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BGH · III ZR 90/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 90/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14- Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Br. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. November I960 im j(^((^-Spital in vor dem Vertreter des Notars Testament hat sie unter Aufhebung ihrer früheren letztwilligen Verfügungen die Beklagten als Erben eingesetzt. Sie haben im wesentlichen vorgetragen, die Erblasserin sei jedenfalls bei Errichtung des Testaments vom 4. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin die Beweislast für ihre Behauptung trage, Anna Bücher sei am 4., November I960 gemäß § 2229 Abs.4 BGB nicht testierfähig gewesen. Eine Untersuchung ihres geistigen Zustandes, die allein eine sichere Grundlage für den Gutachter hätte bilden können, sei während der Zeit der Behandlung der Anna Bächer im JflHB-Spital. überzeugend habe der Sachverständige auch ausgeführt, daß die Aussagen der die Anna BflBim jflH^~Spital behandelnden Ärzte keine sicheren Schlußfolgerungen auf deren geistigen Zustand zuließen. Bei dem wechselnden geistigen Zustand der Erblasserin wäre es durchaus möglich, daß sie am 13. November I960 jedoch testierfähig gewesen sei, wie der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt habe. Auch die Tatsache, daß sie innerhalb kurzer Zeit zwei Testamente verschiedenen Inhalts errichtet habe, sei kein Anzeichen für eine Testierunfähigkeit. Las Berufungsgericht legt weiter dar, daß an der Sachkunde des Sachverständigen kein Zweifel bestehe und die beantragte Erholung eines Obergutachtens nicht erforderlich sei. Der Sachverständige Professor Lr. Sehe®® g&ht davon aus, daß es sich bei dem Zustand der Erblasserin nicht um eine geistige Erkrankung gehandelt habe, sondern daß ihr geistiger Zustand die Folge ihres körperliehen Leidens und daher vom jeweiligen Zustand dieses Leidens abhängig gewesen sei; die Erblasserin habe sich, wenn sich auch ihr Zustand im Laufe der Zeit im ganzen verschlechtert habe, einmal in einem besseren, einmal in einem schlechteren Zustand befunden; es sei vom psychiatrischen Standpunkt aus möglich, daß sie bei der Errichtung des Testaments in Aschaffenburg am 13. Die Erblasserin habe sich nach dem Gutachten des Sachverständigen dauernd in einem Zustand pathologischer Beeinflußbarkeit befunden, so daß sie allenfalls in einem lichten Augenblicke wirksam hätte testieren können. Dafür, daß bei ihr während der Errichtung des Würzburger Testaments ein solcher lichter Augenblick bestanden habe, seien die Beklagten undlnicht die Klägerin beweispflichtig. Das Berufungsgericht habe auch unterlassen klarzustellen, ob es sich hier nicht um einen Dauerzustand gehandelt habe, und ob die für den 13« Oktober I960 festgestellte pathologische Beeinflußbarkeit der Erblasserin nicht eine Dauererscheinung gewesen sei. Es besteht jedoch keinerlei Anhaltspuhktedafür — und auch die Revision vermag einen solchen nicht aufzuseigen -, daß es 'ihn nicht so verstanden habe, wie er von der Rechtsprechung entwickelt worden ist (BGH FamRZ 1958, 127 « LM Nr. 9 zu § 138 (Cd) BGB = MDR 1958, 316; BGHZ 30, 294, 296; BayObLG 1959, 360, 364; 1962, 219, 223 f). Es liegt auch kein Fehler darin, daß das Berufungsgericht nicht von Vorliegen einer dauernden pathologischen Beeinflußbarkeit der Erblasserin ausgegangen ist. Die Tatsache, daß die Erblasserin im zweiten Testament die Verfügung zugunsten der Klägerin aufhob, die sie in das erste auf das längere Zureden des Notars hin aufgenommen hatte, spricht zu dem mindesten nicht dafür, daß fremde Einflüsse für die Bestimmungen des zweiten Testamentes maßgebend gewesen seien. Diese wohnt in New York und es wird nicht behauptet, sie habe in der fraglichen Seit mit der Erblasserin in unmittelbarer persönlicher Verbindung gestanden oder sonst irgendwie auf das zweite Testament Einfluß genommen. Danach kann die Revision ihre Behauptung, bei der Erblasserin habe eine dauernde pathologische Beeinflußbarkeit Vorgelegen, nicht auf den Geschehensablauf stützen und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, das Gutachten, das das von dem Neurologen Dr. SchfIHHB am 12. Oktober I960 bei der Erblasserin festgestellte Korsakow-Syndrom nicht als Dauerzustand ansieht, sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es liegt daher kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht dem Gutachten dahin gefolgt ist, der Zustand der Erblasserin habe während ihres Aufenthalts im J(HHB-Spital ständig gewechselt. