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BGH

Gericht: BGH

Im-übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf die Berufungen des Klägers und des beklagten Bandes das Urtöil der 9» Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 1. Der Kläger ist Eigentümer des Hotels "D^HHHBl HÄ" in das seit 1939 nicht mehr za Hotelzwecken gedient hatte und im Juli 1945 für Besätzangszwecke beschlagnahmt worden war. im Zuge der Verlegung der französischen Militärregierung von h^ Koblenz wurde das Hotel des Klägers von dieser freigegeben. Dabei wurde von der Militärregierung darauf hingewiesen, daß für die aus diesem Grunde zu evakuierenden deutschen Familien, die auf jeden Fall untergebracht werden mußten, mehrere von der Besatzung freigegebene Hotels in darunter auch das des Klägers, zur Verfügung ständen. Die Umquartierung erfolgte in der Weise, daß der .von dem französischen Stadtkommandanten in Koblenz damit beauftragte damalige Regierungsund Landeskommissär der 'Provinz Rheinland-Hessen-Nassau ’(der Rechtsvorgänger des beklagten Landes), darunter auch vier Familien aus BflHHK in das Hotel des Klägers eingewiesen. Für den Transport der Familien von Koblenz nach BflP wurden französische Fahrzeuge zur Verfügung gestellt,. Die Festsetzung der Mieten ist durch den Landrat bestätigt, die hiergegen von dem Kläger erhobene Beschwerde durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Koblenz vom 22. Seit Oktober 1947 ist die Inanspruchnahme der Räume nach und nach aufgehoben worden, so daß sich zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur noch zwei Familien in dem'Hotei des Klägers befanden. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des ihm durch die Inanspruchnahme seines Hotels entstandenen Schadens,. Br hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Teilbetrages von 2,100DM zu verurteilen. Die von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen seien daher ein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Eigentum des Klägers. Dem Kläger stehe deshalb wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten ein Schadensersatzänspruöh nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 128 Verfassung von Rheinland- Daraufhin hat das Landgericht die Klage gegen das Land dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben der Kläger, soweit die Klage gegen die beklagte1Stadt abgewiesen worden ist, und das beklagte Land Berufung eingelegt. 1*' - Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzan-spruch des Klägers gegen die Beklagten aus Amtspflichtverletzung ihrer Beamten verneint. Die Maßnahmen der Beklagten seien allerdings fehlerhaft gewesen, weil sich die Beklagten zu Unrecht auf eine unmittelbare Anordnung der Militärregierung berufen und deshalb eine Rechtsgrundlage nach deutschem Recht für ihre Verfügungen nicht' angegeben, auch die Möglichkeit eines Rechtsmittels abgeschnitten hätten. * b) Das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint, Däs Berufungsgericht vertritt die ;Auffassuhg, die Inanspruchnahme des Hotels sei hach dem Wohnungsgesetz gerechtfertigt gewesen, da es sich angesichts des Umstandes, daß das Hotel damals nicht in Betrieb und mit Möbeln ausgestattet gewesen sei, nicht um gewerbliche Räume, sondern um erfaßbare Wohnräume gehandelt habe. Die Beklagten konnten nach der damaligen Situation ohne Verschulden annehmen, es habe für sie eine bindende Anordnung der Militärregierung im Sinn des Art I Abs 4 des Wohnungsgesetzes Vorgelegen, die sie zu einer den Bestimmungen dieses Gesetzes möglicherweise nicht entsprechenden Erfassung gewerblicher Räume ermächtigte;. Die Besatzungsmacht stand drängend dahinter und verwies den landeskommissar auf seine Vorstellungen hin unter anderen auf die von ihr freigemachten Hotels, zu denen auch das Hotel des Klägers gehörte. Wenn die Beamten der Beklagten unter diesen Umständen glaubten, auf.Anordnung der Besatzungsmacht so handeln zu müssen und zu dürfen, wie sie handelten, so kann ihnen daraus kein Vorwurf gemacht „werden. Jfaß-f' nahmen darauf stützen zu können glaubten, daß sie nicht kraft eigenen Rechtes, sondern