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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichtnr Dr. Fagehdarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr; Wolany und Dr» Ueyer für Recht erkannt* Der Leiter der Zweigstelle wies darauf hin, daß der Antrag - in Ansehung des für Schwerbeschädigte bestehenden besonderen Kündigungsschutzes - vorerst bei der zuständigen Fürsorgestelle für Schwerbeschädigte zur Genehmigung nach dem Schwerbeschädigtengesetz eingereicht werden müsse und das Arbeitsamt sich deren Intccheidung in jedem Falle anschließen werde, Januar 1923 (RGBl I, 57) - SBG - erhobene Beschwerde wurde jedoch die Zustimmung zur Kündigung von dem bei der Hauptgebildeten Schwerbeschädigtenausschuß am 950 erteilt. In den Gründen dieses Urteils ist gesagt, daß die Kündigung mangels der nach § 1 der Arbeitsplatzwechsel VO notwendigen Zustimmung des Arbeitsamts unwirksam ssi und das Arbeitsverhältnis nicht, wie beabsichtigt, zu dem 31» August 1950 gelöst habe. Danach erhob SBBP erneut eine arbeitsgerichtliche Klage gegen den jetzigen Kläger, und zwar verlangte er nunmehr Zahlung von 1 500 DM [je 500 DM für die Monate November 1950, September. Die Berufung des SflHMV hatte insofern Erfolg, als der jetzige Kläger durch Urteil des Landesarboitsgerichts in Hannover vom 25* Juni 1953 - Sa 786/52 - unter Abweisung der weitergehenden Klageforderung zur Zahlung von 558 DM (je 279 DM für die Monate November 1950 und September 1951) nebst Zinsen verurteilt wurde. August 1951 die ArbeitsplatzwechselVO aufgehoben und damit das Erfordernis der Zustimmung des Arbeitsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses weggefallen sei. Februar 1940 (HArbBl I 83), der den eLlen mit dem Ersuchen, auch ihrerseits die-su verfahren, mitgeteilt worden ist.(nicht Erlaß vom 23* Februar 1940 - II b 13/83/ Hit lern Erfordernis der Zustimmung zur Kündigung eines schwerbeschädigten Arbeitnehmers einmal seitens des Arbeitsamtes und-zu dem anderen seitens der Hauptfürsorgestelle wurden vom Gesetz völlig verschiedene und voneinander unabhängige Ziele-verfolgt. Die Arbeitsplatzwechsel^ vom 1 September 1959 war im Blick auf die Notwendigkeiten des beginnenden Krieges erlassen wo.rden und hatte im Interesse cer Kriegswirtschaft mit dem Ziel, den Einsatz der Arbeitskräfte nach den Bedürfnissen der Reichsverteidigung zu lenken , grundsätzlich jede Einstellung eines Arbeitnehmers und jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses an die Zustimmung des Arbeitsamtes gebunden. Hingegen beruhten die im Schwerbeschädigtengesetz enthaltenen Bestimmungen über die Eingliederung der Schwerbeschädigten in das Erwerbsleben und die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze auf dem Gedanken der Fürsorge für die Geschädigten- Ober einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbeschädigten war danach von den dafür zuständigen Hauptfür-sorgesteMen ausschließlich unter Berücksichtigung der Aus- Nach dieser gesetzlichen Regelung mußte der Arbeitgeber, der einem schwerbeschädigten Arbeitnehmer kündigen wollte, zwei selbständige und voneinander unabhängige Anträge auf Zustimmung zur Ktndigung bei zwei verschiedenen Behörden stellen, die darüber nach ganz unterschiedlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hatten. Es* kann sonach nicht davön gesprochen werden, daß bereits eine vernünftige Handhabung der im Gesetz selbst getroffenen Bestimmungen eine Zusammenarbeit der beiden in Betracht kommenden Behörden, sei es auch nur in der Form einer Mitteilung der getroffenen Entscheidung an die andere Behörde, und notwendig hätte erscheinen lassen müssen und daß eixk Unterlassen einer Zusammenarbeit allein