daß ’’seine früher erworbenen Rechte sowie sein früheres Beamtenverhältnis, das mit dem Zusammenbruch zwangsläufig erloschen wäre,-mit dem Tage der Wiederpinstellung, dem 230 Juli 1945* wieder aufgelebt sei;, daß I besoldungsrechtlich aber aus dem früheren Beamtenverhältnis keine Ansprüche geltend gemacht werden könnten, da dbr Beamte nach dem Dienstgrad 'bezw, der Besoldungsgruppe zu besolden sei, in die er bei der V/ieder-einstellung eingewiesen worden sei,” Nachdem der Kläger aus Anlaß eines neuen Dienstvergehens mit Wirkling'vom 8, Juli 1947 vorläufig seines Amtes enthoben worden war, widerrief der Chef der Regierungsbezirkspolizei durch Verfügung vom 15» Mai 1948 auf Grund des § 61 DBG die Einstellungsverfügung vom 24= November 1945 und entließ den Kläger mit Wirkung vom 7, Oktober 194-7, Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen wies die gegen dieste Verfügung gerichtete Beschwerde des Klägers am 7o Juli 1948 zurück mit derBegründung» der Kläger sei nicht-.Beamter auf Lebenszeit gewesen, so daß seine Entlassung jederzeit zulässig gewesen sei. Der Kläger macht für die Zeit ab November 1947 Gehalts-anSprüche geltend mit der Begründung, daß er bereits im Jahre 1940 Beamter auf Lebenszeit geworden und als, solcher von der Regierungsbezirkspolizei übernommen worden sei, so daß die Entlassung auf Grund des nur für Widerrufsbeamte geltenden § 61 DBG rechtsungültig sei. Im übrigen hat die Beklagte bestritten, daß der Kläger im Jahre 1940 zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei und eine entsprechende Ernennungsurkunde erhalten habe. Das Landgericht hat die Frist des § 143 DBG dadurch als gewahrt angesehenP daß der Kläger vor ihrem Ablauf das Armenrecht beantragt habe und daß die Verzögerung der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch für den Kläger höhere Crewalt gewesen seif durch die der Fristablauf gehemmt worden sei. Im übrigen hat das Landgericht den auf Grund des §61 DBG ausgesprochenen Widerruf des Beamtenverhältnisses als unwirksam bezeichnetn da der Kläger Beamter auf Lebenszeit gewesen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage wegen Versäumung der in § 143 DBG enthaltenen Ausschlußfrist als unzulässig abgewiesen, Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Klaganspruch weiter. Nach dieser Vorschrift können vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Y/ege der Klage erst dann geltend gemacht werden« wenn die oberste Dienstbehörde den: Anspruch abgelehnt hat oder wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem ihr der Antrag zugegangen ist, _ night entschieden hat. polizei in Köln ausgesprochene Entlassungsverfügung als rechtswirksanu V/ie das Berufungsgericht zutreffend ausg©"" führt hat« ergibt sich hieraus aber ohne weiteres und au ab-für die Beteiligten klar erkennbar die Ablehnung weiterer Gehaltszahlung« ohne daß dies noch ausdrücklich erwähnt zu werden brauchteQ Der Kläger hat deshalb auch ebensowenig wie die Beklagte jemals in Zweifel gezogen, daß die oberste Dienstbehörde durch den Bescheid vom 7« Juli 1948 di® Gehaltsansprilche endgültig abgelehnt habe* Die eindeutig® Feststellung,: daß das Beamtendienstverhältnis nicht mehr .bestehe« genügt? Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat« ist die nach § 187 Abs 1 BGB zu berechnende Frist von 6 Monaten nicht schon am 24, Januar 1949? sondern mit Rücksicht auf die in der 'Nachkriegszeit erlassenen Fristenhemmungsvor-schriften erst am 1D Juli 1949 abgelaufen (§§ 1, 2 der Verordnung über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen;auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 160 Dezember 1946? Die vorbezeichneten, im wesentlichen dem Stillstand der Rechtspflege Rechnung tragenden Fristenhemmungsvorschriften beziehen sich nicht nur auf Verjährungsfristen« sondern auch auf Ausschlußfristen und gelten deshalb auch für die rein verfahrensrechtliche, die Beschreitung des Rechtswegs betreffende Ausschlußfrist des § 143 DBG, Danach war für die Gehaltsansprüche des Klägers der Rechtsweg nur für die Zeit vom 24* Juli 1948 bis zu dem T, Juli 1949 geöffnet. Die Klage ist erst gemäß dem -nicht zugestellten-Schriftsatz des Klägers vom 7= November 1949 durch Stellung der Anträge im Termin vom ’15.» November 1949? Das Landgericht hat die Frist des §143 DBG durch die am 14= Mai 1949 vorgenornmene Einreichung des Armenrechtsgesuches des Klägers als gewahrt angesehen und zur Begründung ausgeführt5 aus den Fristenhemmungsvorschriften der Nachkriegszeit ergebe sich« daß der Gesetzgeber auch die Ausschlußfristen wie Verjährungsfristen trotz ihrer rechtlichen Verschiedenheit habe gehemmt wissen wollen. "als Übergang si* ege lung vorgenommenen Gleichbehandlung dieser ihrem Wesen nach verschiedenen Fristen'1 folge« daß auch die zu § 203 Abs 2 BGB im Rahmen der Verjährung vom Reichsgericht entwickelte Rechtsprechung (RGZ 126, 58 £joÖ7$ 168, 214 /2247) auf Ausschlußfristen für die erörterte Übergangszeit anzuwenden sei; die verzögerliche Behandlung eines rechtzeitig eingereichten Armenrechtsgesuches durch das Gericht stelle einen die Fristenhemmung rechtfertigenden Fall der höheren Gewalt dar. Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die angeführten Fristenhemmungsvorschriften nur insoweit zu einer Gleichbehandlung von Verjährungsfristen und Ausschlußfristen geführt hätten, als für jede von ihnen entsprechend den aus dem Stillstand der Rechtspflejge nach dem Zusammenbruch sich ergebenden Notwendigkeiten die Hemmung angeordnet und nach Beseitigung dieses Stillstandes auch für jede von ihnen wieder beendet worden sei* nur der Anlaß für die Anordnung und. Sie macht sich aber die Begründung, die das Landgericht den Hemmungsverordnungen für eine gewisse "Übergangszeit” herleitet, nicht zu eigen, sondern versucht in erster Linie, ganz, allgemein die Wahrung der Prist aus | 143 DBG- bei Vorliegen eines ’’.rechtzeitig1’ eingereichten ;Armenrechtsgesuches zu rechtfertigen. sonst kann die für eine Prozeßhandlung vorgesehene Prist nicht durch ein Arinenrechtsgesuch« das die beabsichtigte Prozeßhandlung betrifft7 gewahrt werden, es sei denn/ daß -wie bei Notfristen- unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist. deren Versäumung zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen könnte (Brand DBG 4, Auf1'S 791), Die Rechtslehre hat deshalb auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Einreichung eines Armenrechtsgesuches nicht als eine zur Wahrung der Prist des § 14$ DBG geeignete Prozeßhandlung angesehen (Nadler-Wittland-Ruppert DBG 1938 § 143 Anm 28 S 1509; Brand DBG 4 * Auf1 1942 § 143 Anm 4 S 790; Pischbach DBG 1951 § 143 Anm 3 S 1007)» 2, Da$ Reichsgericht hat bei Versäumung der rein verfahrensrechtlichen Ausschlußfrist des § 143 DBG auch die Anwendung des dem sachlich-rechtlichen Gebiet angehörenden Grundsatzes von Treu und Glauben für schlechthin aus- Es ist nicht richtig, wenn die Revision meint5 daß in dem Urteil des III, Zivilsenats des Reichsgerichts RGZ 141* 71 "in gewissen Grenzen bei Ablauf der Prist des früheren § 150 RBG die Berufung auf Treu und;Glauben, also auf einen Grundsatz, des sachlichrechtlichen Gebietes gebilligt und damit der streng formale Charakter der Vorschrift durchbrochen" worden sei. klargestellt hat« ist damit die Frage, ob eine Partei, selbst in eng begrenzten Ausnahmefällen, die Geltendma-chung des Ablaufs der erwähnten Ausschlußfrist mit dem Hinweis auf Treu und Glauben im Verkehr überhaupt abweh-ren könne, nicht bejaht, sondern offen gelassen worden. müßte die Klage nach der Rechtsprechung des• Reichsgerichts aus verfahrensrechtlichen Gründen auch dann als unzulässig abgewiesen werden, wenn der öffentlich-rechtliche Dienstherr trotz Versäumung der Klagefrist mit der Durchführung des Rechtsstreits einverstan-den wäre**h ■ Für den vorliegenden Fall bedarf es keiner abschließenden Prüfung und EniScheidung, ob sich aus den von der Revision dargelegten Gründen überhaupt eine Abweichung von der bisherigen "streng formalen" Rechtsprechung des Reichsgericht die auf den zwingenden Charakter der rein verfahrensrechtlichen Vorschrift des §: 143 DBG abstellt, rechtfertigen läßt. Wenn man dem Gedanken, daß die verhältnismäßig kurze Frist des §143 DBG nicht dazu führen-dürfe, einem auf das Armenrecht angewiesenen Beamten den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsweg (vgl Art 19 Abs 4, 33 Abs 5 GrundG) zu verweigern* überhaupt in irgendeiner Form Gel tung verschaffen konnte, würde dies immer nur in ganz besonderen, eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sein können, in denen es dem Beamten trotz Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unmöglich gewesen wäre, die Frist des § 143 DBG einzuhalten. Da der Kläger keinesfalls eine solche' den Umständen nach gebotene Sorgfalt zur Einhaltung der Klagefrist beachtet hat, kann schon^us diesem Grunde die Revision nicht zu einem von der Rechtsprechung des Reichsgerichts!abweichenden Ergebnis führen. Januar 1949 (VOB1 BrZ 1949, 19) stand aber fest, daß die Ausschlußfrist des § ;43 für den Kläger am 11 Juli 1949 ablauf^h würde, her Kläger beauftragte den Rechtsanwalt Albert in mit der Bearbeitung eines Arnenrechtsgesuches. daß er durch "Zusicherungen höchster Behörden" : von der•Einreichung des Gesuchs abgehalten worden seh Er bezieht sich hierfür auf das,von dem Kläger im Revisionsrechtszug eingereichte Schreiben vom 141 Juli 1950 mit Anlagen. Die Beklagte hat ihm in keiner Weise in Aussicht gestellt, daß sie seine Ansprüche anerkennen oder ihn wiedereinstellen würdeo Auf seine mit Schreiben vom 19c April 1949 vorgetragene Bitte, ihn wieder bei der Regierungsbezirkspolizei in Köln einzustellen, hat der Chef der Polizei mit Schreiben voit 25 „ April 1949 unverzüglich eine ablehnende Antwort erteilt«. Selbst wenn man aber trotz der auch vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken die Einreichung des Armen-rechtsgesuchs noch als ’’rechtzeitig" ansehen würde, hätte der Kläger bezw, der ihn vertretende Rechtsanwalt nicht mit den gebotenen Sorgfalt auf eine rechtzeitige Entscheidung über das Armenrechtsgesuch hingewirkt, Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte den Kläger bereits mit Schriftsatz vom 30* Mai i949 ausdrücklich, auf die Aussbhlußfrist des § 143 DBG- hingewiesen hat. Juni 1949 wird demgegenüber unter Bezug auf die Verordnung über die Verlängerung von Verjährungsfristen und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des- bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom T?