nur als verlängerter Arm der Besatzungsmacht handelten,, und deshalb davon absehen zu können glaubten* die Inanspruchnahme auf eine Rechtsgrundlage nach deutschem Recht zu stellen. Oktober 1950," wonach das Hotel von der Besätzungsmacht freigegeben worden ist, um den mit der Evakuierung befaßten Dienststellen die Möglichkeit eih'er Unterbringung Deshalb entfällt eine schuldhafte'Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten auch insoweit, als sie nach der Inanspruchnahme diese in der Annahme, es handele sich um die Durchführung einer Requisiton, aufrecht erhalten und den Kläger mit 'seinen Ansprüchen an das Besatzungsschädenamt verwiesen haben. - c) Darauf, ob die Beamten der Beklagten etwa des^ halb, amtspflichtwidrig gehandelt haben, weil einige der in Boblenz geräumten Wohnungen nicht mit Angehörigen der ^Ba'aatzuiig'smacht, ■ sondern mit' Koblenzer Familien belegt ‘ and" ln das Hotel desKlägers auch vier Familien aus B0 ^peingewiesen worden sind, kann es nicht ankommen, da eine etwaige Verfehlung in dieser Richtung für den von dem Kläger behaupteten Schaden nicht ursächlich gewesen wäre. Juni 1952 und Protokoll des Landgerichts, vom 10, Juni 1952), von dem nur über einen Teil von 2.100 DM entschieden worden ist» Es hätte also, da eine Teilkostenentscheidung für diese 2.100 DM nicht zweckmässig gewesen wäre,, die ganze Kostenentschei dung dem Schlußurteil Vorbehalten müssen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
HotelKoblenzFamilieMilitärregierungKlägerInanspruchnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

IIP 2R 90/53
Verkündet am 10. Juni 1954 Fieser, Juatizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Wc
2391 048
Im Name n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rudolf
W,
I, Hotel
 Klägers, Berufongsklägers, Berufungsbeklagten und Revisions-klägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwail
 gegen
T. das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Gesundheit und Wohlfahrt in Mainz,
 Beklagten zu 1), Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagt en>
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2? die Stadt Bad Ems, vertreten durch den Bürgermeister,
 Beklagte zu 2), Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, .
- Prozeßbevoliraächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br- Weber, Br. Kreft und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Koblenz
 vom 4. Mai 1953 hinsichtlich der Kostenentscheidung für die erste Instanz aufgehoben.
Im-übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf die Berufungen des Klägers und des beklagten Bandes das Urtöil der 9» Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 1. Juli 1952 unter Abänderung der Kostenentscheidung wie folgt neu gefaßt wird:N,	.
’’Die Klage wird in Höhe des Klageanspruches von 2..1Q0 DM abgewiesSn;;
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil •Vorbehalten;”
Der Kläger hat die Kosten der'Revision zu tragen.
Yon Rechts wegen
 Tatbestand»
Der Kläger ist Eigentümer des Hotels "D^HHHBl HÄ" in	das	seit 1939 nicht mehr za Hotelzwecken
 gedient hatte und im Juli 1945 für Besätzangszwecke beschlagnahmt worden war. im Zuge der Verlegung der französischen Militärregierung von	h^ Koblenz wurde
 das Hotel des Klägers von dieser freigegeben. Gleichzeitig maßten in Koblenz etwa 3QQ Wohnungen für die Militärregierung freigemacht werden. Dabei wurde von der Militärregierung darauf hingewiesen, daß für die aus diesem Grunde zu evakuierenden deutschen Familien, die auf jeden Fall untergebracht werden mußten, mehrere von der Besatzung freigegebene Hotels in	darunter	auch	das
 des Klägers, zur Verfügung ständen. Die Umquartierung erfolgte in der Weise, daß der .von dem französischen Stadtkommandanten in Koblenz damit beauftragte damalige Regierungsund Landeskommissär der 'Provinz Rheinland-Hessen-Nassau ’(der Rechtsvorgänger des beklagten Landes),
Dr. Jom», auf Grund von Listen der umzuquartierenden Familien einen Verteilerpjlan aufstellte, aus dem sich ergab, wohin diese Familien zu verbringen waren. ,In diesen. Plan war auch das Hotel des Klägers aufgenommen.