im Blick auf die bestehende gesetzliche Regelung eine Amtspflichtverletzung dargestellt Jhabe. schädigten bei Versagung der Zustimmung auch nur einer Behörde nicht wirksam werden konnte und eine Entscheidung dieses eindeutigen Zwecks des Erlasses muß es mit dem B(»rufungsgerieht bereits als äußerst zweifelhaft bezeichne-; werden, ob mit den darin getroffenen Bestimmungen für d:.e zuständigen Behörden Amtspflichten den Arbeitgebern eines Schwerbeschädigten oder diesem selbst gegenüber im Sinne des § 839 BGB begründet worden sind- Zu dieser Frage braucht jedoch nicht abschließend Stellung genom-irien. zu werden, da selbst dann, wenn man'diese Frage im bejahenden Sinne beantworten wollte, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht gegeben sind Der zugeschni fahren wafr von der Ha1 de hin vom ausdrückl darin beife NormalfalL und eindex dem Ausnä schalten dung Hitt c) des Er Srlaß vom 8. in dem Fall zu ver-, daß - wie hier - die Zustimmung zur Kündigung uptfürsorgestelle versagt und erst auf Beschwer-Schwerbeschädigtenausschuß erteilt wurde, keine Lehe Regelung. Es ist dem Berufungsgericht ferner upflichten, daß aüch die Art der dort für den vorgesehenen Regelung es nicht ohne weiteres tig als notwendig erscheinen lassen mußte, in imefall wie dem vorliegenden das Arbeitsamt, einsu-3der ihm zu demindest von der getroffenen Entschei-eilung zu machen. Es hätte demnach praktisch allein eine Mitteilung der seitens des Schwerbe-schädigtenausscliusses erteilten Zustimmung zur Kündigung an das Arbeitsamt vor Zustellung.der Entscheidung an die Beteiligten in Erwägung gezogen werden können. Angesichts dessen, {Laß das Gesetz selbst eine Zusammenarbeit Behörden und eine Mitteilungspflicht überhaupt nicht vorgesehen und auch der einschlägige Erlaß für den hier gegebenen Fall eine ausdrückliche oder zu demindest aus dem Gesamte lsammenhang ohne weiteres erkennbare Regelung nicht getroffen hatte, würde es eine Überspannung der an einen* pf Lichgetreuen Durchschnittsbeamten in der Stellung des Leiters einer Hauptfürsorgestelle zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man es ihm als schuldhafte Pflichtverletzung zurechnen wollte, daß er nicht über die Regeln ig des Erlasses hinaus eine Mitteilung der Entscheidung dest Schwerbeschädigtenausschusses an das Arbeitsamt veraeilaßt hat. Denn einmal kommen der Dinge, wie auch die vom Berufungsgericht ein-Auskünfte anderer Hauptfürsorgestellen bestätigen, her Art nur äußerst selten vor, so' daß schon das für eine allgemeine Regelung verneint werden konn-deren rechnete man allgemein bereits in den ersten dem Zusammenbruch mit einer baldigen Aufhebung ijsplatzwechselVO (schon mit Erlaß vom 15. Grundlag riehts ist viel» Arbeitsamtes zur entscheidend da: Zustimmung unte daß in dem jetzi Rahmen der vom dung an die Auf! bereits mit Recht herausgestellt, daß das ejsarbeitsgerichts auf den Ausführungen da-eitsamt die Entscheidung des Schwerbeschä-s hätte bekanntgegeben werden müssen, nicht e der Entscheidung des Landesarbeitsge-ehr die, daß es an einer Zustimmung des Kündigung fehlte; hingegen ist nicht xlauf abgestellt, aus welchem Grunde die ilblieb. Deshalb kann offen bleiben, ob das beklagte Land für derartige Ansprüche überhaupt noch passiv legitimiert ist oder ob nicht auch Verbindlichkeiten dieser Art auf die auf Grund des Bundesgesetzes vom 10.

Zitierte Normen: § 7 SBG § 839 BGB § 68 ZPO
ErlaßBehördeKündigungZustimmungArbeitsamtKläger

Volltext der Entscheidung

Ill
 Verkündet laut Protokoll am 13. Dezember 1956 Vogt, Justisobersekzjetär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kreisverband stadt a» Bb^« e« den Vorstand,
 Klägers,
das Land niederst ster.
