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BGH · III ZR 89/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 89/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht ein Darlehensverhältnis zwischen den Parteien angenommen hat, wird das von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet. Juni 1985 - III ZR 150/83 - WM 1985, 1271) ohne Rechtsirrtum davon überzeugt, daß der Kläger den Beklagten die persönliche Rückzahlung des Darlehens erlassen hat (S 397 BGB). Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProfessorStraßeBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 89/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wilhelm GgBHBÜ Straße __________
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. ■■■■ und
 gegen
die Eheleute Prof. Dipl.-Ing. Johannes PL Margret PflHÜHP geb. BflM, LflBB Straße
- Prozeßbevollmächtigte:
1,
Beklagte und Revisionsbeklagte, Dr.
Rechtsanwälte Prof. und Dr. ■■■) -
Will
 
yer
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 26. Mai 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 1987 - 10 U 36/82 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM.
G r ü n d e :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Soweit das Berufungsgericht ein Darlehensverhältnis zwischen den Parteien angenommen hat, wird das von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet.
Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der erneuten Verhandlung der Sache nach der Zurückverweisung durch den Senat (Urteil vom 27. Juni 1985 - III ZR 150/83 - WM 1985, 1271) ohne Rechtsirrtum davon überzeugt, daß der Kläger den Beklagten die persönliche Rückzahlung des Darlehens erlassen hat (S 397 BGB). Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen. Die Annahme der Revision ist deshalb nicht veranlaßt.
Krohn
 Engelhardt
Kröner
 Werp
Boujong