Am 9«> Oktober 1946 wurde dem Kläger von dem Bürgermeister der beklagten Stadt folgende Verfügung zugestellt:
»Auf Anordnung der franz, Militärregierung wird das Hotel "DflflBHBBI Um durch Vereinbarung des. Generalgouverneurs 'und des Oberbürgermeisters von Koblenz sowie des Landeskommissars für die Umquart ierung zur Unterbringung von Koblenzer Familien in Anspruch genommen.
Die Einweisung der Familien erfolgt nach Ankunft. Einspruch gegen diese Verfügung ist unzulässig,"
*
~ 4 -
^ Im Anschluß an die Inanspruchnahme wurden mehrere Familien? darunter auch vier Familien aus BflHHK in das Hotel des Klägers eingewiesen. Die aus Koblenz kommenden Familien hatten einen am 101. Oktober 1946 von dem Landes-
. und Regierungskommissar ausgestellten Einweisungsschein bekommen, der folgenden,Wortlaut, hattei
 Einweisungsschein«
Ich verfüge im Einvernehmen mit der Militärregierung die Einweisung der Familie ...... nach
 Hotel	..	« Stock.
Beschlagnahmt sind	Räume,
 Meldung erfolgt beim Amtsbürgermeister in B^|||B> der für die ordnungsmässige Zuweisung verantwortlich ist. Einspruch gegen diese Maßnahme kann nicht erhoben werden. Der Amtsbürgermeister ist berechtigt,., polizeiliche ggf. militärische Hilfe-in Anspruch zu nehmen.
Für den Fall, daß obiges Quartier bereits belegt bzw unzureichend ist, ist der Amtsbürgermeister angewiesen, ein entsprechendes anderes Quartier zu belegen und mir unter Angabe obiger Gesch.Nr, davon Mitteilung zu machen. Dieser Schein gilt als persönlicher Ausweis und ist dem'TnHäber’"'zu^belaesenT Auf “Anordnung der MllitlrregierüSig':
Keine deutsche Behörde^ darf_ sich dieser Maßnahme wi-. dersetzen.	—
Für den Transport der Familien von Koblenz nach BflP wurden französische Fahrzeuge zur Verfügung gestellt,. Die gesamte Aktion wurde zu dem Teil von französischen Gendarmeriebeamten überwacht.
Alle Eingaben des Klägers an die zuständigen Stellen:, um die Beschlagnahme seines Hotels rückgängig zu machen und eine Entschädigung zu erlangen, sind erfolglos geblieben. Angebotene Mietzahlungen, hat der Kläger urv sprünglich abgelehht, nach der Währungsreform hur für Rechnung der beklagten Stadt vereinnahmt.
Xm September 1947 bat der Bürgermeister der beklagten Stadt die Mietfestsetzung'für die einzelnen Räume betrieben und dem Kläger die Höhe der Mieten im einzelnen mitgeteilt. Die Festsetzung der Mieten ist durch den Landrat bestätigt, die hiergegen von dem Kläger erhobene Beschwerde durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Koblenz vom 22. November 1948 zurückgewiesen worden. Im Ja-,rnuar 1949 hat der Bürgermeister: der beklagten Stadt Zwangs mietverträge verfügt.	'
Seit Oktober 1947 ist die Inanspruchnahme der Räume nach und nach aufgehoben worden, so daß sich zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur noch zwei Familien in dem'Hotei des Klägers befanden.	'
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des ihm durch die Inanspruchnahme seines Hotels entstandenen Schadens,. Br hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Teilbetrages von 2,100DM zu verurteilen.
