c) Wenn der durch eine AmtspflichtVerletzung Geschädigte mit-seiner..Klage gegen einen anderen angeblich Ersatzpflichtigen wegen Bevveisschvvierigkeiien abgewiesen werden m&3te. für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des I- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruher. vom 6o März 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch.auf Ersatz eines dem Mieter K ‘ entstandenen Schadens in Höhe von 4 000 BM betrifft, * Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft , zahlte an Kaufmann Schi ‘ ' 77 auf Grund des mit ihm abgeschlossenen Eeuerver.sicherungsvertrages eine Entschädigung von 38 500 DI7« Der durch den Brand ebenfalls betroffene Kaufmann K , ein anderer Mieter des gleichen Hauses, machte Schadensersatzansprüche gegen Sch; . Die Klägerin, bei der Sch: auch gegen Haft- pflicht versichert war., 'zahlte an K im Vergleichswege > r©5Öp 1)7, wofür dieser ihr seine auf 6 000 DM geschätzten Ansprüche gegen die Stadt abtrat, Das gegen den Kaufmann Sch " 7 wegen Verdachts der vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandstiftung eingeleitete staatsanwaltschaftliche Er-rn i 111 un g s v e r f ahr e n ist eingestellt worden. Die Klägerin hat vorgetragen8 Die freiwillige.Feuerwehr der beklagten Stadt sei infolge erheblicher organisato-' rischer und technischer Mängel an der Brandstelle zu spät ; erschienen und infolge, ungenügender Ausrüstung und Ausbildung nicht in der Lage gewesen, den Brand nachhaltig;zu bekämpfen <> Der:Bürgermeister, habe insoweit seine Aufsichtspflichten verletzt» Dadurch habe sich der zunächst harmlose Zimmerbrand stark ausgebreitet * Die Beklagte habe dem Geschädigten den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen* Die Klägerin macht mit der Klage von den angeblich auf sie übergegangenen Ansprüchen einen Teilbetrag von 17 000 DM nebst Sinsen geltend, und. Sie meint, ein An-sprach bestehe .auch deshalb nicht, weil die Geschädigten anderweitige Srsatzmöglichkeiten gehabt hätten, so dalf;:his77 Amtshaftung entfalle., Die angeblich verletzten Amtspflichten gehörten zu dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Stadt, Die freiwillige Feuerwehr insbesondere erfülle polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr, Haftungsgrundlage sei demnach Art,34 GO Verbindung mit § 839 BGB, Nach § 839 Abs.l Satz 2 BGB hafte '. die Stadt dem Geschädigten nicht, soweit dieser eine ander-, weitige Ersatzmöglichkeit habe» Der Kaufmann Sch habe seinen Schaden auf Grund des Versicherungsvertrages von der: Klägerin erstattet erhalten und deshalb gegen die Stadt keine Ansprüche, so daß die Klägerin Hechte insoweit gemäß •§_ 67 VVG nicht erworben habe, Bezüglich des Kaufmanns K( habe die Klägerin nicht den Nachweis erbringen können, daß dieser keine,Ansprüche gegen Sch , habe oder gehabt habe. telbare Ansprüche ständen der' Klägerin nicht zu, da ihr gegen-:über ;j;keine; Amtspf 1 ichten bestanden hätten, , l ;;: Io) Der Ausgangspunkt des.Berufungsurteils ist richtige Bei der streitigen Tätigkeit der Feuerwehr, auch der;freiwilligen städtischen Feuerwehr, und der Beaufsichtigung der Feuerwehr durch die Organe der Stadt handelte es sich;zur Zeit der fraglichen Vorfälle in Mosbach um die Ausübung eines öffentlichen; Amtes im.; Zur Zeit der hier streitigen Vorgänge galt im Bereich der beklagten Stadt (Nordbaden) noch das Eeichsgesetz von 1938 mit den durch die Besatzungsmacht vorgenommenen Änderungen. die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen durch Schadenfeuer drohten; sie war eine uniformierte? daß sie den Aufbau und: Einsatz der freiwilligen Feuerwehr unter ihrer Aufsicht weiterhin obrigkeitlich organi- . deshalb muß auch für die Zeit der hier streitigen Yorgänge die Tätigkeit der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und des Bürgermeisters als Aufsichtsorgan ebenso wie zwischen 1933 und 1945 (EG 129? im Falle Sclimechel nicht zu, wie das Oberlardesgerich zutreffend .ausgefühit hat* Denn anspruchsberechtigt ist nach § 839 BGB und Art =34 GG nur derjenige Dritte, äer':;e:ineh^ ioödeht dessen Belange nach der besonderen Natur des Amtä////;.Zyt7/; geschärts durch dieses berühr t werden und in dessen Bechts-1/ kreis - wenn auch nur mittelbar - cingegriffen wirdi. im.:,ain/Ä zelnen bestimmt sich das nach der Natur; des Amtsgeschäfts und dem Zweck der Amtspflicht, Bin Geschädigter kann Hechte aus dies e r Be Stimmung nur dann her leiten , w e nn >■;'d ie Amt spfl i ö dem Beamten allein oder mindestens,auchiimilnfers^ einzelner Personen auferlegt ist? Vertrages von der Klägerin erhalten hat»- Denn nach § 839 Abs»l Satz 2 BG-B kann der Beamte für eine fahrlässige Amts-pflichtverletzung, wie sie hier höchstens vorliegt, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag» Satz gilt auch gegenüber dem Dienstherrn, wenn er Beamten nach