« Dezember 1947 (V0B1 BrZ 1947 174) nur erwidert, die Frist von sechs Monaten sei "nicht angelaufen und noch weniger verstrichen"„ Der Vertreter des Klägers hat hierbei aber offensichtlich die die Fristenhemmung abschließend regelnde Verordnung vom 13, Januar 1949 (V0B1- BrZ 1919/19) völlig übersehen. nur infolge Rechtsirrtums unterlassen hat, das Gericht auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen, auf den es hei der Bearbeitung des Armenrechtsgesuches selbstverständlich hätte Rücksicht nehmen müssen* Der im Armen-rechtsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hat überhaupt nicht bemerkt, daß die Ausschlußfrist am 1c Juli 1949 ablief, und deshalb auch nichts unter-nommen, was trotz einer Überlastung des Gerichts noch zu einer rechtzeitigen Entscheidung über das Armenrechtsgesuch hätte führen könneno Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß der auf das Armenrechtsgesuch angewiesene Kläger etwa durch einen "unabwendbaren” Zufall oder durch "höhere Gewalt” gehindert gewesen wäre, die Klage innerhalb der Frist des § 143 DBG zu erheben* Sofern man überhaupt Ausnahmen von der Ausschlußwirkung des § 143iDBG zuläßt, muß hier bei dem Verhalten des Klägers und seines rechtskundigen Bevollmächtigten ein solcher Ausnahmefall aus den dargelegten Gründen verneint werden. Das Berufungsgericht hatte nach dem Vorbringen des Klägers auch keinen Anlaß zu prüfen, ob sich die Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt einer Fürsorgepflichtoder Amtspflichtverletzung der Beklagten rechtfertigen ließen* Insoweit hat die Revision auch keine Rüge erheben können*
Ill ZR 91/50 V erkundet; aim 22. September 1^52 dieser, Justizange$tellter als Urkundsbeamterjder Geschäftsstelle 2386 023 Im I a m e -n des Volkes ln dem' Rechtsstreit bei B< des Hans Heinz in Rm^ bei BMP, KuMHBBBPstras* se #, Klagers;. Berufungsbeklagten und Revisionskläger-s, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr; gegen die Polizeibehörde des Regierungsbezirks Köln, vertreten durch den Polizeiausschuß in Köln. Beklagte, Berufungsklägerin und R e vis i ön sb ekläg t e, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br» hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September "952 unter Mitwirkung des Senatsprädidenten Prof., pr. Riese und der Bundesrichter Pr. Pagendarmj, Pr. Gelhaar, Pr. Bock und Rietschel für Recht erkannt; Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2 o: Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7- Juni v; 950 wird surückgewie-sen. • ! Pie Kosten des Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger trat im Jahre 1936 in den Dienst der ’’Deut-' sehen Polizei'’ » Seit 1942 hatte er den'Hang eines Polizeihauptmanns, In der letzten Zeit vor dem Zusammenbruch gehörte er der gendarmerie an. Am 23, Juli 1945 wurde er durch den Kommandanten der Gendarmerie beim Regierungspräsidenten in Kain vorbehaltlich der Genehmigung der Militärregierung als-Hauptmann eingesetzt - Laut Kommandobefehl, des Chefs der Regierungsbezirkspolizei Köln vom 24, November 1945 wurde er als Polizeichef des Kreises Bonn-Land übernommen. Da sein dienstliches Verhalten zu Beanstandungen Anlaß gabwurde er zu dem 1, Juli 1946 von diesem Posten abberufen und:als stellvertretender Kreispolizeichef nach Euskirchen versetzt. Entsprechend der allgemeinen Umbenennung der Polizeidienstgrad-Bezeichnungen 'erhielt-'er den Rang eines Polizeioberinspektors, Am 5- Februar 1947 teilte der Chef der Regierungsbezirkspolizei Köln dem Kläger mit. daß ’’seine früher erworbenen Rechte sowie sein früheres Beamtenverhältnis, das mit dem Zusammenbruch zwangsläufig erloschen wäre,-mit dem Tage der Wiederpinstellung, dem 230 Juli 1945* wieder aufgelebt sei;, daß I besoldungsrechtlich aber aus dem früheren Beamtenverhältnis keine Ansprüche geltend gemacht werden könnten, da dbr Beamte nach dem Dienstgrad 'bezw, der Besoldungsgruppe zu besolden sei, in die er bei der V/ieder-einstellung eingewiesen worden sei,” Nachdem der Kläger aus Anlaß eines neuen Dienstvergehens mit Wirkling'vom 8, Juli 1947 vorläufig seines Amtes enthoben worden war, widerrief der Chef der Regierungsbezirkspolizei durch Verfügung vom 15» Mai 1948 auf Grund des § 61 DBG die Einstellungsverfügung vom 24= November -3 - 1945 und entließ den Kläger mit Wirkung vom 7, Oktober 194-7, Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen wies die gegen dieste Verfügung gerichtete Beschwerde des Klägers am 7o Juli 1948 zurück mit derBegründung» der Kläger sei nicht-.Beamter auf Lebenszeit gewesen, so daß seine Entlassung jederzeit zulässig gewesen sei. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 24. Juli 1948 zugestellt. - Der Kläger macht für die Zeit ab November 1947 Gehalts-anSprüche geltend mit der Begründung, daß er bereits im Jahre 1940 Beamter auf Lebenszeit geworden und als, solcher von der Regierungsbezirkspolizei übernommen worden sei, so daß die Entlassung auf Grund des nur für Widerrufsbeamte geltenden § 61 DBG rechtsungültig sei. Als Vertreter des Klägers hat Rechtsanwalt Albert in B^p mit dem am 14h Mai 1949 bei dem Landgericht in Köln eingegangenen Schriftsatz vom 8, Mära 1949 unter Bezug auf den mit eingereic'hten nKlage-Entwurfdas Armenrecht erbeten. Nachdem dem Kläger durch Beschluß vom 3. Oktober 1949 das Armenrecht bewilligt worden war, hat er gemäß Schriftsatz vom 7- November Klage erhoben mit dem Anträge, 1949 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9-700,18 DM hebst 4 io Zinsen seit dem 1. Juli 1949 zu zahlen, 2. festzustellen, daß die dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Gehaltsansprüche von dem Widerruf seiner Einstellung nicht berührt werden. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hält die Klage für unzulässig, da diese nicht innerhalb der in § 143 DBG vorgeschriebenen Frist von 6 Monaten, die am 1,. Juli 1949 abgelaufen gewesen sei, erhoben worden sei. Im übrigen hat die Beklagte bestritten, daß der Kläger im Jahre 1940 zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei und eine entsprechende Ernennungsurkunde erhalten habe. Da die Beklagte nicht Recht snacihfolgerin der "Deutschen Polizei11' sei; sei die "Wiedereinsteilung" des Klägers eine .Heueinstellung gewesen.^ durch die er aber mangels Aushändigung einer entsprechenden Ernennungsurkunde nicht Beamter auf Lebenszeit geworden sei * Das Landgericht hat die Frist des § 143 DBG dadurch als gewahrt angesehenP daß der Kläger vor ihrem Ablauf das Armenrecht beantragt habe und daß die Verzögerung der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch für den Kläger höhere Crewalt gewesen seif durch die der Fristablauf gehemmt worden sei. Im übrigen hat das Landgericht den auf Grund des §61 DBG ausgesprochenen Widerruf des Beamtenverhältnisses als unwirksam bezeichnetn da der Kläger Beamter auf Lebenszeit gewesen sei. Das Landgericht hat die Gehaltsansprüche des Klägers für die Zeit von November 94-7 bis Dezember 1949 zuerkannt und dem Feststellungsantrag für die Zeit ab Januar 1950! stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage wegen Versäumung der in § 143 DBG enthaltenen Ausschlußfrist als unzulässig abgewiesen, Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe Der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben, V; ft;, bl ■ 1 . 'Ivb V Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend die Klage als unzulässig abgewiesen ? weil die nach § 143 Abs 1 DBG vorgeschriebene Frist zur Klagerhebung nicht gewahrt worden ist. Nach dieser Vorschrift können vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Y/ege der Klage erst dann geltend gemacht werden« wenn die oberste Dienstbehörde den: Anspruch abgelehnt hat oder wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem ihr der Antrag zugegangen ist, _ night entschieden hat. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe der Ent- oder nach Ablauf der für sie bestimmten Frist erhoben werden. I. Die hiernach den Rechtsweg eröffnende Frist ist durch den Erlaß des.Innenministers, des Landes Mordrhein-Westfalen vom 71«. Juli. 1948 mit der am 24-- Juli 1948 vorgenommenen Aushändigung an. den Kläger in Lauf gesetzt worden. Der Erlaß stellt nach Form und Inhalt einen ordnungsmäßigen, Vorbescheid im Sinne des § 143 Abs 1 Satz 1 DBG- dar. Durch; diese Entscheidung hat der damals als oberste Dienstbehörde des Klägers zuständige Innenminister des Landes Mordrhein-Westfalen gemäß §§ 1 , 6, 10 der Verordnung über den vorläufigen Aufbau der Polizei im Lande Mordrhein-Westfalen vom 20, Dezember 1946 in der am 6, März 1947: durch Landtagsbeschluß abgeänderten Fassung (GVB1 MRhWf 1947? 165) die Beschwerde des Klägers gegen die Widerrufs- und Entlassungsverfügung des Chefs der Regierungs-' Bezirkspolizei in Köln vom 15 > Mai 1948 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem Kläger am 24= Juli 1948-gegen Empfangsbescheinigung übergeben worden« Die Bekanntgabe der Entscheidung entspricht also der nach § 163 DBG in Verb mit § 19 Abs 1 Ziff 1 RDStO vorgeschriebenen Form, Ihrem Wortlaut nach bestätigt die Entscheidung des Innenministers zwar nur die vom Chef der Regierungsbezirks- polizei in Köln ausgesprochene Entlassungsverfügung als rechtswirksanu V/ie das Berufungsgericht zutreffend ausg©"" führt hat« ergibt sich hieraus aber ohne weiteres und au ab-für die Beteiligten klar erkennbar die Ablehnung weiterer Gehaltszahlung« ohne daß dies noch ausdrücklich erwähnt zu werden brauchteQ Der Kläger hat deshalb auch ebensowenig wie die Beklagte jemals in Zweifel gezogen, daß die oberste Dienstbehörde durch den Bescheid vom 7« Juli 1948 di® Gehaltsansprilche endgültig abgelehnt habe* Die eindeutig® Feststellung,: daß das Beamtendienstverhältnis nicht mehr .bestehe« genügt? um die Frist des § 145 DBG zur gerichtlichen Geltendmachung von Gehalt_sansprüchen in Lauf zu setzen (RG in HRR 1933 Efr 954)o Danach ist also diese Frist mit der am 24» Juli 1948 ordnungsmäßig vorgenommenen Zustellung der Entscheidung vom 7o Juli i'948 in Lauf gesetzt 'worden,. ■■.'II. Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat« ist die nach § 187 Abs 1 BGB zu berechnende Frist von 6 Monaten nicht schon am 24, Januar 1949? sondern mit Rücksicht auf die in der 'Nachkriegszeit erlassenen Fristenhemmungsvor-schriften erst am 1D Juli 1949 abgelaufen (§§ 1, 2 der Verordnung über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen;auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 160 Dezember 1946? V0B1 BZ 1947r 9? Art I der Verordnung über die Verlängerung der Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 17o Dezember 1947« VQB1 BZ 1947f 1745 §§ 2, 3 der Verordnung über die Beendigung der Hemmung von Verjäh- rungs- und ähnlichem Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 13- Januar 1949? V0B1 BZ 1949? 19. idF gemäß Art I der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Beendigung der Frist enhemmungen vom 24. August 1949? VOBI BZ 1949? 36?)* Die vorbezeichneten, im wesentlichen dem Stillstand der Rechtspflege Rechnung tragenden Fristenhemmungsvorschriften beziehen sich nicht nur auf Verjährungsfristen« sondern auch auf Ausschlußfristen und gelten deshalb auch für die rein verfahrensrechtliche, die Beschreitung des Rechtswegs betreffende Ausschlußfrist des § 143 DBG, Danach war für die Gehaltsansprüche des Klägers der Rechtsweg nur für die Zeit vom 24* Juli 1948 bis zu dem T, Juli 1949 geöffnet. Unstreitig ist in dieser Zeit aber keine Klage erhoben worden. Die Klage ist erst gemäß dem -nicht zugestellten-Schriftsatz des Klägers vom 7= November 1949 durch Stellung der Anträge im Termin vom ’15.» November 1949? also verspätet erhoben worden. Mit Ablauf der am 1, Juli 1949 endenden Ausschlußfrist hatte der Kläger wegen seiner Gehaltsansprüche das "Klagerecht verloren”. Das Berufungsgericht hat deshalb.mit Recht wegen Fehlens dieser von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozeßvoraussetzung die Klage als unzulässig abgewiesen (RG in HRR 1931 Hr 1368 =■JW !931? 1795 Hr 6 mit Anm von Brand), 1":: III Das Landgericht hat die Frist des §143 DBG durch die am 14= Mai 1949 vorgenornmene Einreichung des Armenrechtsgesuches des Klägers als gewahrt angesehen und zur Begründung ausgeführt5 aus den Fristenhemmungsvorschriften der Nachkriegszeit ergebe sich« daß der Gesetzgeber auch die Ausschlußfristen wie Verjährungsfristen trotz ihrer rechtlichen Verschiedenheit habe gehemmt wissen wollen. Aus der 8 Ü ; ' "als Übergang si* ege lung vorgenommenen Gleichbehandlung dieser ihrem Wesen nach verschiedenen Fristen'1 folge« daß auch die zu § 203 Abs 2 BGB im Rahmen der Verjährung vom Reichsgericht entwickelte Rechtsprechung (RGZ 126, 58 £joÖ7$ 168, 214 /2247) auf Ausschlußfristen für die erörterte Übergangszeit anzuwenden sei; die verzögerliche Behandlung eines rechtzeitig eingereichten Armenrechtsgesuches durch das Gericht stelle einen die Fristenhemmung rechtfertigenden Fall der höheren Gewalt dar. Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die angeführten Fristenhemmungsvorschriften nur insoweit zu einer Gleichbehandlung von Verjährungsfristen und Ausschlußfristen geführt hätten, als für jede von ihnen entsprechend den aus dem Stillstand der Rechtspflejge nach dem Zusammenbruch sich ergebenden Notwendigkeiten die Hemmung angeordnet und nach Beseitigung dieses Stillstandes auch für jede von ihnen wieder beendet worden sei* nur der Anlaß für die Anordnung und. für die Beendigung der Hemmung beider Arten von Fristen sei der gleiche gewesen; dementsprechend beschränke sich die Gleichbehandlung beider Fristen in den Hemmungsverordnungen auf Beginn und Ende der Hemmung, und zwar auch nur grundsätzlich^ dagegen nicht im einzelnen* den Hemmungsverordnungen bei nicht zu entnehmen, daß auch bei Beendigung der Hemmifmg der Ausschlußfristen die für die Verjährung geltende^ allgemeinen Vorschriften auf die Ausschlußfristen anzuwenden seiend Die Sonderregelung, die mit Rücksicht auf die Kriegsund IJachkriegbverhäl'tnisse zur Fristenhemmung getroffen worden ist, kann nach ihrer Beendigung keine von den allgemeinen Vorschriften abweichende rechtliche Behandlung der Ausschlußfristen mehr rechtfertigen» '.indi ■ - 9 ~ j ' IV. 1» Die Revision erstrebt die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Sie macht sich aber die Begründung, die das Landgericht den Hemmungsverordnungen für eine gewisse "Übergangszeit” herleitet, nicht zu eigen, sondern versucht in erster Linie, ganz, allgemein die Wahrung der Prist aus | 143 DBG- bei Vorliegen eines ’’.rechtzeitig1’ eingereichten ;Armenrechtsgesuches zu rechtfertigen. Schon Wiederholt sind Bedenken gegen die Festsetzung der verhältnismäßig kurzen Ausschlußfrist für die gerichtliche Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis geäußert worden (vgl von Benin DRichtZ 1929, 18; Stolzel in GruchBeitr /T9337 73, 293; Brand in Anmerkungen zu Entscheidungen des Reichsgerichts JW 1931, 1795; 1935, 1152)» Obwohl sich bei einer derartigen Ausschlußfrist Nachteile und Unbilligkeiten für die Beamten nicht immer vermeiden lassen, hat’ der