April 1956 gegen 18 Uhr geriet der Kläger mit seinem Personenkraftwagen Marke Lloyd auf der BlNMMMNI Straße im Gebiet der beklagten Gemeinde bei Sprühregen ins Schleuderno Ex hatte, von AflHI kommend, die am Hordaus-gang der beklagten Gemeinde gelegene Bechtskurve der Straße durchfahren und befand sich auf dem.kurzen geradlinigen Teilstück, das, nach HflHMMHHHIführend, kurz vor einem Bahnübergang in eine Linkskurve übergeht. Sämtliche Verletzten machen die Beklagte für die ihnen aus dem Unfall erwachsenen und von anderer Seite nicht erstatteten Schäden verantwortlich, weil diese ihrer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs an der Unfallstelle nicht genügt, namentlich das Schild "Butschgefahr” in einem veralteten und unleserlichen Zustand belassen habe. Es schließt jedoch aus dem Zusammentreffen dieser drei Umstände auf das Vorhandensein einer - seiner Meinung nach durch die Zeugenaussagen bestätigten - besonderen Gefahr« Benn !,wenn auch die verkehrsgefährdenden Eigenschaften des Blaubasalts bei den Verkehrsteilnehmern weitgehend bekannt sind, so ist doch das Zusammenwirken aller drei Gefahrenquellen nicht sofort erkennbar11« Zwar habe der Kläger die Blaubasaltdecke früh genug wahrnehmen können. Eine Teilschuld an dem Unfall gibt das Berufungsgericht dem Kläger; denn er sei mit einer auf 30 - 40 st/km zu veranschlagenden Geschwindigkeit und damit bei der gegebenen Verkehrslage,'!bei dem leichten Gewicht und der nicht besonders guten Straßenlage seines Fahrzeugs zu rasch gefah- Es war vielmehr-bei Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und der Unmöglichkeit, nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 in der Bundesrepublik die Straßenverhältnisse den Anforderungen des stetig wachsenden Verkehrs anzupassen, in erster Linie Sache des Kraftfahrers, seine Fahrweise, wenn er gewarnt war, den bestehenden Straßenverhältnissen anzugleichen Nur dann, wenn eine besondere Gefährlichkeit des Straßenkörpers zu alsbaldigen baulichen Maßnahmen Anlaß.gab, traf der Verkehrssicherungspflichtige nicht die erforderlichen Vorkehrungen, wenn er sich auf Warnschilder verließ. 2.) Danach kann (wiederum vorbehaltlich der Ausführungen unter 3) die Frage nur die sein, ob die Beklagte deswegen von den Klägern belangt werden kann, weil sie es an einer ausreichenden Warnung vor der an der Unfallstelle auftretenden Butsch-und Schleudergefahr.hat fehlen lassen« Diese F^age führt mitten in die von der Hevision gegen das Bexufungsurteil erhobenen Bügen« Sinn und Zweck einer Warnung ist, den zu Warnenden auf eine ihm drohende Gefahr vorzubereiten, etwa, worum es in den drei erstgenannten Entscheidungen ging, den Verkehrsteilnehmer vor dem Wechsel von einem wesentlich anders beschaffenen Straßenpflaster zu einer Blaubasaltdecke. Die von dem Blaubasalt ausgehende Butsch-und' : Schleudergefahr mußte ihm als Kraftfahrer bekannt sein« Das Pehlen einer Kurvenüberhöhung ergab sich für den aufmerksamen Kraftfahrer jedenfalls dann von selbst, wenn er, wie selbstverständlich, sich vergegenwärtigte, daß er sich angesichts der Blaubasaltdecke und offenbar auch angesichts der ganzen Anlage der Straße auf einem nach einer veralteten Bauweise erstellten Straßenkörper befand« Keines, der drei im Berufungsurteil aufgeführten Gefahrenmomente durfte daher den Kläger unvorbereitet finden. Abgesehen hiervon kam, worauf die Bevision eigens hinweist, der Kläger nach der Peststellung des Berufungsurteils auf einem geradlinigen Teilstück ins Schleudern« Es ist daher zu demindest nicht ohne weiteres verständlich, inwiefern eine ungünstige Wölbung der Straße in der Kurve zu dem Unfall beigetragen haben kann. Ob die Büge der Bevision zutrifft, den Beweisanträgen sei zu Unrecht nicht im vollen Umfang entsprochen worden, mag