wurde für den Kläger wegen des Quarz-Projektes ein Verlust in Höhe von 303.679 DM anerkannt. Die Differenz von 286.321 DM zwischen diesem Betrag und den an die Beklagte für die Quarzbeteiligung gezahlten 590.000 DM macht der Kläger mit der Klage geltend. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Nicht zu beanstanden ist das Berufungsurteil allerdings insofern, als das Berufungsgericht den auf § 667 BGB gestützten Rückzahlungsanspruch des Klägers verneint hat. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber die Verpflichtung traf, den ihr ausgehändigten Kaufpreis für die Unterbeteiligung an dem Joint-Venture dem Verkäufer B. 1. Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe den Betrag von 590.000 DM für seine Beteiligung an dem Joint-Venture nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, an B. weitergeleitet, wäre nur dann geeignet, einen Rückerstattungsanspruch gegen sie zu begründen, wenn der Kläger die Unterbeteiligung an den fünf Anteilen B.s nicht dem Kaufvertrag entsprechend erworben hätte. die Gegenleistung für die Joint-Venture-An-teile zur Verfügung gestellt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, wenn nur der Zweck der Zahlung des Klägers, die Kaufpreisforderung B.s zu erfüllen und die Unterbeteiligung an den fünf Anteilen zu erwerben, erreicht worden ist. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht hätte auch den von dem Kläger nur einen Verlust von 303.679 DM für die Unterbeteiligung des Klägers anerkannt hat, darauf beruhen würde, daß die Beklagte dem Verkäufer B. Die Beklagte hätte dann den ihr bekannten Absichten der Kaufvertragsparteien, dem Kläger mit der Einräumung der Unterbeteiligung an den Joint-Venture-An-teilen höchstmögliche steuerliche Vorteile zu verschaffen, entgegengewirkt und müßte aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres Auftrags für den Schaden des Klägers einstehen. Aus welchem Grunde die Finanzbehörden für die Anteile des Klägers nur einen im Vergleich zu dem Kaufpreis wesentlich geringeren Betrag als Verlust eingesetzt haben, ist jedoch offengeblieben. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, dem Kläger stehe ein Ersatzanspruch auch dann nicht zu, wenn er die durch den Be- Andererseits lehnt es eine Garantieübernahme der Beklagten dafür ab, daß die Beteiligung an dem Unternehmen den Gegenwert für den von dem Kläger geleisteten Preis verkörperte. 2. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber in bezug auf die vermittelte Unterbeteiligung an dem Joint-Venture eigene Verpflichtungen eingegangen ist. b) Die Beklagte unterbreitete dem Kläger, der sich mit seinem Wunsch, eine Geldanlage mit einer hohen Verlustzuwei-sung im Jahre 1983 zu tätigen, an sie gewandt hatte, Vorschläge für Beteiligungen an insgesamt drei Unternehmen. Sie empfahl dem Kläger den Beitritt zu zwei von ihr gegründeten Investitionskommanditgesellschaften und riet zusätzlich zu einer Beteiligung an dem A.-Quarz-Joint-Venture. Mit der Besprechung und dem darauf folgenden Schreiben ist die Beklagte im Vorfeld der von dem Kläger erstrebten Vertragsschlüsse beratend tätig geworden. 