Gesetzgeber für die Beschreitung des Rechtswegs die zeitliche Beschränkung, wie sie schon durchweg in früheren Beamtengesetzen vorgesehen war (z.B* § 150 RBG; vgl weiter von:Bonin aaO) und vom Reichsgericht auch im Hinblick auf Ant 129 Abs 1 Satz 4 WeimVerf für rechtsgültig erachtet.würde (RGZ 122, 96), in Gestalt einer sog., reinen Ausschlußfrist beibehalten, für die keine Hemmung in Betracht komint (anders die sog» gemischten Ausschlußfristen, z„ B. § 801 Abs 1 Satz 1 in Verb mit § 802 BGB, § 1002 BGB). Der Gesetzgeber hat auch sonst die strenge Wirkung der Ausschlußfrist für keinerlei Ausnahmetatbestände gemildert, wie dies z,B, in § 123 Abs 2 DBG für die Anmeldung von Unfallfürsorgeansprüchen nach Ablauf der zweijährigen Ausschlußfrist bis zu dem Ablauf der zehnjährigen ’’reinen” Ausschlußfrist bei erst spater bemerkbar gewordenen Unfallfol- - 10 gen und für den Fall geschehen ist, "daß der Berechtigte von der Verfolgung seines, Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Umstände abgehalten worden ist",, Trotz der irn Schrifttum geäußerten Bedenken hat es der Gesetzgeber für die gerichtliche Geltendmachung vermögensrechtlicher Beamtenansprüche mit Rücksicht auf den Staatshaushalt und die Ordnung des Kassenwesens für erforderlich gehalten, durch die kurze und strenge Ausschlußfrist von 6 Monaten auf eine besonders beschleunigte Erledigung von Streitfällen hinzuwirken,, Er hat dieses Öffentliche Interesse so hoch gewertet, daß er demgegenüber bewußt davon abgesehen hat, die strenge Ausschlußwirkung irgendwie e inz uschränken. Gesetzliche Ausschlußfristen sollen dazu dienen, im öffentlichen Interesse eine schnelle endgültige Entscheidung herbeizuführen. Sie laufen deshalb grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob derjenige, der innerhalb der Frist eine Handlung vorzunehmen hat, dazu imstande ist oder nicht. Bei gesetzlichen Ausschlußfristen kann eine Hemmung des Fristenlaüfs nur in den Fallen eintreten, in denen dies durch Gesetz ausdrücklich bestimmt wird. Sofern al- so nicht eine besondere gesetzliche Vorschrift für die einzelne Frist eine Einschränkung macht, tritt mit Ablauf der unbenutzt!gebliebenen Frist der Rechtsverlust ein, und zwar auch!dann, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet und nicht zu vermeiden war (RG WarnRspr 1918, 139? RGZ 128, 46 ßTJ), Hach § 143 DBG kann die Ausschlußfrist nur durch "Erhebung der Klage" gewahrt werden. Bas Reichsgericht hat für § 1öO RRG wiederholt ausgesprochen, daß die Einreichung eines Armenrechtsgesuches nicht zur Fristwahrung genüge in HRR 1931 Nr 1579; RG in JW 1937? 2917 Nr 25). Auch ) sonst kann die für eine Prozeßhandlung vorgesehene Prist nicht durch ein Arinenrechtsgesuch« das die beabsichtigte Prozeßhandlung betrifft7 gewahrt werden, es sei denn/ daß -wie bei Notfristen- unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist. Die Prist des §143 DBG- hat rein verfahrensrechtlichen Charakter- sie ist aber keine "Notfrist"? deren Versäumung zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen könnte (Brand DBG 4, Auf1'S 791), Die Rechtslehre hat deshalb auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Einreichung eines Armenrechtsgesuches nicht als eine zur Wahrung der Prist des § 14$ DBG geeignete Prozeßhandlung angesehen (Nadler-Wittland-Ruppert DBG 1938 § 143 Anm 28 S 1509; Brand DBG 4 * Auf1 1942 § 143 Anm 4 S 790; Pischbach DBG 1951 § 143 Anm 3 S 1007)» 2, Da$ Reichsgericht hat bei Versäumung der rein verfahrensrechtlichen Ausschlußfrist des § 143 DBG auch die Anwendung des dem sachlich-rechtlichen Gebiet angehörenden Grundsatzes von Treu und Glauben für schlechthin aus- geschlossen gehalten. Es ist nicht richtig, wenn die Revision meint5 daß in dem Urteil des III, Zivilsenats des Reichsgerichts RGZ 141* 71 "in gewissen Grenzen bei Ablauf der Prist des früheren § 150 RBG die Berufung auf Treu und;Glauben, also auf einen Grundsatz, des sachlichrechtlichen Gebietes gebilligt und damit der streng formale Charakter der Vorschrift durchbrochen" worden sei. Das Reichsgericht weist hier auf den streng formalen Charakter des § 150 RBG hin und meint dann, daß dieser klaren PristbeStimmung gegenüber, wenn überhaupt? die Berufung auf Treu und Glauben nur in ganz engen Grenzen zulässig sei. Wie derselbe Senat des Reichsgerichts in dem späteren;Urteil RGZ 146? 35 /Tgjmit aller Deutlichkeit n T2 klargestellt hat« ist damit die Frage, ob eine Partei, selbst in eng begrenzten Ausnahmefällen, die Geltendma-chung des Ablaufs der erwähnten Ausschlußfrist mit dem Hinweis auf Treu und Glauben im Verkehr überhaupt abweh-ren könne, nicht bejaht, sondern offen gelassen worden. Pas Reichsgericht hat in der vorbezeichneten Entscheidung diese Frage verneint und ausgeführt, daß der Vergleich mit der Verjährungsfrist, der gegenüber die Rechtsprechung die Berufung auf Treu und Glauben in besonderen Fällen zugelassen habe, versage. Pie Verjährung gehöre dem sachlich-rechtlichen Gebiet an und ergreife die sachlich-rechtlichen Beziehungen der Anspruchsbeteiligten. Sie verleihe dem Anspruchsschuidner ein besonderes Gegenrecht, durch