Das Berufungsgericht erachtet im Gegensatz zu dem Erst-gericht nicht für erwiesen, daß die Klägerin und unmittelbar vor und nach ihr laufende Schülerinnen vor dem Unfall von der Laufstrecke abgekonnaen seien, die die Lehrerin durch das Wäldchen eingeschlagen habe. Es hält diese Frage aber fiir unerheblich und sieht in dem Unfall selbst dann, wenn ein vor der Klägerin laufendes Mädchen aus Mutwillen von der Strecke abgewichen sei, eine adäquate und voraussehbare Folge einer grundsätzlich falschen und fahrlässigen Führung des Geländelaufs durch das* Waldstück. stück nicht wie verlangt zügig laufen, mußten sich vielmehr bücken oder gar mit dem Rücken voraus durch das Gehölz brechen und war - nach der eigenen Aussage der Lehrerin - auf der von ihr gewiesenen Strecke eine Behinderung durch Äste gegeben, die bis in 1,20 m Höhe Uber dem Erdboden und in Kopfhöhe der Kinder hinabhingen. Baß dies bei in Kopfhöhe der Kinder befindlichen Ästen, wenn die Kinder nicht acht gaben, oder auch, weil sie sich etwa im Spieleifer zu nahe Die auf gezeigte Gefahr mag freilich zu demindest dann, wenn der zu durchlaufende Nadelholz-Jungwald, wie dies die Revision von dem hier in Frage stehenden Waldstück ausflihrt, keine Wurzeln größerer Bäume und keine besonderen anderen Hindernisse auf dem Waldboden aufweist, nicht derart zu bewerten sein, daß man die Führung des Waldlaufs durch das ' Waldstück als grundsätzlich verfehlt erachten muß. Die Gefahr konnte vielmehr, vorausgesetzt, daß die jugendlichen Schülerinnen einer Belehrung zugänglich waren, durch entsprechende Maßnahmen, eine geeignete belehrende Warnung vor ihr, auf ein solches Haß gemindert werden, daß sie die mit dem Eurn- und Sportbetrieb einer Schule zwangsläufig verbundene und in Kauf zu nehmende Gefährdung nicht überstieg. Die Belehrung hätte in eindringlicher Form gehulten dahin gehen müssen, daß die Kinder, auch wenn sie im Übrigen zügig und in einer Reihe laufen sollten, so doch als oberstes Gebot der Vorsicht bei dem Laufen durch den jungen Nadelholzwald im Hinblick auf die herabhängenden Aste den nötigen Abstand voneinander halten und mit Rücksicht auf die von diesen ausgehende Gefahr ihr besonderes Augenmerk auf zurückschnellen- de Aste geben* auch selbst darauf achten müßten-, daß sie von ihnen weggehaltene Äste nicht ohne Rücksicht auf eine zu weit aufgerUckte folgende Läuferin loslassen durften* Eine derartige eindringliche Belehrung war nicht etwa deswegen entbehrlich* weil es sich um auf dem Land auf gewachsene Kinder gehandelt hat* zu deren täglichem Bewegung©- und Spielbereich* wie die Revision meint. An dieser Belehrung hat es die Lehrerin, wenn sie die Kinder nur ermahnte, ihr alles nachzu dem&chen, fehlen lassen* und insoweit kann ihr unbeschadet des im folgenden Ausgeführten der Vorwurf einer Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) nicht erspart bleiben. Bine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht zwar von seiner abweichenden Beurteilung des Gescheliens^nicht getroffen, Bs kann aber der Schluß gesogen werden: Wenn der Unfall der Klägerin bei dem Fehleii besonderer ungewöhnlicher Umstände trotz der Belehrung der Schülerinnen eingetreten wäre, so deswegen, weil die Kinder aich der Belehrung nicht zugänglich zeigten. Konnte sie sich aber nicht eine hinreichende Gewißheit detain verschaffen, daß ihre Belehrung beherzigt werden würde, so hätte sie -und insoweit ist dem Berufungsgericht re$ht zu geben - von der Führung des