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BGH · m ZR 90/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 90/52

Nach der Behauptung der Klägerin trifft die Schuld an dem Unfall den Fuhrunternehmer Ra®® der mit seinem Lastwagen ihren, der Klägerin, Lastzug überholt habe, jedoch angesichts entgegenkommender Fahrzeuge zu früh wieder nach rechts eingebogen sei und dabei den Motorwagen ihres Lastzuges erfaßt ,und nach rechts in die Straßenböschung gezogen habe, Ra®®, der durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Nienburg zu einer Geldstrafe von 70 DM verurteilt worden ist, war nicht gegen Haftpflicht versichert und ist nach der Behauptung der Klägerin vermögenslos > bei der Zulassung des Ra®®* sehen Lastwagens im Jahre 1945 und bei der späteren wiederholten Ausgabe neuer Kennzeichen pflichtwidrig das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nicht geprüft hätten, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, Sie hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 15*000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte auch zu dem Ersatz des weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sei. ft gen hat es den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die teilweise Abweisung der Klage hat es damit begründet, daß die Mindestliaftsurame, mit de_ Ra^^^ bei Abschluß einer Haftpflichtversicherung habe versichert sein müssen, 10»000 DM betrage, so daß durch das Der Beklagte hat insbesondere noch geltend gemacht, daß, wenn überhaupt ein Verschulden HaflP an dem Unfall anzunehmen sei, außer RaflH) selbst auch die Volkshank für den Schaden der Klägerin einzustehen habe . Dieser sei der Lastwagen RafHB zur Sicherung übereignet gewesen und sie habe deshalb einmal in ihrer Eigenschaft als Halter des Lastwagens und zu dem an-deren deswegen für den Schaden aufzukommen, weil sie vor einer Weiterbenutzung des Wagens durch RaflBIfür die Versicherung des Fahrzeuges habe sorgen müssen und weil sie ferner nicht gemäß § 27 der Straßenverkehrszulassungsordnung einen neuen Kraftfahrzeugbrief beantragt habe» Würde sie letzteres getan haben, würde sie die Haftpflichtversicherung nachzuweisen gehabt haben« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin deren Zahlungsanspruch in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» ständige Fahrbereitschaftsleiter gehandelt, der nach sei-ner Rechtsstellung zwar eine gewisse Zwitterstellung eingenommen habe, dessen Funktionen jedoch als rein staatli-che zu kennzeichnen seien, so daß Haftungsträger für etwaige Amtspflichtverletzungen des Fahrbereitschaftsleiters nicht der Kreis, sondern das Land sei. Juli 1946 - SVD 1 * Tgb Nr 416/46 in Verbindung mit der zur Behebung von Zweifeln und Mißverständnissen hinsichtlich der Stellung der SVÄ erlassenen Verfügung des Niedersächsischen Ministers für Verkehr vom 11, Februar 1947 - Abt I Tgb Nr 8/47 - ergebe sich, daß die Straßenverkehrsämter Dienststellen der Kreisverwaltung und mit der Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten befaßt seien- Demzufolge habe für Amtspflicht-Verletzungen der bei den Straßenverkehrsämtern tätigen Beamten und Angestellten der Kreis zu haften«. Denn die Passivlegitimation des Beklagten für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch würde hier auch dann zu bejahen sein, wenn man mit dem Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten für Amtspflichtverletzungen der Fahrbereitschaftsleiter verneint.. Las Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die im Jahre 1946 im Gebiet des Landes Niedersachsen gebildeten SVÄ Dienststellen der KreisVerwaltungen waren und als solche staatliche Auftragsangelegenheiten wahrzunehmen hatten» Denn in dem erwähnten Erlaß Nr 38/46 wird ausdrücklich bestätigt, daß die Straßenverkehrsämter Teile der unteren Verwaltungsbehörden sind und dienstaufsicht lieh den Oberkreis- bezw* Oberstadtdirektoren persönlich unterstehen; die erforderlichen Arbeitskräfte werden dem SVA vom Oberkreis- bezw, Oberstadtdirektor nach Weisung der Straßenbau- und Verkehrsdirektion (SVD) zur Verfügung gestellt und .von ihm eingestellt; das Straßenverkehrsamt zeichnets "Der Oberkreisdirektor (bezw.s Oberstadtdirek-tor) - Straßenverkehrsamt"; die Amtsleiter der SVÄ sind allein den Oberkreis- bezw» Oberstadtdirektoren gegenüber verantwortlich und diese allein tragen die Verantwortung gegenüber den höheren staatlichen Verkehrsbehörden. lediglich haftungsrechtlichen Sinne zu den Beamten zäh len Im vorliegenden Pall hat mithin der Beklagte für et waige Amtspflichtverletzungen von Angehörigen seines SVA einzustehen, ungeachtet dessen, daß die in Betracht kommen den Bediensteten nach dem unstreitigen Sachverhalt keine Beamten im Sinne des Beamtenrechts waren, sondern lediglich in einem Anstellungsverhältnis standen- Die Übernahme der früher von den staatlichen land-rätlichen Verwaltungen wahrgenommenen Aufgaben auf die Kreiskommunalverwaltungen hat sich in Niedersachsen nicht einheitlich und vielfach ohne Zugrundelegung eines bestimm-ten Zeitpunktes vollzogen* Der Niedersächsische Ministerpräsident hat deshalb in dem oben erwähnten Erlaß vom 14. Es bedarf dazu auch keiner abschliessenden Stellungnahme, da der beklagte Kreis für die in Rede stehenden Amtspflichtverletzungen spätestens seit dem Herbst 1946, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das SVA des Beklagten unter diesem Namen in Erscheinung trat, einzustehen hat und für die Zeit zwischen dem Unstreitig ist jedoch mit dem Antrag auf Erteilung eines neuen Kennzeichens für den Ra sehen Kraftwagen eine Police über den Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zu dem der Halter eines je- sei eine Police über eine Rechtsschutzsicherung vorgelegt, die irrtümlich für eine Haftpflichtversicherung gehalten worden sei, so ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß diese Einlassung des Beklagten ein Verschulden seiner Bedienste ten cht auszuräumen vermag, da diesen der angebliche I?* Soweit mithin der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist, daß vor der Ausgabe eines neuen Kennzeichens auf Grund der erwähnten Bekanntmachung das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Ra sehen Wagen nicht geprüft worden ist, hat der Beklagte für diesen Schaden sofern keine anderweite Möglichkeit der Schadloshaltung für die Klägerin besteht, aufzukommen» ohne daß es noch darauf ankäme» ob der Beklagte, auch für die Amtspflicht Verletzungen, die bei der Zulassung des Ra sehen Last Wagens im Herbst 1945 und der Ausgabe neuer Benutzungsbescheinigungen im Frühjahr 1946 vorgekommen sein mögen» ein zustehen haben würde oder nicht. Laß der Klägerin infolge der hier in Rede stehenden Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht bejaht. streifte er den erst teilweise überholten Lastzug der Klägerin und riß ihn in die Böschung, Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht mit Recht die alleinige Schuld an dem Unfall dem zugemessen Angesichts der ihm entgegenkom den Lastzug der Klägerin Zeugen menden Fahrzeuge hätte nicht zu überholen versuchen dürfen. Daß er, wie der Beklagte behauptet hatte, während des Überholungsmanövers seine Geschwindigkeit erhöht habe, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt, Wenn der Beklagte ein Mitverschulden auch darin sehen will daß die Geschwindigkeit deB Lastzuges •.nicht ermäßigt habe, so ist das verfehlt: Wenn überhaupt. aber annehmen, dann kam für ihn eine Verringerung seiner Geschwindigkeit wenigstens zunächst schon deswegen nicht in Betracht, weil er es damit dem Ra)d erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht haben würde, die linke Fahrbahnseite dadurch, daß er zurückblieb und sich wieder nach rechts hinter den Lastzug der Klägerin setzte, wieder freizu demachen , Zwar durfte Id), als er merkte, daß Ra^P von' seinem Überholungsversuch nicht Abstand nehmen, sondern das Überholungsmanöver trotz der entgegenkommenden Fahrzeuge gewesen sein, als Rad) mit dem Führer-haus seines Fahrzeugs auf der Höhes seines, I^D, Führerhauses angelangt war, weil IflIB von diesem Zeitpunkt an nicht mehr damit rechnen konnte, daß Rad) von seinem Überholungsversuch absehen und Zurückbleiben würde * Dieser Augenblick lag jedoch - wie daraus erhellt, daß der Lastzug der