- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. April 1954 hat der Regierungspräsident in Arnsberg auf den Antrag der Beklagten entschieden, daß die Ernennung des Klägers gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen - G 131 - unberücksichtigt bleibt. Diese Entscheidung hat der Kläger mit der Verwaltungsklage ange-fochten, über die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht noch nicht entschieden worden war. Der Kläger verlangt Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG für die Zeit ab 1*. Io Einen begründeten Anlaß, das Verfahren der Anregung der Beklagten entsprechend bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsgerichte im Rahmen des § 7 G 131 auszusetzen, hat der Senat nicht als gegeben erachtet, codaß unerörtert bleiben kann, oh in Bällen der vorliegenden Art eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO überhaupt noch im Revisionsverfahren statthaft sein könnte, Entscheidung des Regierungspräsidenten vom 13o April 1954 stehe dem.nicht entgegen, da sie ange-fochten und deshalb nach § 51 MilRegVO 165 noch nicht wirksam sei. SparVO auf Ruhestandsbeamte entsprechend .anwendbar sei, so würde, dies den Ansprüchen des Klägers nach.dem Gesetz zu Art 131 GrundG nicht entgegenstehen, da eine Entlassung nach § 6 Ziff 2 der 1. b) Auch aus der nach § 7 G 131 ergangenen Entscheidung des Regierungspräsidenten vom 13. April 1954 kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Wirkungen des Verwaltungsaktes beachtet, die ihm in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt das Gesetz zulegt* Nach § 51 Abs 1 Satz 1 der Militärreg.VO Nun hat die Beklagte in der Revisionsinstanz zwar vorgetragen, daß der Regierungspräsident unter dem 17« September 1956 eine Vollziehungsanordnun erlassen und damit die sofortige' Vollziehung seiner gemäß § 7 G 131 getroffenen Entscheidung vom 13» April 1954 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes angeordnet habe. Diese Vollziehungsanordnung'stellt jedoch eine neue Tatsache dar, die gemäß § 561 ZPO in der Revicionsin-stanz keine Berücksichtigung finden kann, wie der Senat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 80 Juli 1954 --III ZR 13/53 - (S 6) für die insoweit gleich zu beurteilende Entscheidung gemäß § 2 Abs 2 Satz 3 des Nordrh-Westf0 Änderungsund Anpassungsgesetzes bereits ausdrücklich entschieden hat. Kann aber die Vollziehungsanordnung des Regierungspräsidenten keine Berücksichtigung finden, dann muß es dabei bewenden, dal nach dem zuvor. cntschi* den werden muß, als wäre eine Entscheidung nach § 7 G 131 noch nicht vorhanden» Es kommt hier deshalb auch auf die von
Ill ZB 90/55 Verkündet laut Protokoll am 17. Januar 1957, Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2386 094 Im Namen des Volkes In dem Hechts streit der Stadt Witten, vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Br. die Witwe Al gegen thilde R Klägerin, Berufungsbeklagte.und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Wölany und Br. Beyer für Reeht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesge-riehts in Hamm (Westf.) vom 22« März 1955 wird ‘zuräökgewiesetto Me Beklagte" Mt die Kosten der Revision au tragen.. Von Reehtö wegen Tatbestands Der im Laufe dieses von ihm anhängig gemachten Rechtsstreits verstorbene Ehemann der Klägerin war der frühere S tad t as si stent Albert im folgenden als "der Kläger" bezeichnet, Er war am 2. April 1883 geboren und wurde am 1. April 1938 zu dem Beamten der Beklagten ernannt und nach der Besoldungsgruppe A 10 ä besoldet. Er war zuletzt Beamter auf Lebenszeit. 1945 wurde er wegen seiner politischen Belastung nicht weiterbeschäftigt. Am 25«» November 1949 wurde er nach § 6 Abs 2 der 1. Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen t 1.. SparVO - aus dem Eeamten-Verhältnis entlassen. Am 13. April 1954 hat der Regierungspräsident in Arnsberg auf den Antrag der Beklagten entschieden, daß die Ernennung des Klägers gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen - G 131 - unberücksichtigt bleibt. Diese Entscheidung hat der Kläger mit der Verwaltungsklage ange-fochten, über die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht noch nicht entschieden worden war. . . Der Kläger verlangt Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG für die Zeit ab 1*. April 1951 bis zu dem 30. April 1954. