Nach Auflösung des Reichsnährstandes im Jahre 1948 verlangte der Kläger eine weitere Entschädigung vom Lan- Im zweiten Rcchtszuge stellte das Oberlandesgcricht durch rechtskräftiges Urteil vom 22o April 1959 unter Berücksichtigung des inzwischen ergangenen Allgemeinen Kricgsfolgcngcsotzes fest, daß dem Kläger v/egen der Schließung seines Betriebes gegen den ehemaligen Reichsnährstand und dessen Organisationen, nämlich die Hauptvereinigung der Deutschen Milchwirtschaft und den Milchwirtochaftsverband Bayern ein Anspruch auf Ergänzung der in Höhe von 8.000,— RM bezahlten EntoignungsentSchädigung zugectanden habe. Hach Erlaß des Rcichonährstandsabwicklungsgesetzes im Jahre 1961 nachte der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung einer weiteren Entschädigung gegen den Beklagten ali Beauftragten des Abwicklers des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse geltend. Er hat dessen Verurteilung zur Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen beantragt und zur Begründung vorgetragens Der Reichsnährstand habe die Entschädigung zuletzt auf 10.000 RI! Der Rest sei als Kostenpauschale für den Pall der Anrufung des Schiedsgerichts einbehalten worden, doch habe der Kläger ein Schiedsgericht nicht angerufen. Die Bestimmungen des Abwicklungcgesctzcs ständen nicht entgegen, da der Reichj nährctand den Anspruch dem Grunde nach stets anerkannt habe; dieselbe Wirkung müsse das Peststcllungsurtoil des Vorprozesses haben. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von noch 200 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgcwiescn0 Dagegen richtet sich die Sprung-revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch wcitcrvcrfolgt» Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision» können Ansprüche gegen den Reichsnährstand und die Zusammenschlüsse nur noch nach diesem Gesetz geltend gemacht werden» § 9 Abs«, 1 Nr» 4 bestimmt, daß folgende Ansprüche nicht geltend gemacht werden können? falle heute die Entscheidung unanfechtbare Daneben habe die Satzung des Milchwirtschaftsverbandes für die Anrufung des Schiedsgerichts eine Prist von einen Jahr vorgesehen, die der Kläger nicht eingehalten habe«, Danit sei jedenfalls der Ausnahmetatbestand erfüllt, daß die Entschädigung schriftlich unanfechtbar festgesetzt sei. Das schließe den anderen Ausnahmefall aus, daß die Entschädigung nur dem Grunde nach zuerkannt sei. 1.) Die Revision führt aus, die Pestsetzung der Entschädigung im Jahre 1938 sei nicht unanfechtbar gev/ordßn, wohl aber habe ein Anerkenntnis dem Grunde nach Vorgelegen, a) Der Revision ist zuzustimmen, daß die Stellen des Reichsnährstandes nach dem unstreitigen Sachverhalt im Jahre 1938 eine Entschädigungspflicht Mdom Grunde nach zuerkannt’* haben. sotzung einer Entschädigung auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach, wenn nicht der Vorbehalt erklärt wird, daß ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt werde» Das gilt insbesondere hier nach der damaligen Gesetzeslage, die dem Kläger einen eindeutigen Anspruch auf eine Entschädigung gewährtes Der Kläger war nach der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft vom 17«, April 1936 (KGB1 I 374) Mitglied des Milchwirtschafts-Verbandes, einer rechtsfähigen Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Dieser Anspruch auf eine Entschädigung bestand nach § 5 Abs.3 der Verordnung nur in zwei Fällen nicht, die hier nicht Vorlagen. 