Auf die Revision des Erstbeklagten wird das Urteil des 4> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. Die Aufsichtsverletzung durch den Vater sieht er darin, daß dieser sein Kraftrad ständig in einem unverschlossenen Raum fahrbereit untergestellt habe. Die Beklagten haben ein Verschulden des Sohnes bezweifelt und die mangelnde Flicks icht nähme des Klägers auf Seitenfahrseugc für den Unfall verantwortlich gemacht, in übrigen vorgetragen, der verklagte Vater.habe seiner Aufsichtspflicht durch ein Benutzungs-Verbot an den Sohn genügt, das dieser vorher stets beachtet habe» Das Landgericht hat den IClageanspruch auf Zahlung von 6»350,55 DIJ und eines Schmerzensgeldes gegd'n beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung des verklagten Vaters Wurde zürückgewiesen* 1») Das Oberlandesgericht halt eine Verletzung der väterlichen Aufsichtspflicht (§832 BGB) nicht für gegeben, da nicht nachweisbar sei, daß der mitverklagte Vater von einer vor dem Unfall liegenden Benutzung seines Kraftrades durch seinen Sohn Kenntnis gehabt habe, der Sohn auch schon fast volljährig gewesen sei und er, so-weit feststellbar, nicht in besonderen I!aße zu dem Ungehorsam geneigt habe» Es ist ersichtlich.der Ueinung, daß der besonderen Aufsichtspflicht des Vaters unter diesen • Umständen durch sein an den Sohn ergangenes und anscheinend bisher beachtetes Benutzungsverbot Genüge'geschehen sei» Dagegen bejaht es eine Uithaftung des Vaters für die seiten des Sohnes drohenden Liißbrauchsgefahr erhöhte.Anforderungen zu stellen seien» Sin mitwirkendes Verschulden des Klägers scheide aus, weil der verklagte Sohn das durch ‘ein Warnschild für ihn deutlich gerauchte Vorfahrtrecht des Klägers mißachtet und dadurch allein den Unfall verschuldet habe,, 2o) Die Revision trifft ins Leere, soweit sie eine Überspannung der väterlichen Aufsichtspflicht aus § 832 BGB rügt» Der verklagte Vater wird durch die Verneinung der Verletzung seiner Aufsichtspflicht nicht beschwert» In übrigen kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Verletzung vorliegt» 3o) Bas Oberlandesgericht gellt nämlich mit Recht davon aus, daß unabhängig von der besonderen Aufsichtspflicht des § 832 3GB gegenüber Hinderjährigen oder aus anderen Gründen Aufsichtsbedürftigen eine 'aus der allgemeinen Ver_ kehrssiclierungsverpflichtung abzuleitende Obhutspflicht für Kraftfahrzeuge bestehen kann und in vorliegenden'Balle bestanden hat, deren Verletzung nach § 823 BGB für die aus den Mißbrauch des nicht behüteten Fahrzeugs erwachsenen Schäden haftbar nacht» Biese Obhutspflicht wird, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, in ständiger Rechtsprechung mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugen bejaht» Sie besteht auch für Kleinkrafträder (RG, BAR 1931, 181? Aufsichtspflicht des' § 852 BGB, oder wenn etwa ein auf seinem Hofe beschäftigter .'7 Knecht oder ein Fremder das Rad mißbraucht hätte» Y/enn das Oberlandesgericht zur Veranschaulichung der Fahrlässigkeit des Vaters bei der Art der Aufbewahrung des Kraftrades auf das fortgeschrittene Alter des Sohnes und darauf hinweist, daß der Sohn gerade zu jener Zeit an der Benutzung des Kades besonders interessiert war, weil er Fahrunterricht nahm, so ist dies nicht zu beanstanden» Die gleichen Erwägungen hätten auch bezüglich ein^s schon volljährigen Solmes oder eines etwa im Betriebe des. verklagten Eigentümers beschäftigten Knechts angestellt werden können, wenn die persönlichen Umstände bei ihnen ähnlich, gelegen hätten» oie dienen nur der Darlegung der Dringlichkeit der Obhutspflicht und sollen zeigen, daß nicht ein einfaches Verbot an den Sohn zu ihrer Erfüllung genügt hätte, selbst wenn es bisher eingehalten worden sein Qder der Vater von seiner Übertretung bisher nichts gewußt haben sollte» Darum kann eine Obhutspflichtverletzung aus § 825 BGB unabhängig von dem. Die Aufsichtspflicht bezieht sich auf eine bestimmte aufsichtsbedürftige Person, hier den • minderjährigen mitverklagten Sohn, und wird durch Llaßnah- Hine solche’Sicherung hat der verklagte Eigentümer, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, schuldhaft unterlassen, so daß seine Mitverantwortlichkeit für die durch diese Unterlassung mittelbar, aber adäquat verursachten Unfallfolgen begründet ist (§ 840-BGB) . Damit erhebt sic trotz Hinweis auf einen Rechtssatz des Verfahrensrechts in Hehrheit eine Sachrlige, deren Unbegründetheit bereits dargetan isto Die Revision des verklagten Vaters gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Köln muß hiernach zurückgewiesen werden» Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat der verklagte Vater zu tragen, weil er uit seinem Rechtsmittel unterlegen ist (§ 97 ZPO),.
