* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 90/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 90/79

Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof« Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr« Peetz, Kroner und Boujong am 14. 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. 2« Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das genannte Urteil zurückgenommen hat, soweit sie die Beklagten zu 3) und 4) betrifft, dieses Rechtsmittels im übrigen für verlustig erklärt. 1. Die Revision richtet sich allein noch gegen die Beklagte zu 5)« Der Kläger hat die Revision gegen die Beklagten zu 3) und 4) zurückgenommen. Der Kläger hat das Verfahren des Berufungsgerichts in der auf die Parteivernehmung folgenden mündlichen Verhandlung nicht gerügt. a) Die Revision begibt sich mit ihren Angriffen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdi- Sie hat nicht dargelegt, daß die Würdigung der Umstände und Beweise durch das Berufungsgericht gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstößt. b) Die Revision rügt in materiell-rechtlicher Hinsicht, der Kläger habe jedenfalls nicht gegenüber der Beklagten zu 5) auf den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld verzichtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger sich jedoch gegenüber dem Beklagten zu 4) mit einem Verzicht auf den Rückgewähranspruch (Anspruch auf Abtretung der Grundschuld) einverstanden erklärt und damit den Beklagten zu 4) zu dem von diesem ausgesprochenen Verzicht ermächtigt (§ 185 BGB). Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts war auch die Beklagte zu 3) mit dem ratenweisen Verzicht auf das Grundpfandrecht einverstanden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 185 BGB
AnordnungVerzichtZPOHansKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
in zr 90/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Georg Walter-KoBH-Straße ■
$
Klägers» Widerbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.
2.
Josef
 traße t, Bad
»
Rosa
 Bad
geb. H
traße
i
9
Beklagte» Widerkläger und Berufungskläger»
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr« Hans II. Instanz:	GoMbtraße
3. Firma E straße Hans D
GmbH i.L.» Große vertreten durch den Liquidator
 Finanzkaufmann Hans Bad SflB/TBHB»
9
Beklagte» Widerkläger und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
3. Allgemeine Hypothekenbank Aktiengesellschaft»
vertreten durch den Vorstand» die Herren Joachim Hinrichs-meier und Dr. Friedrich PflBBK SaflIBstraße fl|»
Beklagte und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
s/
Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof« Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr« Peetz, Kroner und Boujong am 14. Juli 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
1.	Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 1979 - 16 U 226/77 - wird, soweit sie die Klage gegen die Beklagte zu 5) betrifft, nicht angenommen.
2« Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das genannte Urteil zurückgenommen hat, soweit sie die Beklagten zu 3) und 4) betrifft, dieses Rechtsmittels im übrigen für verlustig erklärt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97, Abs. 1, 566, 515 Abs. 3 ZPO).
G r ü n d e
1. Die Revision richtet sich allein noch gegen die Beklagte zu 5)« Der Kläger hat die Revision gegen die Beklagten zu 3) und 4) zurückgenommen. Diese beantragen, den Kläger des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihm die Kosten des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen.
 
Ihrem Antrag ist zu entsprechen. Die Revision im übrigen ist nicht anzunehmen,
2.	Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung,
 Die Revision sieht die grundsätzliche Bedeutung der Sache in der Frage, in welchem Umfang der Tatrichter gehalten ist, die ihn zu einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO veranlassenden Erwägungen darzulegen,Es besteht jedoch kein Bedürfnis, die Rechtsprechungsgrundsätze für die Anordnung der Parteivernehmung nach § 448 ZPO und für die Begründung dieser Entscheidung fortzuentwickeln. Die Anordnung steht nach den anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen im pflichtgemäße^, revisionsrechtlich nur besdiränkt nachprüfbaren Ermessen des Tatrichters (vgl. BGH Urteil vom 5. November 1976 - VI ZR 125/73 = VersR 1975, 155, 156).
Ein (einmal unterstellter) Mangel bei der Anordnung der Parteivemehmung wäre hier im übrigen geheilt. Der Kläger hat das Verfahren des Berufungsgerichts in der auf die Parteivernehmung folgenden mündlichen Verhandlung nicht gerügt. Deshalb greift, wie der Bundesgerichtshof schon klargestellt hat, § 295 ZPO ein (vgl. BGH Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 141/76 = VersR 1977, 1125).
3,	Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die Revision begibt sich mit ihren Angriffen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdi-
4
sf*
gung. Sie hat nicht dargelegt, daß die Würdigung der Umstände und Beweise durch das Berufungsgericht gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstößt. Ihre verfahrensrechtlichen Rügen greifen nicht durch.
b) Die Revision rügt in materiell-rechtlicher Hinsicht, der Kläger habe jedenfalls nicht gegenüber der Beklagten zu 5) auf den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld verzichtet. Ein Erlaßvertrag sei daher nicht zustande gekommen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger sich jedoch gegenüber dem Beklagten zu 4) mit einem Verzicht auf den Rückgewähranspruch (Anspruch auf Abtretung der Grundschuld) einverstanden erklärt und damit den Beklagten zu 4) zu dem von diesem ausgesprochenen Verzicht ermächtigt (§ 185 BGB). Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts war auch die Beklagte zu 3) mit dem ratenweisen Verzicht auf das Grundpfandrecht einverstanden.
Nüßgens
 Krohn
Peetz
 Kröner
Boujong