Klägerin bereits von dem Motorwagen des RalH)'~ sehen Fahrzeugs erfaßt wurde - so kurze Zeit vor dem Zusammenstoß, daß man angesichts der ihm zuzubilligen- Obwohl sonach ein Verschulden an dem Unfall ausschließ lieh den Zeugen Ra^BB trifft, hätte das Berufungsgericht - wie die Revision unter Bezugnahme auf BGHZ 6, 319 ff mit Recht geltend macht - die von der Klägerin zu vertretende Betriebsgefahr ihres Lastzuges in ihrer Ursächlichkeit für die Entstehung des Unfalls würdigen und eine Abwägung der Verursachung im Rahmen des § 17 Abs 1 Satz 2 KrfzG vorneh- onsgericht ermöglichen, die Abwägung seinerseits vorzuneh-raens Nach dem Sachverhalt, wie er vom Berufungsgericht festgestellt worden ist* ist die wesentliche Unfallursache von dem sehen Lastwagen ausgegangen, der bei dem vorzeitigen Hinüberfahren nach rechts den Lastzug der Klä gerin gestreift und auf die Böschung ger hat Die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Becriebsgefahr ist während des Überholens infolge der hohen Geschwindigkeit und der notwendigen Links- und späteren Rechtswendung gesteigert den des Zeugen in ihrer Ursächlichkeit für den Un fall so sehr in den Hintergrund, daß sie bei der Abwägung der Unfallursachen für die Präge der Haftung außer Betracht zu bleiben hat und mithin eine teilweise Haftung der Klägerin selbst für den ihr entstandenen Schaden zu verneinen ist« Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, daß für die Klägerin eine Möglichkeit, auf andere Weise Ersatz ihres Schadens zu erlangen, nicht gegeben ist. selbst ist nach den Feststellungen des Be rufungsgerichts vermögenslos und hat ein Einkommen von nur etwa 60 DM wöchentlich, so daß auch etwaige Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn keine Aussicht auf Erfolg versprechen und deshalb die Durchführung eines Prozesses und der Versuch der Zwangsvollstreckung gegen ihn von der Klägerin im Rahmen der Bestimmung des langt werden kann* Die Behauptung des Beklagten, daß die Klägerin Befriedigung wegen ihrer Ansprüche' aus dem an die Volksbank sicherungshalber übereigneten Lastwa gen hätte erlangen können, erledigt sich bereits mit dem Hinweis darauf, daß der Wert ‘-des Lastzuges den Betrag den der Volksbank schuldete und zu dessen Si cherung der Wagen übereignet war, nicht überstieg, so daß auch etwaige Versuche der Klägerin, den Anspruch auf Rückübereignung zu pfänden und sich überweisen zu las sen oder sich sonstwie aus dem Lastzug zu befriedigen zu keinem praktischen Erfolg geführt haben würden werber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch den Übertragenden nicht hat, dann bleibt die Ilaltereigenschaft bei dem Übertra-genden und geht auf den Erwerber nicht über (Müller; Stras-senverkehrsrecht, 17 ^ Aufl Anm B III a zu § 17 KrfzG; RGZ .141 y 400 ^4047)«. Ob RaVIB - wie der Beklagte behauptet -nach der Sicherungsübereignung die Fahrten mit dem Lastwagen nur zur Abdeckung des Debetsaldos bei der Volksbank durchgeführt hat, ist dabei ohne entscheidende Bedeutung. 1948 war jedenfalls der Lastwagen lediglich in seinem Substanzwert und es ist kein ausreichender Anhaltspunkt .dafür vorhanden, daß die Volksbank außer der’Sicherung ihrer Forderungen durch den Substanzwert des übereigneten Wagens noch ein darüber hinausgehendes wirtschaftliches Interesse daran gehabt habe, daß der Wagen durch Radeck weiterbenutzt wurdeo Denn nach dieser Bestimmung ist lediglich der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung' zur Deckung der durch den Gebrauch des,Fahrzeugs verursachten Sachund Personenschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.. c) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ferner einen Verstoß der Volksbank bezw- ihrer zuständigen Vertreter gegen § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes verneint, der Gefängnis-, Haft- und Geldstrafen gegen den-jenigen vorsieht- der vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug im Sinne des § 1, für das ein Haftpflichtversicherungs schütz nach diesem Gesetz nicht besteht, auf öffentlichen Y/egen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch eines sol-chen Fahrzeugs gestattet*, Zwar kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigepflichtet werden, daß diese Strafvorschrift nur den Kreis derjenigen treffen wolle, die nach § 1 des genannten Gesetzes zur Haftpflichtversicherung verpflichtet seien» Gegen diese enge Auslegung der Bestimmung spricht bereits deren Wortlaut» Denn im Rahmen des § 1 ist lediglich der Kraftfahrzeughalter versicherungs pflichtig und für den Gesetzgeber würde es deshalb,, wenn er mit der Strafvorschrift des § 5 ebenfalls nur die nach § 1 verpflichteten Halter hätte treffen wollen, viel näher gelegen haben, die Strafandrohung in gleicher Weise einfach und eindeutig ausschließlich gegen den Halter zu richten. Trifft letzteres zu und ist der Sicherungseigentümer gleichzeitig Halter, dann fällt er zweifellos auch in den Kreis derjenigen, gegen die sich die Strafvorschrift des § 5 des in Rede stehenden Gesetzes richtet* Im übrigen kann im Sinne dieser Bestimmung den Gebrauch eines Fahrzeugs nur derjenige gestatten, der auf dessen Ingebrauchnahme und die Art und Weise seiner Benutzung tatsächlich Einfluß zu nehmen vermag. Ob das auch bei demjenigen der Fall ist, dem der Halter und Eigentümer eines Kraftfahrzeugs das Eigentum im Wege der Sicherungsübereignung überträgt, ohne daß dieser seinen unmittelbaren Besitz aufgibt und ohne daß sich an dem bisherigen tatsächlichen Zustand etwas än-dert, braucht hier nicht entschieden zu werden. me auf Art und Umfang des weiteren Gebrauchs des Fahrzeugs verbunden wäre, für sich allein bereits eine Gebrauchsgestattung im Sinne des § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes sehen wollte, würde hier ein Verstoß der Volksbank gegen die genannte Bestimmung nicht angenommen werden können. Denn hier hat die Volksbank in dem Sicherungsübereignungsvertrag dem Ra^|^ ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, das übereignete Fahrzeug nur zu benutzen* soweit eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist; damit hat sie zu dem Ausdruck gebracht* daß sie die Benutzung des Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz gegen Haftpflicht nicht gestatte. Ein Ersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs 2 BGB in Verb mit § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes ist sonach nicht gegeben- d) Nach § 71 VVG muß bei der Veräußerung einer versicherten Sache dem Versicherer von dem Erwerber oder Veräußerer Anzeige gemacht werden und nach § 158 h VVG gelten für die Haftpflichtversicherung die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache - § 69 ff - sinngemäß: Das Berufungsgericht ist deshalb mit der Begründung* daß als Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift auch die Sicherungsübereignung zu gelten habe, der Auffassungv daß auch die Volksbank gemäß den genannten Vorschrif- de sich, wenn die Volksbank es unternommen hätte, eine derartige Anzeige zu machen, herausgestellt haben, daß RaBB eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen hatte, und die Volksbank würde dann aller Voraussicht nach auf den Abschluß einer derartigen Versicherung - zu der Ra^H^ nach dem Sicherungsübereignungsvertrag sogar ausdrücklich verpflichtet war - gedrungen haben, Aber die Bestimmungen über die Anzeigepflicht haben lediglich Bedeutung für das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und sie stellen kein den Schutz des geschädigten Dritten Dort sei in § 1 angeordnet., daß Verträge über die Versicherung von Kraftfahrzeugen nur nach dem Einheitstarif für Kraftfahrzeugversicherungen abgeschlossen werden dürften* Nach der hierzu ergangenen Bekanntmachung zu dem Einheitstarif vom 10* März 1943 (DRAnz Nr 70/43 S 4) sei die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Personenschäden bei Lastkraftwagen auf 150,000 RM erhöht worden* Unter Bezugnahme auf diese Verordnung sei ein Erlaß des Reichsyerkehrsministers vom 11o Juni 1943 (Reichsverkehrsblatt 1943 - Ausgabe B - abgeschlossen werden können, und wenn die Beamten des Stras-senverkehrsamtes ihre Pflichten nicht verletzt hätten, so wäre eine derartige Versicherung abgeschlossen gewesene Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist beizupflichten.