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, unter denen nach verbreiteter Ansicht bei einer andauernden geistigen Erkrankung des Testierenden derjenige bev/eispflichtig ist, der behauptet, eine letztwillige Verfügung sei in einem lichten Moment errichtet worden (HG Warn 1928o Nr. 167; OLG Hamburg MDR 1954, 480; BGB RGRK *11. Der Sachverständige hai vielmehr ausgeführt, die Herabsetzung der Geistestätigkeit durch die bei der Erblasserin anzunehmenden Geschwülste im Gehirn erfolge nicht so sehr durch einen umschriebenen Ausfall von Hirngewebe, als vielmehr sekundär dadurch, daß durch den wachsenden Druck im Schädelinneren der Blutkreislauf und damit die Ernährung des Hirns mehr und mehr eingeschränkt werde; Coffein bewirke nun durch eine Erweiterung der Hirngefäße eine bessere Ernährung und damit eine bessere Punktion des Hirns; es handele sich um eine echte, allerdings nur vorübergehende Besserung; die Bekämpfung des Hirndrucks mit Coffein stelle eine in der Nerven-klinik übliche und viel gebrauchte Heilmethode dar. Es kann dies auch nicht daraus hergeleitet werden, daß sich der im einzelnen wechselnde Zustand der Erblasserin auf die Dauer gesehen verschlechtert hat. Mit den Aussagen der Ärzte, die die Erblasserin in Aschaffenburg und Würzburg behandelt und sie als nicht testierfähig angesehen haben, setzen sich das Gutachten und da3 Berufungsgericht auseinander. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht dem Gutachten den Vorzug vor der Meinung dieser Ärzte gegeben hat, 3ind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 2229 BGB
ZustandErblasserinBerufungsgerichtGutachtenTestamentKlägerinAnnaRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 90/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14. Oktober 1968 S c h o r in , Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Ehefrau Viktoria S ___
St^HBpstraße
 Klägerin und
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 geh.
Revisionsklägerin,
 gegen
10) die Behordbnangestellte Y/alburga A
vfli|p
2.	) die Ehefraj^ffilhelmine S t	__
geb. Ac^lHB, BÄ West, fM th Street, New York, 23 N.Y., USA,
3.	) die Angestellte Elisabeth A d AoHÄÄ, HIB Straße |
4:..
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr
 und Br. HB -
2
i.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14- Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Br. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
 des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
 vom 12. April 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister. Ihre Schwester Anna Bfll, geb. AddÜ, ist am 25. Dezember I960 verstorben. Sie hatte am 13. Oktober I960 vor dem Notar Dr. RoflHBB in Aschaffenburg ein Testament errichtet, in dem sie die Klägerin sowie ihre Schwestern Walburga und Elisabeth, die Beklagten zu 1 und 3, als ihre Erben zu gleichen Anteilen bestimmt hatte. In einem weiteren am 4. November I960 im j(^((^-Spital in	vor	dem	Vertreter des Notars	Testament	hat	sie	unter
 Aufhebung ihrer früheren letztwilligen Verfügungen die Beklagten als Erben eingesetzt.
3	-
Die Klägerin behauptet, Anna B
sei am 4. Novem-
ber I960 nicht mehr testierfähig gewesen.
Sie hat beantragt festzustellen, daß. das Testament
 der Frau Anna
 Igeb. Ad
I, vom 4. November I960
zu Urkunde Nr. 3768/60 des Notars Rolf HaflBin  nichtig sei.
Die.Beklagten haben die Abweisung der Klage bean-tragt. Sie haben im wesentlichen vorgetragen, die Erblasserin sei jedenfalls bei Errichtung des Testaments vom 4. November I960 testierfähig gev/esen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Berufungsgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnähme zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin die Beweislast für ihre Behauptung trage, Anna Bücher sei am 4., November I960 gemäß § 2229 Abs. 4 BGB nicht testierfähig gewesen. Diesen Beweis hält es für nicht erbracht aus im wesentlichen folgenden Gründen: Anna B(|HB sei an einer bösartigen Nierengeschwulst erkrankt gewesen
 Entsche idungsgründ e
I.