Beklagt^
'7
2365 064
m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 es des Nieder sächsischen Landvolks Neu-V., Wunstorfer Str., 2, vertreten durch
 Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt er * Rechtsanwalt Dr.
gegen
 achsen, vertreten durch den Sozialmini-
n, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- ProzeßbevollmUchtigter* Rechtsanwalt Dr»
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichtnr Dr. Fagehdarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr; Wolany und Dr» Ueyer
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16» Märs 1955 wird, zurückgewiesen.
Die Ko auferlegt
3ten der Revision werden dem Kläger
 Von Recht8 wegen
 
Tatbestand 3
digte Werner S!
Bei dem Kläger war seit August 1948 der Schwerbeschä-
Nienburg/lfeser, Zustimmung zur
 fürsorgestelle 280 September
 als Angestellter beschäftigt. Am
30. Mai 1950 ktndigte der Kläger das Dienstverhältnis zu dem 31c August 195C. Nach der Kündigung sprach der Geschäftsführer des Klägers, StflHHB? zunächst beim Arbeitsamt
 Zweigstelle Neustadt am Rbg., vor, um die Kündigung Sfl^BBs nach der Verordnung über die Beschiänkung des Arbeitsplatzwechsels vom 1« September 1939 (RGBl I 1685) einzuholen. Der Leiter der Zweigstelle wies darauf hin, daß der Antrag - in Ansehung des für Schwerbeschädigte bestehenden besonderen Kündigungsschutzes - vorerst bei der zuständigen Fürsorgestelle für Schwerbeschädigte zur Genehmigung nach dem Schwerbeschädigtengesetz eingereicht werden müsse und das Arbeitsamt sich deren Intccheidung in jedem Falle anschließen werde,
1
Dement sprechend wurde von Steinbacher verfahren«. Die Fürsorgestelle für Schwerbeschädigte und Hinterbliebene beim Landkreis Neustadt am Rbg. versagte mit Bescheid vom 12-Juni 1950 ihre Zustimmung zur Kündigung. Dieser Bescheid wurde von der I auptfürsorgestelle in Hannover, deren Entscheidung der BLäger angerufen hatte, unter dem 24« Juli 1950 bestätigt. Auf die dagegen vom Kläger gemäß § 21 des Gesetzes über c.ie Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 12. Januar 1923 (RGBl I, 57) - SBG - erhobene Beschwerde wurde jedoch die Zustimmung zur Kündigung von dem bei der Hauptgebildeten Schwerbeschädigtenausschuß am 950 erteilt. Die hiergegen von SflHHl erhobene Anfechtungsklage wurde durch Urteil.des Landesverwalt ungs ge ricüs Hannover vom 24. April 1951 - A II 520/50 -abgewiesen und die Berufung des SflHBP durch Urteil des Oberverwaltung«igerichts Lüneburg vom 5« Dezember 1951 - IV OVG A 83/51 - zurückgewiesen. Inzwischen hatte
 
der
 am 31. August 1930 aus den Diensten des Klägers ausgeschjeden war, Klage auf Weiterzahlung seines Gehaltes vor dem Arbeitsgericht in Nienburg/Weser erhoben« Diese
 de in erster Instanz abgewiesen. Jedoch wurde der
 hin vom Lan-
Klage wui jetzige Kläger auf die Berufung des desarbeit 1952 - Sa
 sgericht in Hannover durch Urteil vom 16. Mai 154/52 - verurteilt, an SHHflB 558 DM (je 279 DM für die Monate September und Oktober 1950) nebst Zinsen zu zahlen. In den Gründen dieses Urteils ist gesagt, daß die Kündigung mangels der nach § 1 der Arbeitsplatzwechsel VO notwendigen Zustimmung des Arbeitsamts unwirksam ssi und das Arbeitsverhältnis nicht, wie beabsichtigt, zu dem 31» August 1950 gelöst habe. Danach erhob SBBP erneut eine arbeitsgerichtliche Klage gegen den jetzigen Kläger, und zwar verlangte er nunmehr Zahlung von 1 500 DM [je 500 DM für die Monate November 1950, September. und Oktober 1951)« Diese Klage wurde wiederum vom Arbeitsgericht abgewiesen. Die Berufung des SflHMV hatte insofern Erfolg, als der jetzige Kläger durch Urteil des Landesarboitsgerichts in Hannover vom 25* Juni 1953 - Sa 786/52 - unter Abweisung der weitergehenden Klageforderung zur Zahlung von 558 DM (je 279 DM für die Monate November 1950 und September 1951) nebst Zinsen verurteilt wurde.