Zitierte Normen: § 823 BGB
HalterBerufungsgerichtVolksbankBestimmungFahrzeugHaftpflichtversicherungGeschwindigkeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk
 Nicht für die Amtliche Sammlung!

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 Gesetz:
VVß §§ 71. 158 hs BGB § 823 Abs 2

Rechtssatz:	Die	Bestimmungen	der §§71, 158 h WG über
 die Anzeigepflicht stellen kein den Schutz des geschädigten Dritten bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB dar.
Aktenzeichen:	m ZR 90/52
Urt. des BGH. v. 28.5.1953
OLG Celle
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III ZR 90/52 Verkündet am 28« Mai 1953
Fieser, Just,Angestnals
 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«

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Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landkreises Gifhorn, vertreten durch den Kreistag?
Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Firma
 Kraftwagenspedition in
 traße
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Klägerin} Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Dr..
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hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn* 28* Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr, Weber und Dr, Kreft
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landkreises gegen das
 Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
 Celle vom 23« Januar 1952 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten der Revision werden dem beklagten Landkreis auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 14« Dezember 1948 erlitt ein Lastzug (Motorwagen und zwei Anhänger) der Klägerin auf der Reichsstraße 6 zwischen Nienburg und Hannover einen Unfalls bei dem erheblicher Sachschaden entstand; der Motorwagen und ein Anhänger des Lastzuges stürzten die Straßenböschung hinunter und kippten um* während der zweite Anhänger auf der Böschung stehen blieb. Nach der Behauptung der Klägerin trifft die Schuld an dem Unfall den Fuhrunternehmer Ra®® der mit seinem Lastwagen ihren, der Klägerin, Lastzug überholt habe, jedoch angesichts entgegenkommender Fahrzeuge zu früh wieder nach rechts eingebogen sei und dabei den Motorwagen ihres Lastzuges erfaßt ,und nach rechts in die Straßenböschung gezogen habe, Ra®®, der durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Nienburg zu einer Geldstrafe von 70 DM verurteilt worden ist, war nicht gegen Haftpflicht versichert und ist nach der Behauptung der Klägerin vermögenslos >
Mit der Begründung, daß die Beamten des Beklagten
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bei der Zulassung des Ra®®* sehen Lastwagens im Jahre 1945 und bei der späteren wiederholten Ausgabe neuer
 Kennzeichen pflichtwidrig das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nicht geprüft hätten, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, Sie hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 15*000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte auch zu dem Ersatz des weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens
 verpflichtet sei.

