Verkündet laut Protokoll am 29» November 1954 gHp, Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Steuerrats a.B« Otto Sggpin bei B4IHb, BögBRstr» Bk Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen die Stadt BflBi, vertreten --durch den Senator für Inneres bb|R - wRHBHRp, Platz R Er macht mit der Klage Versorgungsansprüche auf Grund das Berliner Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Er ist der Meinung* dass er unter den Personenkreis des § 63 des Gesetzes zu Art 131 GrundG falle; seinen Ansprüchen ständen die Vorschriften der §§ 4 u 33 Abs 3 des gleichen Gesetzes nicht entgegen, weil diese Vorschriften im § 63 nicht für anwendbar erklärt worden seien. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten«, Sie ist der Meinung, der Kläger falle als Bewohner der sowjetischen Besatzungszone nicht unter den Personenkreis des Gesetzes zu Art 131 GrundG. Dem Anspruch des Klägers stehe aber auch § 7 des Ber-liner Durchführungsgesetzes zu dem Gesetz zu Art 131 GrundG vom 13- Dezember 1951 (GVB1 Berlin S 1162) entgegen, wonach § 33 ' des Gesetzes zu Art 131 GrundG auf den Personenkreis des § 63 für anwendbar erklärt worden seio Danach ruhten die Versorgungs- < ansprüche, solange der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden' Aufenthalt aüsserhalb des Bundesgebiets oder Westberlins habe. Oktober 1951 in Kraft - zur Anwendung kommt, der Kläger insbesondere unter den Personenkreis des § 63 des Regelungsgesetzes fällt, obwohl die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung neu vorgetragen hat, dass der Kläger ,funbe st ritten” zu den in § 63 Abs 2 des Regelungsgesetzes genannten Personen gehöre. Das Berufungsgericht meint, dass der Wortlaut des § 84 des Bundesregelungsgesetzes Jv die Übernahme dieses Gesetzes für Berlin nur für solche -Personen vorsehe, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin-West haben oder hatten. Aufl Anmerkungen zu § 84, dahin aus, dass diese Vorschrift sich lediglich auf solche Beamte beziehe, die in Berlin-West ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zunächst begründet hatten, inzwischen aber in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Im Ergebnis lässt jedoch der Berufungsrichter die Frage offen, ob der Kläger, der seit 1932 seinen Wohnsitz im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone hat, im Hinblick auf den Wortlaut des § 84 des Regelungsgesetzes überhaupt unter dieses Gesetz fällt. Denn der mit der Klage für Oktober 1951 geltend gemachte Anspruch ruhe auf jeden Fall auf Grund der Vorschrift des § 7 Abs 2 des Berliner Burchführungsgesetzes zu dem Regelungsgesetz vom 13» Dezember 1951 (GVB1 Berlin S 1162), wonach in Abänderung des Abschnitts VIII des Deutschen Beamtengesetzes (und damit de3 in ihm enthaltenen § 128) die Vorschrift des § 33 Abs 3 des Bundesregelungsgesetzes a.F. anzuwenden sei. Diese Vorschrift sichere, nur die Freizügigkeit der unter Art 131 GrundG fallenden Personen zwischen Berlin-West und dem Bundesgebiet zu, weiter besage diese Bestimmung nichts. Einem hieraus in Verbindung mit §§ 5, 82.des Regelungsgesetzes gegen die Beklagte sich ergebenden Ruhegehaltsanspruch' würde jedoch für die hier in Rede stehende Zeit (Oktober 1951) die Bestimmung des § 7 Abs 2 des Berliner Purchführungsgesetzes zu dem Regelungsgesetz entgegenstehen, die die Ruhensvorschrift des § 35 Abs 3 des Regelungsgesetzes a.F. auch für Ansprüche des Personenkreises des § 63 eingeführt hat. (BGBl I, 980) weggefallen und zwar für Berlin mit Rückwirkung.auf den 1, Oktober 1951 (Art V des Bundesänderungsgesetzes; ferner Art I, V des Berliner Übernahmegesetzes vom 16. Jedoch greift hier Art V Abs 1 des Xriderungsgesetzes vom 19« August 1953 einy wonach Zahlungen auf Grund der geänderten Vorschriften erstmalig für die-mit dem 1. Pas bedeutet: Per hier geltend gemachte Ruhegehalt sanspruch für Oktober 1951 ist auf der Rechtsgrundlage der vor dem Änderungsgesetz geltenden Bestimmungen zu prüfen, mithin unter Beachtung des § 7 Abs 2 des Berliner PurchfÜh rungsgesetzes vom 13» Bezember 1951 in Verbindung mit §§ 63, 33 des Bundesregelungsgesetzes a.F. I Zu Unrecht meint die Revision, diese landesreöhtliche Bestimmung des § 7 Abs 2.des Berliner Burchführungsgesetzes sei eine unzulässige Abweichung