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BGH · III ZR 90/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 90/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. 1. Die Beklagte hat zwar in dem vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleich anerkannt, daß der Bebauungsplan "ROX 15" - vorbehaltlich der Frage der Gültigkeit dieses Bebauungsplans - in Verbindung mit § 8 BauNVO 1968 die Ansiedlung von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten grundsätzlich erlaubt und das Einkaufscenter der Klägerin planungsrechtlich zulässig war. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 wäre das Vorhaben der Klägerin unzulässig gewesen, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen konnten, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzu demutbar waren. Die in dieser Richtung bestehende Bedenken hätte die Klägerin nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus-räumen können. Zwar wird das Abwägungsgebot grundsätzlich nicht verletzt, wenn sich der Planungsträger im Widerstreit zwischen verschiedenen (richtig gewichteten) Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (Senatsurt. Vielmehr rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Schlußfolgerung, daß eine sachgerechte Abwägung der von den Betroffenen geltend gemachten Anregungen und Bedenken mit den öffentlichen Interessen an der Planung im Grunde überhaupt nicht stattgefunden hat. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO). Drittbe-zogene Amtspflichten gegenüber einem bestimmten Planbetroffenen bestehen aber grundsätzlich nur, soweit bei der planerischen Abwägung in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen dieses Betroffenen als Angehöriger eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. In diesem Sinne fehlt der Klägerin, die das Grundstück erst 1981 erworben hat, eine auf die Planung im Jahre 1974 bezügliche individuelle und konkrete Betroffenheit. 7. Da auch im übrigen das Berufungsgericht greifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, die Revision der Klägerin im Endergebnis als Krohn Werp Kröner Wurm einen durcherweist sich erfolglos.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 8 BauNVO § 1 BBauG § 242 BGB § 34 BBauG
BebauungsplanBedenkenPlanungZPOgrundsätzlichKlägerinAbwägungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 90/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma E
GmbH & Co. KG
vertreten durch die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma	Rfli	GmbH,	diese
 wiederum vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, den Kaufmann Klaus HMHV, KflHFstraßeflf,
 nmmmmmm.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte! Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr. (HUB -
die Stadt
 vertreten durch den Oberstadtdirektor, KHÜ^^traße ( haus i), mmm,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 26. Januar 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 1987 - 11 U 26/86 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 19.530.536,— DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
1. Die Beklagte hat zwar in dem vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleich anerkannt, daß der Bebauungsplan "ROX 15" - vorbehaltlich der Frage der Gültigkeit dieses Bebauungsplans - in Verbindung mit § 8 BauNVO 1968 die Ansiedlung von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten grundsätzlich erlaubt und das Einkaufscenter der Klägerin planungsrechtlich zulässig war. Davon ausgenommen haben die Parteien jedoch ausdrücklich die wegemäßige Erschließung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 wäre das Vorhaben der Klägerin unzulässig gewesen, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen konnten, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzu demutbar waren. Dazu konnten auch Störungen oder Belästigungen in verkehrlicher Hinsicht gehören (vgl. dazu Senatsurt. v. 26. März 1981 - III ZR 171/79 = LM BaunutzungsVO Nr. 5 = BauR 1981, 456). Erfahrungsgemäß ziehen Einkaufszentren und Verbrauchermärkte einen sehr starken Kraftfahrzeugverkehr an. Es ist nicht allein mit der Schaffung der erforderlichen Einstellplätze getan, sondern es ist auch zu beachten, ob die Zufahrtsstraßen diesen wesentlich verstärkten Fahrzeugverkehr ohne erhebliche Verkehrsbehinderungen aufnehmen können (Senatsbeschluß v. 8. August 1988 - III ZR 252/85). Die in dieser Richtung bestehende Bedenken hätte die Klägerin nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus-räumen können.
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3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Bebauungsplan sei jedenfalls deshalb nichtig gewesen, weil der Planungsverband das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 BBauG 1960 (§ 1 Abs. 7 BBauG 1976) verletzt habe, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar wird das Abwägungsgebot grundsätzlich nicht verletzt, wenn sich der Planungsträger im Widerstreit zwischen verschiedenen (richtig gewichteten) Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (Senatsurt. v. 6. Mai 1982 - III ZR 24/81 = WM 1982, 1058 m.w.Nachw.).
So liegt der Fall hier aber nicht. Vielmehr rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Schlußfolgerung, daß eine sachgerechte Abwägung der von den Betroffenen geltend gemachten Anregungen und Bedenken mit den öffentlichen Interessen an der Planung im Grunde überhaupt nicht stattgefunden hat. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO). Nach § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Mängel beruhen auf objektiv erfaßbaren Umständen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, daß bei sachgerechter Abwägung die Planung anders ausgefallen wäre (dazu BVerwGE 64, 33, 38 und 39).
Der Bebauungsplan "ROX 15" war mithin unwirksam; er konnte keine geeignete Grundlage für den von der Klägerin begehrten Bauvorbescheid abgeben. Entgegen der Ansicht der Revision gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht, die Rechtslage so anzusehen, als wäre der Bebauungsplan wirksam.
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Ohne den Bebauungsplan "ROX 15” hätte das Vorhaben der Klägerin nach § 34 BBauG in Verbindung mit der Baunutzungs-verordnung 1977 beurteilt werden müssen. Danach wäre das Vorhaben - was das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - unzulässig gewesen.
5.	Nach alledem kann weder in der Ablehnung noch in der Nichterteilung des beantragten Bauvorbescheids durch die Bediensteten der Beklagten eine Amtspflichtverletzung zu dem Nachteil der Klägerin gefunden werden.
6.	Im Streitfall kommt eine Haftung der Beklagten wegen der Fehler bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht in Betracht. Zwar sind die Mitglieder des Planungsträgers bei der Beschlußfassung über den nichtigen Bebauungsplan als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne tätig geworden. Drittbe-zogene Amtspflichten gegenüber einem bestimmten Planbetroffenen bestehen aber grundsätzlich nur, soweit bei der planerischen Abwägung in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen dieses Betroffenen als Angehöriger eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. In diesem Sinne fehlt der Klägerin, die das Grundstück erst 1981 erworben hat, eine auf die Planung im Jahre 1974 bezügliche individuelle und konkrete Betroffenheit.
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7.	Da auch im übrigen das Berufungsgericht greifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, die Revision der Klägerin im Endergebnis als
 Krohn
Werp
 Kröner
Wurm
 einen durcherweist sich erfolglos.
Engelhardt