- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt FrofoDrj hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Oktober 1955 unter Uitwir-kung des Senatspräsidenten Prof«, Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel?.Br«Weber, Br«Wolany und Lr«Hußla für Recht erkannt* vom 18» August 1950 wurde er auf Grund des § 1 der Rechtsstellungsverord-nung in die Kategorie V eingestuft» Diese Entscheidung wurde am 25° Oktober 1950 von dem Sonderbeauftragten bestätigt und zwar mit der Maßgabe, daß ihm die Rechtsstellung mit Wirkung vom 1. Rgp hatte gegen die Polizeibehörde der Stadt tfP Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von rückständigem Gehalt aus den Jahren 1946 bis 1948 und vom 1» September 1950 bis 31* Dezember 1950 in Höhe von 2»076»99 DM zu verurteilen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Gegen dieses Urteil hat R^ Berufung eingelegt unter Beschränkung seines Antrages auf die Feststellung,' daß ihm für die Zeit vom 1» September 1950 bis 30» November 1950 ein Anspruch auf Ruhegehalt sowie für Dezember 1950 die vollen Dienstbezüge zusteheo Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß R^ für die Zeit vom 1» September bis 31* Dezember 1950 ein Anspruch auf Versorgung auf der Grundlage der am 31° Januar 1933 von ihm bekleideten Planstelle zustehe o Im übrigen hat es die Klage abgewiesen» b) Das Berufungsgericht sieht eine landesrechtliche Regelung im Sinne des § 63 G 131 zutreffend in der ersten Sparverordnung Nordrhein-Westfalen, Diese findet auf Rgp Anwendung (§ 11 aaO)» Die Bestimmung in Ziffer 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 11, wonach nicht wiedereingestellte Angehörige der Polizei des Reichs und des Landes Preußen nicht zu dem Personenkreis des § 11 gehören, steht dem nicht entgegen; denn Rau war nach dem 8» Daraus ergibt sich, daß R|^mit seiner Einstufung in Kategorie V nach §§ 9, 3, 4 Abs 1 L SparVO einen Anspruch auf Zahlung des vollen Ruhegehalts auf der Grundlage der am 31o Januar 1933 von ihm bekleideten Planstelle hatte. c) Dieser Anspruch steht ihm auch entgegen der Auffassung der Revision nicht erst vom Zeitpunkt der Bestätigung durch den Sonderbeauftragten an zu,* sondern bereits, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ab 1, Sep-tember 1950, weil der Sonderbeauftragte in seiner Bestätigung ihm die Rechtsstellung eines in Kategorie V Eingestuften ausdrücklich mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an zugebilligt hat.
Ill ZR 91/54 '' Verkündet It“« Protokoll am IQ«, Oktober 1955 pieser? Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfa^n^vertreten durch den Regierungspräsidenten in LflBHHR Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsklägers ? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br \ gegen lc Witwe E»B§j 2o Irma BuflHp v| 3o Alice RA geh RA a^g^m^d^^rstorbenen Polizeimeisters Arnold RA in Klägerinnen? Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt FrofoDrj hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Oktober 1955 unter Uitwir-kung des Senatspräsidenten Prof«, Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel?.Br«Weber, Br«Wolany und Lr«Hußla für Recht erkannt* N Bie.Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 18o Februar 1954 wird zurückgewiesen« Bas Land hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand*' Der am 18» Februar 1954 verstorbene Polizeimeister Arnold B9 war Polizeibeamter seit 1919 und Lebenszeitbeamter seit 1926, Seit 1942 bis zu dem 80 Mai 1945 war er Kriminalsekretär bei der Beichspolizei in Nach dem •Zusammenbruch wurde er von der neugebildeten Stadtkreispolizei in ymmm übernommen» Am 12, November 1946 wurde er auf Veranlassung der britischen Militärregierung von dem Ghef der Polizei aus politischen Gründen entlassen» Mit Bescheid vom 1?» März 1947 wurde B9 in Kategorie III eingereihto Durch Bescheid des Entnazifzierungsaus-schusses für den Regierungsbezirk DflHHMP. vom 18» August 1950 wurde er auf Grund des § 1 der Rechtsstellungsverord-nung in die Kategorie V eingestuft» Diese Entscheidung wurde am 25° Oktober 1950 von dem Sonderbeauftragten bestätigt und zwar mit der Maßgabe, daß ihm die Rechtsstellung mit Wirkung vom 1. September 1950 zuerkannt wird» Mit Wirkung vom 1» Januar 1951 wurde er wieder in die Stadtkreispolizei eingestellt» Rgp hatte gegen die Polizeibehörde der Stadt tfP Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von rückständigem Gehalt aus den Jahren 1946 bis 1948 und vom 1» September 1950 bis 31* Dezember 1950 in Höhe von 2»076»99 DM zu verurteilen» Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Gegen dieses Urteil hat R^ Berufung eingelegt unter Beschränkung seines Antrages auf die Feststellung,' daß ihm für die Zeit vom 1» September 1950 bis 30» November 1950 ein Anspruch auf kr ~ 3 - Ruhegehalt sowie für Dezember 1950 die vollen Dienstbezüge