von den Bestimmungen des Bundesregelungsgesetzes und daher unwirksam, weil sie entgegen der Vorschrift des 5 63 des Regelungsgesetzes in diese die Bestimmung des § 33 Abs 3 des Regelungsgesetzes einführe« Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob - worauf die Revisionserwiderung verweist - der Berliner Gesetzgeber schon auf Grund des § 84 des Regelungsgesetzes in Verbindung mit Art 87 Abs'2 der Berliner Verfassung vom 1« September 1950 (V0B1 Berlin S 433) berechtigt war, bei oder nach der Einführung des Bundesregelungsgesetzes abändernde Vorschriften zu erlassen, weii Bundesrecht nicht unmittelbar, sondern erst auf Grund des Gesetzesbefehls des Berliner Gesetzgebers in Berlin zur Geltung kommt, und Berlin die zur Anwendung des Bundesregelungsgesetzes "erforderlichen" Regelungen selbst zu treffen hatte. ten zu erlassen mit der Einschränkung, dass diese nicht ungünsti-ger sein dürfen als die Bundesregelung, insbesondere hinsicht-lieh der ausdrücklich für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesregelungsgesetzes (§ 63 Abs 3 Satz 2 des Regelungsge- Die Übernahme des § 33 Abs 3 des Bundesregelungsgesetzes in gleicher Weise, wie der Bund selbst es in § 62 für den von ihm zu betreuenden und zu versorgenden Personenkreis getan hat, durch ein Land für den von den Ländern, den Gemeinden usw. Es bestehen deshalb auch keine rechtlichen Bedenken, wenn für die nach § 63 des Bundesregelungsgesetzes Anspruchsberechtigten eine inhaltlich gleiche Bestimmung durch die Bezugnahme auf § 33 Abs 3 des Regelungsgesetzes a.F. durch dein Berliner Bandesgesetzgeber eingeführt worden ist (im Ergebnis zustim^-mend: &rosius aäO § 63 Anm 15). Im Gegensatz zur Meinung der Revision ist für die Anwendung des § 33 Abs 3 des Regelungsgesetzes auch*unerheblich, ob die oberste Bienstbehörde des Klägers ihm die Genehmigung erteilt hatte oder hat, ausserhalb von Berlin-West zu wohnen. Benn diese in § 128 Abs 1 BBG vorgesehene*Möglichkeit, durch Zustimmung zu dem auswärtigen Aufenthalt ein Ruhen der Versorgungsbezüge auszuschließen, ist in § 33 Abs 3 des Regelungsgesetzes nicht vorgesehen und deshalb nicht gegeben (Ambrosius aaO § 33 Anm 8; Anders Gesetz zu Art 131, 2. 3- Das Ruhen der Versorgungsbezüge tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Voraussetzungen des § 33 Abs 3 des Regelungsgesetzes a.F.- erfüllt waren, und endet mit dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen entfallen* Entsprechend der Regelung des § 128 DBG soll auch bei Anwendung des § 33 Abs 3 des Gesetzes zu Art 131 GrundG die oberste Dienstbehörde den hiernach für den Beginn oder die Beendigung des Rühens der Versorgungsansprüche maßgebende Zeitpunkt bestimmen und dem Versorgungsberechtigten mitteilen (vgl Verwaltungsvorschrift zu § 33 Ziff 5 Abs 4c), übernommen in Berlin durch Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres vom 19« Mai 1952 /EB1 Berlin S 45JL7) * Parteien unstreitig, dass der Kläger bereits seit 1932 in FflH0HP(seit 1945 sowjetische Besatzungszone) seinen Y/obnsitz und Aufenthalt hat, er auch von der Beklagten niemals Versorgungsbezttge erhalten hat, mithin der die Anwendung des § 35 Abs 3 des Regelungsgesetzes voraussetzende Tatbestand von Anfang an unzweifelhaft gegeben ist. In einem solchen Fall muss es als ausreichend angesehen werden, wenn sich der Dienstherr gegenüber der Forderung des Versorgungsberechtigten auf Zahlung des Ruhegehalts auf diese gesetzliche Ruhensvorschrift allgemein beruft, wie dies von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung und ihrem weiteren Schriftsatz vom 17. Dann ist die gesetzliche Folge aus dem Tatbestand des § 33 Abs 3 des Regelungsgesetzes ohne weiteres zu beachten, d.h. hier das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers. Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 29* April 1954 - III ZR *41/54> da es sich dort um einen anders gelagerten Tatbestand insofern handelte, als zwischen den Parteien streitig und auch rechtlich zweifel-/haftjwar, ob der die Anwendung des § 33 Abs 3 des Regelungsge-
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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse 7 der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden ^ ii Personen vom '11. Mai 1951 *(BGBl.I, 507)?