dahinsteheno Auf jeden Fall setzt sich das Berufungsurteil, und auch dies wird von der die Verletzung des § 286 ZPO beanstandenden Büge der Bevision umfaßt, mit dem Vortrag der Beklagten und der Einlassung des Klägers nicht auseinander. Denn wenn der Kläger die Gefahr kannte, vor der ihn ein Hinweisschild warnen sollte, und er seine Fahrweise nicht entsprechend einrichtete, dann ergibt sich augenfällig, daß das Fehlen eines ordnungsmäßigen Warnschildes nicht schadensursächlich war. Auf die Büge der Bevision, das Berufungsgericht habe die von der Schwester des Klägers bei ihrer polizeilichen Vernehmung bekundete Äußerung des Klägers, er müsse jetzt ganz vorsichtig fahren, denn die Straße sei jetzt glatt, sowie den Umstand nicht berücksichtigt, daß der Kläger vor dein Unfall einen Motorradfahrer habe verunglücken sehen, braucht nicht mehr eingegangen zu werden« Ohnehin hält das der Beklagten ungünstige Erkenntnis Die entsprechende teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils kann jedoch nicht mit einer gleichzeitigen Abweisung der Klage im vollen Umfang verbunden werden. Stellte nämlich der Zustand des Straßenkörpers an der Unfallstelle eine besondere Gefahrenlage dar, die Uber das mit dem Belag von Blaubasalt und einer ungünstigen Profilierung der Straßendecke im allgemeinen verbundene Gefahrenmaß nicht unbeträchtlich hinausging, dann hatte dem der Verkehrssicherungspflichtige Rechnung zu tragen« Denn er hat, wie im Urteil vom 15. April 1957 III ZR 2/56 dargelegt, zur Abwendung der sich aus dem Zustand einer Straße ergebenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die objektiv hierzu erforderlich sind, wenn sie ihm nach objektiven Maßstäben auch zu demutbar sind. Sollte insofern die Revision mit ihrer Bemerkung, wenn eine Rutschgefahr vorhanden und dem Kläger bekannt gewesen sei, sei es an sich unerheblich, in welchem Grade sie .bestanden habe, so daß es auf ein Warnschild nicht mehr angekommen sei, einen anderen Standpunkt vertreten, so wäre diese Auffassung abzulehnen. Der Kläger hatte nun des näheren behauptet, die Unfall-stelle sei besonders gefährlich, eine Autofalle gewesen und sei unzähligen Verkehrsteilnehmern sum Verhängnis gewordene Hierzu enthält das Berufungsurteil weder positive noch negative Feststellungen. Zumindest hätte dann die Beklagte von einer solch ungewöhnlich gesteigerten Butschgefahr - deren Kenntnis auf seiten des Klägers vorerst jedenfalls nicht angenommen werden kann - durch Schilder warnen müssen, die die konkrete Gefahr deutlich und sachgemäß aufzeigten. der Beklagten, die Beschriftung des Schildes sei dem normalen Auge kiar erkennbar gewesen, das Gutachten eines Sachverständigen zu erholen« Es hatte die Zeugenaussagen sowie eine Heihe aufschlußreicher Lichtbilder für die Beurteilung der Lesbarkeit zur Verfügung, und die Frage, ob ein Schild lesbar oder alt und verwaschen ist, ist letztlich eine Frage, deren Beantwortung an Hand guter Lichtbilder eine besondere, das richterliche Urteilsvermögen übersteigende Sachkunde nicht erfordert. Ob eine besondere Gefahrenlage im Sinne des vorstehend Gesagten gegeben war und ob einer solchen die Beklagte fahrlässig nicht durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen begeg- , note, läßt sich erst an Hand weiterer tatsächlicher Feststellungen beurteilen. Mit der Aufhebung des Urteils, soweit es der Beklagten ungünstig ist, muß daher eine entsprechende Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht verbunden werden. Eine Aufhebung des dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Berufungsverfahrens,, wie sie die Re-vision wünscht, ist dagegen nicht geboten* Bas Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls auch mit der von der Revision vorgetragenen Auffassung zu