Zur Begründung dieses Urteils hat das Landesarbeitsgericht u> a. ausgeführtdaß mit Erlaß des Bundeskündigungsschutzgesetzes tim 14. August 1951 die ArbeitsplatzwechselVO aufgehoben und damit das Erfordernis der Zustimmung des Arbeitsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses weggefallen sei. Infolgedessen habe das Dienstverhältnis zwischen sflH^ind dem jetzigen Kläger, dessen Kündigungswille permanent angedauert habe, bei Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen anf den Schluß des Kalendervierteljahres am 30» September 1951 geendet. In diesem zweiten ar-beit sgerichtlichen Verfahren war der .jetzige Beklagte nach Streitverkündung durch den jetzigen Kläger (damaligen Beklagten) diesem beigetreten.
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 Mit Rüoksidh Urteile zahlte 1. September 1 einschließlich teilen zur Sozi
t auf die genannten arbeitsgerichtlichen Kläger an	für	die	Zeit	vom
 bis zu dem 30. September 1931 das Gehalt Weihnachtsgratifikation und Arbeitgeberan-slversicherung nach.
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Nunmehr ve Gesichtspunkt S^IHfc für diel Zahlungen und entstandenen Pr Hauptfürsorgest amt die Entscheid mitzuteilen. Pas re, seine Zusti haben, und damit rechtzeitig wir in diesem Zusammle und Arbeitsämter beitsministers Hauptfürsorgest sem Erlaß gemäß veröffentlichter
40 -).
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z|langt der Kläger von dem Beklagten aus dem Amtspflicht Verletzung Erstattung der an Zeit ab 1. September 1950 geleisteten in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ozeßkosten.*Dazu hat er vorgetragen: Pie
 sei verpflichtet gewesen, dem Arbeits-ung des Schwerbeschädigtenausschusses Arbeitsamt würde, wenn dies geschehen wä-mjrcung zur Kündigung mit Sicherheit erteilt würde die Kündigung gegenüber kbam geworden sein. Per Kläger beruft sich nhang auf einen an die I»andesarbeitsämter gerichteten Erlaß des früheren Reichsar-vpm 8. Februar 1940 (HArbBl I 83), der den eLlen mit dem Ersuchen, auch ihrerseits die-su verfahren, mitgeteilt worden ist.(nicht Erlaß vom 23* Februar 1940 - II b 13/83/
Pas LandgeriL 4 651,61 PM nebs
 ruf
Auf die Be landeBgericht diä
 Mit der Rev ermäßigten Klage Zurückweisung de*
cht hat der auf Zahlung von insgesamt Zinsen gerichteten Klage stattgegeben
 ung des beklagten Landes hat das Ober-Klage abgewiesen.
:.sion verfolgt der Kläger den um 80,55 PH Antrag weiter. Pas beklagte Land bittet um Revision.
 
Entscheidungsgründe s
I.
Das Berufungsgericht hat ein Verschulden auf Seiten der Beamten der Hauptfürsorgestelle verneint.