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und eine Niere im Jahre 1958 operativ entfernt worden, nach ärztlicher Ansicht zu spät. Wahrscheinlich hätten sich schon vorher Tochtergeschwülste abgesiedelt und nach dem Krankheitsbild sei anzunehmen, daß sich solche auch,im Gehirn befunden hätten. Jedoch habe das Gutachten des Sachverständigen Prof . Pr. Schüberzeugend dargelegt, daß dieses Hirnleiden' allein keine Aussage über die Testierfähigkeit ermögliche. Eine Untersuchung ihres geistigen Zustandes, die allein eine sichere Grundlage für den Gutachter hätte bilden können, sei während der Zeit der Behandlung der Anna Bächer
 im JflHB-Spital. in	zwischen	dem	28.	Oktober	I960
und 21. November I960 nicht erfolgt. Per Zustand solcher hirnkranker Patienten wie der Anna ßflHB könne außerordentlich wechselnd sein. Es komme weiter hinzu, daß Zustände geistiger Abnormitäten in dem äußeren Verhalten eines solchen Patienten nicht in Erscheinung treten müßten. Es seien auch, wie der Sachverständige ausgeführt habe, keine konkreten Verhaltensbeobachtungen der Anna lH bewiesen, die mit größerer Wahrscheinlichkeit deren Testierunfähigkeit am 4. November I960 begründen könnten, Anna BflHB'sei zwar am 28. Oktober I960 in einem gesundheitlich schlechten Zustand in das Spital gebracht worden. Sie sei apathisch und kaum ansprechbar gewesen. In der Folge sei ihr Zustand von Tag zu Tag verschieden gewesen. Pie Ordensschwester Wi|m| habe Anna BflHB während ihres Aufenthalts im j|(^(f-Spital als Stationsschwester betreut. Sie habe sich bei ihrer Vernehmung an die Erblasserin noch gut erinnern können. Sie habe deren Zustand in jener Zeit recht anschaulich dahin geschildert, daß diese zeitweise in guter geistiger Verfassung gewesen sei. In diesen Zeiträumen habe sie gesprochen und sich sogar auch an Scherzen beteiligt. In anderen Zeiträumen sei sie wieder ganz apathisch gewesen. Einzelheiten über das
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Verhalten der Anna Bfl^B am Tage der Testainentserrichtung habe sie nicht angeben können. Notar Dr. V^|, der Vertreter des Notars Ha0, wie auch der bei der Testamentserrichtung anwesende Notariatsoberinspektor Br^HH hätten keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Anna SflHB fe3tgestellt. überzeugend habe der Sachverständige auch ausgeführt, daß die Aussagen der die Anna BflBim jflH^~Spital behandelnden Ärzte keine sicheren Schlußfolgerungen auf deren geistigen Zustand zuließen. Keiner dieser Ärzte habe psychiatrische Kenntnisse und die Erblasserin auch nicht während ihrer Behandlung in dieser Richtung untersucht. Genügend genaue Angaben habe keiner dieser Ärzte machen können. Der Sachverständige habe mit überzeugender Begründung die Testierfähigkeit der Anna sflHBbei der Errichtung ihres Testaments am 13* Oktober I960 in Aschaffenburg mit größter Wahrscheinlichkeit verneint. Im'Gegensatz zu der Behandlung im Jjjf^^-Spital sei Anna Bächer am Tage vorher von dem Nervenfacharzt Br. SchuflHm untersucht worden, üieser habe festgestellt, daß sie zeitlich und örtlich desorientiert und leicht zu Konfabulationen zu bringen gewesen sei. Bei dem wechselnden geistigen Zustand der Erblasserin wäre es durchaus möglich, daß sie am 13. Oktober I960 testierunfähig, am 4. November I960 jedoch testierfähig gewesen sei, wie der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt habe. Ihre geistige Verfassung am 13. Oktober I960 lasse somit keine Schlußfolgerung auf ihren Zustand am 4. November I960 zu. Auch die Tatsache, daß sie innerhalb kurzer Zeit zwei Testamente verschiedenen Inhalts errichtet habe, sei kein Anzeichen für eine Testierunfähigkeit. Auch die der Erblasserin vor der Testaments-
errichtung am 4. November I960 verabreichten Coffeinspritzen seien kein Hinweis in dieser Richtung» Sie seien vielmehr ein brauchbares Mittel, die Wachheit und die intellektuelle Leistungsfähigkeit hirnkranker Patienten wie der Anna	zu steigern.
Las Berufungsgericht legt weiter dar, daß an der Sachkunde des Sachverständigen kein Zweifel bestehe und die beantragte Erholung eines Obergutachtens nicht erforderlich sei.
II,
Die Präge, ob Frau B|B bei der Errichtung ihres letzten Testamentes am 4. November I960 testierfähig war, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Die Feststellungen die das Berufungsgericht insoweit getroffen hat, können vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und ob es die Verfahrensregeln, Lenkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat. Beachtliche Rechtsfehler vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen.