Dazu hat er vorgetragen, die Inanspruchnahme des Hotels sei ohne Beachtung,der gesetzlichen Forschriften erfolgt. Die Beklagten hätten die Beschlagnahme auf keine deutsche Gesetzesbestimmung gestützt, sondern sich ausdrücklich auf eine bindende Anordnung der Militärregierung berufen, obwohl eine solche nicht Vorgelegen habe. Auch seien entgegen dem vorgesehenen Evakuierungsplan vier Familien aus	in	das	Hotel	eingewiesen	worden-
en eine Anzahl der freigeraachten Koblenzer Wohnungen seien niftht Besatzungsängehörige, sondern deutsche Familien eingewiesen worden. Die von den Beklagten ergriffenen
 Maßnahmen seien daher ein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Eigentum des Klägers. Dem Kläger stehe deshalb wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten ein Schadensersatzänspruöh nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 128 Verfassung von Rheinland-
Pfalz, gegen die beklagte Stadt auch ein Anspruch aus §70 PVG zu. Mindestens sei der Anspruch des Klägers auf Grund der §§ 74, 75 EinlADR gerechtfertigt:
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Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. ,Öie haben vorgetragen, die Inanspruchnahme des Ho-
tels sei auf Befehl der Besatzungsmacht erfolgt, so daß 'der Kläger etwaige Ersatzansprüche nur an das Landesent-schädigungsämt richten könne. Zumindest sei die Inanspruchnahme nach dem Wohnungsgesetz gerechtfertigt gewesen, da die Militärregierung nach Art I Abs 4 des Wohnungsgesetzes weisungsberechtigt gewesen sei. Dem Kläger sei
 auch kein Schaden entstanden, da er das Anwesen, für das
 er keine Konzession gehabt habe, doch nicht hätte benüt-
zen können; auch treffe ihn mindestens ein mitwirkendes Verschulden, weil er bis zur 'Währungsreform die angebotenen Mietzahlungen nicht angenommen höbe.
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Das Landgericht hat die Akten dem Regierungskommissar bei dem Gericht erster Instanz in Koblenz zur Entschei-
dung Über die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorgelegt 'und von diesem unter dem 25.. Oktober 1950 den Bescheid erhalten,
«daß das Hotel "DMIM H«” .in B^jüpi am 6. Juli 1945 für den Bedarf der französischen Truppen beschlagnahmt worden ist,	:	-	j	■	-
daß am 4. Oktober 1946 das Hotel «D0MBBBP HflM der Stadt	zur	Verfügung gestellt worden '
ist,, um dort deutsche. Familien unterzubringen, daß das Requisitionsamt nicht im Besitz von Einweisungsscheinen für dieses Gebäude sein kann, die für Evakuierte von Koblenz bestimmt waren,
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daß die Anordnungen der Dienstnote vom 4- Oktober 1946 als eine Aufhebung der Beschlagnahme zu betrachten sind, die für die Besatzungstruppen durchgeführt worden ist,
 daß nur die Dienststellen der deutschen Regierung über Wohnungen verfügt haben, die zwischen verschiedenen deutschen Familien zu verteilen sind,"
Daraufhin hat das Landgericht die Klage gegen das Land dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Entscheiduiigsgründen hat es das Vörliegen einer Amts-Pflichtverletzung verneint, dem Kläger aber- einen öffent-lich-rechtlichen Entschädigungsänsprüöh.hach §§ 74, 75
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EinlALR zugebilligt., Die Klage gegen die*beklagte Stadt hat das Landgericht abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger, soweit die Klage gegen die beklagte1Stadt abgewiesen worden ist, und das beklagte Land Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Landes die Klage voll abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiterj die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.	v V-;
Entseheidungsgründe: ;
1*' - Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzan-spruch des Klägers gegen die Beklagten aus Amtspflichtverletzung ihrer Beamten verneint. Es hat dazu ausgeführt, das Vorgehen der Beklagten sei durch das Wohnungsgesetz gedeckt gewesen. Das Hotelanwesen des Klägers sei damals dem Wohnungsgesetz unterlegen, denn der Kläger habe damals keine Konzession zu dem Betrieb des Hotels ge-
•habt, auch seien die Zimmer nach Abzug der Besatzung ohne Möbel leergestanden. Die Maßnahmen der Beklagten seien allerdings fehlerhaft gewesen, weil sich die Beklagten zu Unrecht auf eine unmittelbare Anordnung der Militärregierung berufen und deshalb eine Rechtsgrundlage nach deutschem Recht für ihre Verfügungen nicht' angegeben, auch die Möglichkeit eines Rechtsmittels abgeschnitten hätten. Doch hätten diese Dehler nicht zur Nichtigkeit der Verwaltungsakte der Beklagten geführt, diese seien angesichts der damaligen Situation auch nicht schuldhaft gewesen.