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Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat.
hat folgendes geltend gemacht: Die zuständigen Straßenver-
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kehrsbehörden seien zu der hier maßgeblichen Zeit staatliche Behörden gewesen, so daß ihn, den Beklagten, keine Ersatzpflicht treffe- Im übrigen liege auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht vor«. Zudem habe RaflIV den Unfall nicht verschuldet, zu demindesten treffe ihn nicht die alleinige Schuld» Ferner habe die Klägerin nicht dargetan, daß sie auf andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermöge«. Schließlich hat der Beklagte auch die Behauptungen der Klägerin über die Höhe des Schadens bestritten.
Das Landgericht hat den Feststellungsanspruch und den Zahlungsanspruch in Höhe von 5.000 DM abgewiesen.. Im übri-
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 gen hat es den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die teilweise Abweisung der Klage hat es damit begründet, daß die Mindestliaftsurame, mit de_ Ra^^^ bei Abschluß einer Haftpflichtversicherung habe versichert sein müssen, 10»000 DM betrage, so daß durch das
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Unterbleiben der Versicherung1 ein höherer Schaden nicht entstanden sei»
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin jedoch nur v/egen der teilweisen Abweisung ihres Zahlungsanspruchs. Insoweit hat sie darauf hingewiesen, daß die Mindesthaftsumme für Sachschäden
 bei Haftpflichtversicherungen nach neueren Anordnungen auf 15*000 DM erhöht worden sei. Der Beklagte hat insbesondere noch geltend gemacht, daß, wenn überhaupt ein Verschulden HaflP an dem Unfall anzunehmen sei, außer RaflH) selbst
 auch die Volkshank	für	den	Schaden der Klägerin
 einzustehen habe . Dieser sei der Lastwagen RafHB zur Sicherung übereignet gewesen und sie habe deshalb einmal in ihrer Eigenschaft als Halter des Lastwagens und zu dem an-deren deswegen für den Schaden aufzukommen, weil sie vor einer Weiterbenutzung des Wagens durch RaflBIfür die Versicherung des Fahrzeuges habe sorgen müssen und weil sie ferner nicht gemäß § 27 der Straßenverkehrszulassungsordnung einen neuen Kraftfahrzeugbrief beantragt habe» Würde sie letzteres getan haben, würde sie die Haftpflichtversicherung nachzuweisen gehabt haben«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin deren Zahlungsanspruch in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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Die Revision ist nicht begründet.
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Zur Frage der Sachbefugnis (Passivlegitimation) des Beklagten hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführts Soweit Amtspflichtverletzungen bei der Erstzulassung des
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teilung eines Kennzeichens für diesen Y/agen im Frühjahr
1946 in Frage stünden, sei eine Passivlegitimation des
 Beklagten nicht gegeben« Insoweit habe nämlich der zu-
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ständige Fahrbereitschaftsleiter gehandelt, der nach sei-ner Rechtsstellung zwar eine gewisse Zwitterstellung eingenommen habe, dessen Funktionen jedoch als rein staatli-che zu kennzeichnen seien, so daß Haftungsträger für etwaige Amtspflichtverletzungen des Fahrbereitschaftsleiters
 nicht der Kreis, sondern das Land sei. Eine Änderung der Rechtslage sei jedoch im Jahre 1946 eingetreten, als an die Stelle der Fahrbereitschaftsleiter die Straßenverkehrsämter - SVÄ - getreten seien.. Aus dem für die Bildung der SVÄ maßgeblichen Runderlaß Nr 38/46. des Vorsitzenden des Gebietsrates -Niedersachsen, Straßenbau- und Verkehrsdirektion, vom 1. Juli 1946 - SVD 1 * Tgb Nr 416/46 in Verbindung mit der zur Behebung von Zweifeln und Mißverständnissen hinsichtlich der Stellung der SVÄ erlassenen Verfügung des Niedersächsischen Ministers für Verkehr vom 11, Februar 1947 - Abt I Tgb Nr 8/47 - ergebe sich,
 daß die Straßenverkehrsämter Dienststellen der Kreisverwaltung und mit der Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten befaßt seien- Demzufolge habe für Amtspflicht-Verletzungen der bei den Straßenverkehrsämtern tätigen Beamten und Angestellten der Kreis zu haften«.
In der Frage der Haftung für Amtspflichtverletzungen, der früheren Fahrbereitschaftsleiter hat der Senat in
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BGIIZ 6, 215 ff dahin entschieden, daß' für Amtspflichtverletzungen, die ein im Januar 1946 im Anstellungsver-hältnis bei einer Kreisverwaltung im früheren preußischen Gebiet tätiger Fahrbereitschaftsleiter begangen hat, der

Landkreis hafte. Auf diese Präge kommt es jedoch hier nicht entscheidend an. Denn die Passivlegitimation des Beklagten für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch würde hier auch dann zu bejahen sein, wenn man mit dem Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten für Amtspflichtverletzungen der Fahrbereitschaftsleiter verneint..
Las Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die im Jahre 1946 im Gebiet des Landes Niedersachsen gebildeten SVÄ Dienststellen der KreisVerwaltungen waren und als solche staatliche Auftragsangelegenheiten wahrzunehmen hatten» Denn in dem erwähnten Erlaß Nr 38/46 wird ausdrücklich bestätigt, daß die Straßenverkehrsämter Teile der unteren Verwaltungsbehörden sind und dienstaufsicht lieh den Oberkreis- bezw* Oberstadtdirektoren persönlich unterstehen; die erforderlichen Arbeitskräfte werden dem SVA vom Oberkreis- bezw, Oberstadtdirektor nach Weisung der Straßenbau- und Verkehrsdirektion (SVD) zur Verfügung gestellt und .von ihm eingestellt; das Straßenverkehrsamt zeichnets "Der Oberkreisdirektor (bezw.s Oberstadtdirek-tor) - Straßenverkehrsamt"; die Amtsleiter der SVÄ sind allein den Oberkreis- bezw» Oberstadtdirektoren gegenüber verantwortlich und diese allein tragen die Verantwortung gegenüber den höheren staatlichen Verkehrsbehörden. So-nach kann nicht zweifelhaft sein, daß die SVÄ ihre -
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staatlichen - Aufgaben nicht als staatliche Behörden,
 sondern als Teil der Kommunalbehörden wahrnehmen, Diese
 Auffassung wird - worauf das Berufungsgericht in diesem
 Zusammenhang zutreffend hinweist - durch die erste Ausführ ungsanw ei sung zu dem Gesetz zur vorläufigen Regelung ei-
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niger Punkte des Selbstverwaltungsrechts vom 28. Mai 1947 (ABI NdS 1947, 128) bestätigt, in deren Anlage B unter
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Ziff 8 die •'’Angelegenheiten des Kraft- und Straßenverkehrs
 ausdrücklich unter den Auftragsangelegenheiten der Selbstverwaltungskörperschaften aufgezählt sind- Ebenso wird in dem vom Berufungsgericht gleichfalls zutreffend herangezogenen Erlaß des Niedersächsischen Ministerpräsidenten vom
14- Oktober 1947 (ABI NdS 1947> 201) bestätigt, daß "die bisher in den Kreisen von der staatlichen landrätlichen
 Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben
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auf die Kreis
 kommunalverwaltungen übergegangen sind1’
Ist sonach davon auszugehen, daß die SVÄ als Dienststellen der kommunalen Kreisverwaltungen staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnahmen, dann ergibt sich daraus, daß die Kreise für Amtspflichtverletzungen der Angehörigen
 der SVÄ
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 haben- Denn nach d
vom Senat in BGHZ
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350 und 6, 215 /2177 vertretenen Auffassung, von der ab-
zuweichen keine Veranlassung besteht, haftet für Amtspflich
 Verletzungen, die bei der Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten vorgekommen sind, die Anstellungskörperschaft und zwar nicht nur bei Amtspflichtverletzungen sei-
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tens der Beamten im beamtenrechtlichen Sinne, sondern auch
 bei Amtspflichtverletzungen seitens der Angestellten
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lediglich
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Im vorliegenden Pall hat mithin der Beklagte für et
 waige Amtspflichtverletzungen von Angehörigen seines SVA einzustehen, ungeachtet dessen, daß die in Betracht kommen den Bediensteten nach dem unstreitigen Sachverhalt keine Beamten im Sinne des Beamtenrechts waren, sondern lediglich in einem Anstellungsverhältnis standen-