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Urteil des BGH vom 29- November 1954 Kammergericht Berlin
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Verkündet laut Protokoll am 29» November 1954 gHp, Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Steuerrats a.B« Otto Sggpin bei B4IHb,
BögBRstr» Bk
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt
gegen
die Stadt BflBi, vertreten --durch den Senator für Inneres bb|R - wRHBHRp, Platz R
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br. Kreft und Br. Beyer
für Recht erkannt*
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 2. Februar 1953 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der am 24* Oktober 1879 geborene Kläger war als Steuerrat beim Finanzamt Berlin-Tiergarten. Berlin-West, Kurfürsten-damm, Beamter der Reichsfinanzverwaltung auf Bebenszeit. Die Aufgaben der Reichsfinanzverwaltung sind nach dem 8. Mai 1945 im Bereich der Stadt Berlin auf das Landesfinanzamt und die Finanzämter des Landes Berlin übergegangen. Der Kläger ist mit Rücksicht darauf, dass er Mitglied der ehemaligen RSBAP war, am 30. Juni 1945 aus dem Bienst ausgeschieden. Er ist alsdann im Jahre 1947 entnazifiziert worden. Im Bienst der Stadt Berlin ist er nicht mehr tätig geworden; er hat auch keine Versorgungsbezüge erhalten.
Ber Kläger wohnt seit dem 26. September 1932 ununterbrochen mit Zustimmung der Eeichsfinanzverwaltung in bei Berlin (sowjetische Besatzungszone). Er macht mit der Klage Versorgungsansprüche auf Grund das Berliner Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Bienst standen oder versorgungsberechtigt waren, vom 13. Bezember 1951 (GVB1 Berlin S 1149) in Verbindung mit dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG vom 11. Mai 1951 * (BGBl I, 307) geltend. Er ist der Meinung* dass er unter den Personenkreis des § 63 des Gesetzes zu Art 131 GrundG falle; seinen Ansprüchen ständen die Vorschriften der §§ 4 u 33 Abs 3 des gleichen Gesetzes nicht entgegen, weil diese Vorschriften im § 63 nicht für anwendbar erklärt worden seien. Ihm könnten daher weil er aus zwingenden Gründen in der sowjetischen Besatzungszone verbleiben müsse, die Vorteile dieses Gesetzes nicht vorenthalten werden. Ber Kläger verlangt als Teilbetrag das Ruhe- . gehalt für den Oktober. 1951• Bementsprechend hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Ruhegehalt von 470 BM-West zu zahlen mit der Maßgabe, die fälligen Steuern und Sozialbeiträge einzubehalten.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten«, Sie ist der Meinung, der Kläger falle als Bewohner der sowjetischen Besatzungszone nicht unter den Personenkreis des Gesetzes zu Art 131 GrundG. Dem Anspruch des Klägers stehe aber auch § 7 des Ber-liner Durchführungsgesetzes zu dem Gesetz zu Art 131 GrundG vom 13- Dezember 1951 (GVB1 Berlin S 1162) entgegen, wonach § 33 '
des Gesetzes zu Art 131 GrundG auf den Personenkreis des § 63 für anwendbar erklärt worden seio Danach ruhten die Versorgungs- < ansprüche, solange der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden' Aufenthalt aüsserhalb des Bundesgebiets oder Westberlins habe. Im Übrigen könne der Kläger nach den währungsrechtlichen Bestimmungen nur 20 $ in DM-West und 80 i> in DM-Ost verlangen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht unter Abänderung \ des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch weiterverfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe: £
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1. Der Vorderrichter prüft zunächst, ob auf den Kläger überhaupt das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG - für Berlin:in der alten Passung gemäss Berliner Gesetz vom 13- Dezember 1951 (GVB1 S 1149), in der neuen Passung gemäss Berliner Gesetz vom 16. Oktober 1953 (GVB1 S 1303), je mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 in Kraft - zur Anwendung kommt, der Kläger insbesondere unter den Personenkreis des § 63 des Regelungsgesetzes fällt, obwohl die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung neu vorgetragen hat, dass der Kläger ,funbe st ritten” zu den in § 63 Abs 2 des Regelungsgesetzes genannten Personen gehöre. Das Berufungsgericht meint, dass der Wortlaut des § 84 des Bundesregelungsgesetzes