Für da a IT a c h s c h 1 a g e v; e r k ! \
Gesetzs BGB § 823
2498 034
Rechtesatzs V/er ein fahrbereites Kleinkraftrad in einen unverschlossenen Kaum so aufbewahrt7 dass es Unbefugten frei zugänglich ist, verletzt damit seine Obhutspflicht und haftet anderen Verkehrsteilnehmern für den Schaden, den diese infolge seiner Benutzung durch Unbefugte erleiden,, - - '
Aktenzeichen? Ill ZR 90/51
Urteil des BGH vom 21 „ Hai 1952 _ OLG I£öln
I1I_ZR_ 90/51
Verl:und et
am 21. Mai 1952.
Fieser, Just„Angest0
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
In dem- Rechtsstreit
1) des Landwirts Johann I.I
2) des Landwirts Heinrich Ki H^BHHHBstro (V?
Beklagten, zu lj Berufungsklii-gers und Revisionsklligers,
-?rozeI3bevollmüchtigteri Rechtsanwalt Justizrat
den Johann K
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt Br,
hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Hai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. BelbrUck, Br. Pagendarm,.Br. Bock, Rietschel und Br. Rotberg
für Recht erkannt?
I. Auf die Revision des Erstbeklagten wird das Urteil des 4> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. Februar 1951 hinsichtlich der Koslenentscheidung aufgehoben.
lie In übrigen wird die Revision zurückgewiesen$ jedoch wird das Berufungsurteil als Teilurteil wie folgt neu gefaßt §
M lo Die Berufung des Erstbeklagten gegen das am 16o Februar 1950 verkündete Zwischenurteil der 8o Zivilkammer des Landgerichts in Köln wird insoweit zurückgewiesen, als es die geltend gemachten Zahlungsansprüche betrifft*
2» Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten»"
III» Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Erstbeklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Der Klüger wurde am 21. Dezember 1948, al3 er auf einem Kraftrad eine Strassenkreuzung bei Köln fast überquert hatte, von den Beklagten jun. (dem Sohn
des Eeklagten zu 1 und HevisionslclUgers), der aus. einer Seitenstrasse von rechts gleichfalls mit einen Kraftrad die Kreuzung erreichte, seitlich.angefahren. Der Kläger erlitt hierdurch schwere Verletzungen, in der Hauptsache einen Schädelbasisbruch und einen Bruch des rechten Unterschenkels o Kr mußte mehrere Llonate in Krankenhaus zu-bringen.-pie Folgen waren zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung noch nicht überwunden. Der verklagte Sohn hatte leichtere Verletzungen. Beide Krafträder wurden beschädigt.
Von den benutzten Rädern hatte das des Klägers einen Kotorhübraum von 198 ccn, das des verklagten Sohnes einen solchen von 98 ccm. Das von Sohn gefahrene Kraftrad ge-, hörte seinen uitverklagten Vater. Der Sohn war zur Unfallzeit 20 Jahre altj er besaß noch keinen Führerschein.
Der Kläger hat den verklagten Sohn wegen
schuldhafter Verletzung des ihm, dein Kläger,, zustehenden Vorfahrtrechts, den Vater wegen Verletzung der Aufsichtspflicht als Gesamtschuldner auf Zahlung des auf 6.350,55 DK angegebenen Schadens nebst' 4 v. H. Zinsen seit Klageerhebung, ferner auf Entrichtung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und Feststellung der Ersatzpflicht wegen des weiteren schon entstandenen oder.noch entstehenden Schadens begehrt. Die Aufsichtsverletzung durch den Vater sieht er darin, daß dieser sein Kraftrad ständig in einem unverschlossenen Raum fahrbereit untergestellt habe.