3. Für die revisionsrechtliche Betrachtung ist davon auszugehen, daß die Beklagte ihre Pflichten aus dem Auskunfts-und Beratungsvertrag verletzt hat, weil sie gegenüber dem Kläger durch ihre Angaben bewußt einen falschen Eindruck über die Werthaltigkeit der vermittelten Unterbeteiligung erweckt hat. a) In dem vorgenannten Schreiben hat sie dem Kläger den Erwerb einer Unterbeteiligung von 5 % an dem Joint-Venture-Anteil B.s zu einem Preis von 212.500 V.bank verwenden mußte, die Unterbeteiligung an einem Anteil von 5 % erworben hatte und sich zusätzlich eine Option auf den Kauf weiterer Anteile zu einem Preis von 24,000 US-Dollar je 1 %lgen Anteil hatte einräumen lassen. In dem Schreiben der Beklagten an den Kläger wird aber nicht nur versprochen, daß bei der Anlage "wirtschaftliche und steuerliche Aspekte" gleichermaßen Berücksichtigung fin den sollen. Diese Angaben, die bei dem Kläger das Vertrauen begründeten, er erhalte eine Anlage, die in ihrer Substanz dem Preis entspreche, waren unrichtig, wie nach dem Vortrag des Klägers für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist. Wenn der Kläger für seinen Anteil einen derart überhöhten Preis zu zahlen hatte, hätte er den Differenzbetrag unmittelbar an das Finanzamt zahlen können, statt eine steuerbegünstigte Anlage zu suchen. b) Die Beklagte hat in dem Kläger durch ihr Schreiben wissentlich falsche Vorstellungen erweckt und ihn zugleich falsch beraten, wenn sie ihm den Kauf der Unterbeteiligung an dem Joint-Venture zu einem nach ihrer Kenntnis überhöhten, dem inneren Wert dieser Beteiligung unangemessenen Preis empfahl. September 1983 und dem Angebot an den Kläger nur ein Zeitraum von einem Monat lag, kommen als Gründe für die - erhebliche - Preiserhöhung nur solche in Betracht, die in dieser Zeitspanne den objekti- Dies gilt insbesondere für die Behauptung der Beklagten, sie habe für die Unterbeteiligung deshalb einen so günstigen Preis aushandeln können, weil sie kurz zuvor von dem Veräußerer B. Zumindest hätte die Beklagte den Kläger in Anbetracht der in ihrem Schreiben vom Oktober 1983 abgegebenen Erklärungen darüber aufklären müssen, daß sie selbst kurz zuvor eine Beteiligung sowie eine Option auf weitere Anteile zu etwa der Hälfte des Betrages, der von ihm verlangt wurde, erworben hatte. oder die Beklagte unter Umständen nicht bereit gewesen wäre, dem Kläger die Anteile zu einem niedrigeren Preis zu veräußern, ist ohne Belang (BGH, Urteil vom 8. Ob die Vermittlung der Unterbeteiligung an dem Projekt A.-Quarz-Joint-Venture zu den gewährten Konditionen eine Verletzung der die Beklagte aus dem Aus'kunfts- und Beratungsvertrag treffenden Pflichten darstellte, beantwortet sich wesentlich danach, ob der vom Kläger dafür entrichtete Preis aus objektiver Sicht überhöht war und dies auf Umständen beruhte, über die die Beklagte den Kläger hätte aufklären müssen. Dabei mag die Beklagte nicht gehalten gewesen sein, den Kläger über einen von ihr erzielten "Vorzugspreis" in's Bild zu setzen, wenn dieser ausschließlich auf dem persönlichen Verhältnis zu B.beruhte oder wenn der Nachlaß in Wahrheit den Gegenwert für Leistungen darstellte, die von der Beklagten in der Vergangenheit erbracht, ihr aber noch nicht vergütet worden waren. Bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang die von dem Kläger erworbene Unterbeteiligung überzahlt wurde, wird mangels feststellbaren Kurs- oder Verkehrswertes der von der Beklagten gezahlte Preis einen gewichtigen Anhalt bieten können, soweit er nicht auf ausschließlich persönlichen Umständen beruhte, die ohne jeden Einfluß auf die (objektive) Werthaltigkeit der erworbenen Anteile waren.