Waldlaufs durch das Waldstück ab sehen sollen; sonst verstieß sie, und zwar schuldhaft, gegen ihre eingangs näher beschriebene Pflicht, die Gefährdung der Schulkinder so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten zu halten. Ergänzend ist noch auszuführen* Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung dargelegt, daß die Lehrerin es auch zu vertreten habe, wenn ein vor der Klägerin laufendes Kind - die Klägerin hat dies nicht getan - die Verbindung mit der vor ihr . laufenden Schülerin verloren haben und vcn der durch die Lehrerin eingeschlagenen Laufstrecke, freilich nur im geringfü-' gigen Umfang, abgekommen sein sollte« Diese Ausführungen enthalten einen rechtserheblichen Fehler nicht und lassen zugleiA erkennen, daß ein solches Abweichen von der Laufstrecke nicht»] als ein ungewöhnlicher Umstand im Sinne des oben Gesagten be-1 von der Lehrerin eingeteilten kräftigen Schlußl&uferinnen hätten zwar nicht physisch, wohl, aber psychisch- etwa durch Zurufe, auf die vom laufenden Kinder einvirken und dadurch ein Abkommen von der Laufstrecke unterbinden können, so zeigt sie damit nicht mehr als eine ungewisse Möglichkeit auf» Wenn die Hevision ferner meint, die Sicht auf das jeweils voraus-laufende Mädchen hätte bei einem vernünftig eingehaltenen Abstand nie ganz verloren gehen, im übrigen aüch der rich-$.*. tige Weg aus dem Verlauf des Pfades, an dem Geräusch der vor-auslaufenden Kinder und aus der Bewegung der Zweige geschlossen werden können, so ist ihr entgegenzuh<ens einmal enthält das Berufungsgericht keine Feststellung dahin, daß ein Pfad die Kinder hätte richtig führen sollen, zu dem anderen handelt es sich auch hier nur um b.loße Möglichkeiten; die Hevision spricht selbst davon, das Ab reißen der Läuferkette sei eine typische Gefahr des Gruppensports»% die Klägerin habe das vorletzte Auge nicht verloren und die folgen der Ver letzung würden sich noch mindern, kann die Revision eine Herabsetzung des Schmerzensgelde's nicht erreichen, Bas Berufungsgericht hat diese beiden Umstände nicht verkannt. JBs hat aber das entscheidende Gewicht darauf gelegt, daß die Klägerin, weil sie nicht gleichzeitig mit beiden Augen sehen kann, wie ein einäugiges Kind sehbehindert sei und daß sie nicht räumlich sehen könne, allerdings das richtige Entfernungsschätzen erlernen werde, wenn das Berufungsgericht diesen Zustand als eine erhebliche Erschwerung der künftigen Serufsausübung und als eine Vex'minderung der Heiratsaussichten bezeichnet, so gibt es damit, zu demal es anschließend davon spricht, die Klägerin werde in Zukunft noch erheblich unter den folgen ihres Unfalles psychisch zu leiden haben, keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß es das Schmerzensgeld auch sum Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile bestimmen wollte. Ein von dem Revisionsgericht su beachtender Rechtsfehler bei der Restsetzung des Schmerzensgelds, die § 287 ZPO grundsätzlich in das Ermessen deB Stetrichters stellt, liegt nach alledem nicht vor.