Art ,34 GG deshalb haftet, weil der Ausübung Öffentlicher Gewalt tätig geworden ist» :'Arf »34l:ÄG;;.:: b) Die Revision meint, nach den Grundsätzen des Schade nser sat zrecrits und der Vorteilsausgleichung brauche sich niemand auf einen Schadensersatzanspruoh das anrechnen zu lassen^ was ihm durch eine Versicherung zufließt, die er auf eigene Kosten beschafft hat» Das trifft zwar grundsätz--lieh auf das allgemeine Schadensersatzrecht zu, doch geht gerade im Bereich des Amtshaftungsrechtes die:Sonderbestimmung des § 839 Abs»1 Satz 2 BGB diesem Grundsatz vor» c) Unerheblich ist es für die Ansprüche der Klägerin, ob die Beklagte ebenfalls; eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat» Denn diese Versicherung tritt erst dann ein, wenn die Beklagte ihrerseits leisten muß, was hier gerade nicht der fall ist» ihrerseitg;;haftpflich'feve^#i5-i; sichert sei, so treffe sie eine erhöhte Haftung aus ihrrcs-;i:pf licht Verletzung nicht;, veil an ihrer- Stelle diöpHaft^h;,; ■^Pflichtversicherung -zahle ; die Tor teile■ aus § 859,lABsaf Satz 2 BGB kämen also; dann nicht der öffentlichen Hand.; Deutliche Hand ihrerseits leisten muß * Haftung der öffent-;h 1 ichen Hand und die :v ihrer HaftpflichtverSicherung lassen \.;s ich insoweit nicht vers ehieden we it: fassen , da die Pflichtversicherung-niemals in größeren•Umfange zahlen kann? Regelung»; Im übrigen liegt bei wirtschaftlicher Betrachtung auf seiten der Geschädigten keine ungleiche Behandlung vors Zwar erhält der nicht versicherte Geschädigte im Gegensatz zu dem versicherten Geschädigten Ersatz vom Dienste herrn des schuldigen Be amten, aber die Brsatzleistung an dem.versicherten Geschädigten entfällt: nur ,1,wenn und soweit der Ge schädigte wirklich Ersat z von seiner: Versicherung :: e r hält j :~ also sein Sc hade n bese itigt ist* Beide e r halte n ■ also ihren Schaden ersetzt,. : durchs daß"der: versicherte Geschädi'gte Pramien ani seine l;?:::> HVersicherung"gezahlt hat und deshalb von"dieser die Besei-%igung:des Schadens:als Versicherungsleistung; erhält, während der nichtversicherte"Geschädigte ohne Zahlung von;Brä~; -mien den Schaden von der öffentlichen Hand ersetzt bekommt',. Der Versicherte hat kraft seiner Prämienzahlungen Ansprüche ."ohne; Rücksicht- auf Verschulden des Schädigers; er erhält inider Pegel die Versicherungssumme auch sofort ausgezahlt =>, Der unversicherte Geschädigte erhält nur bei nachgewiesenem Verschulden des Beamten von der öffentlichen Hand Ersatz und muß bei der meist langen Bauer der darüber vielfach eingeleiteten Prozesse oft lange warten,- bis er Ersatz erhält » Den Leistungen des versicherten Geschädigten stehen,also erheb-,-liehe Vorteile im Vergleich zu dem keine Prämien■zahlenden- : Geschädigten gegenüber, so daß von einer imgleichen Behandlung gleicher Sachverhalte und damit von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht die Rede sein .kann» Die Versicherungsgesellschaft ihrerseits hat gegenüber dem Geschädigten Anspruch auf Prämienzahlung, bei deren Pestsetzung,sie die subsidiäre Haftung der öffentlichen Hand l: he Rücksicht igen kannsie kann sogar ihre-Haftung üurchVer~ trag mit dem Versicherungshehmer:;ausschließen, soweit er von anderer Seite Er sat z erhalten kann (vgl »P GZ 1*71,198).» ^Jr:^yQ)0>eX:'Benat hält demnach an: dex1 bisherigen Bechtspre-chung fest, daß ein Ersatzanspruch ;auf Grunci: einesWers cherungsverträges Ansprüche wegen fahrlässiger Amtspflicht-Verletzung ausschließt„' Das gilt sowohl für die.tPerspnen^ : Sehr “ im Hinblick auf die Leistungen der V er Sicherung gegen die Beklagte keine Ansprüche aus Amt shaft ung zu«, Deshalb konnten solche Ansprüche:auch nicht kraft Gesetzes auf abgewiesen,weil, die:; Klägerin nicht £ den; Ha e ft habe, daß dem Kauf mann: K< . Klägerih;:;::hahe|;sich ^%w^^>'auf,;die'| Staatsanwaltschaft lichen:^Ermitt luhgsakten:^ die Akten des Zivilprozesses zwischen K< 1 und Sclr bezogen, in denen eingehende Ermittlungen angestellt sind, doch könne aus diesen Akten kein hinreichender Schluß darauf gezogen werden, dai3 X; ..keine.’Ansprüche gegen■:Sch. Privatperson nicht zur Verfügung» Die Klage von K hatte nach dem Beweisergebnis ohne den Vergleich abgewiesen werden müssen! daß; der Bra nd durch unvorsichtiges Bauchen oder ein vergessenes Bügeleisen entstanden sein könne; das Gericht habe; nur.: Zwar muß der Geschädigte jede rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines .Ersatzes ausnutzen, aber umgekehrt ist .es gleich, ob die Erlangung eineslErsatzes.-la rechtlichen oder ratsächlichen Umständen scheitert. Ersatzpflichtigen abgewiesen werden müßten, stellt fest, daß der Geschädigte auf diese "andere Weise" daß das Staatsanwaltschaftliclie Ermittlungsverfahren und die Beweisaufnahme im Vorprozeß gegen Sch - ^.■■.