befassen haben, die An-' bringung des Schildes "Eutschgefahr* sei nicht nötig gewesen, weil die Unfallstelle nur 45 m vor einem Bahnübergang liege und mit Rücksicht hierauf der Kläger ohnedies besonders vorsichtig hätte fahren müssen. Daß der Kläger nach dem ersten Anschein mit seinem Wagen in eine Straßenbahnschiene und deswegen ins Schleudern geraten sei, kann der Revision nicht zugegeben werden, ebensowenig, daß er auf der Fahrt Verrichtungsgehilfe der Mitinsassen gewesen sei; in der Mitnahme anderer Familienmitglieder lag für den Kläger nicht die Übernahme einer Tätigkeit, die ihn mehr oder minder von deren Weisungen abhängig gemacht hätte und ihn mit Rücksicht darauf als zu einer Verrichtung bestellt erscheinen ließe.
2384 Oil III ZB 91/58 Verkündet am 2. Juli 1959 , J ust o Ang o als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gemeinde K vertreten durch den Rat der Gemeinde, Beklagten, Berufungsbeklagten, . Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin, - ProzeßbeVollmachtigter* Rechtsanwalt gegen lo) djj^^ Willi K i 2«) seine Ehefrau Anneliese K 1 3o) die minderjährige Irmgard K 1 durch den Kläger zu 1), ebenda, 4.) die Witwe Maria vom B ..“|, Hfljliktr gebo GgB|, ebenda, gesetzlich vertreten geb. KI Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, 3}r. Kreft, Br. Hußla und Gähtgens «- für Recht erkannt? « Auf die Revision der beklagten Gemeinde wird das Urteil des 6. Zivilsenats des öberlandesgerichts in Köln vom 16, April 1958, soweit es zu Ungunsten der Beklagten erkannt hat, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bern Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen. Von Rechts wegeh f ffatjgatand? Am 12. April 1956 gegen 18 Uhr geriet der Kläger mit seinem Personenkraftwagen Marke Lloyd auf der BlNMMMNI Straße im Gebiet der beklagten Gemeinde bei Sprühregen ins Schleuderno Ex hatte, von AflHI kommend, die am Hordaus-gang der beklagten Gemeinde gelegene Bechtskurve der Straße durchfahren und befand sich auf dem.kurzen geradlinigen Teilstück, das, nach HflHMMHHHIführend, kurz vor einem Bahnübergang in eine Linkskurve übergeht. Die Straße war dort mit Blaubasalt gepflastert und hatte eine auch in den Kurven sich nach außen senkende Querneigung. Vor der Unfallstelle befanden sich - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen -rechts an einem Oberleitungsmast der Straßenbahn ein Warnungsschild 11 S-Kurve” und unter ihm ein Schild mit der Aufschrift "Butschgefahr1*. Las schleudernde Fahrzeug drehte sich um seine Achse und prallte gegen einen anderen Oberleitungsmast. Labei kam es zu erheblichen Sachschäden. Auch trugen der Kläger und die klagenden Mitinsassen, nämlich Ehefrau, Tochter und Schwester des Klägers, Körper- . Schäden davon. Sämtliche Verletzten machen die Beklagte für die ihnen aus dem Unfall erwachsenen und von anderer Seite nicht erstatteten Schäden verantwortlich, weil diese ihrer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs an der Unfallstelle nicht genügt, namentlich das Schild "Butschgefahr” in einem veralteten und unleserlichen Zustand belassen habe. Lie Klageanträge gehen im einzelnen dahin; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6 175,35 LM, an seine mitklagende Schwester 925 LM, je mit Zinsen, ferner an jeden der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen* sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, den Mitinsassen jeden künftigen Unfallschaden zu ersetzen. Las Landgericht hat im Hinblick auf ein dem Kläger zur Last zu legendes Mitverschulden und die von dem Kraftfahr- zeug ausgehende Betriebsgefahr die Leistungsansprüche zur Hälfte dem Grunde nach für.gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung, beschränkt auf die Hälfte des