Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. 1. Das Berufungsgericht stützt seine Annahme der Unzulässigkeit der Klage auf die in dem Vertrag vom 24. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung der durch das Berufungsgericht getroffenen Auslegung der Schiedsabrede ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet hat (BGHZ 24, 15, 19). 2. Ohne Erfolg wendet die Revision sich auch dagegen, daß das Berufungsgericht die Benennung des Zeugen Hirsch als verspätet nicht zugelassen hat (§§ 527, 528 Abs. 2 ZPO), obwohl dieser Zeuge im Termin anwesend war.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 90/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma ÄflHB Handelsgesellschaft mbH, E®Blstraße £, RflHHHHB, gesetzlich vertreten durch den geschäftsführenden Direktor Hermann RuflB, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Heidecker Hans Heinz EsflMlstraße (, Ni Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 27. Mai 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 1985 - 2 U 3772/84 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 87.789,-- DM. Gründe : Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 3 1. Das Berufungsgericht stützt seine Annahme der Unzulässigkeit der Klage auf die in dem Vertrag vom 24. April 1974 getroffene Schiedsgerichtsabrede, die es dahin auslegt, daß sie auch den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruch umfaßt. Dies bekämpft die Revision ohne Erfolg. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung der durch das Berufungsgericht getroffenen Auslegung der Schiedsabrede ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet hat (BGHZ 24, 15, 19). In dieser Richtung läßt das Berufungsurteil keinen Fehler erkennen. 2. Ohne Erfolg wendet die Revision sich auch dagegen, daß das Berufungsgericht die Benennung des Zeugen Hirsch als verspätet nicht zugelassen hat (§§ 527, 528 Abs. 2 ZPO), obwohl dieser Zeuge im Termin anwesend war. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Zeugen bei Erfüllung ihrer allgemeinen Prozeßförderungspflicht bereits im ersten Rechtszug benennen können, bringt die Revision nichts vor. 4 2f Der Umstand, daß die Vernehmung des Zeugen die Vernehmung von der Beklagten benannter Gegenzeugen erforderlich gemacht hätte, die nicht in demselben Termin vernommen werden konnten, begründete die Annahme einer Verzögerung des Rechtsstreits. Es macht keinen Unterschied, ob ein neuer Beweisantrag schon für sich allein zur Verzögerung führt oder ob erst im Hinblick auf die sich aus einer Zulassung ergebende Notwendigkeit weiterer Beweisanordnungen eine Verzögerung eintritt. Es kommt nur darauf an, daß sich der Rechtsstreit als ursächliche Folge des verspäteten Vorbringens verzögert (BGHZ 83, 310, 312). Krohn Engelhardt Kroner Werp Boujong