$ür das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 0 Gesetz% BGB § 839 Rechtssatz: Zu den Amtspflichten einer Lehrkraft an der staatlichen Schule, die jnit zehn- bis zwölfjährigen Mädchen einer Klasse einen Waldlauf durch einen Nadelholz-Jungwald durchführen will. Aktenzeichens III ZR 90/56 Urt. des BGH. v» 27. Januar 1958 OLG München (Augsburger Senat) LG Memmingen JII ZB 90/56 Verkündet laut Protokoll am 21. Januar 1958 Battlerv ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Freistaates Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle Augsburg des Landes Bayern, Beklagten, Berufungsklägers und Kevisionsklägers, - ProzeßbevoIlmächtigters Hechtsanwalt gegen die minderjährige Schülerin Eveline D _ gesetzlich vertretendurchihren Vater Max Rentner in IflHIBf BflHMtraße äM Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Y/eber, Br. Arndt, Br. VSTolany und Br. Hußla für Hecht erkannt? Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichcs in München mit dem Sitz in Augsburg vom 21. Februar 1956 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kob ten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestands Am 21r September 1953 unternahm die im Dienst des beklagten Landes stehende Lehrerin Emilie WflU in der ersten von ihr geleiteten Turnstunde mit den etwa 20 zehn- bis zwölfjährigen Mädchen der 6c Klasse der staatlichen Volksschule in darunter der am fHMHP HBl 1941 geborenen Klägerin, einen Geländelauf, Vor dem Antritt des Laufes ermahnte sie die Kinder, in einer Reihe hintereinander zu laufen, und alles nachzu demachen, was sie ihnen vormache. Um ein Abbrechen der Kette zu verhindern, verwies sie einige größere Mädchen an das Ende der Reihe $ im übrigen folgten die Kinder, die größeren voraus, der vorauslaufenden Lehrerin. Die Laufstrecke führte etwa 50 m lang durch ein V/äldchen mit einem etwa zwanzigjährigen Pichtenbestand. Seine grünen, mindestens bis auf etwa 1,20 m zu dem Erdboden hinunterhängenden Zweige behinderten die Kinder beim Laufen. Ein Zweig, den die vor der Klägerin laufende Schülerin Emma SflHMHl von eich abgehalten hatte, schlug der Klägerin ins Gesicht und verletzte ihr das rechte Auge schwer. Rach Vornahme einer Operation kann die Klägerin heute mit Hilfe eines Starglases auf dem verletzten Auge faßt normal sehen, nie aber räumlich und gleichzeitig mit beiden Augen, weil diese verschieden große Bilder ergeben. In der Auswahl einer angeblich ungeeigneten Strecke, auch darin, daß die Kinder nicht vor der Gefahr zurückschnellender Aste gewarnt worden seien, sieht die Klägerin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Lehrerin und verlangt von dem beklagten Land Ersatz ihrer UnfallBchäden« Das Landgericht hat der Klägerin, die ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt hatte, ein Schmerzensgeld von 3.000 DM nebst Zinsen zugesprochen und dem weiteren Klagantrag entsprechend die Verpflichtung dos beklagten Landes festgestellt, der Klägerin auch ihren zukünftigen Unfall schaden zu ersetzen, soweit er nicht durch Leistungen der Ortskrankenkasse oder der Schälerunfallversicherung gedeckt werde- Las Oberlandssgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurUckgewiesen, Letzteres verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung 'der Revision, Ent scheidungggrttnde r Das Berufungsgericht erachtet im Gegensatz zu dem Erst-gericht nicht für erwiesen, daß die Klägerin und unmittelbar vor und nach ihr laufende Schülerinnen vor dem Unfall von der Laufstrecke abgekonnaen seien, die die Lehrerin durch das Wäldchen eingeschlagen habe. Es hält diese Frage aber fiir unerheblich und sieht in dem Unfall selbst dann, wenn ein vor der Klägerin laufendes Mädchen aus Mutwillen von der Strecke abgewichen sei, eine adäquate und voraussehbare Folge einer grundsätzlich falschen und fahrlässigen Führung des Geländelaufs durch das* Waldstück. Die Rügen, die die Revision hiergegen erhebt, vermögen