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Die Übernahme der früher von den staatlichen land-rätlichen Verwaltungen wahrgenommenen Aufgaben auf die Kreiskommunalverwaltungen hat sich in Niedersachsen nicht einheitlich und vielfach ohne Zugrundelegung eines bestimm-ten Zeitpunktes vollzogen* Der Niedersächsische Ministerpräsident hat deshalb in dem oben erwähnten Erlaß vom 14. Oktober 1947 als allgemeinen Stichtag für den Aufgabenübergang auf die Kreise nachträglich den 1» April 1946 bestimmt,. Es liegt nahe* diesen Zeitpunkt auch für die Präge der Haftung für Amtspflichtverletzungen der Angehörigen der SVÄ entscheidend sein zu lassen, wenn man nicht mit BGHZ 6, 215 ff die Haftung der Kreise bereits für die Zeit vor diesem Stichtag bejahen will. Das Berufungsgericht hat die Präge, von wann an die Haftung der Kreise anzunehmen ist, offen gelassen. Es bedarf dazu auch keiner abschliessenden Stellungnahme, da der beklagte Kreis für die in Rede stehenden Amtspflichtverletzungen spätestens seit dem
 Herbst 1946, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das SVA des Beklagten unter diesem Namen in Erscheinung trat, einzustehen hat und für die Zeit zwischen dem
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'L April 1946 und Herbst 1946 keine Amtspflichtverletzun-
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gen von der Klägerin behauptet werden*
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Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Amtspflicht-
Verletzung der Bediensteten des SVA des Beklagten bei der
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auf Grund der am 31. März 1947 in Kraft getretenen Bekanntmachung der Militärregierung über die Registrierung und Besteuerung von deutschen Kraftfahrzeugen (ABI MilReg
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 S 638) erfolgten Zuteilung, eines neuen Registrierungskennzeichens für den Ra^DTsehen Lastwagen angenommen. In die
 ser Bekanntmachung war unter Ziff 2 c ausdrücklich bestimmt, daß mit den Anträgen auf Zuteilung der neuen Kennzeichen die nach den deutschen Bestimmungen erforderlichen Versicherungspolicen vorzulegen waren. Unstreitig ist jedoch mit dem Antrag auf Erteilung eines neuen Kennzeichens für
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 sehen Kraftwagen eine Police über den Abschluß
 einer Haftpflichtversicherung, zu dem der Halter eines je-
den Kraftfahrzeuges gemäß Art I § 1 des Pflichtversiche- ' rungsgesetzes vom 7* November 1939 (RGBl I, 2223) verpflich-l
tet ist, nicht vorgelegt und das neue Kennzeichen ist trotz-
dem für den Wagen zugeteilt worden. Dadurch haben die betei ligten Beamten bezw. Angestellten des SVA des Beklagten gegen eine ihnen obliegende Amtspflicht verstoßen. Bei der Amtspflicht, die hier verletzt worden ist, handelt es sich
 auch um eine solche
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dem SVA der Klag
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Wenn der Beklagte zu der Präge des Verschuldens sei
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Soweit mithin der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist, daß vor der Ausgabe eines neuen Kennzeichens auf Grund der erwähnten Bekanntmachung das Bestehen einer
 Haftpflichtversicherung für den Ra
 sehen Wagen nicht
 geprüft worden ist, hat der Beklagte für diesen Schaden sofern keine anderweite Möglichkeit der Schadloshaltung für die Klägerin besteht, aufzukommen» ohne daß es noch darauf ankäme» ob der Beklagte, auch für die Amtspflicht

Verletzungen, die bei der Zulassung des Ra
 sehen Last
 Wagens im Herbst 1945 und der Ausgabe neuer Benutzungsbescheinigungen im Frühjahr 1946 vorgekommen sein mögen» ein zustehen haben würde oder nicht.
III.
Laß der Klägerin infolge der hier in Rede stehenden Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht bejaht.
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1, Zu dem Unfallhergang hat das Berufungsgericht folgendes festgestellt? Ler Lastzug der Klägerin fuhr mit mäßiger Geschwindigkeit ordnungsmäßig scharf auf der rech-ten Seite seiner Fahrbahn, RaflP versuchte, ihn mit sei-nem Lastwagen zu überholen, obwohl ihm der von dem Zeugen
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Kr®®-Sch®fc*gelenkte und hinter diesem ein weiterer Per-
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Zusammenstoß mit ihm nur noch dadurch vermeiden, daß er
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streifte er den erst teilweise überholten Lastzug der Klägerin und riß ihn in die Böschung,
 Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht mit Recht die alleinige Schuld an dem Unfall dem
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Angesichts der ihm entgegenkom
 den Lastzug der Klägerin
 Zeugen
menden Fahrzeuge hätte nicht zu überholen versuchen dürfen. Ein Mitverschulden
 des Zeugen
 der den Lastzug der Klägerin steuerte
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ist nicht ersichtlich. Daß er, wie der Beklagte behauptet hatte, während des Überholungsmanövers seine Geschwindigkeit erhöht habe, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt, Wenn der Beklagte ein Mitverschulden auch darin
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die Geschwindigkeit deB Lastzuges •.nicht ermäßigt habe, so ist das verfehlt: Wenn überhaupt.