welches er die Geltendmachung des Anspruchs abweh-ren könne. Auf dieses Recht finde der in § 242 BGB ausgesprochene Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr Anwendung, der. das gesamte Gebiet sachlich-rechtlicher Vorschriften beherrschec § 150 REG habe dagegen nur verfahrensrechtliche Bedeutung und lasse die sachlich-rechtlichen Beziehungen der Anspruchsbeteiligten unberührt, per in'ihm vorgesehene Bescheid der obersten Reichsbehörde eröffne den in § 149 RBG bezeichneten vermögensrechtlichen Ansprü-chender Reichsbeamten lediglich den Rechtsweg und auch nur für eine mit dem Bescheid in Lauf gesetzte sechsmonatige Frist. Per Anspruchsberechtigte müsse "bei Verlust des KlagerechtsM innerhalb der Frist die Klage erheben. Mit Ablauf der Frist gehe er der Klagemöglichkeit verlustig; der Rechtsweg werde wieder geschlossen (zustimmend Brand in der Anmerkung zu dieser Entscheidung in JW 1935? 1152; ebenso RG in HRR 1932 Nr 1379; RG in JW 1937? 1156 Pa der Fristablauf jeglicher Vereinbarung oder Verfügung der Beteiligten schlechthin entzogen ist (RGZ 95? 295 13 - /?96 fj) ? müßte die Klage nach der Rechtsprechung des• Reichsgerichts aus verfahrensrechtlichen Gründen auch dann als unzulässig abgewiesen werden, wenn der öffentlich-rechtliche Dienstherr trotz Versäumung der Klagefrist mit der Durchführung des Rechtsstreits einverstan-den wäre**h ■ 3c Die Revision wendet sich gegen diese "streng formale" Rechtsprechung des Reichsgerichts und meint, daß "die politischen und wirtschaftlichen Erschütterungen der Nachkriegszeit eine andere Rechtsauffassung erforderten, wenn man nicht weite Kreise der Beamten in einem Streitfall mit ihrer Anstellungsbehörde klaglos stellen wolle", Man könne be'i Auslegung und Anwendung des § 14-3 DBG nicht mehr einen Beamtenstand voräussetzen, der in wirtschaftlich-angemessenen Verhältnissen lebe und auf die Bewilligung des Armenrechts nicht angewiesen sei, Wer aber im Armenrecht klagen müsse, könne niemals eine gerichtliche Entscheidung über sein A^menrechtsgesuch in einer bestimmten Zeit erzwingen; es liege vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wann es seine Entscheidung fälle; gerade wenn der Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierig sei, könne die Frist des § 143 DBG vergehen, ehe über das Airmenrechtsgesuch entschieden sei. Würde trotzdem durch ein rechtzeitig eingereichtes Armenrechtsgesuch die Frist des § 143 DBG nicht gewahrt werden können, so käme dies einer Verweigerung des ordentlichen Rechtswegs gleich*- Die Rechtzeitigkeit werde sich wiederum nach den Grundsät-zen richtein müssen, die z J, bei den zu dem Zweck, der Einlegung von Rechtsmitteln leingereichten Armenrechtsgesuchen zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen könnten, Es sei "von einem das ganze Rechtsgebiet beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß niemand durch höhere Gewalt seines Anspruchs verlustig könne" lllfc V;i fc it r- > > t h ' u V Für den vorliegenden Fall bedarf es keiner abschließenden Prüfung und EniScheidung, ob sich aus den von der Revision dargelegten Gründen überhaupt eine Abweichung von der bisherigen "streng formalen" Rechtsprechung des Reichsgericht die auf den zwingenden Charakter der rein verfahrensrechtlichen Vorschrift des §: 143 DBG abstellt, rechtfertigen läßt. Wenn man dem Gedanken, daß die verhältnismäßig kurze Frist des §143 DBG nicht dazu führen-dürfe, einem auf das Armenrecht angewiesenen Beamten den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsweg (vgl Art 19 Abs 4, 33 Abs 5 GrundG) zu verweigern* überhaupt in irgendeiner Form Gel tung verschaffen konnte, würde dies immer nur in ganz besonderen, eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sein können, in denen es dem Beamten trotz Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unmöglich gewesen wäre, die Frist des § 143 DBG einzuhalten. Da der Kläger keinesfalls eine solche' den Umständen nach gebotene Sorgfalt zur Einhaltung der Klagefrist beachtet hat, kann schon^us diesem Grunde die Revision nicht zu einem von der Rechtsprechung des Reichsgerichts!abweichenden Ergebnis führen. Dem Kläger: war der ablehnende Bescheid des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7» Juli 1948 am 24, Juli 1948 zugestellt worden. Ihm stand also bis zu dem. Ablauf der Klagefrist am 1. Juli 1949 fast ein Jahr zur Erhebung der Klage zur Verfügung. Zwar ist ihm noch kein Vorwurf daraus, zu machen, daß er nicht schon im Jahre 1948 Schritte zur Erhebung der Klage unternommen und zu diesem Zweck das Armehrecht beantragt hat; denn damals war der Lauf der Frist noch gehemmt, und der Kläger brauchte nicht damit zu rechnen, daß ihm nach einer die Fristhemmung abschließenden Regelung nicht noch genügend Zeit zur Erhebung der Klage bleiben würde. Auf Grund der Verordnung vom 13. Januar 1949 (VOB1 BrZ 1949, 19) stand aber fest, daß die Ausschlußfrist des § ;43 für den Kläger am 11 Juli 1949 ablauf^h würde, her Kläger beauftragte den Rechtsanwalt Albert in mit der Bearbeitung eines Arnenrechtsgesuches. Dieses G-esuch wurde am 8. März 1949 fertig gestellt? aber erst am 