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 90/91 URTEIL Verkündet am: 3. Dezember 1992 Mayer Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 25. März 1991 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Der Kläger suchte im Jahre 1983 eine Kapitalanlage, die ihm eine steuerlich anerkannte VerlustZuweisung von 700.000 DM verschaffen konnte. Durch Vermittlung kam der Kläger mit der Beklagten in Verbindung. Diese schlug ihm vor, sich an dem D. Investitionsprogramm Nummer 1 mit 300.000 DM bei einer voraussichtlichen Verlustzuweisung von 5 bis 10 % auf das eingezahlte Kapital in 1983, an dem D, Investitionsprogramm Nummer 2 mit 500.000 DM bei Verlusten von 5 bis 15 % und an dem Projekt A.-Quarz.Joint.Ven- ture mit einer Unterbeteiligung von 5 % zu 212.500 US-Dollar, zu dem damaligen Wechselkurs etwa 590.000 DM, mit einer voraussichtlichen VerlustZuweisungsquote auf das eingezahlte Kapital von 80 bis 100 % zu beteiligen. Gesellschafter des A.-Quarz-Joint-Venture waren im Jahre 1983 G, B, und die Firma S. Mineralexplorations GmbH & Co. KG. Am 28. Dezember 1983 Unterzeichnete der Kläger einen auf den 5. Januar 1983 zurückdatierten, mit B. geschlossenen Unterbeteiligungsvertrag sowie einen Nachtrag. In den Vereinbarungen beteiligte sich der Kläger im Endergebnis mit 5 % an dem "Working Interest" B.s hinsichtlich des Jointventure. B. sollte bezüglich des Anteils des Klägers als Treuhänder tätig werden. Der Kläger zahlte per Scheck für die drei Anlageprojekte insgesamt 1.430.000 dm: an Rechtsanwalt H. als Vertreter der Beklagten zur Weiterleitung an diese. Davon waren 212.500 US-Dollar, umgerechnet seinerzeit 4 590.000 DM, für die Anteile an dem Joint-Venture vorgesehen. Rechtsanwalt H. gab den Scheck über die gesamte Summe am 3. Februar 1984 zu dem Einzug. Durch Bescheid des Finanzamtes L. vom 7. August 1986 wurde für den Kläger wegen des Quarz-Projektes ein Verlust in Höhe von 303.679 DM anerkannt. Die Differenz von 286.321 DM zwischen diesem Betrag und den an die Beklagte für die Quarzbeteiligung gezahlten 590.000 DM macht der Kläger mit der Klage geltend. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Zahlung von 96.082,38 DM verlangt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Entscheidunqsgründe Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nicht zu beanstanden ist das Berufungsurteil allerdings insofern, als das Berufungsgericht den auf § 667 BGB gestützten Rückzahlungsanspruch des Klägers verneint hat. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber die Verpflichtung traf, den ihr ausgehändigten Kaufpreis für die Unterbeteiligung an dem Joint-Venture dem Verkäufer B. zu übermitteln. Im Ergebnis zu Recht sieht das Berufungsgericht diesen Auftrag der Beklagten als erfüllt an. 1. Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe den Betrag von 590.000 DM für seine Beteiligung an dem Joint-Venture nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, an B. weitergeleitet, wäre nur dann geeignet, einen Rückerstattungsanspruch gegen sie zu begründen, wenn der Kläger die Unterbeteiligung an den fünf Anteilen B.s nicht dem Kaufvertrag entsprechend erworben hätte. Der Kläger ist jedoch, wie in dem Kaufvertrag vorgesehen, Inhaber der Unterbeteiligung an den fünf Anteilen geworden. Auf welche Weise die Beklagte dem Verkäufer B. die Gegenleistung für die Joint-Venture-An-teile zur Verfügung gestellt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, wenn nur der Zweck der Zahlung des Klägers, die Kaufpreisforderung B.s zu erfüllen und die Unterbeteiligung an den fünf Anteilen zu erwerben, erreicht worden ist. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht hätte auch den von dem Kläger 6 benannten Zeugen B. zu den Vorgängen um die Weitergabe des Kaufpreises vernehmen müssen, greift daher nicht durch. 