Schadens, getroffen« Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; auf die Berufung der Kläger hat es die Leistungsansprüche des Klägers (zu 1) zu 2/3, die der Mitinsassen im vollen Umfang dem Grunde nach zugesprochen, sowie die erbetene Feststellung ohne Einschränkung ausgesprochen« Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die gänzliche; Abweisung der Klage« Bie Kläger bitten um Zurückweisung der Revision« Ent sehe idungsgründe s > • 1.) Bas Berufungsgericht legt der Beklagten eine Vernachlässigung der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht schon deswegen zur Last, weil die Unfallstelle einen Blaubasaltbelag, eine leichte Schleife und eine in der Kurve abfallende statt überhöhte Außenkante aufgewiesen habe« Es schließt jedoch aus dem Zusammentreffen dieser drei Umstände auf das Vorhandensein einer - seiner Meinung nach durch die Zeugenaussagen bestätigten - besonderen Gefahr« Benn !,wenn auch die verkehrsgefährdenden Eigenschaften des Blaubasalts bei den Verkehrsteilnehmern weitgehend bekannt sind, so ist doch das Zusammenwirken aller drei Gefahrenquellen nicht sofort erkennbar11« Zwar habe der Kläger die Blaubasaltdecke früh genug wahrnehmen können. Es habe aber einer ganz besonders umsichtigen Fahrweise bedurft, um unvorbereitet durch entsprechende Warnschilder die besonders gefährliche Wölbung der Straße mit der Neigung nach der Außenseite einer Kurve zu erkennen und zu berücksichtigen. Baraus folgert das Berufungsgericht weiter, daß die Beklagte auf die besondere Gefahrenstelle durch unverkennbare Warnschilder hätte aufmerksam machen müssen; statt dessen habe, 4 - was de* Beklagten zur fahrlässigen Pflichtverletzung gereiche, das Schild "Butschgefahr” nicht nur nicht der nach der Straßenverkehrsordnung spätestens am 31. März 1955 vorzunehmenden neuen Beschilderung entsprochen, sondern sei nur aus nächster Nähe erkennbar und nur mit Mühe lesbar gewesen. Eine Teilschuld an dem Unfall gibt das Berufungsgericht dem Kläger; denn er sei mit einer auf 30 - 40 st/km zu veranschlagenden Geschwindigkeit und damit bei der gegebenen Verkehrslage,'!bei dem leichten Gewicht und der nicht besonders guten Straßenlage seines Fahrzeugs zu rasch gefah- ren •,* -1 i • '! * . i ( *1? •’ W Biesen vidn der Bevision nach verschiedener Bichtung angegriffenen Ausführungen ist in ihrem Ausgangspunkt beizutreten. Es hieße im allgemeinen die an den Verkehrssicherungspflichtigen, hier unbestritten die Beklagte, zu richtenden Anforderungen überspannen, wenn man von ihm für die zurückliegenden Jahre, und das gilt-für die Beklagte auch noch im April 1956 - in diesem Monat trug sich der in Bede stehende Unfall zu verlangen wollte, er hätte bau- . liehe Maßnahmen an dem'Basaltpflaster vornehmen müssen, um der von diesem Straßenbelag bei Nässe ausgehenden Butsch-und Schleudergefahr Einhalt zu gebieten. Es war vielmehr-bei Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und der Unmöglichkeit, nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 in der Bundesrepublik die Straßenverhältnisse den Anforderungen des stetig wachsenden Verkehrs anzupassen, in erster Linie Sache des Kraftfahrers, seine Fahrweise, wenn er gewarnt war, den bestehenden Straßenverhältnissen anzugleichen Nur dann, wenn eine besondere Gefährlichkeit des Straßenkörpers zu alsbaldigen baulichen Maßnahmen Anlaß.gab, traf der Verkehrssicherungspflichtige nicht die erforderlichen Vorkehrungen, wenn er sich auf Warnschilder verließ. Der Hinzutritt gefährdender Umstände zu einem Blaubasaltpflaster reichte für die Annahme einer besonderen Gefähr- lichkeit nicht ohne weiteres aus« 3>iese mußte derart sein, daß sie sich als Ausnahme deutlich von der Begel abhoh und kennzeichnete (vgl. Urteile vom 15* April 1957 III ZB 2/56 = VBS 13, 3; 30. Januar 1958 III