4» Dezember 1958 - III ZR 10/57, insoweit in BGHZ 29, 28 nicht abgedruclct) o Es ist kein Grund ersichtlich, daß die Stellen des Reichsnährstandes ihre Entschädigungspflicht hätten leugnen wollen oder können, so daß hier nach den Feststellungen ihr Verhalten und die Festsetzung einer Entschädigung eindeutig das Anerkenntnis der Entschädigungs-pflicht dem Grunde nach enthielt. die landwirtschaftliche Marktregelung vom 26» Februar 1935 (RGBl I 293) mußte das Schiedsgericht im Hegelfall binnen eines Monats nach Mitteilung der angefochtencn Maßnahme angerufen werden, soweit nicht in den Satzungen der Zusammenschlüsse anderes bestimmt war; bei Streitigkeiten über Voraussetzung und Umfang einer Entschädigung war jedoch nach Abs. 5 die Anrufung des Schiedsgerichts an keine Frist gebunden, wenn auch das Schiedsgericht einen solchen Anspruch ganz oder teilweise zurückweisen durfte, wenn seine Anrufung innerhalb angemessener Frist durch Verschulden unterblieben war. rufen werden müsse; dasselbe galt nach § 7 der Satzung der Hauptvereinigung gleichen Tages» Die vorangegangenen Satzungen vom 18» April 1936 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes 1936, 305) enthielten zwar keine entsprechenden Fristen, doch galten mit Inkrafttreten der neuen Satzung deren FristbeStimmungen auch für den Anspruch des Klägers, so daß mit Geltung der neuen Satzung die Einjahresfrist für den Kläger begann, da der Schaden bereits eingetreten und ihm bekannt war. Das würde hier jedenfalls dann gelten, wenn die Verhandlungen erst nach Inkrafttreten der neuen Satzung vom August 1938 beendet gewesen waren und zu einem neuen Festsetzungebescheid - also unter Rücknahme des früheren Bescheides - geführt hatten» Dafür spricht viel, weil die Verhandlungen monatelang gedauert haben und dem Kläger die Großhandelserlaubnis wieder erteilt sowie die ursprüngliche Entschädigung um ein Vielfaches erhöht wurde«, Einer weiteren Aufklärung bedarf es insoweit jedoch nicht, weil sich das Ergebnis auch dann nicht ändert, wenn für den Fristbeginn der erste Bescheid maßgeblich geblieben wäre (vgl» dazu für die Klagofrist beim Finanzvertrag BGH, Urt» v» 11 - RGBl I 1656)- Biese Hemmung dauerte aber lediglich 87 Tage; eine weitere Hemmung trat dann zunächst nur für bestimmte Personengruppen ein, zu denen der Kläger nach den Feststellungen und dem Parteivortrag nicht gehörte (Vertragshilfe - VO v. 2.) Ber Kläger hatte danach nur Anspruch auf Zahlung der bindend festgesetzten Entschädigung von 10 000 RI,I, von der lediglich ein Rest von 2 000 RM nach den Feststellungen nicht bezahlt ist» Sicherlich kommt cs zu einer Verfestigung, wenn die Parteien förmlich eine Umwandlung vereinbaren, etwa durch Vergleich oder sonstigen Vertrag verabreden, daß als Entschädigung für die Enteignung nur noch eine bestimmte Geldsumme geschuldet sowie in bestimmter V/eise behandelt und getilgt werden soll. Jedoch braucht die Einschaltung eines verwaltungsmäßigen Fcstsetsungsverfahrons dafür nicht zu genügen, weil dieses Verfahren vielfach erforderlich ist, um zunächst den Umfang der Entschädigung, also die Wort-schuld zu ermitteln; die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde, der dabei vielfach ein Benrtoilungs- oder Ermosocnsspiclraum zustoht, ist insoweit erst mitgestaltendes Element für das Wirksamwerden des Anspruchs. viele Jahre vor der Y/ährungsroform Zeit gehabt, die Unzulässigkeit der Einbehaltung des Restbetrages zu klären und den festgesetzten Restbetrag einzufordern» Er hat nicht vorgetragen, daß er in jener Zeit die Zahlung verlangt oder daß die Organe des Reichsnährstandes sein Verlangen abgelehnt hätten.