nicht zu einer Aufhebung des Berufungsjurteils zu führen« Wie der Senat in seinem Urteil vom 3» Juni 1957 - III ZB 94/55 betont hat, obliegt der staatlichen Schule und jeder ihr angehörenöen Lehrkraft die Amtspflicht, die ihr anver-. traute Schuljugend im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren, und ist für die Schule angesichts der hohen Bedeutung, welche die Pflege der der Schule anvertrauten heranwachsenden Jugend besitzt, besondere Vorsicht und Umsicht geboten. Schon das erwähnte Urteil weist aber auch darauf hin, daß der Schulbetrieb gewisse Geführ- . düngen für Schüler und Schülerinnen mit sich bringt, die sich nicht völlig ausschalten lassen und daß gerade beim Turnunterricht um der Erziehung des KÖrpei*s willen eine gewisse Gefährdung der an den Übungen teilnehmenden Schulkinder nicht ganz zu vermeiden sein wird; es sei allerdings stets Pflicht der Schule und ihrer Lehrkräfte, die Gefahren so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten zu halten} die Folge sei, daß die Lehrkraft entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen habe, um einer Gefährdung der Gesundheit ihrer Schützlinge tunlichst zu begegnen und gegebenenfalls, wenn sich ausreichende Vorkehrungen nicht treffen ließen, von einer gefährlichen Maßnahme übstand nehmen müsse; bei dieser Entscheidung sei von Bedeutung, in welchem Maße die geplante Maßnahme zur Erziehung der Jugend angezeigt und geboten sei« Was zunächst den letzteren Punkt anlangt, so birgt ein Waldlauf gesundheitliche Werte für die Teilnehmer in sich und stellt, wie das Berufungsurteil ausflihrt, eine an sich begrüßenswerte körperliche Übung dar. Sie soll vor allem die Kinder gewandtes und sportliches Laufen ohne Weg und Steg, das Springen über liegende Stämme, kleinere Gräben und ähnliche Hindernisse lehren und das Reaktionsvermögen der Kinder, ihre Fähigkeit, sich auf vor ihnen auf tauchende Yfegehindemisse einzurichten, schulen. So gesehen, ist die Durchführung eines Waldlaufs mit jugendlichen Teilnehmern keinesfalls etwa ganz allgemein zu beanstanden, sondern es ist auf die Verhältnisse abzustellen, unter denen ein solcher Waldlauf im Einzelfall vor sich geht« Hierbei steht die Beschaffenheit des zu durchlaufenden Waldes im Vordergrund. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnten die Kinder, wie es einige von ihnen bei ihrer Vernehmung als Zeuginnen bekundet hatten, in dem Wald— stück nicht wie verlangt zügig laufen, mußten sich vielmehr bücken oder gar mit dem Rücken voraus durch das Gehölz brechen und war - nach der eigenen Aussage der Lehrerin - auf der von ihr gewiesenen Strecke eine Behinderung durch Äste gegeben, die bis in 1,20 m Höhe Uber dem Erdboden und in Kopfhöhe der Kinder hinabhingen. Es handelte sich bei dem zu durchlaufenden Y/aldstÜck, wie das Berufungsurteil an anderer Stelle sagt, um einen Wald mit mehr oder weniger dichten Ästen, Ersichtlich wollte sich das Berufungsgericht nicht von dem landgerichtlichen Ergebnis lösen, nach dem es * sich um einen verhältnismäßig dichten K&delholz-Jungwald handelte, in dem sich nur wenige etV;as lichtere Stellen be- ] fanden. Die Annahme der He vision, die Laufstrecke durch das Wäldchen sei im allgemeinen frei gewesen, entspricht daher nicht dem festgestellten Sachverhalt. Auch der Hinweis der Revision darauf, zwischen dem Unfall und der Einnahme des Augenscheins habe sich, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, der Holzbestand erheblich