Die Beklagten haben ein Verschulden des Sohnes bezweifelt und die mangelnde Flicks icht nähme des Klägers auf Seitenfahrseugc für den Unfall verantwortlich gemacht, in übrigen vorgetragen, der verklagte Vater.habe seiner Aufsichtspflicht durch ein Benutzungs-Verbot an den Sohn genügt, das dieser vorher stets beachtet habe»
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Das Landgericht hat den IClageanspruch auf Zahlung von 6»350,55 DIJ und eines Schmerzensgeldes gegd'n beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung des verklagten Vaters Wurde zürückgewiesen*
Uit der Revision erstrebt der Vater Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage, soweit.sie gegen ihn gerichtet ist» Der Kläger wünscht Zurückweisung der Revision»
Ent s cheidungsgründ e t ..
1») Das Oberlandesgericht halt eine Verletzung der väterlichen Aufsichtspflicht (§832 BGB) nicht für gegeben, da nicht nachweisbar sei, daß der mitverklagte Vater von einer vor dem Unfall liegenden Benutzung seines Kraftrades durch seinen Sohn Kenntnis gehabt habe, der Sohn auch schon fast volljährig gewesen sei und er, so-weit feststellbar, nicht in besonderen I!aße zu dem Ungehorsam geneigt habe» Es ist ersichtlich.der Ueinung, daß der besonderen Aufsichtspflicht des Vaters unter diesen • Umständen durch sein an den Sohn ergangenes und anscheinend bisher beachtetes Benutzungsverbot Genüge'geschehen
sei» Dagegen bejaht es eine Uithaftung des Vaters für die
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Unfallfolgen wegen Verletzung der ihm als Halter eines Kraftrades allgemein obliegenden Verkehrssicherungs- und Obhutspflicht (§ 823 I BGE), an die wegen der gerade von
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seiten des Sohnes drohenden Liißbrauchsgefahr erhöhte.Anforderungen zu stellen seien» Sin mitwirkendes Verschulden des Klägers scheide aus, weil der verklagte Sohn das durch ‘ein Warnschild für ihn deutlich gerauchte Vorfahrtrecht des Klägers mißachtet und dadurch allein den Unfall verschuldet habe,,
2o) Die Revision trifft ins Leere, soweit sie eine Überspannung der väterlichen Aufsichtspflicht aus § 832 BGB rügt» Der verklagte Vater wird durch die Verneinung der Verletzung seiner Aufsichtspflicht nicht beschwert» In übrigen kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Verletzung vorliegt»
3o) Bas Oberlandesgericht gellt nämlich mit Recht davon aus, daß unabhängig von der besonderen Aufsichtspflicht des § 832 3GB gegenüber Hinderjährigen oder aus anderen Gründen Aufsichtsbedürftigen eine 'aus der allgemeinen Ver_ kehrssiclierungsverpflichtung abzuleitende Obhutspflicht für Kraftfahrzeuge bestehen kann und in vorliegenden'Balle bestanden hat, deren Verletzung nach § 823 BGB für die aus den Mißbrauch des nicht behüteten Fahrzeugs erwachsenen Schäden haftbar nacht» Biese Obhutspflicht wird, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, in ständiger Rechtsprechung mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugen bejaht» Sie besteht auch für Kleinkrafträder (RG, BAR 1931, 181? KG, VH 1936, 343)» An sie sind im Hinblick auf umfang und Bedeutung des Verkehrs und die zunehmende Zahl der von ihn geforderten Opfer strenge Anforderungen zu stellen (RGZ 120, 161? 128, 153? 135, 149 /156>7| 136, ll)o Ihr Ziel ist die Verhinderung der Verv/en-dung eines Kraftfahrzeuges durch jeden Unbefugten, namentlich durch jeden Ungeeigneten, der die Belange anderer Verkehrsteilnehmer durch unsachgemäße Bahrweise verletzen konnte»
Das Oberlandeogericht stellt insoweit fest, der ver- H klagte Vater habe* sein Kraftrad stets in fahrbereitem Zu- ' stand in einem unverschlossenen Raum seines Hofes unterge- K stellt gehabt, so daß es dort jedem auf dem Hofe BeschUf-tigten, insbesondere dem Sohn, zugänglich geivesen sei«. An dem Rade sei auch keine Schließkette oder sonstige Sicherung angebracht gewesen«, Seine Auffassung, daß hierin ei- ^ ne Verletzung der Obhutspflicht erblickt werden müsse, kann