■k , die:Brandursache nicht geklärt hatten- und aus diesen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen eines Ersatzanspruches zu entnehmen seien? so daß er insoweit keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte geltend machen kann» so daß auch nach Abzug der 1 500 DM noch ein Anspruch von 4 000 DM verbleiben .würde, den die Klägerin hier, auf Grund der Abtretung geltend macht» Der restliche, etwa bestehende = Anspruch gegen Sch- war aber durch den Abfindungsver- einen'■ Er iaßve'zfragler loschen o))K *) also bei Erhebung der jetzigen Klage keine anderweitigen Er-satzmöglichkeiten» Nach der Rechtsprechung entfällt die Haftung des 3eamten und der an seine Stelle getretenen öffentlichen Hand wegen) AmtspflichtVerletzung in solchen Fällen nur dann» wenn der Geschädigte eine früher, vorhandene ander-wei t ige E r satzmögl ichke it schuldhaft verloren odor vers äümt))))|);) hat (BGZ 145? durch den hier)*.der/etwaige Anspruch gegen :Sch .1 erloschen ist ? kann aber nicht als schuldhaftes Verhalten bezeichnet werden, denn .der; Vergleichsabschluß:war bei der festgestellten .Beweislage sachgemäß» Das Berufungsgericht geht Selbst)davon aus,)daß K . im Vorprozeß almeisen müssen» Wenn; K sich statt dessen :durch einen Vergleich eine Zahlung von; :11:1:: 1 500 DM gegen Verzicht.auf etwaige weitere Ansprüche verschaffte , dann war das ein vernünftiger'und der Prozeßlage entsprechender' Vergleich, dessen Ahsehlu.ß schulden bezeichnet werden kann» Die Beklagte kann der Klägerin als Bechtsnachfolger von Kc . ’Grunde:abgewiesen:hat, muß es deshalb,aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurnckverwiesen werden, weil das Ober-land es ge r icht keine Fest Stellungen dar über getroffen Mt 'j yobl y Amtsträger der Beklagten ihre dem Kaufmann K gegenüber bestehenden Amtspflichten verletzt haben»
ISTaciiet■ 0:-f Amtliche: Sammlung« nein
BGrHc
BGB § 839? A, E, Pm; GG Art»34
a) |Zur Brage, }yiann dis Tatigheit einer freiwi-3,1 i'ge
Pe ue rwehr Ausübung eines öffentlichen Amtes ist i;|f(;e n t s e hie d e rf->:f ürJTpr ö b ad exr ^ X95^
b) Ersatzleistungen auf Grund eines Peuerversiche" rungsverträges sind anderweiter Ersatz? der den
Amt shaftürigs an spracht aus schiie ß ¥1?^^
c) Wenn der durch eine AmtspflichtVerletzung Geschädigte mit-seiner..Klage gegen einen anderen angeblich Ersatzpflichtigen wegen Bevveisschvvierigkeiien abgewiesen werden m&3te. dann steht fest? daß er auf
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Ill ZB 91/57
Verkündet am 23o Oktober 1958 Scheibl, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
m N a n e .;n'";5::dv;e!;:s; /■ V\<hyBykye'.;^
" . ■In dem'- Rechtsstre itf^yy :Fyh 1.7 V,y|f 7
der R , Allgemeinen Versi-
cherungs-AG-, V/ , Sc ' strl >y^.0ftrete^l20':
durch den;Vorstand, "huy ■
"V- Kläger in, B erufungsbeklagt en und Revisionsklägerin,
e:Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. “ -r.
gegen
die Stadt M vertreten durch den Bürgermei-
ster,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, -
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« " ‘" -
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung lyom 23> :Oktoher 1958 unter. ' Mit--h-Wirkung der Buh d e sricht e r Br Pag end arm, Br yi leb er:
Br» Arndt, Di. Beyer und Br 0 'Hußla . ; ‘ ‘ :::StÄ:Ky -u;-::
für Recht erkannts
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des I- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruher. vom 6o März 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch.auf Ersatz eines dem Mieter K ‘ entstandenen Schadens in Höhe von 4 000 BM betrifft, *
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen»
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über . die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen» ;-.yyu',.F;:; .yy>yp ly,'7'
■ ■ ;y. Von R echt öl wage n f;| :: ■F ■.. '7' ■ :vy h
; : Tatbestands
In der Nacht zun 7° Mai 1952 entstand in der Großschneidexei des Kaufmanns Sch in. M< ein Brand, der be-
trächtlichen Schaden verursachte.. Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft , zahlte an Kaufmann Schi ‘ ' 77 auf Grund des mit ihm abgeschlossenen Eeuerver.sicherungsvertrages eine Entschädigung von 38 500 DI7« Der durch den Brand ebenfalls betroffene Kaufmann K , ein anderer Mieter des gleichen Hauses, machte Schadensersatzansprüche gegen Sch; . mit
der Behauptung geltend, dieser oder seine Verrichtungsgehilfen hätten die Entstehung oder .Ausbreitung des Brandes ver-schuldet. Die Klägerin, bei der Sch: auch gegen Haft-
pflicht versichert war., 'zahlte an K im Vergleichswege > r©5Öp 1)7, wofür dieser ihr seine auf 6 000 DM geschätzten Ansprüche gegen die Stadt abtrat, Das gegen den Kaufmann Sch " 7 wegen Verdachts der vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandstiftung eingeleitete staatsanwaltschaftliche Er-rn i 111 un g s v e r f ahr e n ist eingestellt worden.