BUNDESGERICHTSHOF h 4 IM NAMEN DES VOLKES III 7,R 90/64 URTEIL Verkündet am 8o März 1965 Fieser? Justizangestellter als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle des Kaufmann! S< Georg L Straße ßß aus N 9 Klägers und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen den Ministerialrat B r • ? als Beauftrag- ten des Abwicklers des Reichsnährstandes und seiner Zucarnenschlüssc für das in Bundesgebiet bclegene Vermögen der Zusammenschlüsse? B^P? W^^otraße flp? Beklagten und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof und Br» - / Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidcnten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichtcr Br. Krcft, Br. Arndt, GÜhtgens und Br. Reinhardt für Recht erkannt % Bio Revision des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 19. Februar 1964 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsrcchts- zugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand? Ber Kläger verlangt eine restliche Entschädigung für eine durch den Reichsnährstand im Jahre 1938 durchgeführte Betriebsstillegung-o Burch Einzolanordnung des Milchwirtschaftsverbandes Bayern vom 31» I.Iai 1938 wurden der Rahmverarbeitungsbe-tricb des Klägers und sein Großhandel mit Milcherzeug-nissen in Nürnberg geschlossen. Nach längeren Verhandlungen wurde die zünüehöt. auf: 2oÖ00rRII bömesseno Entschädigung auf 10.000 RM festgesetzt und dabei die Stillegung dos Großhandolbetriebes wieder aufgehoben. Nach Auflösung des Reichsnährstandes im Jahre 1948 verlangte der Kläger eine weitere Entschädigung vom Lan- - 3 ■- destreuhänder für das Vermögen des ehemaligen Reichsnährstandes in Bayern. Im zweiten Rcchtszuge stellte das Oberlandesgcricht durch rechtskräftiges Urteil vom 22o April 1959 unter Berücksichtigung des inzwischen ergangenen Allgemeinen Kricgsfolgcngcsotzes fest, daß dem Kläger v/egen der Schließung seines Betriebes gegen den ehemaligen Reichsnährstand und dessen Organisationen, nämlich die Hauptvereinigung der Deutschen Milchwirtschaft und den Milchwirtochaftsverband Bayern ein Anspruch auf Ergänzung der in Höhe von 8.000,— RM bezahlten EntoignungsentSchädigung zugectanden habe. Hach Erlaß des Rcichonährstandsabwicklungsgesetzes im Jahre 1961 nachte der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung einer weiteren Entschädigung gegen den Beklagten ali Beauftragten des Abwicklers des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse geltend. Er hat dessen Verurteilung zur Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen beantragt und zur Begründung vorgetragens Der Reichsnährstand habe die Entschädigung zuletzt auf 10.000 RI! festgesetzt, aber nur 8.000 RM ausbezahlt. Der Rest sei als Kostenpauschale für den Pall der Anrufung des Schiedsgerichts einbehalten worden, doch habe der Kläger ein Schiedsgericht nicht angerufen. Die Entschädigung sei unangemessen und müsse heute voll in Deutscher Mark festgesetzt werden. Die Bestimmungen des Abwicklungcgesctzcs ständen nicht entgegen, da der Reichj nährctand den Anspruch dem Grunde nach stets anerkannt habe; dieselbe Wirkung müsse das Peststcllungsurtoil des Vorprozesses haben. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er h&t bestritten, daß dem Kläger die Entschädigung nur tei.' weise au3bezahlt Worden sei» Er meint, daß auf jeden Pall das Abwicklungsgesetz weitere Ansprüche ausschließe» Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von noch 200 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgcwiescn0 Dagegen richtet sich die Sprung-revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch wcitcrvcrfolgt» Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründes Die Angriffe der Revision gegen dieses Urteil bleiben. im Ergebnis erfolglos» Der Ausgangspunkt des landgcrichtlichcn Urteils ist zutreffend? Nach § 6 des Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse (Reichs-nährotands-Abwicklungsgooetz) vom 23» Februar 1961 (BGBl I 119) idP des Änderungsgesctzes vom 28» August 1964 (BGBl I 709.) können Ansprüche gegen den Reichsnährstand und die Zusammenschlüsse nur noch nach diesem Gesetz geltend gemacht werden» § 9 Abs«, 1 Nr» 4 bestimmt, daß folgende Ansprüche nicht geltend gemacht werden können? "Ansprüche auf Entschädigung, die aus der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder aus ähnlichen wirtschaftlichen Nachteilen horgcleitot werden, die auf Grund von hoheitlichen Maßizahnen dos Reichsnährstandes oder der Zusammenschlüsse entstanden sind; dies gilt nicht, wenn die Entschädigung schriftlich durch zuständige Stellen des Reichsnährstandes oder der Zusammenschlüsse unanfechtbar festgesetzt oder dem Grunde nach zuerkannt ist”» Nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes gilt diese Vorschrift nicht für Ansprüche, für die bis zu dem 31. Dezember 1957 ein rechtskräftiges Urteil oder ein anderer nicht nur vorläufig vollstreckbarer Titel vorlag, Diese Bestimmung greift hier nicht ein, denn das Urteil des Vorpro-zesses ist erst später rechtskräftig geworden* Gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Bestimmungen, auch soweit sie die Geltendmachung von Ansprüchen ganz ausschließen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da Art* 135 a des Grundgesetzes den Bundcsgcsctsgebcr zu Bestimmungen dahin ermächtigt hat, daß Verbindlichkeiten gegen nicht mehr bestehende Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht oder nicht in voller Höhe!zu erfüllen sind* Das Abwicklungsgesetz hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung, und der Beklagte leugnet seine Verpflichtung zur Erfüllung nicht, soweit es sich um die Zahlung eines rechtskräftig festgesetzten, aber etwa nicht bezahlten Betrages handelt» Das Landgericht hat dazu weiter folgendes ausgeführt Es könne dahingestellt bleiben, ob der festgesetzte Betrag von 10»000 RM angemessen gewesen sei, weil die Gel tendmachung weiterer Ansprüche durch das Abwicklungsgesetz abgeschnitten sei» Jedoch könne der Kläger die schriftlich und unanfechtbar festgesetzten Beträge verlangen, soweit sie nicht bezahlt seien» Der Kläger hätte gegen die Entscheidung die Schiedsgerichte des Reichsnährstandes anrufon können, doch sei dafür damals gesetzlich keine Frist bestimmt gewesen» Höute sei dieses Verfahren nicht mehr möglich, weil die Schiedsgerichte des Reichsnährstandes fortgefallen seien und die jetzigen Gesetze keine entsprechenden Handhaben böten* Damit sei jeden- ± 6 - falle heute die Entscheidung unanfechtbare Daneben habe die Satzung des Milchwirtschaftsverbandes für die Anrufung des Schiedsgerichts eine Prist von einen Jahr vorgesehen, die der Kläger nicht eingehalten habe«, Danit sei jedenfalls der Ausnahmetatbestand erfüllt, daß die Entschädigung schriftlich unanfechtbar festgesetzt sei. Das schließe den anderen Ausnahmefall aus, daß die Entschädigung nur dem Grunde nach zuerkannt sei. Der Kläger könne von dem festgesetzten Betrag noch einen Restbetrag von 2.000 RI.I verlangen, v/eil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß auch dieser Betrag gezahlt worden sei. Dieser Anspruch sei auf 200 DM umzu-stcllen. Zwar habe es sich zunächst um einen Enteignungsanspruch und damit um einem der Umstellung nicht unterliegenden