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die Übernahme dieses Gesetzes für Berlin nur für solche -Personen vorsehe, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin-West haben oder hatten. Die Bestimmung «Wohnsitz .... hatten” legt es hierbei unter Berufung auf Anders, Gesetz zu Art 131, 2. Aufl Anmerkungen zu § 84, dahin aus, dass diese Vorschrift sich lediglich auf solche Beamte beziehe, die in Berlin-West ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zunächst begründet hatten, inzwischen aber in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Im Ergebnis lässt jedoch der Berufungsrichter die Frage offen, ob der Kläger, der seit 1932 seinen Wohnsitz im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone hat, im Hinblick auf den Wortlaut des § 84 des Regelungsgesetzes überhaupt unter dieses Gesetz fällt. Denn der mit der Klage für Oktober 1951 geltend gemachte Anspruch ruhe auf jeden Fall auf Grund der Vorschrift des § 7 Abs 2 des Berliner Burchführungsgesetzes zu dem Regelungsgesetz vom 13» Dezember 1951 (GVB1 Berlin S 1162), wonach in Abänderung des Abschnitts VIII des Deutschen Beamtengesetzes (und damit de3 in ihm enthaltenen § 128) die Vorschrift des § 33 Abs 3 des Bundesregelungsgesetzes a.F. anzuwenden sei. Hiernach ruhen die Versorgungsbezüge, solange der Versorgungs-
,berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ausser-Bundesgebiets einschliesslich Berlin^West (vgl § 2. der» 5* DVÖ zu dem Regelungsgesetz vom 21. April 1952 /BUBI I, 250/) hat. '
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2. Die Revision rügt in erste!* Linie Verletzung des § 84 des Gesetzes zu Art 131 GrundG. Diese Vorschrift sichere, nur die Freizügigkeit der unter Art 131 GrundG fallenden Personen zwischen Berlin-West und dem Bundesgebiet zu, weiter besage diese Bestimmung nichts.
Eines Eingehens auf diese Rüge bedarf es im vorliegenden*
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Fall nicht, da die Entscheidung des Berufungsgerichts niel^
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auf seiner zu § 84 des Regelungsgesetzes geäusserten Rechts-
ansicht beruht und der Klageanspruch in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter in jedem Fall deshalb entfällt, weil der geltend gemachte Ruhegehaltsanspruch für Oktober 1951 ruhen würde.-
Pass Berlin die Aufgaben der in Berlin-West gelegenen Behörden der früheren Reichsfinanzverwaltung, bei der der Kläger bis zu seinem Ausscheiden am 30. .Juni 1945 Bienst geleistet hat, übernommen hat, ist unbestritten. Pa der Kläger ferner unstreitig wegen seiner Zugehörigkeit zur ehemaligen NSBAP, also aus politischen Gründen, aus seinem Amt tatsächtlieh ausgeschieden ist, wären für ihn die Voraussetzungen des § 63 Abs 2 des Regelungsgesetzes erfüllt. Einem hieraus in Verbindung mit §§ 5, 82.des Regelungsgesetzes gegen die Beklagte sich ergebenden Ruhegehaltsanspruch' würde jedoch für die hier in Rede stehende Zeit (Oktober 1951) die Bestimmung des § 7 Abs 2 des Berliner Purchführungsgesetzes zu dem Regelungsgesetz entgegenstehen, die die Ruhensvorschrift des § 35 Abs 3 des Regelungsgesetzes a.F. auch für Ansprüche des Personenkreises des § 63 eingeführt hat. § 33 Abs 3 des Regelungsges^tzes a.F. ist zwar durch Art I Nr 19 des Bundesänderungsgesetzes vom 19- August 195.3 (BGBl I, 980) weggefallen und zwar für Berlin mit Rückwirkung.auf den 1, Oktober 1951 (Art V des Bundesänderungsgesetzes; ferner Art I, V des Berliner Übernahmegesetzes vom 16. Oktober 1953 £$VB1 Berlin S 13037). Jedoch greift hier Art V Abs 1 des Xriderungsgesetzes vom 19« August 1953 einy wonach Zahlungen auf Grund der geänderten Vorschriften erstmalig für die-mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden. Pas bedeutet: Per hier geltend gemachte Ruhegehalt sanspruch für Oktober 1951 ist auf der Rechtsgrundlage der vor dem Änderungsgesetz geltenden Bestimmungen zu prüfen, mithin unter Beachtung des § 7 Abs 2 des Berliner PurchfÜh rungsgesetzes vom 13» Bezember 1951 in Verbindung mit §§ 63, 33 des Bundesregelungsgesetzes a.F.