Die Klägerin hat vorgetragen8 Die freiwillige.Feuerwehr der beklagten Stadt sei infolge erheblicher organisato-' rischer und technischer Mängel an der Brandstelle zu spät ; erschienen und infolge, ungenügender Ausrüstung und Ausbildung nicht in der Lage gewesen, den Brand nachhaltig;zu bekämpfen <> Der:Bürgermeister, habe insoweit seine Aufsichtspflichten verletzt» Dadurch habe sich der zunächst harmlose Zimmerbrand stark ausgebreitet * Die Beklagte habe dem Geschädigten den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen*
Die Klägerin macht mit der Klage von den angeblich auf sie übergegangenen Ansprüchen einen Teilbetrag von 17 000 DM nebst Sinsen geltend, und. zwar vom Schaden Sch 15 000 und vom Schaden K< 4 000 TM..
Die Beklagte bestreitet, daß ihre Organe oder die Beu--' erwehr ihre Pflichten verletzt hätten. Sie meint, ein An-sprach bestehe .auch deshalb nicht, weil die Geschädigten anderweitige Srsatzmöglichkeiten gehabt hätten, so dalf;:his77 Amtshaftung entfalle., .7:77 777777:77.7:777 77777777 ;.:7:''77:777'7-;:-;7|p-;7
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange statt-gegeben, Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes~ gericht die Klage abgewiesen, Mit der Bevision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, Die Beklagte bittet um rückweisung des Bechtsmittels«
■■ r ;;v: t latscheidungsßründ^g
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Das Berufungsgericht hat folgendes ausgeführt j
Die angeblich verletzten Amtspflichten gehörten zu dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Stadt, Die freiwillige Feuerwehr insbesondere erfülle polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr, Haftungsgrundlage sei demnach Art,34 GO Verbindung mit § 839 BGB, Nach § 839 Abs.l Satz 2 BGB hafte '. die Stadt dem Geschädigten nicht, soweit dieser eine ander-, weitige Ersatzmöglichkeit habe» Der Kaufmann Sch habe
seinen Schaden auf Grund des Versicherungsvertrages von der: Klägerin erstattet erhalten und deshalb gegen die Stadt keine Ansprüche, so daß die Klägerin Hechte insoweit gemäß •§_ 67 VVG nicht erworben habe, Bezüglich des Kaufmanns K( habe die Klägerin nicht den Nachweis erbringen können, daß dieser keine,Ansprüche gegen Sch , habe oder gehabt habe. Unmit-
telbare Ansprüche ständen der' Klägerin nicht zu, da ihr gegen-:über ;j;keine; Amtspf 1 ichten bestanden hätten, , l ;;:
. X r o , äv„:
Die Bevision ist nur zun Teil begründet / ..
Io) Der Ausgangspunkt des.Berufungsurteils ist richtige Bei der streitigen Tätigkeit der Feuerwehr, auch der;freiwilligen städtischen Feuerwehr, und der Beaufsichtigung der
Feuerwehr durch die Organe der Stadt handelte es sich;zur Zeit der fraglichen Vorfälle in Mosbach um die Ausübung eines öffentlichen; Amtes im.; Sinne des Art <>34 GGV Der;.Hinweis
der Bevision;auf die; Bechtsprechung des Beichsgerichts (3GZ 83„ 308° 124, 159) geht fehl. Denn auch damals .erkannte; die:
; Hechtspreehung an, daß; Brandverhütung eine Polizeiaufga.be sei; sie berücksichtigte jedoch? daß die freiwilligen Feuerwehren private Vereine waren? deren sich die Feuerschutz- . behorden nur im Einzelfall bedienten? so daß es gerechtferi tigt erscheinen konnte? nicht jeden einzelnen Feuerwehrmann: als Amtsträger anzusehen. Inzwischen hatte der Gesetzgeber es unternommen? die freiwilligen Feuerwehren öffentlich-rechtlich aus zugestalten. Diese mit dem Preußischen Feuer-löschgesetz vom 15. Dezember 1953 (GS-484) beginnende Entwicklung? die den Zusammenschluß der freiwilligen Feuerwehren zu einer Körperschaft öffentlichen Hechts brachte, fand ihren vorläufigen Abschluß in der Organisation der Feuerwehren als Hilfspolizeitruppe durch das Eeichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 (HGB1 I 1662) „ Die Nach kriegszeit brachte zwar die Abtrennung der Feuerwehr von der Vollzugspolizei? doch blieben die freiwilligen Feuerwehren regelmäßig öffentlich-rechtliche Organisationen und wurden nicht wieder private Vereine. Zur Zeit der hier streitigen Vorgänge galt im Bereich der beklagten Stadt (Nordbaden) noch das Eeichsgesetz von 1938 mit den durch die Besatzungsmacht vorgenommenen Änderungen. Nach. § 5 dieses Gesetzes war die Beschaffung und Unterhaltung der Geräte? Ausrüstungen? Alarmeinrichtungen usw. Aufgabe der Gemeinde; nach:dery ^ Dritten Durchführungsverordnung vom 24. Oktober 1939 (BGBl I 2096) war die freiwillige Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung zur Abwehr der Gefahren? die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen durch Schadenfeuer drohten; sie war eine uniformierte? technische Hilfspolizeitruppe unter der Aufsicht der Gemeinde.Die Bichtlinien der amerikanischen Militärregierung vom Mai 1947 (Military: Government Eegulations) be- -k handelten in Titel 9 Teil 7 die Organisation und Tätigkeit der deutschen.Feuerwehr. Nach 9 - 703 hatte jede Gemeinde eine unabhängige örtliche Feuerwehr einzurichten? die streng zivilen Charakter haben mußte (9-706) und kein Teil der;Polizei sein, noch polizeilicher Kontrolle oder Überwachung unterstehen ■.dürfte:g.(9. H';702). Danach waren alle ,übexwachungs~v>*•. und Aufsichtspflichten auf7die / Gemeindev.übergegahgeJ^ die Trennung von der Vollzugspolizei durchgeführt ?^ohneit^ßi;^:^
5 -
die sei; Maßnahmen die Stellung der; Feuerwehr als Polizei ver- .