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so kann der Fahrer eines Kraftfahrzeuges, das von einem
 anderen überholt werden soll, nur unter ganz besonderen
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Umständen für verpflichtet gehalten werden, seine bei Be-ginn dös Überholungsmanövers innegehaltene Geschwindigkeit während desselben zu ermäßigen. Vielmehr ist grundsätzlich
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davon auszugehen, däß ein Kraftfahrer nur dann zu dem Überho len ansetzen darf, wenn er mit Sicherheit annehmen kann
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daß er unter gleichbleibenden Verhältnissen und damit auch bei gleichbleibender Geschwindigkeit des zu überholenden Fahrzeuges den Überholungsvorgang ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer werde beenden können* Hier kommt hinzu,
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werde angesichts der
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aber annehmen, dann kam für ihn eine Verringerung seiner Geschwindigkeit wenigstens zunächst schon deswegen nicht
 in Betracht, weil er es damit dem Ra)d erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht haben würde, die linke Fahrbahnseite dadurch, daß er zurückblieb und sich wieder nach rechts hinter den Lastzug der Klägerin setzte, wieder freizu demachen , Zwar durfte Id), als er merkte, daß Ra^P von' seinem Überholungsversuch nicht Abstand nehmen, sondern das
 Überholungsmanöver trotz der entgegenkommenden Fahrzeuge
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durchführen würde, nicht ohne Rücksicht auf die dadurch gegebene verkehrsmäßige Situation seine Geschwindigkeit beibehalten, sondern er mußte dieser Verkehrslage Rechnung tragen und, wenn dies zur Vermeidung des Zusammenstoßes not-wendig war, nunmehr seine Geschwindigkeit herabsetzen. Der
 Augenblick, von dem an er hiernach zu dem Bremsen verpflichtet
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war, mag etwa der. gewesen sein, als Rad) mit dem Führer-haus seines Fahrzeugs auf der Höhes seines, I^D, Führerhauses angelangt war, weil IflIB von diesem Zeitpunkt an nicht mehr damit rechnen konnte, daß Rad) von seinem Überholungsversuch absehen und Zurückbleiben würde * Dieser Augenblick lag jedoch - wie daraus erhellt, daß der Lastzug der Klägerin bereits von dem Motorwagen des RalH)'~ sehen Fahrzeugs erfaßt wurde - so kurze Zeit vor dem Zusammenstoß, daß man	angesichts	der	ihm	zuzubilligen-
den nSchrecksekunde" keinen Vorwurf daraus machen kann, daß er nicht doch noch gebremst hat. Auch muß es als ausgeschlossen erscheinen, daß durch einen solchen im allerletzten Augenblick unternommenen Bremsversuch überhaupt der Zusammenstoß hätte vermieden werden können»

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Obwohl sonach ein Verschulden an dem Unfall ausschließ lieh den Zeugen Ra^BB trifft, hätte das Berufungsgericht - wie die Revision unter Bezugnahme auf BGHZ 6, 319 ff mit Recht geltend macht - die von der Klägerin zu vertretende Betriebsgefahr ihres Lastzuges in ihrer Ursächlichkeit für die Entstehung des Unfalls würdigen und eine Abwägung der Verursachung im Rahmen des § 17 Abs 1 Satz 2 KrfzG vorneh-
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men müssen. Einer Aufhebung des Berufungsurteils aus diesem Grunde bedarf es jedoch nicht, da die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen dem Revisi-
onsgericht ermöglichen, die Abwägung seinerseits vorzuneh-raens Nach dem Sachverhalt, wie er vom Berufungsgericht festgestellt worden ist* ist die wesentliche Unfallursache
 von dem
 sehen Lastwagen ausgegangen, der bei dem
 vorzeitigen Hinüberfahren nach rechts den Lastzug der Klä
 gerin gestreift und auf die Böschung ger
 hat
Die von
 einem Kraftfahrzeug ausgehende Becriebsgefahr ist während
 des Überholens infolge der hohen Geschwindigkeit und der notwendigen Links- und späteren Rechtswendung gesteigert
(EG in BAR 1933, 105 und in VAE 1941, 33; Müller, Stras-senverkehrsrecht, 17- Aufl, Anm 0 II c zu § 17 KrfzG). Den-
entsprechend war auch hier die von dem RaBi^' sehen Lastwagen ausgehende Betriebsgefahr bei dem Überholungsvorgang wegen der höheren Geschwindigkeit und des Fahrens auf der
 grundsätzlich dem Gegenverkehr vorbehaltenen linken Stras-senseite erheblich größer als die Betriebsgefahr, die von dem Lastzug der Klägerin ausging, der mit mäßiger Geschwin digkeit scharf auf der rechten Seite seiner Fahrbahn fuhr.
Die allgemeine Betriebsgefahr des Lastzuges der Klägerin war in der konkreten Situation im Gegensatz zu der des
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rsehen Lastwagens nicht irgendwie vergrößert und
 sie tritt gegenüber der gesteigerten Betriebsgefahr des
 sehen Wagens und gegenüber dem alleinigen Verschul

den des Zeugen
 in ihrer Ursächlichkeit für den Un
 fall so sehr in den Hintergrund, daß sie bei der Abwägung der Unfallursachen für die Präge der Haftung außer Betracht zu bleiben hat und mithin eine teilweise Haftung der Klägerin selbst für den ihr entstandenen Schaden zu verneinen ist«
2„ Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, daß, falls
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eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hätte, gemäß §§ 71, 158 h des Versicherungsvertragsgesetzes (WG)
der Versicherungsschutz entfallen wäre, da die Übereignung des Lastkraftwagens von
 an die Volksbank
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der Versicherungsgesellschaft nicht angezeigt worden wäre. Dieser Einlassung ist das Berufungsgericht mit Recht durch den Hinweis auf die Bestimmung des durch das Pflichtversi-
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cherungsgesetz vom 7- November 1959 eingefügten
158 c VVG
begegnet, nach der die Verpflichtung des Versicherers, falls er dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung befreit ist, gleichwohl in Ansehung des ge-
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schädigten Dritten bestehen bleibt. Es bedarf deshalb hier keiner Stellungnahme dazu, ob überhaupt eine derartige An-zeigepflicht bestand«
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Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, daß für die Klägerin eine Möglichkeit, auf andere Weise
 Ersatz ihres Schadens zu erlangen, nicht gegeben ist.
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selbst ist nach den Feststellungen des Be
 rufungsgerichts vermögenslos und hat ein Einkommen von nur
 etwa 60 DM wöchentlich, so daß auch etwaige Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn keine Aussicht auf Erfolg versprechen und deshalb die Durchführung eines Prozesses und der Versuch der Zwangsvollstreckung gegen ihn von der Klägerin im
 Rahmen der Bestimmung
 des
839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht ver-
langt werden kann* Die Behauptung des Beklagten, daß die Klägerin Befriedigung wegen ihrer Ansprüche' aus dem an die
 Volksbank
sicherungshalber übereigneten Lastwa
 gen hätte erlangen können, erledigt sich bereits mit dem
 Hinweis darauf, daß der Wert ‘-des Lastzuges den Betrag
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den
 der Volksbank
 schuldete und zu dessen Si
 cherung der Wagen übereignet war, nicht überstieg, so daß
 auch etwaige Versuche der Klägerin, den Anspruch
 auf Rückübereignung zu pfänden und sich überweisen zu las
 sen oder sich sonstwie aus dem Lastzug zu befriedigen
 zu
keinem praktischen Erfolg geführt haben würden
2* Auch gegen die Volksbank
 stehen der IClä
 gerin Ersatzansprüche nicht zu,