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Zu Unrecht meint die Revision, diese landesreöhtliche Bestimmung des § 7 Abs 2.des Berliner Burchführungsgesetzes sei eine unzulässige Abweichung von den Bestimmungen des Bundesregelungsgesetzes und daher unwirksam, weil sie entgegen der Vorschrift des 5 63 des Regelungsgesetzes in diese die Bestimmung des § 33 Abs 3 des Regelungsgesetzes einführe« Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob - worauf die Revisionserwiderung verweist - der Berliner Gesetzgeber schon auf Grund des § 84 des Regelungsgesetzes in Verbindung mit Art 87 Abs'2 der Berliner Verfassung vom 1« September 1950 (V0B1 Berlin S 433) berechtigt war, bei oder nach der Einführung des Bundesregelungsgesetzes abändernde Vorschriften zu erlassen, weii Bundesrecht nicht unmittelbar, sondern erst auf Grund des Gesetzesbefehls des Berliner Gesetzgebers in Berlin zur Geltung kommt, und Berlin die zur Anwendung des Bundesregelungsgesetzes "erforderlichen" Regelungen selbst zu treffen hatte. Im Gegensatz zu der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ist der Senat auch nicht durch §§ 549,.562 ZPO gehindert, die Prüfung der Gültigkeit des § 7 Abs 2 des Berliner Burchführungsgesetzes hier sVLbstän- ♦ dig vorzunehmen, da vorliegend ztir Entscheidung, steht, ob die vom Berufungsgericht dem § 7 aaO gegebene Auslegung dem inso- * weit übergeordneten Bundesrecht (hier § 63 des Bundesregelungs- j
gesetzes) widerspricht (vgl auch BGHZ 6, 47 ^
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Bie Befugnis, eine Bestimmung wie die des § 7 Abs 2 des
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Berliner Burchführungsgesetzes zu treffen, ergibt sich für die Beklagte bereits aus § 63 Abs 3 Satz 1 des Regelungsgesetzes,
wonach die Bänder berechtigt sind,zu § 63 ergänzende Vorschrif-
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ten zu erlassen mit der Einschränkung, dass diese nicht ungünsti-ger sein dürfen als die Bundesregelung, insbesondere hinsicht-lieh der ausdrücklich für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesregelungsgesetzes (§ 63 Abs 3 Satz 2 des Regelungsge-
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Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts § 63 Abs 3 des Regeiungsgesetzes könne nicht dahin verstanden werden, daß die Länder nur ergänzende Bestimmungen erlassen dürften, die für die Beamten günstiger seien als die Vorschriften des Bundes- . regeiungsgesetzes, sondern es wären auch solche zusätzlichen Bestimmungen möglich, die ergänzend inhaltlich gleiche Bestimmungen wie das Bundesgesetz enthalten oder von sich aus Bestimmungen des Bundesgesetzes für anwendbar erklären* Soweit der Bundesgesetzgeber eine positive Regelung in §63 des Regelungsgesetzes getroffen habe, dürften von den ländern zwar nur günstigere Regelungen für ihre Beamten zusätzlich getroffen werden* Sov/eit jedoch § 63 Vorschriften des Bundesgesetzes nicht ausdrücklich für anwendbar erkläre, deren Anwendung aber auch nicht ausdrücklich verbiete - so auch die Bestimmung des § 33 Abs 3 des Regelunga
gesetzes - seien diese Bestimmungen allerdings nicht unmittel-
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bar kraft bundesgesetzlicher Regelung anwendbar, sie könnten jedoch von den Ländern für ihren Bereich eingeführt werden.