verwachsen, schlägt nicht durch* Baß in dem nicht ganz 1 3/4 Jahre betragenden Zeitraum bei einem in Oberbayern gelegenen Jungen Waldbe-süand sich Stärke und dichte der nahe dem Boden befindlichen Äste in einem hier in Betracht zu ziehenden Ausmaß geändert hatten, kann der Revision nicht zugegeben werden. Bei dem Durchlaufen des Waldstücks mußten daher die Schtfr lerinnen ihr besonderes Augenmerk auf die herabhängenden Äste richten und mußten dies in umso höherem Maße, Je mehr sie dicht aufeinander geschlossen liefen. Denn mit dem geringer werdenden Abstand konnten her abhängende und heraus- } ragende, besonders von einem vorauslaufenden Kind weggedrückj te und weggehaltene Äste beim Zurückschnellen auf das in der Reihe folgende Kind treffen. Baß dies bei in Kopfhöhe der Kinder befindlichen Ästen, wenn die Kinder nicht acht gaben, oder auch, weil sie sich etwa im Spieleifer zu nahe an das vorauslaufende Kind angeschlossen hatten, nicht mehr recht acht geben konnten, zur Verletzung der ungeschützten empfindlichen Augenpartje führen konnte, lag nicht fern, Das konnte auch dann geschehen, wenn der jib-stand zweier Läuferinnen nicht ganz gering war § denn in dem Augenblick, in dem ein von einer Läuferin weggedriickter oder weggehaltener Ast von ihr ab- und zurttckschnellte, konnte das ihr im Lauf folgende und dem Ast sich nähernde Kind bereits so nahe herangekommen sein, daß es von dem ihm entgegenschlagenden Ast noch erfaßt wurde. Eine solche Gefahr bestand, auch wenn, worauf die Revision verweist, das Wäldchen nur auf eine Strecke von 50 m zu durchqueren war. « « Die auf gezeigte Gefahr mag freilich zu demindest dann, wenn der zu durchlaufende Nadelholz-Jungwald, wie dies die Revision von dem hier in Frage stehenden Waldstück ausflihrt, keine Wurzeln größerer Bäume und keine besonderen anderen Hindernisse auf dem Waldboden aufweist, nicht derart zu bewerten sein, daß man die Führung des Waldlaufs durch das ' Waldstück als grundsätzlich verfehlt erachten muß. Die Gefahr konnte vielmehr, vorausgesetzt, daß die jugendlichen Schülerinnen einer Belehrung zugänglich waren, durch entsprechende Maßnahmen, eine geeignete belehrende Warnung vor ihr, auf ein solches Haß gemindert werden, daß sie die mit dem Eurn- und Sportbetrieb einer Schule zwangsläufig verbundene und in Kauf zu nehmende Gefährdung nicht überstieg. Die Belehrung hätte in eindringlicher Form gehulten dahin gehen müssen, daß die Kinder, auch wenn sie im Übrigen zügig und in einer Reihe laufen sollten, so doch als oberstes Gebot der Vorsicht bei dem Laufen durch den jungen Nadelholzwald im Hinblick auf die herabhängenden Aste den nötigen Abstand voneinander halten und mit Rücksicht auf die von diesen ausgehende Gefahr ihr besonderes Augenmerk auf zurückschnellen- de Aste geben* auch selbst darauf achten müßten-, daß sie von ihnen weggehaltene Äste nicht ohne Rücksicht auf eine zu weit aufgerUckte folgende Läuferin loslassen durften* Eine derartige eindringliche Belehrung war nicht etwa deswegen entbehrlich* weil es sich um auf dem Land auf gewachsene Kinder gehandelt hat* zu deren täglichem Bewegung©- und Spielbereich* wie die Revision meint. Feld und Wald um ihren Wohnort gehören; und weil insbesondere die Klägerin gewußt haben will* man müsse gegenüber zu-rückschhellenden Zwei'gen vorsichtig sein. Denn be£/&ehn-bis zwölf jährigen Teilnehmerinnen des Waldlaufs kam es nicht nur darauf an* daß sie die Gefahr kannten; vielmehr kam es auch besonders