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Aus dem Kraftfahrzeuggesetz
 können Ansprüche

gegen die Volksbank nicht hergeleitet werden, da sie nicht
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Halter des von
 gesteuerten Kraftwagens war
 Zwar
ist die Ilaltereigenschaft für den Sicherungseigentümer
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nicht allgemein und in jedem Falle zu verneinen. Es ist
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vielmehr auf die Besonderheiten des einzelnen Falles abzustellen. Wenn jedoch im Einzelfall infolge der Siche-rungsübereignung in Behandlung, Wartung und Versorgung des
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Fahrzeugs eine Änderung nicht eingetreten i3t und der Er
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werber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch den Übertragenden nicht hat, dann bleibt die Ilaltereigenschaft bei dem Übertra-genden und geht auf den Erwerber nicht über (Müller; Stras-senverkehrsrecht, 17 ^ Aufl Anm B III a zu § 17 KrfzG; RGZ .141 y 400 ^4047)«. Die danach notwendigen Voraussetzungen fürden Übergang der Iialtereigenschaft auf den Sicherungseigentümer sind hier nicht gegeben. Denn hier hat sich in der Behandlung, Wartung und Versorgung des Wagens infolge der Si.cherungsübereignung nichts geändert. Es bestand auch ein derartiges eigenes wirtschaftliches Interesse der Volks-. bank an der Weiterbenutzung des Lastwagens, das die Halter-eigenschaft der Volksbank ausnahmsweise hätte begründen können, nicht. Ob RaVIB - wie der Beklagte behauptet -nach der Sicherungsübereignung die Fahrten mit dem Lastwagen nur zur Abdeckung des Debetsaldos bei der Volksbank durchgeführt hat, ist dabei ohne entscheidende Bedeutung. Gegenstand des Sicherungsübereignungsvertrages vom 7. Mai
1948 war jedenfalls der Lastwagen lediglich in seinem Substanzwert und es ist kein ausreichender Anhaltspunkt .dafür vorhanden, daß die Volksbank außer der’Sicherung ihrer Forderungen durch den Substanzwert des übereigneten Wagens
 noch ein darüber hinausgehendes wirtschaftliches Interesse
 daran gehabt habe, daß der Wagen durch Radeck weiterbenutzt wurdeo
b)	Da die Volksbank nicht Halter des RaVBB* sehen Lastkraftwagens war, bestand für sie auch keine eigene Verpflichtung, für die Versicherung dieses Fahrzeugs gemäß § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes Sorge zu tragen«
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Denn nach dieser Bestimmung ist lediglich der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung' zur Deckung der durch den Gebrauch des,Fahrzeugs verursachten Sachund Personenschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten..
c)	Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ferner einen Verstoß der Volksbank bezw- ihrer zuständigen Vertreter gegen § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes verneint, der Gefängnis-, Haft- und Geldstrafen gegen den-jenigen vorsieht- der vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug im Sinne des § 1, für das ein Haftpflichtversicherungs schütz nach diesem Gesetz nicht besteht, auf öffentlichen Y/egen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch eines sol-chen Fahrzeugs gestattet*, Zwar kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigepflichtet werden, daß diese Strafvorschrift nur den Kreis derjenigen treffen wolle, die nach § 1 des genannten Gesetzes zur Haftpflichtversicherung verpflichtet seien» Gegen diese enge Auslegung der Bestimmung spricht bereits deren Wortlaut» Denn im Rahmen des § 1 ist lediglich der Kraftfahrzeughalter versicherungs
 pflichtig und für den Gesetzgeber würde es deshalb,, wenn er mit der Strafvorschrift des § 5 ebenfalls nur die nach § 1 verpflichteten Halter hätte treffen wollen, viel näher gelegen haben, die Strafandrohung in gleicher Weise einfach und eindeutig ausschließlich gegen den Halter zu richten. Daraus, daß er diese naheliegende Formulierung nicht gewählt hat., ergibt sich unter Berücksichtigung des Zweckes des Gesetzes - das, wie in der Einleitung zur amtlichen Begründung (DJ 1939? 1771 ff) ausdrücklich gesagt
 ist, einem erweiterten Schutz der Verkehrsopfer dient -
eindeutig, daß der Kreis der von der StrafVorschrift des
§ 5 Betroffenen über den der nach § 1 verpflichteten
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Kraftfahrzeughalter hinausgreift und beispielsweise auch den Mieter, Entleiher und Schwarzfahrer erfaßt- Ob auch der Sicherungseigentümer von der Strafvorschrift betroffen wird, läßt sich ebensowenig ganz allgemein und für alle Fälle entscheiden wie die Frage, ob der Sicherungseigentümer Halter des ihm zur Sicherung übereigneten Kraftfahr-zeugs ist. Trifft letzteres zu und ist der Sicherungseigentümer gleichzeitig Halter, dann fällt er zweifellos auch in den Kreis derjenigen, gegen die sich die Strafvorschrift des § 5 des in Rede stehenden Gesetzes richtet* Im übrigen kann im Sinne dieser Bestimmung den Gebrauch eines Fahrzeugs nur derjenige gestatten, der auf dessen Ingebrauchnahme und die Art und Weise seiner Benutzung tatsächlich Einfluß zu nehmen vermag. Ob das auch bei demjenigen der Fall ist, dem der Halter und Eigentümer eines Kraftfahrzeugs das Eigentum im Wege der Sicherungsübereignung überträgt, ohne daß dieser seinen unmittelbaren Besitz aufgibt und ohne daß sich an dem bisherigen tatsächlichen Zustand etwas än-dert, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man in der in derartigen Fällen lediglich zur Schaffung eines Besitzmittlungsverhältnisses gemäß §§ 868, 930 BGB seitens des Erwerbers erfolgenden Gestattung des weiteren- Gebrauchs des Fahrzeugs durch den bisherigen Eigentümer, ohne daß damit irgendeine tatsächliche Einflußnah-
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me auf Art und Umfang des weiteren Gebrauchs des Fahrzeugs verbunden wäre, für sich allein bereits eine Gebrauchsgestattung im Sinne des § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes sehen wollte, würde hier ein Verstoß der Volksbank gegen die genannte Bestimmung nicht angenommen werden können.
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Denn hier hat die Volksbank in dem Sicherungsübereignungsvertrag dem Ra^|^ ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, das übereignete Fahrzeug nur zu benutzen* soweit eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist; damit hat sie zu dem Ausdruck gebracht* daß sie die Benutzung des Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz gegen Haftpflicht nicht gestatte. Ein Ersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs 2 BGB in Verb mit § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes ist sonach nicht gegeben-
d)	Nach § 71 VVG muß bei der Veräußerung einer versicherten Sache dem Versicherer von dem Erwerber oder Veräußerer Anzeige gemacht werden und nach § 158 h VVG gelten für die Haftpflichtversicherung die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache - § 69 ff - sinngemäß: Das Berufungsgericht ist deshalb mit der Begründung* daß als Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift auch die Sicherungsübereignung zu gelten habe, der Auffassungv daß auch die Volksbank	gemäß	den	genannten	Vorschrif-
ten anzeigepflichtig gewesen sei-. Ob dieser Auffassung in Übereinstimmung auch mit Dahlgrün (BB 1951 S 878) und Kramer (Versicherungsrecht 1952, 339) zuzustimmen oder ob mit Horstmann (Versicherungsrecht 1952, 219) und Vassei (Versicherungsrecht 1952, 338) anzunehmen ist, daß die in § 158 h VVG vorgeschriebene sinngemäße” Anwendung der Vorschriften über die Sachversicherung bedeutet, daß bei der Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen nicht auf das Eigentum, sondern auf die Haltereigenschaft abzustellen ist, kann in diesem Zusammenhang ebenfalls unentschieden bleiben. Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß die
 Volksbank auf Grund der Sicherungsübereignung anzeigepflich

