung durch die Gerichte. Einer materiellen Prüfung des Sachverhalts durch die Gerichte steht also die Regelung ir. Art. 8 Finanzvertrag trotz des Fehlens einer positiven Erklärung der Streitkräfte nicht entgegen. -13- Die Revision hat die daraufhin getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angegriffene Zle rechtlichen Folgerungen des Berufungsgerichts zeigen keinen Rechtsfehler„ Mangels jeglicher Anhaltspunkte brauchte das Urteil auch nicht weiter auszuführen, daß ein* "Schwarzflug" nicht vorlag, zu demcl die Haftung auch dann bestehen blieb, wenn ein solcher Flug infolge Verschuldens der Streitkräfte nicht verhindert war. i)ie Revision der Beklagten muß daher mit der Aostenfolge des § 97 &P0 zurückgewiesen werden. Dr. Fagendaro Dr. Kreft Dr. Arndt Keßler Dr. Reinhardt