Ein Entschädigungsanspruch nach §§ Si*''75' .ÜnlAIR' sei bei einer Inanspruchnahme nach dem Wöhnungsgesetz nicht gegeben»
2 c, Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind
 nicht begründet.
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a) Soweit das Berufungsgericht einen-Entschädigungs-ahspruch aus Aufopferung oder enteignungsgleichem Eingriff verneint hat, unterliegt das ängeföchtene Urteil nicht der Nachprüfung der Revision, da. die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision nicht" zugelassen worden ist.
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* b) Das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint,
 Däs Berufungsgericht vertritt die ;Auffassuhg, die Inanspruchnahme des Hotels sei hach dem Wohnungsgesetz gerechtfertigt gewesen, da es sich angesichts des Umstandes, daß das Hotel damals nicht in Betrieb und mit Möbeln ausgestattet gewesen sei, nicht um gewerbliche Räume, sondern um erfaßbare Wohnräume gehandelt habe. Ob

I
dies richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagten konnten nach der damaligen Situation ohne Verschulden annehmen, es habe für sie eine bindende Anordnung der Militärregierung im Sinn des Art I Abs 4 des Wohnungsgesetzes Vorgelegen, die sie zu einer den Bestimmungen dieses Gesetzes möglicherweise nicht entsprechenden Erfassung gewerblicher Räume ermächtigte;. Hach den Feststellungen des Berufungsgericht oblag es den deutschen Behörden, in kürzester Frist 116 deutsche Familien aus Koblenz zu evakuieren und anderweitig unterzubringen. Die Besatzungsmacht stand drängend dahinter und verwies den landeskommissar auf seine Vorstellungen hin unter anderen auf die von ihr freigemachten Hotels, zu denen auch das Hotel des Klägers gehörte. Der Bürgermeister der Beklagten Stadt erhielt seinerseits von. dem landeskommissar die Weisung, die Evakuierten in diesem Hotel unterzubringen, als Befehl der Besatzungsraacht übermittelt. Wenn die Beamten der Beklagten unter diesen Umständen glaubten, auf. Anordnung der Besatzungsmacht so handeln zu müssen und zu dürfen, wie sie handelten, so kann ihnen daraus kein Vorwurf gemacht „werden.
Dasselbe gilt auch, soweit. 'di:e‘;'B'äkiagteh' Ihre. Jfaß-f' nahmen darauf stützen zu können glaubten, daß sie nicht kraft eigenen Rechtes, sondern nur als verlängerter Arm der Besatzungsmacht handelten,, und deshalb davon absehen zu können glaubten* die Inanspruchnahme auf eine Rechtsgrundlage nach deutschem Recht zu stellen. Das entsprach zwar objektiv nicht der für das Gericht bindenden Bescheinigung des französischen Regierungskommissars vom 25i. Oktober 1950," wonach das Hotel von der Besätzungsmacht freigegeben worden ist, um den mit der Evakuierung befaßten Dienststellen die Möglichkeit eih'er Unterbringung
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der evakuierten Familien au geben ("pöur y loger des families allemandes"), die Unterbringung aber als ausschließ-liehe Aufgabe der deutschen Dienststellen bezeichnet wurde, d.h.,, daß die deutschen Dienststellen die Inanspruchnahme des Hotels auch nach deutschen Gesetzen hätten vornehmen müssen. Aber auch insoweit kann es den Beamten der Beklagten nicht zürn Vorwurf gemacht werden, wenn sie unter den dargelegten Umständen glaubten, nur eine Requisition der Besatzungsmacht duiehzüflihren.