14. Mai 1949 bei dem Landgericht in Köln eingereicht. Wie das Berufungsgericht ausführt? hat der Kläger trotz Hinweises der Beklagten nichts vorgetragen? was diese Verzögerung bei der Einreichung des Armenrechtsgesuches hatte rechtfertigen können. her Kläger mußte sich von vornherein darüber Klar sein« daß die Entscheidung über das Armenrecht sgesuch immer eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde. Bei dem tatsächlich und rechtlich nicht einfachen Streitstoff mußte zu dem mindesten eine Stellungnahme der Behörde eingeholt werden; außerdem war die Beiziehung der Personalakten erforderlich. hie Revision rügt hinsichtlich des Vorwurfs? daß der Kläger die Einreichung des Armenrechtsgesuchs schuldhaft verzögert habe, die Verletzung des § 139 ZPO mit der Begründung? daß er durch "Zusicherungen höchster Behörden" : von der•Einreichung des Gesuchs abgehalten worden seh Er bezieht sich hierfür auf das,von dem Kläger im Revisionsrechtszug eingereichte Schreiben vom 141 Juli 1950 mit Anlagen. Abgesehen davon, daß die Revisionsrüge nicht hinreichend ausgeführt ist, kann sie auch um deswillen keinen Erfolg haben? weil sich aus dem Vorbringen des Klägers und den überreichten Anlagen überhaupt nicht ergibt? daß er durch: die Beklagte jemals irgendwie "hingehalten" oder durch sonstiges Verhalten der Beklagten an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte gehindert worden sei. Er hat sich in der Zwischenzeit? insbesondere in Bonn?1 neu beworben? aber stets Ablehnungen erhalten. 16 Die Beklagte hat ihm in keiner Weise in Aussicht gestellt, daß sie seine Ansprüche anerkennen oder ihn wiedereinstellen würdeo Auf seine mit Schreiben vom 19c April 1949 vorgetragene Bitte, ihn wieder bei der Regierungsbezirkspolizei in Köln einzustellen, hat der Chef der Polizei mit Schreiben voit 25 „ April 1949 unverzüglich eine ablehnende Antwort erteilt«. Trotzdem hat der Kläger das Armenrechtsgesuch erst am -14« Mai 1949 einreichen lassen. Wenn er in der Hoffnung, mit seinen Bewerbungen Erfolg zu haben, zunächst geglaubt hat, die Einreichung des Armenrechtsgesuches aufschieben zu können, hat er sich die aus der Verzögerung ijiöglicherweise entstandenen nachteiligen Folgen selbst zuzuschreiben«, Selbst wenn man aber trotz der auch vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken die Einreichung des Armen-rechtsgesuchs noch als ’’rechtzeitig" ansehen würde, hätte der Kläger bezw, der ihn vertretende Rechtsanwalt nicht mit den gebotenen Sorgfalt auf eine rechtzeitige Entscheidung über das Armenrechtsgesuch hingewirkt, Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte den Kläger bereits mit Schriftsatz vom 30* Mai i949 ausdrücklich, auf die Aussbhlußfrist des § 143 DBG- hingewiesen hat. In dem Schriftsätz des Klägers vom 13«. Juni 1949 wird demgegenüber unter Bezug auf die Verordnung über die Verlängerung von Verjährungsfristen und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des- bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom T?« Dezember 1947 (V0B1 BrZ 1947 174) nur erwidert, die Frist von sechs Monaten sei "nicht angelaufen und noch weniger verstrichen"„ Der Vertreter des Klägers hat hierbei aber offensichtlich die die Fristenhemmung abschließend regelnde Verordnung vom 13, Januar 1949 (V0B1- BrZ 1919/19) völlig übersehen. Es ist also davon auszugehen, daß der Kläger bezw, sein Vertreter es 17 - nur infolge Rechtsirrtums unterlassen hat, das Gericht auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen, auf den es hei der Bearbeitung des Armenrechtsgesuches selbstverständlich hätte Rücksicht nehmen müssen* Der im Armen-rechtsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hat überhaupt nicht bemerkt, daß die Ausschlußfrist am 1c Juli 1949 ablief, und deshalb auch nichts unter-nommen, was trotz einer Überlastung des Gerichts noch zu einer rechtzeitigen Entscheidung über das Armenrechtsgesuch hätte führen könneno Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß der auf das Armenrechtsgesuch angewiesene Kläger etwa durch einen "unabwendbaren” Zufall oder durch "höhere Gewalt” gehindert gewesen wäre, die Klage innerhalb der Frist des § 143 DBG zu erheben* Sofern man überhaupt Ausnahmen von der Ausschlußwirkung des § 143iDBG zuläßt, muß hier bei dem Verhalten des Klägers und seines rechtskundigen Bevollmächtigten ein solcher Ausnahmefall aus den dargelegten Gründen verneint werden. Das Berufungsgericht hatte nach dem Vorbringen des Klägers auch keinen Anlaß zu prüfen, ob sich die Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt einer Fürsorgepflichtoder Amtspflichtverletzung der Beklagten rechtfertigen ließen* Insoweit hat die Revision auch keine Rüge erheben können* Ob und unter welchen Voraussetzungen wegen einer vom Gericht verschuldeten Verzögerung der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, bedarf ebenfalls keiner weiteren Prüfung, weil sich derartige Ansprüche nicht gegen die Beklagte, sondern allenfalls gegen das Land Nordrhein-Westfalen richten könnten* Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Pro Riese Pr. Pagendarm Pr. Gelhaar Pro Book Rietsehe1