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 6 360 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht? Der Kläger falle, nachdem er nach § 6 Abs 2 der 1. SparVO Nordrhein-VTestfalen entlassen worden sei, nicht unter den Personenkreis des § 63 G 131«. Aber selbst wenn dem i so wäre, so hätte er seine Rechte durch die nach § 7 G 131 erlassene. Entscheidung des Regierungspräsidenten vom 13. April 1954 rückwirkend verloren. ; Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Las * Oherlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten der Klage nur in Höhe von 6 155 LM stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Lie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe s Io Einen begründeten Anlaß, das Verfahren der Anregung der Beklagten entsprechend bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsgerichte im Rahmen des § 7 G 131 auszusetzen, hat der Senat nicht als gegeben erachtet, codaß unerörtert bleiben kann, oh in Bällen der vorliegenden Art eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO überhaupt noch im Revisionsverfahren statthaft sein könnte, 2, Las Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im. einzelnen ausgeführt5 Lern Kläger stünden ab 1c.April 1951 Ruhegehaltsansprüche nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG zu, ,Li.c Entscheidung des Regierungspräsidenten vom 13o April 1954 stehe dem.nicht entgegen, da sie ange-fochten und deshalb nach § 51 MilRegVO 165 noch nicht wirksam sei. Im übrigen könne dieser Entscheidung auch keine rückwirkende Kraft beigelegt werden. Aus der Entlassung r des Klägers nach.§ 6 Abs 2 der 1.. SparVO könne die Beklagte nichts herleiten. Bi e. Entlassungsverfügung vom 25. November 1949 treffe ins leere, da der Kläger zu dieser Zeit schon das 65. Lebensjahr überschritten und sich daher bereits im Ruhestand befunden.habe.. Ein Ruhestandsbeamter könne aber nach § 6 Abs 2 der 1. SparVO nicht mehr entlassen werden. 3'. Bi.e Revision ist nicht begründet. a) Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts r daß § 6 Abs 2 der. 1. ^ SparVO auf Ruhestandsbeamte nicht anwendbar sei. Bas kann jedoch auf sich beruhen, denn selbst wenn man der Ansicht der Revision folgen und davon ausgehen würde, daß § 6 Abs 2 der 1. SparVO auf Ruhestandsbeamte entsprechend .anwendbar sei, so würde, dies den Ansprüchen des Klägers nach.dem Gesetz zu Art 131 GrundG nicht entgegenstehen, da eine Entlassung nach § 6 Ziff 2 der 1. SparVO, wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urteil vom 5.. April 1956 - III ZR 247/54 -) ein Ausscheiden Vaus anderen als beamtenrechtlichen Gründen” im Sinne des § 63*G 131 ist (ebenso auch BVerwG in ZBR 1956, 129 =* NJW 1956, 765). b) Auch aus der nach § 7 G 131 ergangenen Entscheidung des Regierungspräsidenten vom 13. April 1954 kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Benn selbst wenn man einer solchen Entscheidung .die gleiche Bedeutung beizulegen haben sollte wie den in § 146 BBG genannten.Entscheidungen über die Beendigung eines Beamtenverhältnisses, so kann man die :,Bin-dungw an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde doch nur in dem Sinne verwirklichen, daß das ordentliche Gericht die ' y y Wirkungen des Verwaltungsaktes beachtet, die ihm in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt das Gesetz zulegt* Nach § 51 Abs 1 Satz 1 der Militärreg.VO Nr 165 hat die vom’ Kläger erhobene Klage "aufschiebende Yvirkung" „ Der Sinn dieser Vorschrift ist, d*en Kläger *,»von nachteiligen Folgen des Verwaltungsaktes zu verschonen»1, welcher Erfolg bei feststellenden Verwaltungsakten ähnlich wie bei den rechtsgestaltenden »»nur durch.eine Hemmung seiner'Wirksamkeit erreicht werden*' kann (vgl VGH München in ZBR 1955 S 318) c Wenr dem aber so ist, dann muß die durch die angeführte Gesetzesbestimmung angeordnete Aussetzung der Wirkungen des Bescheides des Regierungspräsidenten auch in dem Verfahren vor den ordentlichem Gericht beachtet werden (Urteil des Senats vom 9, Juli 1956 - III ZR 22/55 - S 8). Nun hat die Beklagte in der Revisionsinstanz zwar vorgetragen, daß der Regierungspräsident unter dem 17« September 1956 eine Vollziehungsanordnun erlassen und damit die sofortige' Vollziehung seiner gemäß § 7 G 131 getroffenen Entscheidung vom 13» April 1954 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes angeordnet habe. Diese Vollziehungsanordnung'stellt jedoch eine neue Tatsache dar, die gemäß § 561 ZPO in der Revicionsin-stanz keine Berücksichtigung finden kann, wie der Senat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 80 Juli 1954 --III ZR 13/53 - (S 6) für die insoweit gleich zu beurteilende Entscheidung gemäß § 2 Abs 2 Satz 3 des Nordrh-Westf0 Änderungsund Anpassungsgesetzes bereits ausdrücklich entschieden hat. Kann aber die Vollziehungsanordnung des Regierungspräsidenten keine Berücksichtigung finden, dann muß es dabei bewenden, dal nach dem zuvor. Ausgeführten über den Illageanspruch so. cntschi* den werden muß, als wäre eine Entscheidung nach § 7 G 131 noch nicht vorhanden» Es kommt hier deshalb auch auf die von <J der Revision zur Entscheidung gestellten Prägen nicht an, welche Bedeutung der Entscheidung nach § 7 G 131 beizule-gen ists ob sie als "konstitutiv" oder nur als "feststellend" anzusehen ist und ob ihre Wirkungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des G 131 zurückzubeziehen sind oder erst mit der Zustellung des Bescheides eintreten. 4. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung der Bezüge des Klägers für die Zeit vom 1.. April 1951 bis zu dem 30. April 1954 läßt einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. 5. Die Revision ist somit als unbegründet zurüclczuwei-sen. Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Br«. Geiger Br. Pagendarm Br. Kreft Wolany Br. Beyer