darauf an* die Kinder nachhaltig anzuhalten; sich ihrer Erkenntnis gemäß zu verhalten und die gebotenen Folgerungen aus ihrem Wissen zu ziehen* An dieser Belehrung hat es die Lehrerin, wenn sie die Kinder nur ermahnte, ihr alles nachzu dem&chen, fehlen lassen* und insoweit kann ihr unbeschadet des im folgenden Ausgeführten der Vorwurf einer Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) nicht erspart bleiben. Namentlich vermag sie sich nicht durch den Hinweis auf die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und KultuB. vom 6. Juni 1941 entlasten. hie' Entschließung betont zwar* eine Leibesübung, bei der jeder Tritt und Griff* Sprung und Schwung ängstlich verfolgt und behütet werde, verfehle ihren Zweck, die Ausschaltung jeder Gefahr für den Schüler sei zweckwidrig und unmöglich. Sie betont aber andererseits, das Eintreten von Unfällen durch Entwicklung des Verantwortungsgefühls auf ein Mindestmaß zu beschränken* ohne das Erziehungsziel zu verfehlen, bleibe dem Lehrgeschick des fachkundigen Lehrers Vorbehalten. Eine Belehrung in der angegebenen Richtung zu erteilen, liegt sehr wohl im Sinne jener Entschließung.. Etwaige andere einschlägige ministerielle Erlasse, die siet zugunsten der Lehrerin VifflBD hätten verwenden lassen, beizubringen, wäre im übrigen Sache des beklagten Landes gewesen, Die Belehrung hätte - unter der schon engedeuteten Voraussetzung, daß die jugendlichen Schülerinnen ihr zugänglich waren und sie befolgt hätten, und in Anbetracht des Umstandes daß irgend ein ungewöhnlicher Geschehensablauf im übrigen nicht behauptet und nicht festgestellt worden ist - den Unfall der Klägerin verhindert. Bine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht zwar von seiner abweichenden Beurteilung des Gescheliens^nicht getroffen, Bs kann aber der Schluß gesogen werden: Wenn der Unfall der Klägerin bei dem Fehleii besonderer ungewöhnlicher Umstände trotz der Belehrung der Schülerinnen eingetreten wäre, so deswegen, weil die Kinder aich der Belehrung nicht zugänglich zeigten. Darüber jedoch, ob die zehn-r bis zwölf jährigen Mädchen die Belehrung in ihrer Bedeutung verstehen und sie entsprechend befolgen wurden, hätte sich die Lehrerin, zu demal es die erste von ihr geleitete Turnstunde war, in der sie den V/aldlauf mit der Klasse durchführte, Gedanken machen müssen. Daß sie dies getan hat, ist in keiner Weise dargetan. Konnte sie sich aber nicht eine hinreichende Gewißheit detain verschaffen, daß ihre Belehrung beherzigt werden würde, so hätte sie -und insoweit ist dem Berufungsgericht re$ht zu geben - von der Führung des Waldlaufs durch das Waldstück ab sehen sollen; sonst verstieß sie, und zwar schuldhaft, gegen ihre eingangs näher beschriebene Pflicht, die Gefährdung der Schulkinder so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten zu halten. Ergänzend ist noch auszuführen* Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung dargelegt, daß die Lehrerin es auch zu vertreten habe, wenn ein vor der Klägerin laufendes Kind - die Klägerin hat dies nicht getan - die Verbindung mit der vor ihr . laufenden Schülerin verloren haben und vcn der durch die Lehrerin eingeschlagenen Laufstrecke, freilich nur im geringfü-' gigen Umfang, abgekommen sein sollte« Diese Ausführungen enthalten einen rechtserheblichen Fehler nicht und lassen zugleiA erkennen, daß ein solches Abweichen von der Laufstrecke nicht»] als ein ungewöhnlicher Umstand im Sinne des oben Gesagten be-1 trachtet