ZB 104/57 = VBS 14, 331, auch vom 7« Februar 1957 III ZB 190/55 = VBS 12, 249). Im vorliegenden Fall nennt das Berufungsurteil als gefährdende Umstände neben dem Blaubasalt eine Kurve mit einem ungünstigen Querschnitt. Sowohl eine Blaubasaltdecke in einer Straßenkrümmung oder -kurve als auch das gleichzeitige Fehlen einer Kurvenüberhöhung sind, wenn sie auch den neuesten Anforderungen an den Straßenbau nicht genügen, bei dem gegenwärtigen Zustand des deutschen Straßennetzes nichts Ungewöhnliches (vgl. Urteil vom 16. Februar 1959 III ZB 228/57). Die Beklagte hatte daher, vorausgesetzt, daß nicht andere gegen sie sprechende Umstände hinzutraten (vgl. dazu unter 3), ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, wenn sie die Unfallstelle vor April 1956 noch nicht entsprechend den heutigen Erkenntnissen und Erfahrungen ausgebaut hatte. Es mußte vielmehr ein Kraftfahrer, der den Straßenzustand an der Unfallstelle kannte, ihm.in seiner Fahrweise Bechnung tragen. 2.) Danach kann (wiederum vorbehaltlich der Ausführungen unter 3) die Frage nur die sein, ob die Beklagte deswegen von den Klägern belangt werden kann, weil sie es an einer ausreichenden Warnung vor der an der Unfallstelle auftretenden Butsch-und Schleudergefahr.hat fehlen lassen« Diese F^age führt mitten in die von der Hevision gegen das Bexufungsurteil erhobenen Bügen« Sinn und Zweck einer Warnung ist, den zu Warnenden auf eine ihm drohende Gefahr vorzubereiten, etwa, worum es in den drei erstgenannten Entscheidungen ging, den Verkehrsteilnehmer vor dem Wechsel von einem wesentlich anders beschaffenen Straßenpflaster zu einer Blaubasaltdecke. Aber gerade dieses Beispiel- zeugt den auffälligen Unterschied zu dem jetzt zu entscheidenden Fall auf. t> ti e? Der Kläger ist nämlich mit seinem Kraftwagen erst ins Schleudern gekommen, nachdem er bereits eine Strecke Weges auf dem Blaubasalt zurückgelegt hatte« Bas Berufungsurteil sagt hierzu, der Kläger habe die Blaubasaltdecke früh genug wahrnehmen können. Die von dem Blaubasalt ausgehende Butsch-und' : Schleudergefahr mußte ihm als Kraftfahrer bekannt sein« Das Pehlen einer Kurvenüberhöhung ergab sich für den aufmerksamen Kraftfahrer jedenfalls dann von selbst, wenn er, wie selbstverständlich, sich vergegenwärtigte, daß er sich angesichts der Blaubasaltdecke und offenbar auch angesichts der ganzen Anlage der Straße auf einem nach einer veralteten Bauweise erstellten Straßenkörper befand« Keines, der drei im Berufungsurteil aufgeführten Gefahrenmomente durfte daher den Kläger unvorbereitet finden. Abgesehen hiervon kam, worauf die Bevision eigens hinweist, der Kläger nach der Peststellung des Berufungsurteils auf einem geradlinigen Teilstück ins Schleudern« Es ist daher zu demindest nicht ohne weiteres verständlich, inwiefern eine ungünstige Wölbung der Straße in der Kurve zu dem Unfall beigetragen haben kann. Hinzu tritt folgende, vom Berufungsgericht nicht angestellte Überlegungs Die Beklagte hatte unter Antritt von Beweisen behauptet, dem Kläger sei die Unfallstrecke von früheren Fahrten her ✓ » bekannt gewesen. Ob die Büge der Bevision zutrifft, den Beweisanträgen sei zu Unrecht nicht im vollen Umfang entsprochen worden, mag dahinsteheno Auf jeden Fall setzt sich das Berufungsurteil, und auch dies wird von der die Verletzung des § 286 ZPO beanstandenden Büge der Bevision umfaßt, mit dem Vortrag der Beklagten und der Einlassung des Klägers nicht auseinander. Die Behauptung der Beklagten war aber erheblich. Denn wenn der Kläger die Gefahr kannte, vor der ihn ein Hinweisschild warnen sollte, und er seine Fahrweise nicht entsprechend einrichtete, dann ergibt sich augenfällig, daß das Fehlen eines ordnungsmäßigen Warnschildes nicht schadensursächlich war. Auf die Büge der Bevision, das