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BGH · III ZR 91/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 91/06

gegen Beklagte und Beschwerdegegner, November 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 28. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil der Kläger aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 91/06
vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
 Beklagte und Beschwerdegegner,
-	Prozessbevollmächtigter zu 1:
-	Prozessbevollmächtigte zu 2:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2006 - 28 U 2520/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil der Kläger aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05).
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 53.685,65 € festgesetzt.
Wurm		Dörr	Herrmann
	Wöstmann		Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.12.2004 - 22 O 14787/04 -OLG München, Entscheidung vom 17.01.2006 - 28 U 2520/05 -
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.12.2004 - 22 O 14787/04 -OLG München, Entscheidung vom 17.01.2006 - 28 U 2520/05 -