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nur bestätigt werden» Diese Verletzung würde den verklagten Eigentümer des Rades auch dann haftbar gemacht haben, ■/. wenn sein Sohn nach Erreichung des 21» Lebensjahres, also £ nach Dortfall der väterlichen. Aufsichtspflicht des' § 852 BGB, oder wenn etwa ein auf seinem Hofe beschäftigter .'7 Knecht oder ein Fremder das Rad mißbraucht hätte» Y/enn das Oberlandesgericht zur Veranschaulichung der Fahrlässigkeit des Vaters bei der Art der Aufbewahrung des Kraftrades auf das fortgeschrittene Alter des Sohnes und darauf hinweist, daß der Sohn gerade zu jener Zeit an der Benutzung des Kades besonders interessiert war, weil er Fahrunterricht nahm, so ist dies nicht zu beanstanden» Die gleichen Erwägungen hätten auch bezüglich ein^s schon volljährigen Solmes oder eines etwa im Betriebe des. verklagten Eigentümers beschäftigten Knechts angestellt werden können, wenn die persönlichen Umstände bei ihnen ähnlich, gelegen hätten» oie dienen nur der Darlegung der Dringlichkeit der Obhutspflicht und sollen zeigen, daß nicht ein einfaches Verbot an den Sohn zu ihrer Erfüllung genügt hätte, selbst wenn es bisher eingehalten worden sein Qder der Vater von seiner Übertretung bisher nichts gewußt haben sollte» Darum kann eine Obhutspflichtverletzung aus § 825 BGB unabhängig von dem. Vorliegen einer Aufsichtspflicht^erletzung aus § 852 bejaht werden. Die Aufsichtspflicht bezieht sich auf eine bestimmte aufsichtsbedürftige Person, hier den • minderjährigen mitverklagten Sohn, und wird durch Llaßnah-
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men erfüllt, die sich, wie im vorliegenden Pall das Verbot, an diese Person wenden«. Die Obhutspflicht betrifft dagegen eine Sache, deren Gebrauch durch Ungeeignete gefährlich werden kann* Sie erfordert eine Sachverwahrung, die jeden, unzulässigen Gebrauch ausschließt. Ihr konnte nur durch linschliessung des Hades, durch Anbringung einer Sicherungskette oder sonstige Sicherungsmaßnahmen an dem Rad genügt werden»
Hine solche’Sicherung hat der verklagte Eigentümer, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, schuldhaft unterlassen, so daß seine Mitverantwortlichkeit für die durch diese Unterlassung mittelbar, aber adäquat verursachten Unfallfolgen begründet ist (§ 840-BGB) . Die mit der Revision gerügte Verkennung des Fahrlässigkeitsbegriffes ist nicht gegeben. Der verklagte Kraftradeigen-tiiuer hat, wie dargelegt, gerade die im Verkehr erforderliche und ihm zu demutbare Sorgfalt bei der Aufbewahrung seines Rades verletzt. Sein Verhalten ist daher mit dem Schuldmaßstab des § 276 I 2 BGB, der auch im Bereiche der unerlaubten Handlungen anwendbar,ist, richtig erfaßte
4o) Die von der Revision weiterhin behauptete «Verletzung des Beweisw.ürdigungsgrundsatzes des § 286 ZPO liegt schon darum nicht vor, weil die Tatsachen, die nach der Revisionsbegründung diesen Mangel ergeben sollen, zugleich diejenigen tatsächlichen Feststellungen des Ober-landesgerichto darstellen, die die Revision als berechtigt anerkennt, indem sie ihre Ausführungen auf eben diese Tatsachen aufbaut * Tatsachen, die erkennen lassen, daß diese tatsächlichen Feststellungen unter. Verletzung der Beweiswürdigungsregel gewonnen seien, sind nicht angegeben* Die Revision nimmt offensichtlich auch nicht an der Beweiswürdigung, sondern daran Anstoß, daß aus den - einwandfrei - festgestellten Tatsachen nicht der nach ihrer
Ile inline richtige Schluß in Bezug auf Voraussetzungen und Umfang der Obhutspflicht und der Sorgfajfeanforderungen gezogen worden sei«. Damit erhebt sic trotz Hinweis auf einen Rechtssatz des Verfahrensrechts in Hehrheit eine Sachrlige, deren Unbegründetheit bereits dargetan isto
Die Revision des verklagten Vaters gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Köln muß hiernach zurückgewiesen werden»
Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat der verklagte Vater zu tragen, weil er uit seinem Rechtsmittel unterlegen ist (§ 97 ZPO),.
Dr, Delbrück Dr. Pagendarm Dr.' Bock Rietschel Dr» Rotberg