Berufungsgericht habe die von der Schwester des Klägers bei ihrer polizeilichen Vernehmung bekundete Äußerung des Klägers, er müsse jetzt ganz vorsichtig fahren, denn die Straße sei jetzt glatt, sowie den Umstand nicht berücksichtigt, daß der Kläger vor dein Unfall einen Motorradfahrer habe verunglücken sehen, braucht nicht mehr eingegangen zu werden« Ohnehin hält das der Beklagten ungünstige Erkenntnis ~ 7 - der Nachprüfung nicht stand. Die entsprechende teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils kann jedoch nicht mit einer gleichzeitigen Abweisung der Klage im vollen Umfang verbunden werden. Das zeigen die nachstehenden Erwägungen: 3 0 Das unter 1) und 2) Ausgeführte bedarf einer bereits angedeuteten Einschränkung. Stellte nämlich der Zustand des Straßenkörpers an der Unfallstelle eine besondere Gefahrenlage dar, die Uber das mit dem Belag von Blaubasalt und einer ungünstigen Profilierung der Straßendecke im allgemeinen verbundene Gefahrenmaß nicht unbeträchtlich hinausging, dann hatte dem der Verkehrssicherungspflichtige Rechnung zu tragen« Denn er hat, wie im Urteil vom 15. April 1957 III ZR 2/56 dargelegt, zur Abwendung der sich aus dem Zustand einer Straße ergebenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die objektiv hierzu erforderlich sind, wenn sie ihm nach objektiven Maßstäben auch zu demutbar sind. Dabei hat der Verkehrssicherungspflichtige zu beachten, daß ein Verkehrsteilnehmer, der die einzelnen für ihn gefährlichen Umstände kennt, deshalb noch nicht um die Eigenart, eine außergewöhnliche Größe und eine besondere Heimtücke einer ihm drohenden Gefahr weiß oder . wissen muß (Urt. v,. 19. Januar 1959 III ZR 183/57 = VBS 16, 326). Und eine Unfallhäufung an einer bestimmten Straßenstelle kann selbst dann, wenn ihre Ursache im einzelnen nicht erkennbar ist, den Verkehrssicherungspflichtigen zu Sicherungsmaßnahmen verpflichten (Urt. v..l6. Februar 1959 III ZR 228/57 S. 11/12). Besonders ungewöhnliche Gefahrenlagen erfordern besondere Sicherungsmaßnahmen. Sollte insofern die Revision mit ihrer Bemerkung, wenn eine Rutschgefahr vorhanden und dem Kläger bekannt gewesen sei, sei es an sich unerheblich, in welchem Grade sie .bestanden habe, so daß es auf ein Warnschild nicht mehr angekommen sei, einen anderen Standpunkt vertreten, so wäre diese Auffassung abzulehnen. Die Verkehrssicherungspflicht ist nach Entstehung und Umfang wechselbezuglich zu der Gefahr. Der Kläger hatte nun des näheren behauptet, die Unfall-stelle sei besonders gefährlich, eine Autofalle gewesen und sei unzähligen Verkehrsteilnehmern sum Verhängnis gewordene Hierzu enthält das Berufungsurteil weder positive noch negative Feststellungen. Insbesondere stellt es nach det allgemeinen Wendung, die Bekundungen der Zeugen RAHMS, U0I, wmR und hätten die Gefährlichkeit der Teilstrecke bestätigt, einzelne Bekundungen der Zeugen gegenüber, darunter die des Zeugen IlflHR er erinnere sich an acht bis neun Unfälle im Jahre 1956, und die Bekundung des Zeugen hei nassem Wetter seien fast täglich Unfälle passiert, ohne aber zu sagen, welcher Aussage es im einzelnen den Vorzug geben will. Wären bei nassem Wetter nahezu täglich auch solche Verkehrsteilnehmer verunglückt, die die im Berufungsurteil aufgeführten Ge7 fahrenmomente gekannt hätten, so könnte daraus auf eine besonders starke Gefahrenquelle für den Kraftfahrverkehr geschlossen werden. Die besondere Gefährlichkeit einer Straßenstelle beantwortet sich in erster Linie aus der objektiven Häufung von Unfällen an einer bestimmten Stelle (Urt. v. 19o Januar 1959 III ZB 183/57 S.7). Zumindest hätte dann die Beklagte von einer solch ungewöhnlich gesteigerten Butschgefahr - deren Kenntnis auf seiten des Klägers vorerst jedenfalls nicht angenommen werden kann - durch