2. Anders verhielte es sich, wenn der Umstand, daß das Finanzamt L. nur einen Verlust von 303.679 DM für die Unterbeteiligung des Klägers anerkannt hat, darauf beruhen würde, daß die Beklagte dem Verkäufer B. den Betrag von 590.000 DM, umgerechnet 212.500 US-Dollar, nicht unmittelbar weitergeleitet, sondern die Kaufpreisforderung auf andere Weise zu dem Erlöschen gebracht hat. Die Beklagte hätte dann den ihr bekannten Absichten der Kaufvertragsparteien, dem Kläger mit der Einräumung der Unterbeteiligung an den Joint-Venture-An-teilen höchstmögliche steuerliche Vorteile zu verschaffen, entgegengewirkt und müßte aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres Auftrags für den Schaden des Klägers einstehen. Aus welchem Grunde die Finanzbehörden für die Anteile des Klägers nur einen im Vergleich zu dem Kaufpreis wesentlich geringeren Betrag als Verlust eingesetzt haben, ist jedoch offengeblieben. Dies gereicht dem Kläger zu dem Nachteil; denn er ist für die Voraussetzungen einer auftragswidrigen, ihn schädigenden Handlung der Beklagten darlegungsund beweispflichtig . II. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, dem Kläger stehe ein Ersatzanspruch auch dann nicht zu, wenn er die durch den Be- 7 klagten vermittelten Anteile an der von B. gehaltenen Unterbeteiligung an dem A.-Quarz-Joint-Venture überzahlt habe, denn insoweit müsse er sich an den Vertragspartner (B.) halten. 1. Das Berufungsgericht setzt sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinander, welche Rechtsbeziehungen die Parteien im Oktober 1983 zueinander begründet haben. Wie dargetan, bejaht es eine Verpflichtung der Beklagten, den ihrem anwaltlichen Vertreter anvertrauten Betrag in Höhe des Gegenwerts von 590.000 DM, seinerzeit 212.500 US-Dollar, als Kaufpreis für den Erwerb der 5 %igen Unterbeteiligung an den Veräußerer B. weiterzuleiten. Andererseits lehnt es eine Garantieübernahme der Beklagten dafür ab, daß die Beteiligung an dem Unternehmen den Gegenwert für den von dem Kläger geleisteten Preis verkörperte. Damit ist der Pflichtenkreis der Beklagten jedoch nicht erschöpfend bestimmt, wie die Revision zutreffend rügt. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede grundsätzlich bindend. Dies gilt jedoch unter anderem dann nicht, wenn wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (Senatsurteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 = BGHR BGB § 157 ergänzende Auslegung 8 = WM 1989, 1743, 1744). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Inhalts der Vereinbarungen der Parteien wesentliche Umstände nicht gewürdigt (§ 286 ZPO), die zu einer abweichenden Bewertung der Pflichten der Beklagten führen. Da insoweit weitere tatrichterlich aufzuklärende Umstände nicht in Betracht kommen, kann das Revisionsgericht die erforderlichen Feststellungen selbst treffen. 8 2. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber in bezug auf die vermittelte Unterbeteiligung an dem Joint-Venture eigene Verpflichtungen eingegangen ist. Die Beklagte hatte als Anbieterin von Investitionsprogrammen die Pflicht aus einem Auskunfts- und Beratungsvertrag', die von ihr aufgezeigten Steuersparenden An-1 agemög 1 ichke iten wabrhe i t s gernä ß dar zustellen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der stillschweigende Abschluß eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages und damit eine Haftung des Beraters/Aus-kunftgebers für die Richtigkeit seiner Angaben regelmäßig dann anzunehmen, wenn, die Auskünfte für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (BGHZ 74, 103, 106/117; 100, 117; Senatsurt. v. 16. Juni 1988 - Ill ZR 182/87 - BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1; Senat, (Nichtannahme-)Beschluß vom 13. Juli 1989 - III ZR 290/88 - BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß, Aufklärungspflicht 26) . b) Die Beklagte unterbreitete dem Kläger, der sich mit seinem Wunsch, eine Geldanlage mit einer hohen Verlustzuwei-sung im Jahre 1983 zu tätigen, an sie gewandt hatte, Vorschläge für Beteiligungen an insgesamt drei Unternehmen. Sie empfahl dem Kläger den Beitritt zu zwei von ihr gegründeten Investitionskommanditgesellschaften und riet zusätzlich zu einer Beteiligung an dem A.-Quarz-Joint-Venture. Bezüglich 9 des letztgenannten Unternehmens, das den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreit bildet, hielt die Beklagte bereits eine Unterbeteiligung. Diese Vorschläge folgten im Anschluß an ein persönliches Gespräch vom 20. Oktober 1983 mit einem am 31. Oktober 1983 bei dem Kläger eingegangenen Schreiben. Am Beginn dieses Schreibens heißt es unter anderem, der Kläger und sie hätten die Möglichkeiten "eines umfassenden finanziellen Engagements" im Rahmen der Firmengruppe der Beklagten erörtert, "wobei wirtschaftliche wie steuerliche Aspekte gleichermaßen Berücksichtigung finden sollen". Mit der Besprechung und dem darauf folgenden Schreiben ist die Beklagte im Vorfeld der von dem Kläger erstrebten Vertragsschlüsse beratend tätig geworden. Sie hat Vertrauen in Anspruch genommen und bei ihm den Eindruck geweckt, Anlagen erwerben zu können, die seine steuerlichen Absichten erfüllten, aber auch entsprechend werthaltig waren. Steuerliche Beweggründe für den Kauf einer Beteiligung stehen dem Interesse an einer dem Preis entsprechenden Gegenleistung ohnedies nicht entgegen (BGH, Urt. v. 23. März 1990 - V ZR 16/89 - BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß, Aufklärungspflicht 35 = VersR 1990, 977). Die Beklagte war sich darüber im klaren, daß ihre Erläuterungen dem Kläger als Grundlage für seine Beteiligungsentschlüsse dienen sollten. Da die von ihr angebotenen Kapitalanlagen zu ihrer eigenen Firmengruppe gehörten, besaß sie zudem ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, daß er auf ihre Vorschläge eingehen würde. Die Beklagte stand zwar erkennbar auf der Anbieterseite und hatte daher nicht die Sorgfaltspflichten eines unabhängigen individuellen Beraters, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegen- 10 gebracht wird und der deshalb besonders differenziert und fundiert beraten muß (BGH, Urt. v. 27. September 1988 - XI ZR 4/88 - BGHR BGB § 676 Anlagevermittler 1 = WM 1988, 1685). Ihre Angaben mußten aber mindestens vollständig und wahrheitsgemäß sein. 3. Für die revisionsrechtliche Betrachtung ist davon auszugehen, daß die Beklagte ihre Pflichten aus dem Auskunfts-und Beratungsvertrag verletzt hat, weil sie gegenüber dem Kläger durch ihre Angaben bewußt einen falschen Eindruck über die Werthaltigkeit der vermittelten Unterbeteiligung erweckt hat. a) In dem vorgenannten Schreiben hat sie dem Kläger den Erwerb einer Unterbeteiligung von 5 % an dem Joint-Venture-Anteil B.s zu einem Preis von 212.500 US-Dollar angeboten, obwohl sie selbst kurz zuvor, nämlich am 28. September 1983, für 250.000 DM, die B. zur Rückzahlung eines Darlehens an die F. V.bank verwenden mußte, die Unterbeteiligung an einem Anteil von 5 % erworben hatte und sich zusätzlich eine Option auf den Kauf weiterer Anteile zu einem Preis von 24,000 US-Dollar je 1 %lgen Anteil hatte einräumen lassen. In Erfüllung des Vertrages hatte die Beklagte der F. V.bank bereits einen