Die liergegen erhobenen Angriffe der Hevision sind im Ergebnis inbegründet *
Hit lern Erfordernis der Zustimmung zur Kündigung eines schwerbeschädigten Arbeitnehmers einmal seitens des Arbeitsamtes und-zu dem anderen seitens der Hauptfürsorgestelle wurden vom Gesetz völlig verschiedene und voneinander unabhängige Ziele-verfolgt. Die Arbeitsplatzwechsel^ vom 1 September 1959 war im Blick auf die Notwendigkeiten des beginnenden Krieges erlassen wo.rden und hatte im Interesse cer Kriegswirtschaft mit dem Ziel, den Einsatz der Arbeitskräfte nach den Bedürfnissen der Reichsverteidigung zu lenken , grundsätzlich jede Einstellung eines Arbeitnehmers und jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses an die Zustimmung des Arbeitsamtes gebunden. Wenn auch nach Beendigung des Krieges der unmittelbare kriegswirtschaftliche Zweck entfiel, so behielt die Verordnung doch zunächst noch.ihre Geltung, bie sie durch § 25 des Kündigungsschutzgesetzes vom 14c August 1951 aufgehoben wurde. Im Rahmen der ArbeitsplatzwechselVO hatte das Arbeitsamt seine Ent-
scheidung;
nicht im Blick auf die individuellen Interessen
 des Betroffenen, sondern ausschließlich unter arbeitsein-satapolitischen Gesichtspunkten zu treffen. Hingegen beruhten die im Schwerbeschädigtengesetz enthaltenen Bestimmungen über die Eingliederung der Schwerbeschädigten in das Erwerbsleben und die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze auf dem Gedanken der Fürsorge für die Geschädigten- Ober einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbeschädigten war danach von den dafür zuständigen Hauptfür-sorgesteMen ausschließlich unter Berücksichtigung der Aus-
 
Wirkungen der Kündigung für die einzelnen Betroffenen und demnach unter dem Gesichtspunkt der sozialen Berechtigung der Kündigung ssu entscheiden.
vom Gesetz her Ent s che idungen
 Ben verschiedenen Zweckrichtungen, die mit dem Zu-stimmungserforc emis zur Kündigung einmal von der Arbeits-
und zu dem anderen von dem Schwerbeschädigtengesetz verfolgt wurden, entsprach die verschiedene Zuständigkeit und dasi verschiedene Verfahren (einerseits §§ 7, 8 ArbeitsplatzwechseIVO, andererseits §§ 13, 21 SBG). Nach dieser gesetzlichen Regelung mußte der Arbeitgeber, der einem schwerbeschädigten Arbeitnehmer kündigen wollte, zwei selbständige und voneinander unabhängige Anträge auf Zustimmung zur Ktndigung bei zwei verschiedenen Behörden stellen, die darüber nach ganz unterschiedlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hatten. Im Gesetz war eine Beteiligung
 anderen Behörde nicht vorgesehen, konnte auch angesichts dessen, daß die Entscheidungen jeweils unter völlig verschiedenen Gesichtspunkten zu treffen waren9
im Blick auf die Erreichung sachgerechter als nicht notwendig erscheinen. Es* kann sonach nicht davön gesprochen werden, daß bereits eine vernünftige Handhabung der im Gesetz selbst getroffenen Bestimmungen eine Zusammenarbeit der beiden in Betracht kommenden Behörden, sei es auch nur in der Form einer Mitteilung der getroffenen Entscheidung an die andere Behörde,
 und notwendig hätte erscheinen lassen müssen und daß eixk Unterlassen einer Zusammenarbeit allein im Blick auf die bestehende gesetzliche Regelung eine Amtspflichtverletzung dargestellt Jhabe.