Der Sachverständige Professor Lr. Sehe®® g&ht davon aus, daß es sich bei dem Zustand der Erblasserin nicht um eine geistige Erkrankung gehandelt habe, sondern daß ihr geistiger Zustand die Folge ihres körperliehen Leidens und daher vom jeweiligen Zustand dieses Leidens abhängig gewesen sei; die Erblasserin habe sich, wenn sich auch ihr Zustand im Laufe der Zeit im ganzen verschlechtert
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habe, einmal in einem besseren, einmal in einem schlechteren Zustand befunden; es sei vom psychiatrischen Standpunkt aus möglich, daß sie bei der Errichtung des Testaments in Aschaffenburg am 13. Oktober I960 testierunfähig, bei der Errichtung des Testaments in Würzburg am 4. November I960 aber testierfähig gewesen sei.* Der Sachverständige gelangt insbesondere aufgrund der Aussage des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. 3ch|m|^ zu dem Ergebnis, die Testierfähigkeit der Erblasserin sei zur Zeit der Errichtung des Aschaffenburger Testaments mit großer Wahrscheinlichkeit aufgehoben gewesen, während man diesifür'Üiä- Errichtung des Testamentes in Würzburg nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bejahen könne. Das Berufungsgericht ist dem Gutachten nach eingehender eigener Würdigung gefolgt.
Die Revision rügt, der Begriff der Geschäftsunfähigkeit und die Bev/eislast seien verkannt. Die Erblasserin habe sich nach dem Gutachten des Sachverständigen dauernd in einem Zustand pathologischer Beeinflußbarkeit befunden, so daß sie allenfalls in einem lichten Augenblicke wirksam hätte testieren können. Dafür, daß bei ihr während der Errichtung des Würzburger Testaments ein solcher lichter Augenblick bestanden habe, seien die Beklagten undlnicht die Klägerin beweispflichtig. Das Berufungsgericht habe auch unterlassen klarzustellen, ob es sich hier nicht um einen Dauerzustand gehandelt habe, und ob die für den 13« Oktober I960 festgestellte pathologische Beeinflußbarkeit der Erblasserin nicht eine Dauererscheinung gewesen sei.
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Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Begriff der Testierunfähigkeit im Sinne des § 2429 Abs. 4 BGB zwar nicht näher dargelegt.
Es besteht jedoch keinerlei Anhaltspuhktedafür — und auch die Revision vermag einen solchen nicht aufzuseigen -, daß es 'ihn nicht so verstanden habe, wie er von der Rechtsprechung entwickelt worden ist (BGH FamRZ 1958, 127 « LM Nr. 9 zu § 138 (Cd) BGB = MDR 1958, 316; BGHZ 30, 294, 296; BayObLG 1959, 360, 364; 1962, 219, 223 f). Das Gegenteil ergibt sich aus den Zusammenhang der Urteilsgründe. Zu einer näheren Darlegung des Begriffes der Testierunfähigkeit bestand kein Anlaß, da der Begriff als solcher im Rechtsstreit nicht umstritten war.
Es liegt auch kein Fehler darin, daß das Berufungsgericht nicht von Vorliegen einer dauernden pathologischen Beeinflußbarkeit der Erblasserin ausgegangen ist. Es stellt in eingehender und kritischer Würdigung der Zeugenaussagen und in Übereinstimmung mit den Gutachten fest, der Gesund-heitszustand der Erblasserin habe nach ihrer Verbringung in das	Würzburg	gewechselt. Die Revision
 vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das Berufungsgericht etwa Beweisergebnisse unberücksichtigt gelassen habe, die für das Bestehen des behaupteten Dauerzustandes sprechen könnten. Es ist nicht einmal vorgetragen, die Bestimmungen des letzten Testamentes seien auf eine pathologische Beeinflußbarkeit zurückzuführen. Die Tatsache, daß die Erblasserin im zweiten Testament die Verfügung zugunsten der Klägerin aufhob, die sie in das erste auf das längere Zureden des Notars hin aufgenommen hatte, spricht zu dem mindesten nicht dafür, daß fremde Einflüsse für die Bestimmungen des zweiten Testamentes maßgebend gewesen seien. Die beiden Testamente
 
stimmen darin überein, daß zwei ledige Schwestern der Beklagten als Erbinnen eingesetzt sind, nämlich die Beklagten zu 1j und 3)» allerdings im zweiten mit einer etwas größeren Quote, nämlich mit zwei Fünfteln statt mit einem Drittel. Die Testamente unterscheiden sich darin, daß an die Stelle der im ersten Testament bedachten Klägerin die Beklagte zu 2j mit einem fünftel Anteil getreten ist. Diese wohnt in New York und es wird nicht behauptet, sie habe in der fraglichen Seit mit der Erblasserin in unmittelbarer persönlicher Verbindung gestanden oder sonst irgendwie auf das zweite Testament Einfluß genommen. Danach kann die Revision ihre Behauptung, bei der Erblasserin habe eine dauernde pathologische Beeinflußbarkeit Vorgelegen, nicht auf den Geschehensablauf stützen und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, das Gutachten, das das von dem Neurologen Dr. SchfIHHB am 12. Oktober I960 bei der Erblasserin festgestellte Korsakow-Syndrom nicht als Dauerzustand ansieht, sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es liegt daher kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht dem Gutachten dahin gefolgt ist, der Zustand der Erblasserin habe während ihres Aufenthalts im J(HHB-Spital ständig gewechselt.