tig gewesen wäre* so könnte doch die Klägerin aus dem Unterlassen der Anzeige keine Ansprüche, herleiten* Zwar wür-
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de sich, wenn die Volksbank es unternommen hätte, eine derartige Anzeige zu machen, herausgestellt haben, daß RaBB eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen hatte, und die Volksbank würde dann aller Voraussicht nach auf den Abschluß einer derartigen Versicherung - zu der Ra^H^ nach dem Sicherungsübereignungsvertrag sogar ausdrücklich verpflichtet war - gedrungen haben, Aber die Bestimmungen über die Anzeigepflicht haben lediglich Bedeutung für das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer
 und sie stellen kein den Schutz des geschädigten Dritten
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bezweckendes Gesetz (§ 823 Abs 2 BGB) dar» Dessen Interesse ist dadurch hinreichend gewahrt? ‘daß - wie oben in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt - gemäß §158 c Abs 1 und
3 VVG die Verpflichtung des Versicherers dem Dritten gegenüber im Rahmen der Mindestversicherungssumme bestehen bleibt« auch wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber durch Verletzung der Anzeigepflicht oder aus sonstigen Gründen.von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden isto
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e)	Die Volksbank war nicht verpflichtet, als Erwerberin des Lastkraftwagens gemäß § 27 Abs 3 StrVZO einen neuen Kraftfahrzeugschein asw. zu beantragen, da im Rahmen
 dieser Vorschrift die Sicherungsübereignung nicht als Veräußerung gilt (Müller, Straßenverkehrsrecht; Anm 10 zu § 27 StrVZO5 vgl auch Erlaß des Bundesverkehrsministers vom-19* August 1950 im Verkehrsblatt 1950, 260) .,
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Schließlich hat die Revision gebeten, die Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Mindesthaftpflichtversicherungssumme nachzuprüfen» Zu dieser Frage wird in
 dem Berufungsurtell folgendes ausgeführts
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Nach § 3 Abs 2 des Pflichtversicherungsgesetzes müsse der Versicherungsvertrag den von der Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen, In § 7 der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsund Ergänzungsverordnung vom 6, April 1940 (RGBl I, 617) sei die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Personenschäden bei Güterfahrzeugen auf 100.000 RM und in § 9 - nicht § 8 wie im Berufungsurteil offenbar versehentlich gesagt - die Mindesthöhe für Sachschäden auf den zehnten Teil davon festgesetzt worden* Daneben seien jedoch die Bestimmungen der Verordnung des Kommissars für die Preis-bildung über die Versicherung von Kraftfahrzeugen vom 14-Februar 1938 (RGBl I, 200) zu beachten. Dort sei in § 1 angeordnet., daß Verträge über die Versicherung von Kraftfahrzeugen nur nach dem Einheitstarif für Kraftfahrzeugversicherungen abgeschlossen werden dürften* Nach der hierzu ergangenen Bekanntmachung zu dem Einheitstarif vom 10*
März 1943 (DRAnz Nr 70/43 S 4) sei die Mindesthöhe der
 Versicherungssumme für Personenschäden bei Lastkraftwagen auf 150,000 RM erhöht worden* Unter Bezugnahme auf diese Verordnung sei ein Erlaß des Reichsyerkehrsministers vom 11o Juni 1943 (Reichsverkehrsblatt 1943 - Ausgabe B -
S 81) folgenden Wortlauts ergangen: 11 Auf Grund der Be-
kanntmachung des Reichskommissars für die Preisbildung
 zu dem Einheitstarif für jKraftfahrzeugversicherungen vom
 
IO* März 1943 haben die Kraftfahrzeugversicherer die Versicherungssumme für Personenschäden der bei ihnen haftpflichtversicherten Halter für Lastkraftwagen mit Wirkung
 vom 1«, April 1943 von 100*000 auf 150,000 HM erhöht.. Ver-
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Sicherungsbestätigungen für Lastkraftwagen, die über eine Versicherungssumme für Personenschäden von 100*000 RM lauten, gelten daher mit Wirkung vom 1. April 1943 ohne weiteres auf die Versicherungssumme von 150<>000 RM als ausge-
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stellt." Schließlich sei ein Erlaß der Hauptverwaltung der Straßen des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets vom 21, Februar 1947 (Verkehrsblatt 1947 Nr 3 S 3) ergangen, in dem es heißt? »Die durch Erlaß des Reichsverkehrsmini-
sters vom 11* Juni 1943 • ,.......  bekannt	gegebene	Bestim-
mung über die Erhöhung der Versicherungssumme für Personenschäden von 100,000 auf 150*000 RM sind weiter gültige” Hieraus ergebe sich, daß die .Mindestversicherungssumme jetzt 150,000 DM für Personenschäden und dementsprechend 15*000 DM für Sachschäden betrage- Denn wenn der Reichskommissar für die Preisbildung bestimme, daß Versicherungsverträge nur zu dem Einheitstarif abgeschlossen werden dürften und für diesen Einheitstarif die Mindestversicherungssumme auf 150.000 bezw. 15*000 Mark festgesetzt werde, so sei das auch für die Pflichtversicherungen für Kraftfahrzeuge maßgebend,
 ohne daß es einer Änderung des § 7 der Durchführungsver-
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Ordnung zu dem Pflichtversicherungsgesetz bedürfte. Jedenfalls
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hätten Haftpflichtversicherungen nur zu diesen Bedingungen
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abgeschlossen werden können, und wenn die Beamten des Stras-senverkehrsamtes ihre Pflichten nicht verletzt hätten, so wäre eine derartige Versicherung abgeschlossen gewesene
 Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist beizupflichten. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht unter

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Abänderung des landgeri.chtlichen Urteils den in Höhe von
15-000 DM geltend gemachten Zahlungsanspruch der Klägerin

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