Andererseits konnte den zuständigen Stellen jedoch
 insbesondere deswegen, weil die Kündigung eines Schwerbe-
*• * *
schädigten bei Versagung der Zustimmung auch nur einer Behörde nicht wirksam werden konnte und eine Entscheidung
 
der anderen Behörde damit gegenstandslos wurde, zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und auch zur Vermeidung von im Ergebnis verschiedenen Entscheidungen eine Zusammenarbeit der bei der Kündigung eines Schwerbeschädigten zu beteiligenden Behörden zweckmäßig erscheinen. Auf Erwägungen solcher Art beruhte der Erlaß vom 8. Februar 1940, der ausdrücklich damit begründet wurde,’ daß unnötige Doppelarbeit vermieden und etwa voneinander abweichende Entscheidungen der beteiligten Dienststellen verhindert werden sollten» Angesicht*! dieses eindeutigen Zwecks des Erlasses muß es mit dem B(»rufungsgerieht bereits als äußerst zweifelhaft bezeichne-; werden, ob mit den darin getroffenen Bestimmungen für d:.e zuständigen Behörden Amtspflichten den Arbeitgebern eines Schwerbeschädigten oder diesem selbst gegenüber im Sinne des § 839 BGB begründet worden sind- Zu dieser Frage braucht jedoch nicht abschließend Stellung genom-irien. zu werden, da selbst dann, wenn man'diese Frage im bejahenden Sinne beantworten wollte, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht gegeben sind
 Der zugeschni fahren wafr von der Ha1 de hin vom ausdrückl darin beife NormalfalL und eindex dem Ausnä schalten dung Hitt c) des Er
 Srlaß vom 8. Februar 1940 war auf* den Regelfall ;ten und enthielt darüber, wie. in dem Fall zu ver-, daß - wie hier - die Zustimmung zur Kündigung uptfürsorgestelle versagt und erst auf Beschwer-Schwerbeschädigtenausschuß erteilt wurde, keine Lehe Regelung. Es ist dem Berufungsgericht ferner upflichten, daß aüch die Art der dort für den vorgesehenen Regelung es nicht ohne weiteres tig als notwendig erscheinen lassen mußte, in imefall wie dem vorliegenden das Arbeitsamt, einsu-3der ihm zu demindest von der getroffenen Entschei-eilung zu machen. Die Bestimmungen unter Buchst lasses über die Einschaltung des Arbeitsamtes
1
passten nicht, wenn die Entscheidung vöm Schwerbeschädigtenausschuß zu treffen war. Denn hier konnte, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, eine vorherige Mitteilung der wbeiibsiehtigtenw Entscheidung an das Arbeitsamt nicht ohne weiteres in Betracht kommen. Es hätte demnach praktisch allein eine Mitteilung der seitens des Schwerbe-schädigtenausscliusses erteilten Zustimmung zur Kündigung an das Arbeitsamt vor Zustellung.der Entscheidung an die Beteiligten in Erwägung gezogen werden können. In diesem Palle hätte danai gegebenenfalls die - ausdrückliche oder bei Nichtwiders; )ruch zu unterstellende - Zustimmung auch des Arbeitsamtes den Beteiligten entsprechend Buchst c) des Erlasses als miterteilt eröffnet werden können. Es ist zuzugeben, daß «sine derartige Handhabung sinnvoll und zweckmäßig gewesen wäre. Es geht jedoch nicht an, dem Leiter der Hauptfürsorgesteile als geschäftsführendem Organ des Schwerbeschädigtenaussohusses den Vorwurf einer schuldhaften Amtspflishtverletzung dahingehend zu machen, daß er aus dem ErlaJ vom 8. Februar 1940 nicht die Verpflichtung entnommen hat, in dieser Weise zu verfahren. Angesichts dessen, {Laß das Gesetz selbst eine Zusammenarbeit
 Behörden und eine Mitteilungspflicht überhaupt nicht vorgesehen und auch der einschlägige Erlaß für den hier gegebenen Fall eine ausdrückliche oder zu demindest aus dem Gesamte lsammenhang ohne weiteres erkennbare Regelung nicht getroffen hatte, würde es eine Überspannung der an einen* pf Lichgetreuen Durchschnittsbeamten in der Stellung des Leiters einer Hauptfürsorgestelle zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man es ihm als schuldhafte Pflichtverletzung zurechnen wollte, daß er nicht über die Regeln ig des Erlasses hinaus eine Mitteilung der Entscheidung dest Schwerbeschädigtenausschusses an das Arbeitsamt veraeilaßt hat.