werden kann. Wenn die Hevision darauf verweist, die « von der Lehrerin eingeteilten kräftigen Schlußl&uferinnen hätten zwar nicht physisch, wohl, aber psychisch- etwa durch Zurufe, auf die vom laufenden Kinder einvirken und dadurch ein Abkommen von der Laufstrecke unterbinden können, so zeigt sie damit nicht mehr als eine ungewisse Möglichkeit auf» Wenn die Hevision ferner meint, die Sicht auf das jeweils voraus-laufende Mädchen hätte bei einem vernünftig eingehaltenen Abstand nie ganz verloren gehen, im übrigen aüch der rich-$.*. tige Weg aus dem Verlauf des Pfades, an dem Geräusch der vor-auslaufenden Kinder und aus der Bewegung der Zweige geschlossen werden können, so ist ihr entgegenzuh<ens einmal enthält das Berufungsgericht keine Feststellung dahin, daß ein Pfad die Kinder hätte richtig führen sollen, zu dem anderen handelt es sich auch hier nur um b.loße Möglichkeiten; die Hevision spricht selbst davon, das Ab reißen der Läuferkette sei eine typische Gefahr des Gruppensports»% Die -Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin trage an ihrem Unfall keine eigene Schuld, könne sich lür ihren Schade« auch nicht bei der Mitschülerin &:ima erholen, begeg-j net jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken, wird auch von der Hevision nicht besonders angegriffen» Die Hevision wendet sich nur noch, jedoch ebenfalls erfolg los, gegen die Höhe deß der Klägerin zugesprochenen Schmerzensgeldes. 3ie wirft es den Berufungsgericht zunächst als einen Verstoß gegen 3 286 ZPO vor, es habe ohne eigene Sach- -«10 - kenntnis angenommen >- daß der gesundheitliche Schaden der Klägerin auch hei einer früheren Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nicht geringer gebliehen wäre. Das Berufungsgericht hat sich aber insofern die Auffassung des Bandgeridits zu eigen gemacht, das sich seinerseits auf die Aussage dos von ihm als sachverständigen Zeugen gehörten Augenarztes Br» ScflHBHHPberufen hat. Mit dem Hinweis. die Klägerin habe das vorletzte Auge nicht verloren und die folgen der Ver letzung würden sich noch mindern, kann die Revision eine Herabsetzung des Schmerzensgelde's nicht erreichen, Bas Berufungsgericht hat diese beiden Umstände nicht verkannt. JBs hat aber das entscheidende Gewicht darauf gelegt, daß die Klägerin, weil sie nicht gleichzeitig mit beiden Augen sehen kann, wie ein einäugiges Kind sehbehindert sei und daß sie nicht räumlich sehen könne, allerdings das richtige Entfernungsschätzen erlernen werde, wenn das Berufungsgericht diesen Zustand als eine erhebliche Erschwerung der künftigen Serufsausübung und als eine Vex'minderung der Heiratsaussichten bezeichnet, so gibt es damit, zu demal es anschließend davon spricht, die Klägerin werde in Zukunft noch erheblich unter den folgen ihres Unfalles psychisch zu leiden haben, keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß es das Schmerzensgeld auch sum Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile bestimmen wollte. Ein von dem Revisionsgericht su beachtender Rechtsfehler bei der Restsetzung des Schmerzensgelds, die § 287 ZPO grundsätzlich in das Ermessen deB Stetrichters stellt, liegt nach alledem nicht vor. - 11 Da das angefochtene Urteil im Ergebnis den ingriffen der Revision standhält > auch im tfbi’igen einen zu beachtenden Hechtsfehler nicht ersehen läßt, muß die Revision mit aer Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckgewiesen werden. Dr. Geiger Dr. Weber Dr. .Arndt Dr. Volany Dr* Hußla