-. Ist aber von einem ständig wechselnden Zustand der Erblasserin auszugehen, und zwar in erster Linie von einem ständigen Auf und Ab des körperlichen Zustands, da keine geistige Erkrankung.5!vorlag und nur der schlechte körperliche Zustand sich nachteilig auf die geistigen Fähigkeiten auswirkte, dann muß es bei der Regel verbleiben, daß die Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit eines Testierenden derjenige trägt, der sich auf die Ungültigkeit der letzt-
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willigen Verfügung beruft. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, unter denen nach verbreiteter Ansicht bei einer andauernden geistigen Erkrankung des Testierenden derjenige bev/eispflichtig ist, der behauptet, eine letztwillige Verfügung sei in einem lichten Moment errichtet worden (HG Warn 1928o Nr. 167; OLG Hamburg MDR 1954, 480; BGB RGRK *11. Aufl.
§ 104 Anm. 16 /.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ausführungen dos Sachverständigen, die der Erblasserin am 4. November I960 verabreichten Coffeinspritzen hätten deren Wachsamkeit und intellektuelle Leistungsfähigkeit steigern können. Wenn die Revision meint, gegenüber einem Dauerzustand sei es nicht entscheidend, ob durch die Spritzen das Gehirn besser durchblutet wird, weil nämlich der Dauerzustand eine nicht rückgängig zu machende Verkümmerung der Zellen bewirkt habe, so ist ihr entgegenzuhalten: Der Zustand einer dauernden, die;Geschäftsfähigkeit beeinflussenden Gehirnschädigung ist gerade nicht festgestellt. Der Sachverständige hai vielmehr ausgeführt, die Herabsetzung der Geistestätigkeit durch die bei der Erblasserin anzunehmenden Geschwülste im Gehirn erfolge nicht so sehr durch einen umschriebenen Ausfall von Hirngewebe, als vielmehr sekundär dadurch, daß durch den wachsenden Druck im Schädelinneren der Blutkreislauf und damit die Ernährung des Hirns mehr und mehr eingeschränkt werde; Coffein bewirke nun durch eine Erweiterung der Hirngefäße eine bessere Ernährung und damit eine bessere Punktion des Hirns; es handele sich um eine echte, allerdings nur vorübergehende Besserung; die Bekämpfung des Hirndrucks mit Coffein stelle eine in der Nerven-klinik übliche und viel gebrauchte Heilmethode dar. Danach
 
fehlen geeignete Grundlagen für die Annahme, bei der Erblasserin habe am 4. November I960 bereits eine schwere sekundäre Hirnschädigung Vorgelegen. Es kann dies auch nicht daraus hergeleitet werden, daß sich der im einzelnen wechselnde Zustand der Erblasserin auf die Dauer gesehen verschlechtert hat.
4-, Auch im übrigen vermag die Revision keine Rechtsverstöße des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Mit den Aussagen der Ärzte, die die Erblasserin in Aschaffenburg und Würzburg behandelt und sie als nicht testierfähig angesehen haben, setzen sich das Gutachten und da3 Berufungsgericht auseinander. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht dem Gutachten den Vorzug vor der Meinung dieser Ärzte gegeben hat, 3ind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ebensowenig sind die Voraussetzungen dargetan, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise ein Obergutachten eingeholt werden muß (BGH MDR 1955» 605). Einen Fehler des Gutachtens vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Insbesondere hat der Gutachter mit Recht auf den Zustand der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentoerrichtung abgestellt.
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Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen„
Dr. Kreft	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Dr, Hußla
 Keßler