zusteheo Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß R^ für die Zeit vom 1» September bis 31* Dezember 1950 ein Anspruch auf Versorgung auf der Grundlage der am 31° Januar 1933 von ihm bekleideten Planstelle zustehe o Im übrigen hat es die Klage abgewiesen» Das beklagte Land, das in der Berufungsinstanz an die Stelle der Polizeibehörde der Stadt <*en Rechts- streit eingetreten ist, erstrebt mit der Revision die vol-le Abweisung der Klage» Die Klägerinnen, die als Erben anstelle des am 18» Februar 1954 verstorbenen R9 in den Rechtsstreit eingetreten sind, beantragen die Zurückweisung der Revision? vorsorglich machen sie die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaß geltend» Entscheid ungsgründes le Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Rfl nach dem Zusammenbruch Lebenszeitbeamter der Stadt ' geworden ist und zwar auf Grund Funktionsnachfolge, mindestens aber dadurch, daß die Stadt, als sie nach dem 8» Mai 1945 die Aufgaben der Vollzugspolizei übernahm, ihn als ICriminalsekretär weiterverwandte» Damit habe sie ihn gemäß § 22 Abs 2 und 3 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 3öo Juni 1933 (RGBl I, 433) als lebenszeitbeamten übernommen» 2 o Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl J >'K - 4- - * * a) Da Rau am 8» Mai 1945 im öffentlichen Dienst stand und sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hatte, fällt er in den Personenkreis des Art 131 GrundG und des § 63 G 131 * Dabei kann es auf sich beruhen, ob er-der Annahme des Berufungsgerichts entsprechend - gemäß § 22 Abs 2 Beamtenrechtsänderun^s-gesetz von der Stadt als Lebenszeitbeamter über- nommen worden isto Wird das bejaht, fällt er unter § 63 Abs 1 G 131 * Wird mit der Revision davon ausgegangen, daß er von der Stadt nur in ein widerrufliches Be- amtenverhältnis übernommen worden ist, so fällt er nach der Entschließung des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen vom 6* Dezember 1951 (Gern» MinBl 253) in den Personenkreis des § 1 Abs 1 Ziff 1 a und damit des § 63 Abs 2 G 1315 denn nach diesem Erlaß gelten im lande Nordrhein-Westfalen die auf der Ortsund Kreisebene eingerichteten Dienststellen der früheren Reichspolizei als von den örtlichen Polizeibehörden (hier von dem Polizeiausschuß W^HH^) übernommen» Nach § 30 des Polizei-Organisationsgesetzes vom 11» August 1953 (GVB1 NRW 330) ist dann das beklagte Land an die Stelle des Polizeiausschusses in WflHBHP getreten» b) Das Berufungsgericht sieht eine landesrechtliche Regelung im Sinne des § 63 G 131 zutreffend in der ersten Sparverordnung Nordrhein-Westfalen, Diese findet auf Rgp Anwendung (§ 11 aaO)» Die Bestimmung in Ziffer 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 11, wonach nicht wiedereingestellte Angehörige der Polizei des Reichs und des Landes Preußen nicht zu dem Personenkreis des § 11 gehören, steht dem nicht entgegen; denn Rau war nach dem 8» Mai 1945 von der Stadt weiter verwendet worden» Das ist einer Wiedereinstellung gleichzusetzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Weiterverwendung unwiderruflich oder widerruflich erfolgte» Daraus ergibt sich, daß R|^mit seiner Einstufung in Kategorie V nach §§ 9, 3, 4 Abs 1 L SparVO einen Anspruch auf Zahlung des vollen Ruhegehalts auf der Grundlage der am 31o Januar 1933 von ihm bekleideten Planstelle hatte. c) Dieser Anspruch steht ihm auch entgegen der Auffassung der Revision nicht erst vom Zeitpunkt der Bestätigung durch den Sonderbeauftragten an zu,* sondern bereits, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ab 1, Sep-tember 1950, weil der Sonderbeauftragte in seiner Bestätigung ihm die Rechtsstellung eines in Kategorie V Eingestuften ausdrücklich mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an zugebilligt hat. Die Revision meint zwar unter Hinweis auf Ziff II 7 der Durchführungsbestimmungen zur Rechtsstellungsverordnung (vgl Köhnen-Wirth, Die Sparverordnungen, Anl 20), der Sonderbeauftragte habe ’’auf einen zurückliegenden (d«h, einen vor Eintritt der Rechtskraft liegenden) Termin rückwirkende Ansprüche” nicht begründen können«. Die Revision übersieht dabei, daß nach Ziff II, 8 dieser Durchführungsbestimmungen der Sonderbeauftragte nicht nur der Entscheidung des Ausschusses die Bestätigung versagen konnte, sondern auch ’’selbst eine Entscheidung treffen” konnte, sie übersieht insbesondere auch Ziffer III dieser Durchführungsbestimmungen, aus der sich ergibt, daß es für die Präge, wann ein von der Entscheidung nach der Rechtsstellungsverordnung abhängiger ’’Rechtsanspruch” entstanden ist, nicht auf den Zeitpunkt der Bestätigung durch den Sonderbeauftragten, sondern’ auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Ausschusses ankommt * **■ CK £ , «>>•■ r S > 6 - 3c Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuwei-sen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo DroGeiger Rietschel Wo1any DroHußla Dr oWeher