Yfcrtanspruch gehandelt, doch habe sich dieser Anspruch durch die Unanfechtbarkeit zu einem gewöhnlichen Geldsummcnan3pruch verfestigt, der im Verhältnis 10 s 1 umzustcllen sei. Die Angriffe der Revision im einzelnen: 1.) Die Revision führt aus, die Pestsetzung der Entschädigung im Jahre 1938 sei nicht unanfechtbar gev/ordßn, wohl aber habe ein Anerkenntnis dem Grunde nach Vorgelegen, a) Der Revision ist zuzustimmen, daß die Stellen des Reichsnährstandes nach dem unstreitigen Sachverhalt im Jahre 1938 eine Entschädigungspflicht Mdom Grunde nach zuerkannt’* haben. Das Landgericht irrt mit seiner Auffassung, die beiden Fälle - unanfechtbare Festsetzung oder Zuerkennung dem Grunde nach - schlösson^sich aus. Im Gegenteil enthält im Zweifel jede behördliche Pest- sotzung einer Entschädigung auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach, wenn nicht der Vorbehalt erklärt wird, daß ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt werde» Das gilt insbesondere hier nach der damaligen Gesetzeslage, die dem Kläger einen eindeutigen Anspruch auf eine Entschädigung gewährtes Der Kläger war nach der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft vom 17«, April 1936 (KGB1 I 374) Mitglied des Milchwirtschafts-Verbandes, einer rechtsfähigen Körperschaft des Öffentlichen Rechts. An die Stelle der Verordnung von 1936 trat später die Verordnung vom 29» Juli 1938 (RGBl I 957) über den Zusammenschluß der deutschen Milchund Pettwirt-schaft. Damit unterlag der Kläger allen Bestimmungen der Satzungen dieses Verbandes«, Die verschiedenen Milchwirtschafts-Verbände waren zur Hauptvereinigung der Deutschen Milchwirtschaft zusammengeschlossen. Die Verbände hießen, später "Hauptvereinigung der Deutschen Milchund Fettwirtschaft" bezw. "Milchund Fettwirtschaf teverband" o Den Zusammenschlüssen oblag die Aufgabe, die Marktordnung auf dem Gebiete der Milchwirtschaft durchzuführen und die Versorgung der Verbraucher sicherzuotellen. Die Zusammenschlüsse waren befugt, volkswirtschaftlich unnötige Verarbeitungs- oder Verteilerbctriebc stillzulegcn. Gemäß § 5 der Verordnung vom 17. Apr dir,1936 war für bestimmte Eingriffe, stets aber für Stillegungen von Betrieben in den Satzungen eine angemessene Entschädigung und für Streitigkeiten darüber die Ajarufung eines Schiedsgerichts vorzusehen. Dieser Anspruch auf eine Entschädigung bestand nach § 5 Abs. 3 der Verordnung nur in zwei Fällen nicht, die hier nicht Vorlagen. Zwar führten § 7 der Satzung der Hauptveroinigung und § 7 der Satzung der 8 Milchund Fettwirtschaftsverbändo vom 20» August 1938 noch weitere Fälle auf, in denen eine Entschädigung versagt werden konnte, doch sind auch die dafür maßgeblichen Tatbestände hier nicht feotgestellt, ja nicht einmal behauptet worden. Danach hatte der Kläger eindeutig einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen der Stillegung seines Betriebes, zu demal diese ein echter enteignender Eingriff war (BGH Urt. v. 4» Dezember 1958 - III ZR 10/57, insoweit in BGHZ 29, 28 nicht abgedruclct) o Es ist kein Grund ersichtlich, daß die Stellen des Reichsnährstandes ihre Entschädigungspflicht hätten leugnen wollen oder können, so daß hier nach den Feststellungen ihr Verhalten und die Festsetzung einer Entschädigung eindeutig das Anerkenntnis der Entschädigungs-pflicht dem Grunde nach enthielt. b) Die Festsetzung ist auch unanfechtbar geworden, so daß der Kläger einen weitergehenden Anspruch heute noch geltend machen kann, soweit die festgesetzte Summe nicht bezahlt ist, jedoch schließt die Unanfechtbarkeit der Festsetzung