Diese Ausführungen des Vorderrichters sind frei von Rechtsirrtum. Bin Bedürfnis zu einer wie für den Personenkreis des § 62 des Regelungsgesetzes vom Bundesgesetzgeber getroffenen umfassenden bundesrechtlichen Regelung, die § 33 Abs 3 des Regelungsgesetzes ausdrücklich für anwendbar erklärt, bestand für § 63 nicht. Die Bestimmungen der §§ 62. und 63 unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des angesprochenen ^ersonenkreises, aber nicht in ihrem sachlichen Inhalt. Denn im Gegensatz zu § 62, der den vom Bund selbst zu betreuenden und zu versorgenden Personenkreis erfasst, enthält § 63 Bestimmungen* über die Beamten der Länder,
Gemeinden usw.,deren Rechtsverhältnisse zu ordnen grundsätzlich .
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Sache der Länder ist, soweit Glicht der Bundesgesetzgeber selbst zwingende Vorschriften in dem Bundesregelungsgesetz aufgestellt hat. Die Übernahme des § 33 Abs 3 des Bundesregelungsgesetzes in gleicher Weise, wie der Bund selbst es in § 62 für den von ihm zu betreuenden und zu versorgenden Personenkreis getan hat, durch ein Land für den von den Ländern, den Gemeinden usw. zu betreuen-
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den und zu versorgenden Personenkreis kann kein Verstoss gegen das Bundesregelungsgesetz darstellen. Ebenso wie schon § 128 des putschen Beamtengesetzes lässt im übrigen auch heute §‘ 159 des!Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl I, 551) das Ruhen der Versorgungsbezüge unter bestimmten Voraussetzungen eintret en, wenn nämlich der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ausserhalb deö Bereichs seines Eienst-herrn hat (v@rgl auch das gemeinsame Rundschreiben des BMdJ und des BKdF vom 3. Oktober 1953 zu I, 4 b /Semeinsames Ministerialblatt S 499 fff). Die gleiche Regelung hat schließlich auch das Berliner Bandesbeamtengesetz vom 24. Juli 1952 (GVB1 Berlin S 603) in seinem § 147 ausdrücklich getroffen (vgl hierzu die amtliche Begründung bei Fischbach, Bas Bandesbeamtengesetz von Berlin,
1954, zu § 147). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Rechtsgründen diese allgemeine Regelung hinsichtlich des Rühens der Versorgungsbezüge unter den genannten Voraussetzungen ungültig sein sollte. Es bestehen deshalb auch keine rechtlichen Bedenken, wenn für die nach § 63 des Bundesregelungsgesetzes Anspruchsberechtigten eine inhaltlich gleiche Bestimmung durch die Bezugnahme auf § 33 Abs 3 des Regelungsgesetzes a.F. durch dein Berliner Bandesgesetzgeber eingeführt worden ist (im Ergebnis zustim^-mend: &rosius aäO § 63 Anm 15).
Im Gegensatz zur Meinung der Revision ist für die Anwendung des § 33 Abs 3 des Regelungsgesetzes auch*unerheblich, ob die oberste Bienstbehörde des Klägers ihm die Genehmigung erteilt hatte oder hat, ausserhalb von Berlin-West zu wohnen. Benn diese in § 128 Abs 1 BBG vorgesehene*Möglichkeit, durch Zustimmung zu dem auswärtigen Aufenthalt ein Ruhen der Versorgungsbezüge auszuschließen, ist in § 33 Abs 3 des Regelungsgesetzes nicht vorgesehen und deshalb nicht gegeben (Ambrosius aaO § 33 Anm 8;
Anders Gesetz zu Art 131, 2. Aufl § 33 Anm 6; VerwaltungsVorschrift zu § 33 Ziff 5 Abs 1 in Gemeinsames Ministerialblatt 1952 B 81).