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auf Grund gen des § gelten la4 Wirkung zwar nich
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den dafür verantwortlichen Stellen des beklagten daraus ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, ilpht in Ergänzung des vom Heichsarbeitsminister Erlasses vom 8. Februar 1940 noch eine ausdrück-elung darüber, wie in den Fällen der vorliegenden zlfahren sei, getroffen haben. Denn einmal kommen der Dinge, wie auch die vom Berufungsgericht ein-Auskünfte anderer Hauptfürsorgestellen bestätigen, her Art nur äußerst selten vor, so' daß schon das für eine allgemeine Regelung verneint werden konn-deren rechnete man allgemein bereits in den ersten dem Zusammenbruch mit einer baldigen Aufhebung ijsplatzwechselVO (schon mit Erlaß vom 15. März 1947 1947* 151 - hatte der Präsident des Zentral-Arbeit mitgeteilt, daß er bereits vor längerer Militärregierung den Entwurf einer neuen Arbeits-elVO vorgelegt habe ) und ebenso mit einer Neues Hechtes der Schwerbeschädigten (vgl Wilrodt -c|hwerbeschädigtengesetz 1953 Einl. Ziff 3)» Auch Grunde konnte den zuständigen Stellen eine aus-Regelung der hier in Hede stehenden Art als - notwendig erscheinen. %
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 Amtshaftungsanspruch des Klägers muß sonach an dem Nachweis eines Verschuldens der beteiligten Beam-
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tyier gewonnenen Ergebnis steht das Urteil des Lan-erichts vom 25« Juni 1953* das das beklagte Land der Streitverkündung nach Maßgabe der Bestimmun-74 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 68 ZPO gegen sich sen muß, nicht entgegen. Die sog« Interventions-s Urteils des Landesarbeitsgerichts erstreckt sich nur, wie die Rechtskraft, auf die Entscheidung
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 als solche, liehen Grundlage die "Elemente" richte in dem j verkünder und de Beurteilung, die chen Umstände in Bünden, jedoch dieser Beurteil gericht hat abex Urteil des Land hin, daß dem Art digtenausschusse beruht. Grundlag riehts ist viel» Arbeitsamtes zur entscheidend da: Zustimmung unte daß in dem jetzi Rahmen der vom dung an die Auf! Benachrichtigung Schwerbeschädigt be, so fehlt es der Verschulden in dem vorliege worden ist.
auch auf die tatsächlichen und recht-n der Entscheidung und umfaßt mithin auch ieses Urteils. Infolgedessen sind die Ge-eltzigen Rechtsstreit zwischen dem Streit-m Streitverkündeten an die richterliche die gesamten tatsächlichen und rechtli-dem früheren Urteil gefunden haben, ge-r insoweit, als das frühere Urteil auf g beruht (BGHZ 8, 72	•	Das Berufungs-
bereits mit Recht herausgestellt, daß das ejsarbeitsgerichts auf den Ausführungen da-eitsamt die Entscheidung des Schwerbeschä-s hätte bekanntgegeben werden müssen, nicht e der Entscheidung des Landesarbeitsge-ehr die, daß es an einer Zustimmung des Kündigung fehlte; hingegen ist nicht xlauf abgestellt, aus welchem Grunde die ilblieb. Aber selbst wenn man annehmen wollte, gen Rechtsstreit das erkennende Gericht im IJandesarbeitsgericht getroffenen Entschei-assung gebunden wäre, daß eine Pflicht zur des Arbeitsamtes von der Entscheidung des enausschusses - objektiv - bestanden ha-doch in jedem Palle an einer Bindung in äfrage, auf die es hier ankommt und auf die xiden Rechtsstreit entscheidend abgestellt
 Die Revisic: Amtspflichtverlc ge, der den KLäg nicht erklärt h eingebrachte Ant
 Ifl.
n macht nunmehr noch geltend, daß auch eine tzung des Leiters des Arbeitsamtes vorlie-er an die Fürsorgestelle verwiesen und dbe, daß auch bei ihm der an sich schon rag nochmals zu stellen sei. Insoweit wird
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der Klagetoispruch jetzt auch auf einen anderen Sachverhalt als bisher gestützt. Denn in den Tatsacheninstanzen hatte der Kläger seinen Anspruch lediglich aus AmtspflichtVerletzung d*r Hauptfürsorgesteile hergeleitet. Er kann deshalb mit 3einem neuen Vorbringen in der He Visionsinstanz nicht mehr gehört werden. Deshalb kann offen bleiben, ob das beklagte Land für derartige Ansprüche überhaupt noch passiv legitimiert ist oder ob nicht auch Verbindlichkeiten dieser Art auf die auf Grund des Bundesgesetzes vom 10. März 1952 (BGBl I» 123) errichtete Bundesanstalt für Arbejtsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übergegangen sind.
Hachalledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet.	.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Häger gemäß § 97 ZPO zu tragen;
Dr. Pageadarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Wolany. Dr. Beyer
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