alle v/eiteren Ansprüche aus» Irrig ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, die Festsetzung sei deshalb unanfechtbar, weil es heute keine für die Entscheidung zuständigen Stellen mehr gebe, da die Reichsnährstands-Schiedsgerichte weggefallen seien. Denn nach Auflösung des Reichsnährstandes und Wegfall seiner Schiedsgerichte wären heute wieder die ordentlichen Gerichte für die Entscheidungen über Ansprüche auf Enteignungsentschädigungen zuständig. Dagegen ergibt sich die Unanfechtbarkeit der Entschädigungsfestsetzung aus folgendem? Nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bildung von Schiedsgerichten für die landwirtschaftliche Marktregelung vom 26» Februar 1935 (RGBl I 293) mußte das Schiedsgericht im Hegelfall binnen eines Monats nach Mitteilung der angefochtencn Maßnahme angerufen werden, soweit nicht in den Satzungen der Zusammenschlüsse anderes bestimmt war; bei Streitigkeiten über Voraussetzung und Umfang einer Entschädigung war jedoch nach Abs. 5 die Anrufung des Schiedsgerichts an keine Frist gebunden, wenn auch das Schiedsgericht einen solchen Anspruch ganz oder teilweise zurückweisen durfte, wenn seine Anrufung innerhalb angemessener Frist durch Verschulden unterblieben war. Diese Verordnung enthält eine für das ganze G-cbiet der landwirtschaftlichen Marktordnung geltende Regelung. Dieser allgemeinen Regelung gingen die einzelnen Satzungen der verschiedenen Zusammenschlüsse jedoch als Spezialvorschriften vor. Die Verordnung vom 26. Februar 1935 nahm auf diese Satzungen Bezug;insbesondere bestimmte § 3 Abs. 2 Nr. 1 allgemein, daß die Schiedsgerichte in den in den Satzungen der Zusammenschlüsse vorgesehenen Fällen angerufen werden konnten. Falls die Satzung die Anrufung nur binnen bestimmter Fristen vorsah, war nach Ablauf der Frist die Anrufung der Schiedsgerichte gerade nicht mehr vorgesehen. Nach § 3 Nr. 2 Nr. 1 der Schiedsgerichtsverordnung war daneben die Anrufung der Schiedsgerichte in den in den Verordnungen über die Bildung der Zusammenschlüsse vorgesehenen Fällen gestattet, doch überliocoen wiederum § 5 der VO vom 17. April 1936 und § 7 der VO vom 29. Juli 1936 die Einzelheiten wegen der Anrufung eines Schiedsgerichts den Satzungen. Die Satzung der Milchund Fottwirtschafts-Verbände vom 20. August 1938 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes 1938, 423) bestimmte in § 7, daß das Schiedsgericht binnen eines Jahres seit Bekanntworden des Schadens angc 10 rufen werden müsse; dasselbe galt nach § 7 der Satzung der Hauptvereinigung gleichen Tages» Die vorangegangenen Satzungen vom 18» April 1936 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes 1936, 305) enthielten zwar keine entsprechenden Fristen, doch galten mit Inkrafttreten der neuen Satzung deren FristbeStimmungen auch für den Anspruch des Klägers, so daß mit Geltung der neuen Satzung die Einjahresfrist für den Kläger begann, da der Schaden bereits eingetreten und ihm bekannt war. Das würde hier jedenfalls dann gelten, wenn die Verhandlungen erst nach Inkrafttreten der neuen Satzung vom August 1938 beendet gewesen waren und zu einem neuen Festsetzungebescheid - also unter Rücknahme des früheren Bescheides - geführt hatten» Dafür spricht viel, weil die Verhandlungen monatelang gedauert haben und dem Kläger die Großhandelserlaubnis wieder erteilt sowie die ursprüngliche Entschädigung um ein Vielfaches erhöht wurde«, Einer weiteren Aufklärung bedarf es insoweit jedoch nicht, weil sich das Ergebnis auch dann nicht ändert, wenn für den Fristbeginn der erste Bescheid maßgeblich geblieben