;ändert oder die Befugnisse der Feuerwehr zu Eingriffen nach .polizeilichen Grundsätzen beseitigt hatten (Drews/Wacke? Allgemeines Polizeirecht; 6cAuflcil952 S o9;: BGH III ZK Vife Februar 1954)» Zwar hatten die Gemeinden es in der Hand, ihre freiwilligen Feuerwehren bis., zu dem Erlaß neuer Landesge-setze wieder:.privatrecht 1 ich zu organisieren? aber nach den Fe st Stellungen des angef dcht enen :■ Urt eils hat te dleVBefela^||i':l|l:::V ihre Feuerwehr weiterhin auf öffentlichrechtlicher Grundlage fortgeführt und sich ihrer Feuerschutzaufgaben derart entledigt ? daß sie den Aufbau und: Einsatz der freiwilligen Feuerwehr unter ihrer Aufsicht weiterhin obrigkeitlich organi- . siert hatte <. deshalb muß auch für die Zeit der hier streitigen Yorgänge die Tätigkeit der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und des Bürgermeisters als Aufsichtsorgan ebenso wie zwischen 1933 und 1945 (EG 129? 303? 145? 77) als Ausübung eines
öffentlichen Amtesi i.S» des Art „34 GG gewertet werden (so
BGH ■ ■ ■
auch BGHZ 20? 2.90;/lII ZE 186/55 vom 25» Februar 1957 = IM
'B<kß p §-v''0^;9 v.vÄ
p'lVVV;;fear ■ Hinweis der; Eevision. auf die;■ Eechtsprechung;|fe
)SfraßenverkehrssicherungVgeht fehle Denn auch; dort 5ist;::an~.......
Vef kannst fedä,fe:disV'Pflicht 'feerlöffentfechenVHandp u n d Unter ha 11 un g v on' Straß en grundsät zl ich; eine, - öf |e nt;l^|i:^'||i|| rechtliche Pflicht ist? nur bann hie,;;Wahrnehmung Vgfe .;ziV'i;lre.chtlich^ organisieri tselhfenfe
VferVEegälv'fe ;:;siel^
daß die Hoheitsträger es weitgehend in der Hanfehafe ;Vihn e n übe rix age nen A ufgaben auch " als'.,; Träger;, öffent li c hegfe|i|fe| Gewalt.//::also“ hoheitsrecht 1 ich zu erledigen;(BGHZv 9 389 ; 20? 57/59)V 20? 102fe21 gä®J:;def|||eg5g®|;
:7wi!l!ge aber;-nach;■ dem^vom;;: Gesetz^ auf ge st
Organ is at i on spr in z ijfej.fw ieV; au s ge führ t h oheitl ich und n privat recht lie h.; erfüllt:; wur de n? s tent d i e. Beurte ifen g;|;G {nf J
'Tätigkeit der freiwilligen Feuerwehr nach §;.:::83.:fe 34 GG nicht;im;;7iderspruch?^^^ hinsichtlich der Straßen-
verkehr ssicherung ergangenen Ee cht spr e chung .>
2o) Ansprüche;aus eigenem Recht -unabhängig von einer.
IAhix e tung cd ec einen gesetzlichen Foxclerungsüber gang,■ - stehen der Klägerin. im Falle Sclimechel nicht zu, wie das Oberlardesgerich zutreffend .ausgefühit hat* Denn anspruchsberechtigt ist nach § 839 BGB und Art =34 GG nur derjenige Dritte, äer':;e:ineh^
Schaden dadur ch erle id et ,daß : de r Be amte schuldhaft t le i ri ;■-;i -
ihm gegenüber obliegende Amt spflicht • veriet zt o Drit'tert.i ioödeht dessen Belange nach der besonderen Natur des Amtä////;.Zyt7/; geschärts durch dieses berühr t werden und in dessen Bechts-1/ kreis - wenn auch nur mittelbar - cingegriffen wirdi. im.:,ain/Ä zelnen bestimmt sich das nach der Natur; des Amtsgeschäfts und dem Zweck der Amtspflicht, Bin Geschädigter kann Hechte aus dies e r Be Stimmung nur dann her leiten , w e nn >■;'d ie Amt spfl i ö dem Beamten allein oder mindestens,auchiimilnfers^ einzelner Personen auferlegt ist? nicht aber dann, wenn der Beamt e. nur Pflichten ver 1 et zt,tdie. seiner r Behörae;t'odet;| deffltl Allgemeinheit ge genüb er bestanden r Dr itter in: diesem list in sb e s ond e re im Hege 1 fall - abgese he n von Aus nähme at f;im;Beurkundungswesen - nicht der j e nige, .der nur auf Grund besonderer rechtsgeschäftlicher Abmachungen mit dem unmittelbar Verletzten von Nachwirkungen der Amtshandlung betroffen wird (HGZ 147, 142; 151, 175; BGHZ 20, 53; BGH III 2R 233/55 /
vom lo:. April 1957) <■ Die, Versicherungsgesellschaft, die auf Grund- eines Versicherungsvertrages für einen Schaden aufzukommen hat » den ihr Vertragspartner durch eine Amtspflicht-verletzung erlitten hat, ist in diesem-Sinne nicht Dritter, weil ihr gegenüber die Amtspflichten nicht bestanden (vgl*