Schilder warnen müssen, die die konkrete Gefahr deutlich und sachgemäß aufzeigten. Dem wäre hier möglicherweise nicht genügt gewesen. Daß das Schild "S-Kurve" * allein ausgereicht hätte, läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht in dieser Allgemeinheit sagen. Ein solches Schild soll vorzugsweise der.Gefahr entgegenwirken, die bei dem raschen Befahren einer Krümmung durch die Fliehkraft ausgelöst wird. Das Schild "Rutschgefahr" war, wie das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß feststellt, nur mit Mühe lesbar und erfüllte nicht seinen Zweck. Das Berufungsgericht brauchte nicht, wie die Revision meint, über die Behauptung der Beklagten, die Beschriftung des Schildes sei dem normalen Auge kiar erkennbar gewesen, das Gutachten eines Sachverständigen zu erholen« Es hatte die Zeugenaussagen sowie eine Heihe aufschlußreicher Lichtbilder für die Beurteilung der Lesbarkeit zur Verfügung, und die Frage, ob ein Schild lesbar oder alt und verwaschen ist, ist letztlich eine Frage, deren Beantwortung an Hand guter Lichtbilder eine besondere, das richterliche Urteilsvermögen übersteigende Sachkunde nicht erfordert. Ebenso geht der Vorwurf der Revision fehl, das Berufungsgericht habe seine Auffassung nicht genügend begründet, nach der dem Kläger geglaubt werden könne, daß er das Schild "Butschgefahr,f nicht gesehen habe« Warum das Berufungsgericht hier dem Kläger Glauben geschenkt hat, ist vielmehr in einer § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO voll gerecht werdenden Weise in den der angezogenen Urteils-stelle vorhergehenden Ausführungen dargelegt• Der Umstand, daß der Kläger im Strafverfahren etwas Unwahres gesagt haben soll, hinderte das Berufungsgericht nicht, der Aussage des Klägers zu folgen. Ob eine besondere Gefahrenlage im Sinne des vorstehend Gesagten gegeben war und ob einer solchen die Beklagte fahrlässig nicht durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen begeg- , note, läßt sich erst an Hand weiterer tatsächlicher Feststellungen beurteilen. Mit der Aufhebung des Urteils, soweit es der Beklagten ungünstig ist, muß daher eine entsprechende Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht verbunden werden. Eine Aufhebung des dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Berufungsverfahrens,, wie sie die Re-vision wünscht, ist dagegen nicht geboten* Bas Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls auch mit der von der Revision vorgetragenen Auffassung zu befassen haben, die An-' bringung des Schildes "Eutschgefahr* sei nicht nötig gewesen, weil die Unfallstelle nur 45 m vor einem Bahnübergang liege und mit Rücksicht hierauf der Kläger ohnedies besonders vorsichtig hätte fahren müssen. Schlaglöcher an -10 - der Unfallstelle bat das Berufungsgericht bisher nicht fest gestellt; insoweit gehen die Ausführungen unter XI c der Revisionsbegründung ins Beere. Daß der Kläger nach dem ersten Anschein mit seinem Wagen in eine Straßenbahnschiene und deswegen ins Schleudern geraten sei, kann der Revision nicht zugegeben werden, ebensowenig, daß er auf der Fahrt Verrichtungsgehilfe der Mitinsassen gewesen sei; in der Mitnahme anderer Familienmitglieder lag für den Kläger nicht die Übernahme einer Tätigkeit, die ihn mehr oder minder von deren Weisungen abhängig gemacht hätte und ihn mit Rücksicht darauf als zu einer Verrichtung bestellt erscheinen ließe. Die Entscheidung über die Kosten der Revision, die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, ist dem Berufungsgericht zu überlassen. Dieses kann die Kostenentscheidung bei gegebenen Umständen auch dem Erstgericht über tragen. Dr. Geiger BR Dr. Weber- und Gähtgens sind beur- laubt und ortsabwesend; sie können deshalb nicht unterschreiben. Dr. Geiger Dr. Hußla Dr. Kreft