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Deshalb entfällt eine schuldhafte'Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten auch insoweit, als sie nach der Inanspruchnahme diese in der Annahme, es handele sich um die Durchführung einer Requisiton, aufrecht erhalten und den Kläger mit 'seinen Ansprüchen an das Besatzungsschädenamt verwiesen haben.
Ebenso kann ein Verschulden der Beamten der Beklagten, insbesondere der beklagten Stadt, nicht darin gesehen werden, wenn sie später glaubten, die' Inanspruchnahme nach dem Wohnungsgesetz aufrecht erhalten zu können, da sie nach den gegebenen Umständen, selbst wenn es sich bei dem Hotel nicht um nach dem Wohnungsgesetz erfaßbare -1 Räume gehandelt haben sollte, noch ohne-Fahrlässig-■ ke.it annehmen konnten, die InanspruchnahÄe; näph dem Woh-nungsgesetz sei durch eine sie bindende-Anordnung der Militärregierung im Sinn des Art I Abs 4*Wohnungsgesetz gedeckt.	jV .	•
- c) Darauf, ob die Beamten der Beklagten etwa des^ halb, amtspflichtwidrig gehandelt haben, weil einige der in Boblenz geräumten Wohnungen nicht mit Angehörigen der ^Ba'aatzuiig'smacht, ■ sondern mit' Koblenzer Familien belegt ‘ and" ln das Hotel desKlägers auch vier Familien aus B0

- /J'Ä'
V-;-

- H -
^peingewiesen worden sind, kann es nicht ankommen, da eine etwaige Verfehlung in dieser Richtung für den von dem Kläger behaupteten Schaden nicht ursächlich gewesen wäre. Es war das ganze Hotel in Anspruch genommen worden und es konnte deshalb dem Kläger letztlich gleichgültig sein, ob in seinem Hotel Kamilieh aus Koblenz oder solche aus	untergehracht	und	nach	welchen	Gesichts-
punkten diese im einzelnen ausgewählt'wurden.
3» Die Revision war daher in der Hauptsache als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung konnte das Berufungsurteil nicht in vollem Umfange aufrecht erhalten werden, Das Landgericht hat nämlich bei,seiner Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, daß der Kläger einen Anspruch in Höhe von 100.000 DM geltend gemacht hat (vgl Schriftsatz des Klägers vom 9. Juni 1952 und Protokoll des Landgerichts, vom 10, Juni 1952), von dem nur über einen Teil von 2.100 DM entschieden worden ist» Es hätte
 also, da eine Teilkostenentscheidung für diese 2.100 DM nicht zweckmässig gewesen wäre,, die ganze Kostenentschei dung dem Schlußurteil Vorbehalten müssen. Dem hätte das Berufungsgericht durch eine entsprechende Abänderung des landgerichtlichen Unteils Rechnung tragen müssen. Deshalb war insoweit unter Aufhebung und Abänderung der Vorderurteile die Kostenentscheidüng für die erste In- ' stanz dem Schlußurteil vorzubehalten.
Außerdem erschien es angebracht, den Tenor des I ..landgerichtlichen Urteils im Interesse der Klarstellung dahin zu ergänzen, daß sich die Abweisung der Klage nur auf den Teil von 2.100 DM bezieht.
4
Die Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz be-
ruht auf § 97 ZPO.		
Dr. Pagendarm	Rietschel	Dr. Weber
 Dr* Kireft	Dr.	Beyer