HGZ 145, 52/64)o -
3.) Die Klägerin; macht-weiter Ansprüche geltend, die" ; - '
dem Kaufmann Sch; / : :aua|.!der:;. angebliche
|1 etzuhg:;;;entstanden undtdie gemäß §. 67 des';Versieherungsvifiif ;lt ragsgeset |e s|; (VVG mit Zahlung der Ve r s ie her' un gssÜÄeJi^ sie übergegangen sein sollent;//
Insoweit ist jedoch dem Berufungsgericht zuzustimmen,' daß dem Kaufmann Sch.. . keine Ansprüche zustanden,, weil er Ersatz seines Schadens auf urund eines Vexsicherungs-
Vertrages von der Klägerin erhalten hat»- Denn nach § 839 Abs»l Satz 2 BG-B kann der Beamte für eine fahrlässige Amts-pflichtverletzung, wie sie hier höchstens vorliegt, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag»
■ a) Die se- Ein sehr ankung nach1 § 83 9 Abs»1. Satz gilt auch gegenüber dem Dienstherrn, wenn er Beamten nach Art ,34 GG deshalb haftet, weil der Ausübung Öffentlicher Gewalt tätig geworden ist» :'Arf »34l:ÄG;;.:: erwähnt zwar diesen- Ausschluß der Haftung bei anderweitiger' :: Ersatsmöglichkeit nicht, hat aber insoweit den früheren Rechtszustand nicht verändert; dehn er bestimmt; nuftVia 13 anstelle des Beamten der Dienstherr haftet, und rag$il|Shicht^| hie frage, wann eine solche Haftung eintritt, •hriö0weit;'::muß|hS; a.uf § 839 BGB zurückgegriffen-werden » ; Art »34 GG auch sonst ergänsende Ges etze, da er :die Verantworturig des f f Die n st he rrn nur " gr und s ät zlich” 1 r e gelt. Dasalles ist gefestigte Recatspr e criung (BGHZ 9 , 289 ; 13,: 88)I tf
b) Die Revision meint, nach den Grundsätzen des Schade nser sat zrecrits und der Vorteilsausgleichung brauche sich niemand auf einen Schadensersatzanspruoh das anrechnen zu lassen^ was ihm durch eine Versicherung zufließt, die er auf eigene Kosten beschafft hat» Das trifft zwar grundsätz--lieh auf das allgemeine Schadensersatzrecht zu, doch geht gerade im Bereich des Amtshaftungsrechtes die:Sonderbestimmung des § 839 Abs»1 Satz 2 BGB diesem Grundsatz vor»
c) Unerheblich ist es für die Ansprüche der Klägerin, ob die Beklagte ebenfalls; eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat» Denn diese Versicherung tritt erst dann ein, wenn die Beklagte ihrerseits leisten muß, was hier gerade nicht der fall ist»
Die Revision meint,- die Vorschrift des § 839 Abs»l Satz 2 BGB bezwecke die-der öffentlichen Hand aus Amtshaftung erwachsenden Verpflichtungen möglich niedrig zu halten;
\-:enn aber die : offentliehe. Hsnd . ihrerseitg;;haftpflich'feve^#i5-i; sichert sei, so treffe sie eine erhöhte Haftung aus ihrrcs-;i:pf licht Verletzung nicht;, veil an ihrer- Stelle diöpHaft^h;,; ■^Pflichtversicherung -zahle ; die Tor teile■ aus § 859,lABsaf Satz 2 BGB kämen also; dann nicht der öffentlichen Hand.;
I sondern der Haftpflichtversicherung zugute
h.ky^:^i^':-i?eyision übersieht ■ mit diesen Ausführungen;, daß die Haftpflichtversicherung nur dann leistet, wenn die öf-. Deutliche Hand ihrerseits leisten muß * Haftung der öffent-;h 1 ichen Hand und die :v ihrer HaftpflichtverSicherung lassen \.;s ich insoweit nicht vers ehieden we it: fassen , da die Pflichtversicherung-niemals in größeren•Umfange zahlen kann? als die bei ihr versicherte Öffentliche Hand,,. Im übrigen;||h|i;;i; würde eine anders zu benessende Haftung der Haftp f 1 i c h t v e r ~ Sicherung schiießlich doch - wieder; die :öffentliche Hand be-■- lasten5 weil die Versicherung alsdann die Prämien oder '
:f;flagenhzu: Bästeh;der;;öffentlichen;- Hand;erhöhen; müßtet;;;;^
d) Die Hevision meint, die Anwendung des § 839 Abs,l Satz 2 3GB verletze den grundgesetzlich geschützten Gleich-heitsgrundsatz (Art»3 GG), Das Berufungsgericht hat diesen v-Einwahd.- mit-, der: Erwägung verworfen, der Geschädigte sei; nicht >? benachteiligt, weil, er auf jeden Hall befriedigt werde, und hinsichtlich der Versicherungsgesellschaft liege kein vergleichbarer Sachverhalt vor.
Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn der Gesetzgeber gle i c hli egend e ! atbes tan d e ohne s achli che nt ;Gr und,;; gleich behandelt. Die Beschränkung der Amtshaftung hat aber-sachliche ' Gründe ü Hach all gerne inem Delikt srecht wird be i;;;;h-<; {1;
-. die; -Verlet zung; be st immt ertBechtsgüte^ entschädigt,, während nach § 839 BGB jede fahrlässige Schadenszufügung, auch eine solche, die das Vermögen betrifft, • eine Haftung begründet, Zum Schutze des Beamten, der durch diese Haftungserweiterung in seiner Entschlußkraft gehemmt .-werden kann, soll er bei Fahrlässigkeit nur subsidiär haften, Das sind ausreichende sachliche Gründe für diesh abweichende
< *
Regelung»; Im übrigen liegt bei wirtschaftlicher Betrachtung auf seiten der Geschädigten keine ungleiche Behandlung vors Zwar erhält der nicht versicherte Geschädigte im Gegensatz zu dem versicherten Geschädigten Ersatz vom Dienste herrn des schuldigen Be amten, aber die Brsatzleistung an dem.versicherten Geschädigten entfällt: nur ,1,wenn und soweit der Ge schädigte wirklich Ersat z von seiner: Versicherung :: e r hält j :~ also sein Sc hade n bese itigt ist* Beide e r halte n ■ also ihren Schaden ersetzt,. 'entweder: vom.Dienstherrn oder lg von der Versicherung, so daß insoweit keine ü)igid.ichhei?||l||'v eint ritt * gig IV ;
Eine Ungleichheit besteht zwischen den versicherten . unagden nichtversicherten Geschädigten auch nicht etwa::: dä-:::§
: durchs daß"der: versicherte Geschädi'gte Pramien ani seine l;?:::> HVersicherung"gezahlt hat und deshalb von"dieser die Besei-%igung:des Schadens:als Versicherungsleistung; erhält, während der nichtversicherte"Geschädigte ohne Zahlung von;Brä~; -mien den Schaden von der öffentlichen Hand ersetzt bekommt',. Der Versicherte hat kraft seiner Prämienzahlungen Ansprüche ."ohne; Rücksicht- auf Verschulden des Schädigers; er erhält inider Pegel die Versicherungssumme auch sofort ausgezahlt =>, Der unversicherte Geschädigte erhält nur bei nachgewiesenem Verschulden des Beamten von der öffentlichen Hand Ersatz und muß bei der meist langen Bauer der darüber vielfach eingeleiteten Prozesse oft lange warten,- bis er Ersatz erhält » Den Leistungen des versicherten Geschädigten stehen,also erheb-,-liehe Vorteile im Vergleich zu dem keine Prämien■zahlenden- : Geschädigten gegenüber, so daß von einer imgleichen Behandlung gleicher Sachverhalte und damit von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht die Rede sein .kann»
Die Versicherungsgesellschaft ihrerseits hat gegenüber dem Geschädigten Anspruch auf Prämienzahlung, bei deren Pestsetzung,sie die subsidiäre Haftung der öffentlichen Hand l: he Rücksicht igen kannsie kann sogar ihre-Haftung üurchVer~ trag mit dem Versicherungshehmer:;ausschließen, soweit er von anderer Seite Er sat z erhalten kann (vgl »P GZ 1*71,198).»
1:;J:in;fprletzung des Gleichheitssatzes .ist auelisoweit nicht liersx^ ■■ ;■ it;;
^Jr:^yQ)0>eX:'Benat hält demnach an: dex1 bisherigen Bechtspre-chung fest, daß ein Ersatzanspruch ;auf Grunci: einesWers cherungsverträges Ansprüche wegen fahrlässiger Amtspflicht-Verletzung ausschließt„' Das gilt sowohl für die.tPerspnen^ wie auch die S e hadens\exsichexung; eine .Ausnahme "besteht nur : für die LehensveiSicherung, die keine:Schadensdeckung«bezweckt sondern eine Axt Sparvertrag zur Schaffung einer Kapital-oder Eentenvorsorge darstellt (BGZ 138, 209; 145, 56/62;
152, 20; 155, 186; 158, 176; 171, 198; BGH III ZB 177/52 .
■ vom 17» Dezember 1953; VI ZB 234/54 vom 30oBovemher 1955 = VersB 1956, 52)*
Im Palle Sch:' standen daher dem Geschädigten
: Sehr “ im Hinblick auf die Leistungen der V er Sicherung gegen die Beklagte keine Ansprüche aus Amt shaft ung zu«, Deshalb konnten solche Ansprüche:auch nicht kraft Gesetzes auf
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die Klägerin übergehen» Insoweit stehen der Klägerin daher . keine Ansprüche gegen die Beklagte zu« ’
) Im Falle K ihat^ das;Bexu^ungsgexieht-die: Kiäge|ivt|./1 abgewiesen,weil, die:; Klägerin nicht £ den; Ha e ft habe, daß dem Kauf mann: K< . ke in Sr hat z an spx u ch gegen Sch" ''
' 1 zugestanden habe» Dazu bedürfe es zwar keiner Durchführung eines Vorprozesses, doch sei die Klägerin auch im ■
Z’.gjetzigen Verfahren beweispf 1 ichtig» Die . Klägerih;:;::hahe|;sich ^%w^^>'auf,;die'| Staatsanwaltschaft lichen:^Ermitt luhgsakten:^ die Akten des Zivilprozesses zwischen K< 1 und Sclr bezogen, in denen eingehende Ermittlungen angestellt sind, doch könne aus diesen Akten kein hinreichender Schluß darauf gezogen werden, dai3 X; ..keine.’Ansprüche gegen■:Sch. ..s,,..:..,::/./ll/:
/' gehabt ha,b.e1;■ ;■!/■■■. . 7:,;t/ t« /.I~/i -'17:;
Die Bevision trägt demgegenüber folgendes vors Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren einge-
Mehr Ermittlungsmöglichkeiten ständen auchA;eih'öilt'’';:-^;.r.
. .
Privatperson nicht zur Verfügung» Die Klage von K hatte nach dem Beweisergebnis ohne den Vergleich abgewiesen werden müssen! Denn in der Klage hätte K< ' nur Vermutungen aufgestellt ? daß; der Bra nd durch unvorsichtiges Bauchen oder ein vergessenes Bügeleisen entstanden sein könne; das Gericht habe; nur.: noch Beweis darüber erhoben, ob Sch 1 nicht durch tatkräftigeres Eingreifen ein Ausbreiten des Brandes -hätte verhindern können. Die Klage habe demnach keine Aussicht auf Erfolg versprochen.
Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, daß es nach § 839 •itbs.l Satz 2 BGB nicht darauf ankommt,ob den Kaufmann K_ . ein l'Ansprüch zustand", sondern, ob er "auf andere Weise.Er-u. satz zu erlangen vermag":. Eine solche anderweitige Ersatz-möglichkeitentfällt schon dann, wenn ein bestehender Anspruch wirtschaftlich nicht durchsetzbar oder seine Durchsetzung wirtschaftlich nicht zu demutbar ist oder wenn einem armen Geschädigten für eine Klage das erforderliche Armen-recht versagt wird. Zwar muß der Geschädigte jede rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines .Ersatzes ausnutzen, aber umgekehrt ist .es gleich, ob die Erlangung eineslErsatzes.-la rechtlichen oder ratsächlichen Umständen scheitert. Deshalb vermag hin Ge schädigt er auch dann keinen Ersatz. zu erlangen, wenn;:::;eraus Beweisgründeh einen Anspruch im Klagewege nicht durchzusetzen vermag.■''Zwar"'listvder-"Kläger^ haftungsanspruch für das Behlen einer Ersatzmöglichkeit beweispflichtig, aber.er.genügt seiner Beweisführungspflicht, wenn er. die ^ich aus dem Sachverhalt zunächst ergebenden anderweitigen Ersatzmöglichkeiten widerlegt, und.kann es dem Beklagten überlassen, ihm die Versäumung anderer Ersatzmög- „ lichkeiten nachzuweisen (vgl. BGZ 158, 277; BGH LI.! Kr.6 zu 3GB § 839 - E; 'BGH III ZR 76/53 vom ?. Dezember 1953). Oder anders ausgedruckt: Wenn die:angeblichen anderweiten Ersatzansprüche (wegen Beweisschwierigkeiten in einem Prozeß. gegen v. den änderweit. Ersatzpflichtigen abgewiesen werden müßten, stellt fest, daß der Geschädigte auf diese "andere Weise"
Ersatz nicht zu erlangen vermag (vgl.. Urteil vom 28.Juni .
1956 III ZR 294/54). Da hier das Berufungsgericht fesige-
stellt hatte? daß das Staatsanwaltschaftliclie Ermittlungsverfahren und die Beweisaufnahme im Vorprozeß gegen Sch - ^.■■.■k , die:Brandursache nicht geklärt hatten- und aus diesen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen eines Ersatzanspruches zu entnehmen seien? hätte daraus die Folgerung ziehen müssen? daß K '. hei dieser Beweislage anderweitig keinen Ersatz zu erlangen 'vermocht
Auf diese Erwägungen braucht hier aber nicht') allein abgestellt zu werden» Es kommt )nämlich;hinzu!1 Kaufmann X< hatte im Vorprozeß gegen Sch /e'inehTAb^.|5^.®(
findungsvergleich geschlossen? indem er gegen Zahlung von ll/pOO.;^ die)!;).stadtj^)^
:))ah/di e Klage rin:), abtrat u nd auf weit er gehende An spräche gegen Schmechel verzichtetec In)Höhe dieser 1 500 DM hatte er also anderweiten Ersatz tatsächlich erlangt? so daß er insoweit keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte geltend machen kann»
K hatte seinen gesamten Schaden auf rund 6 000 DM errech-net?. so daß auch nach Abzug der 1 500 DM noch ein Anspruch von 4 000 DM verbleiben .würde, den die Klägerin hier, auf Grund der Abtretung geltend macht» Der restliche, etwa bestehende = Anspruch gegen Sch- war aber durch den Abfindungsver-
)>'^10ihhp))alsbi'durc.h)) einen'■ Er iaßve'zfragler loschen o))K *) also bei Erhebung der jetzigen Klage keine anderweitigen Er-satzmöglichkeiten» Nach der Rechtsprechung entfällt die Haftung des 3eamten und der an seine Stelle getretenen öffentlichen Hand wegen) AmtspflichtVerletzung in solchen Fällen nur dann» wenn der Geschädigte eine früher, vorhandene ander-wei t ige E r satzmögl ichke it schuldhaft verloren odor vers äümt))))|);) hat (BGZ 145? 258/261; 161? 109/118; BGIIZ 4? 10: 10? 157;
BGH III ZB 88/55 vom 8o November 1956)» Der Abschluß des - .
'Vergleichs? durch den hier)*.der/etwaige Anspruch gegen :Sch .1 erloschen ist ? kann aber nicht als schuldhaftes Verhalten bezeichnet werden, denn .der; Vergleichsabschluß:war bei der festgestellten .Beweislage sachgemäß» Das Berufungsgericht geht Selbst)davon aus,)daß K . in. dem Vorprozeß gegen Sch: .'beweisfällig geblieben und die Ursache des Brandes
unauiklärbar sei» Das Landgericht hätte also die Klage.des
Kc gegen Schi . im Vorprozeß almeisen müssen» Wenn; K sich statt dessen :durch einen Vergleich eine Zahlung von; :11:1:: 1 500 DM gegen Verzicht.auf etwaige weitere Ansprüche verschaffte , dann war das ein vernünftiger'und der Prozeßlage entsprechender' Vergleich, dessen Ahsehlu.ß nicht als *
schulden bezeichnet werden kann» Die Beklagte kann der Klägerin als Bechtsnachfolger von Kc . deshalb nicht entgegen-halten, daß der Geschädigte einen früher vorhandenehl andernl■; weitigen Ersatzanspruch schuldhaft verloren habe»
Insoweit das angefochtene Urteil die Klage: aus :dii§s.eiil ’Grunde:abgewiesen:hat, muß es deshalb,aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurnckverwiesen werden, weil das Ober-land es ge r icht keine Fest Stellungen dar über getroffen Mt 'j yobl y Amtsträger der Beklagten ihre dem Kaufmann K gegenüber bestehenden Amtspflichten verletzt haben»
Dr <. Pagendarm Bundesrichter Dr « lober ist be- Dr» Arndt
urlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert»
■ l:3lr '■, 1.1 '111 Dr . P,o ge nd arm ■; \
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