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3- Das Ruhen der Versorgungsbezüge tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Voraussetzungen des § 33 Abs 3 des Regelungsgesetzes a.F.- erfüllt waren, und endet mit dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen entfallen* Entsprechend der Regelung des § 128 DBG soll auch bei Anwendung des § 33 Abs 3 des Gesetzes zu Art 131 GrundG die oberste Dienstbehörde den hiernach für den Beginn oder die Beendigung des Rühens der Versorgungsansprüche maßgebende Zeitpunkt bestimmen und dem Versorgungsberechtigten mitteilen (vgl Verwaltungsvorschrift zu § 33 Ziff 5 Abs 4c), übernommen in Berlin durch Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres vom 19« Mai 1952 /EB1 Berlin S 45JL7) *
Während jedoch im Geltungsbereich des § 128 DBG durch die ausdrücklich in Bezug genommene Vorschrift des § 52 Abs ‘2 DBG diese nach § 163 DBG dem Versorgungsberechtigten zuzustellende Entscheidung der obersten Dienstbehörde unbedingte Voraussetzung für die Anwendung der Ruhensvorschriften ist (vgl Hadler-Witt-land DBG § 128 Anm 3 u 11), fehlt es an einer entsprechenden ge set z 1 i chen Vorschrift in § .33 Abs 3 des Rege iungsge Setzest , Wenn nach den angezogenen Verwaltungsvorschriften zu § 33 des Regelungsgesetzes auch im Geltungsbereich dieser Bestimmung eine solche Entscheidung der obersten Dienstbehörde grundsätzlich ergehen und dem Versorgungsberechtigten mitgeteilt werden soll, so beruht ..dies auf dem Gedanken, dass das Beamtenrecht eine klare und eindeutige Ordnung der Beamtenrechtsverhältbnisse verlangt. Die Verwaltungsvorschriften zu §. 33 des Regelungs-gesetzes^aben jedoch nicht, den Charakter einer Rechtsnorm, sie besitzen/nicht rechtlich bindende Kraft. Demnach ist es möglich, von einer formellen und dem Versorgungsberechtigten zuzustellenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde über das Vorliegen des RuhenstatbeStandes dann abzusehen, wenn-für eine solche Entscheidung ein Bedürfnis und ein innerer Grund nicht vorliegen.
Das ist z.B. der Pall, wenn zwischen dem Dienstherrn und dem Versorgungsberechtigten keinerlei Streit besteht, dass und seit wann.
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der gesetzliche Tatbestand der Ruhensvorschrift vorliegt; Hier ist zv/ischen den. Parteien unstreitig, dass der Kläger bereits seit 1932 in FflH0HP(seit 1945 sowjetische Besatzungszone) seinen Y/obnsitz und Aufenthalt hat, er auch von der Beklagten niemals Versorgungsbezttge erhalten hat, mithin der die Anwendung des § 35 Abs 3 des Regelungsgesetzes voraussetzende Tatbestand von Anfang an unzweifelhaft gegeben ist. In einem solchen Fall muss es als ausreichend angesehen werden, wenn sich der Dienstherr gegenüber der Forderung des Versorgungsberechtigten auf Zahlung des Ruhegehalts auf diese gesetzliche Ruhensvorschrift allgemein beruft, wie dies von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung und ihrem weiteren Schriftsatz vom 17. November 1952 geschehen ist. Dann ist die gesetzliche Folge aus dem Tatbestand des § 33 Abs 3 des Regelungsgesetzes ohne weiteres zu beachten, d.h. hier das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers.
Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 29* April 1954 - III ZR *41/54> da es sich dort um einen anders gelagerten Tatbestand insofern handelte, als zwischen den Parteien streitig und auch rechtlich zweifel-/haftjwar, ob der die Anwendung des § 33 Abs 3 des Regelungsge-
voraussetzende Tatbestand überhaupt gegeben war, und darü be3r hinaus der Dienstherr jahrelang laufend VersorgungsZahlungen geleistet hatte. In jenem Fall mußte demnach, um die erforderliche Klarheit Uber die Anwendung der Ruhensvorschriften zu schaffen, die Entscheidung der obersten Dienstbehörde, den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn und die Beendigung des Rühens der Versorgungsbezüge zu. bestimmen, entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu‘ § 33 des Regelungsgesetzes gefordert werden.
4. Soweit die Revision in ihrer Begründung Tatsachen vorträgt, aus denen sie in der Verweigerung der Zahlung des Ruhe-
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gehalts durch die Beklagte eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) herleitet? bedarf es eines Eingehens hierauf nicht. Denn insoweit handelt es sich um neue, in den Tatsacheninstanzen bisher nicht vorgebrachte klagebegründenden Tatsachen, deren Einführung in der Revisionsinstanz unzulässig ist«
Rach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen*
Br, Geiger Br* Pagendarm Rietschel
Br* Kreft Br* Beyer
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