Scheck, ausgestellt am 28. September 1983, über 250.000 DM ausgehändigt, und sie übte in der Folgezeit am 1. Dezember 1983 die Option für Anteile von 4 % zu einem Preis von 246.941,15 DM aus. Während die Beklagte demnach an B. für einen Anteil von 9 % an dem Joint Venture nur 496.941,15 DM entrichten mußte, unterbreitete sie dem Kläger in demselben Zeitraum ein Angebot für einen Anteil von 5 % zu einem Preis von 590.000 DM. 11 In dem Schreiben der Beklagten an den Kläger wird aber nicht nur versprochen, daß bei der Anlage "wirtschaftliche und steuerliche Aspekte" gleichermaßen Berücksichtigung fin den sollen. Es heißt darin unter anderem auch (S. 2 unter Nr. 4): "Das gesamte D.-Konzept ist ausschließlich auf Rendite und Substanzaufbau ausgerichtet. Die steuerlichen Vorteile - Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandsinvestitions gesetz - werden selbstverständlich im Rahmen gesetzlich anerkannter steuerlicher Vorteile in vollem Umfang wahrgenommen, stehen aber nicht im Vordergrund." Diese Angaben, die bei dem Kläger das Vertrauen begründeten, er erhalte eine Anlage, die in ihrer Substanz dem Preis entspreche, waren unrichtig, wie nach dem Vortrag des Klägers für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist. Wenn der Kläger für seinen Anteil einen derart überhöhten Preis zu zahlen hatte, hätte er den Differenzbetrag unmittelbar an das Finanzamt zahlen können, statt eine steuerbegünstigte Anlage zu suchen. b) Die Beklagte hat in dem Kläger durch ihr Schreiben wissentlich falsche Vorstellungen erweckt und ihn zugleich falsch beraten, wenn sie ihm den Kauf der Unterbeteiligung an dem Joint-Venture zu einem nach ihrer Kenntnis überhöhten, dem inneren Wert dieser Beteiligung unangemessenen Preis empfahl. Einen triftigen Grund für die erhebliche Preisabweichung hat die Beklagte nicht anzugeben vermocht. Da zwischen ihrem eigenen Erwerb der Anteile sowie der Option auf weitere Anteile am 28. September 1983 und dem Angebot an den Kläger nur ein Zeitraum von einem Monat lag, kommen als Gründe für die - erhebliche - Preiserhöhung nur solche in Betracht, die in dieser Zeitspanne den objekti- 12 ven Wert der Unterbeteiligung beeinflussen konnten. Die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 25. August 1986 genannten Umstände waren in Ansehung der sie treffenden Beratungspflicht nicht geeignet, einen derart erheblichen Preisunterschied zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für die Behauptung der Beklagten, sie habe für die Unterbeteiligung deshalb einen so günstigen Preis aushandeln können, weil sie kurz zuvor von dem Veräußerer B. den Konkurs abgewandt habe. Befand sich nämlich B. in derart unsicheren Vermögensverhältnissen, hätte die Beklagte dem Kläger die Anlage, noch dazu zu einem derartigen Preis, überhaupt nicht empfehlen dürfen. Da der Kläger lediglich eine Unterbeteiligung erwerben und B. Inhaber der Anteile bleiben sollte, hätte es sich um eine von vornherein höchst gefährdete Anlage gehandelt, die gerade nicht den versprochenen entsprechend hohen Substanzwert verkörpert hätte. Auch wenn die Beteiligung an dem Quarz-Unternehmen möglicherweise ein Risikogeschäft darstellte, ändert dies nichts daran, daß die Beklagte nicht Erwartungen über den Substanzwert der Beteiligung erwecken durfte, die nicht der Wahrheit entsprachen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1987 - V ZR 144/86 - BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß, Aufklärungspflicht 11 = WM 1988, 48). Zumindest hätte die Beklagte den Kläger in Anbetracht der in ihrem Schreiben vom Oktober 1983 abgegebenen Erklärungen darüber aufklären müssen, daß sie selbst kurz zuvor eine Beteiligung sowie eine Option auf weitere Anteile zu etwa der Hälfte des Betrages, der von ihm verlangt wurde, erworben hatte. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß der überteuerte Kaufpreis 13 letztlich der Beklagten zugute kam, weil sie unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens den ihr übergebenen Scheck über 1,43 Mio DM voll eingelöst und den B. gebührenden Anteil mit eigenen Gegenforderungen, deren Durchsetzung angesichts seiner finanziellen Lage fraglich war, verrechnet hat. 4. Der Kläger kann bei Verletzung des Beratungsvertrages Ersatz in der Weise verlangen, daß er an der Beteiligung festhält und zusätzlich Schadensersatz in Höhe ihres Minder-wertes beansprucht (st.Rspr.,* vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1990 - VIII ZR 169/89 - WM 1990, 1032; BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - BGHR BGB § 675 Bautreuhandvertrag 6 = WM 1991, 695). Daß B. oder die Beklagte unter Umständen nicht bereit gewesen wäre, dem Kläger die Anteile zu einem niedrigeren Preis zu veräußern, ist ohne Belang (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1988 - VII ZR 83/88 -NJW 1989, 1793, 1795) . 5. Ob das vertragswidrige Verhalten der Beklagten zugleich zu einer deliktischen Haftung führt (§ 826 BGB), auf die sich die Revision gleichfalls stützt, kann auf sich beruhen. III. Ob die Vermittlung der Unterbeteiligung an dem Projekt A.-Quarz-Joint-Venture zu den gewährten Konditionen eine Verletzung der die Beklagte aus dem Aus'kunfts- und Beratungsvertrag treffenden Pflichten darstellte, beantwortet 14 sich wesentlich danach, ob der vom Kläger dafür entrichtete Preis aus objektiver Sicht überhöht war und dies auf Umständen beruhte, über die die Beklagte den Kläger hätte aufklären müssen. Dabei mag die Beklagte nicht gehalten gewesen sein, den Kläger über einen von ihr erzielten "Vorzugspreis" in's Bild zu setzen, wenn dieser ausschließlich auf dem persönlichen Verhältnis zu B. beruhte oder wenn der Nachlaß in Wahrheit den Gegenwert für Leistungen darstellte, die von der Beklagten in der Vergangenheit erbracht, ihr aber noch nicht vergütet worden waren. Auch insoweit muß aber berücksichtigt werden, daß "Freundschaftspreise" geeignet sein konnten, die wirtschaftliche Basis des Projekts zu schmälern und dadurch die Werthaltigkeit der (Unter-)Beteiligungen nachteilig zu beeinflussen. Über solche Umstände den Kläger aufzuklären, war die Beklagte verpflichtet. Zu den entsprechenden Ermittlungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu beachten haben, daß der bisherige Sachund Streitstand, vor allem der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 25. August 1986, eine Verletzung des Auskunfts- und Beratungsvertrages nahelegt (s. die Ausführungen zu II 3 b). Bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang die von dem Kläger erworbene Unterbeteiligung überzahlt wurde, wird mangels feststellbaren Kurs- oder Verkehrswertes der von der Beklagten gezahlte Preis einen gewichtigen Anhalt bieten können, soweit er nicht auf ausschließlich persönlichen Umständen beruhte, die ohne jeden Einfluß auf die (objektive) Werthaltigkeit der erworbenen Anteile waren. Da der Kläger in diese Zusammen- 15 hänge keinen Einblick hat, ist die Beklagte gehalten, solche Umstände vorzutragen und hierfür gegebenenfalls Beweis anzubieten. Die Zurückverweisung gibt ihr hierzu Gelegenheit. Krohn Engelhardt Rinne Wurm Deppert