wäre (vgl» dazu für die Klagofrist beim Finanzvertrag BGH, Urt» v» 11o Juni 1964 - III ZR 148/63 - VersR 1964 1021; auch Urto v. 19o Februar 1962 - III ZR 217/60)» Denn die Einführung einer festen Klagefrist (für die Anrufung des Schiedsgerichts) anstelle der vorangegangen -unscharfen Bestimmungen hat - mangels entgegenstohender Übergangsbestimmungen - nach ihrem Zweck immer die V/irkung, daß für frühere Festoetzungobescheide nunmehr diese Jahresfrist ebenfalls lief, damit jedenfalls für die Zukunft alle zurückliegenden Fälle einer endgültigen Erledigung zugeführt wurden» Der Kläger hat diese Frist versäumt» Zwar trat eine Hemmung der Frist, falls sie damals noch nicht abgelaufen war, bei Ausbruch des Krieges ein (VO v. 1» September 1939 11 - RGBl I 1656)- Biese Hemmung dauerte aber lediglich 87 Tage; eine weitere Hemmung trat dann zunächst nur für bestimmte Personengruppen ein, zu denen der Kläger nach den Feststellungen und dem Parteivortrag nicht gehörte (Vertragshilfe - VO v. 50» November 1939 - RGBl I 2329)o Bamit war der Bescheid spätestens Ende 1939 oder Anfang 1940 unanfechtbar geworden» Bic Rechtskraft einer solchen Festsetzung bedeutet ferner, daß damit die Geltendmachung höherer Ansprüche für immer ausgeschlossen war. 2.) Ber Kläger hatte danach nur Anspruch auf Zahlung der bindend festgesetzten Entschädigung von 10 000 RI,I, von der lediglich ein Rest von 2 000 RM nach den Feststellungen nicht bezahlt ist» Bern Landgericht ist darin zuzustimmen, daß die Umstände bei und nach der Festsetzung zugleich dazu geführt haben, daß die Restforderung nach der Vährungsreform auf nur 200 BII umzustellen ist. 2v/ar ist der Anspruch auf eir Enteignungsentschädigung, um die es sich hier handelt, zi nächst eine Y'crtschuld, die der Umstellung nicht unterlie Benn umzustellen waren nur Geldschulden, also Forderunger auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme» Bor Betroffene, bei dem dio öffentliche Hand vor der V/ährungsumstollung einen enteignenden Eingriff vorgenommen, aber noch nicht entschädigt hatte, hatte deshalb nach der Währungsumstel-lung Anspruch aufd3n vollen'Betrag in Beutschor Mark, der er nach der Währungsreform aufwenden mußte, um sich im Zeitpunkt der Zahlung bzw» Festsetzung eine gleichartige Sache zu beschaffen» Bas ändert sich, wenn der Werten-cpruch sich vor der Y/ährungsumstellung in eine Geldsum-menforderung umgcwandelt odor verfestigt hat, v/eil denn nur noch eine der Umstellung unterv/orfene reine Geldforderung vorhanden war» 12 h Dio Rechtsprechung hat noch nicht endgültig geklärt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen.eine solche Verfestigung eintritt (vgl» dazu BGHZ 11, 156; BGH UrtoVo 31o Januar 1955 III ZR 42/54; Urt.v. 19» April 1956 III ZR 231/54; Urt.v. 4o Oktober 1962 III ZR 10/61 = BGHZ 38, 104; Urt.v. 28. November 1963 III ZR 171/62, insoweit in BGHZ 40, 312 nicht abgedruckt). Sicherlich kommt cs zu einer Verfestigung, wenn die Parteien förmlich eine Umwandlung vereinbaren, etwa durch Vergleich oder sonstigen Vertrag verabreden, daß als Entschädigung für die Enteignung nur noch eine bestimmte Geldsumme geschuldet sowie in bestimmter V/eise behandelt und getilgt werden soll. Die gleiche Wirkung kann auch durch andere Umstände cintretcn, die der Schuld die Natur einer Wert- schuld nehüiuit. Dabei hat uic Rechtsprechung wiederholt bemerkt, daß eine solche Verfestigung durch eine - dem Betroffenen natürlich mitgotcilto - unanfechtbare oder sonst bindende bsw. rechtskräftige verwaltungsmäßige Festsetzung oder entsprechende gerichtliche Entscheidung erfolgen könne,. Jedoch braucht die Einschaltung eines verwaltungsmäßigen Fcstsetsungsverfahrons dafür nicht zu genügen, weil dieses Verfahren vielfach erforderlich ist, um zunächst den Umfang der Entschädigung, also die Wort-schuld zu ermitteln; die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde, der dabei vielfach ein Benrtoilungs- oder Ermosocnsspiclraum zustoht, ist insoweit erst mitgestaltendes Element für das Wirksamwerden des Anspruchs. Die erstmalige Festsetzung bewirkt also nicht ohne weiteres die Umwandlung der Wertschuld in eine Geldsummenschüld, sondern diese Wirkung tritt bei der Verfestigung - wie schon der Name besagt - erst nach und nach ein. Deshalb wird auch der Zeitraum zwischen Festsetzung und Währungs-umstcllung von Bedeutung sowie zu berücksichtigen sein, aus welchen Gründen eine festgesetzte Entschädigung nicht 13 - alsbald gezahlt ist, insbesondere wenn die Festsetzung kurz vor der Währungsumstellung erfolgt ist« Hier hatte die Behörde zunächst eine Entschädigung von 2 000 HM festgesetzt, und der Klager hatte durch Vor handlungcn eine Erhöhung auf 10 000 RM erreicht« Dieser Betrag wurde-'bis auf einen Posten von 2 000 RM alsbald und zu einer Zeit bezahlt, in der keine Währungoveränderung eintrat• Der Kläger hat dann die in der Folgezeit geschaffene Jahresfrist zur Anrufung des Schicsgerichts ungenutzt verstreichen lassen und ist darüber hinaus v/ei tore Jahre untätig geblieben« Er hat zwar vorgetragen, e habe sich das Wohlwollen der damaligen Machthaber nicht verscherzen wollen, doch kann dieses Bedenken nicht gewichtig gev/cDon sein, da er jedenfalls nach der ersten Festsetzung durch Verhandlungen immerhin eine Erhöhung der Entschädigung auf das Fünffache der ursprünglichen Festsetzung und eine teilweise Aufhebung der Anordnung erreicht,hatte« Vor allem kommt es für die Frage der Vci Festigung jetzt entscheidend nur noch darauf an, warum der Teilbetrag von 2 000 RM trotz rechtskräftiger Festsetzung nicht gezahlt worden ist« Der Kläger hat behauptet, der Betrag sei als Kostenpauschale für ein etwaiges Schiedsgerichtsverfahren einbehalten worden« Selbst wem dieser Vortrag richtig ist, war der Kläger nicht gohindc die Auszahlung dieses Betrages seit Anfang 1940 zu ford< weil nach Ablauf der Klagefrist feststand, daß es zu eii schiedsgerichtlichen Verfahren nicht mehr kommen würde« Hielt er aber ein derartiges Schiedsgerichtsverfahren u: befristet für zulässig, so konnte er die Klärung, ob ei] vrcitcres Einbchalten des Restbetrages mit der Begründung daß er als Sicherheit für das Schiedsverfahren dienen s te, noch zulässig sei, dadurch herbeiführen, daß er ent-v;edcr das Schiedsverfahren beantragte oder sein Verzieh auf ein solches Verfahren erklärte« Der Kläger hat also I» vr viele Jahre vor der Y/ährungsroform Zeit gehabt, die Unzulässigkeit der Einbehaltung des Restbetrages zu klären und den festgesetzten Restbetrag einzufordern» Er hat nicht vorgetragen, daß er in jener Zeit die Zahlung verlangt oder daß die Organe des Reichsnährstandes sein Verlangen abgelehnt hätten. Ras Ausbleiben der Zahlung ist dann kein Umstand, der nur dem Beklagten zur Last fällt. Deshalb ist der Senat bei Würdigung der Gesamtumständc des Palles ebenfalls der Auffassung, daß diese Restsehuld des Reichsnährstandes von 2 000 RM sieh bis zur Währungsreform im Jahre 1948 zu einer reinen Geldschuld verfestigt hatte. 3o) Die Revision des Klägers muß daher mit der Kosten-folge des § 97 ZPO zurückgev/iesen werden. Br. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Gähtgens Dr. Reinhardt