Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die erteilte Auskunft sei falsch, unvollständig und irreführend gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deckt diese Sicherung nicht einmal einen Kredit von 1,4 Mio DM ab, weil die Veräußerung von 30.000 qm nur einen Erlös von 450.000 DM erbracht hat und die der Klägerin verbliebenen 62.363 qm unverkäuflich sind. Da das Berufungsgericht den durch die Amtspflichtverletzung verursachten Schaden der Klägerin darin sieht, über 1,4 Mio DM hinaus weitere 600.000 DM Kredit eingeräumt zu haben, kann deshalb die durch die Grundschuldbewilligung erlangte Rechtsposition (Erwerb des Grundstückseige turns) nicht als "Ersatz" für den durch diesen zusätzlichen Ki dit erlittenen Schaden angesehen werden. Im übrigen besteht aber auch kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, einem vorsätzlich Handelnden sei es ganz allgemein versagt, sich auf ein minder schweres Verschulden des anderen Teils zu berufen (BGB-RGRK 12. d) Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe der Klägerin mehr als beantragt zugesprochen, weil es die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht beachtet habe. Das Berufungsgericht hat den Antrag dahin ausgelegt, daß die genannte Einschränkung nur für die Zubilligung vollen Schadensersatzes habe gelten sollen. Ob das Fragerecht hätte ausgeübt werden müssen, kann im übrigen aber auch dahinstehen, da die Klägerin in der Revisionserwiderung diese Auslegung gebilligt hat. e) Auch in der Sache entspricht die Verurteilung ohne Zug-um-Zug-Rückauflassung des Restgrundstücks der Rechtslage, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts neben dem Grundstückswert jedenfalls ein durch die falsche Auskunfl verursachter Mindestschaden von 150.000 DM besteht, den die Beklagte zu ersetzen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 89/eo BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Stadt H £■■■■■ ,
vertreten durch den Oberstadtdirektor,
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. SHHIBi -
gegen
die Kreissparkasse Bad D vertreten durch die Vorstandsmitglieder
und
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr, ■■■) -
2
SS
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
am 19. Februar 1981
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11* Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1980 - 11 U 137/77 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 DM.
Gründe
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze der Amtshaftung in einem Einzelfall.
2. Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die erteilte Auskunft sei falsch, unvollständig und irreführend gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt namentlich für die Feststellung, die Auskunft sei geeignet gewesen.
den (unrichtigen) Eindruck zu erwecken, es gebe auch im vorliegenden Fall eine konkrete Nachfrage ("im freien Verkauf”) für Gewerbe-Bauland zu Verkaufspreisen von 35 bis 40 DM je qm. Der Hinweis der Revision, der - subventionierte - Verkauf eines so großen Geländestückes habe erfahrungsgemäß die ”Bauerwartung des ganzen Gebietes steigern und die Preise erhöhen müssen" zeigt im übrigen auf, daß nur eine Beurteilung von Chancen in Betracht kam, was indessen die Auskunft nicht hinreichend deutlich erkennen ließ.
b) Die erlangte Grundschuld kommt als anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deckt diese Sicherung nicht einmal einen Kredit von 1,4 Mio DM ab, weil die Veräußerung von 30.000 qm nur einen Erlös von 450.000 DM erbracht hat und die der Klägerin verbliebenen 62.363 qm unverkäuflich sind. Da das Berufungsgericht den durch die Amtspflichtverletzung verursachten Schaden der Klägerin darin sieht, über 1,4 Mio DM hinaus weitere 600.000 DM Kredit eingeräumt zu haben, kann deshalb die durch die Grundschuldbewilligung erlangte Rechtsposition (Erwerb des Grundstückseige turns) nicht als "Ersatz" für den durch diesen zusätzlichen Ki dit erlittenen Schaden angesehen werden. Ein Verstoß gegen d€ Grundsatz der Subsidiarität der Amtshaftung liegt hierin nie*
c) Auch die quotenmäßige Bewertung des Mitverschuldens läf einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Sachverhalt zwingt nicht zur Feststellung eines i den Schadenseintritt bezogenen vorsätzlichen Verhaltens der früheren Mitglieder des Sparkassenvorstandes. Die etwaige voj sätzliche Verletzung von bankrechtlichen Handlungspflichten
S3
allein reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHZ 3, 46, 49; Palandt/Heinrichs BGB 40. Aufl. § 254 Anm. 3 a, aa und cc), ebenso nicht die strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB), die als solche hinsichtlich der inneren Tatseite den Zivilrichter nicht bindet. Im übrigen besteht aber auch kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, einem vorsätzlich Handelnden sei es ganz allgemein versagt, sich auf ein minder schweres Verschulden des anderen Teils zu berufen (BGB-RGRK 12. Aufl. § 254 Rida. 20). Besondere Umstände können Anlaß zu einer anderen Wertung geben (vgl. BGHZ 47, 110, 116/ 117). Solche Umstände könen hier darin gesehen werden, daß die Vorstandsmitglieder in der Hauptsache gegen Gebote verstießen, die den Schutz der Sparkasse selbst bezweckten, während sie im Hinblick auf die Behandlung der ihnen erteilten behördlichen Auskunft (nur) grob fahrlässig handelten. Die Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile selbst hält sich innerhalb des dem Tatrichter zugewiesenen Entscheidungsrahmens .
d) Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe der Klägerin mehr als beantragt zugesprochen, weil es die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht beachtet habe.
Das Berufungsgericht hat den Antrag dahin ausgelegt, daß die genannte Einschränkung nur für die Zubilligung vollen Schadensersatzes habe gelten sollen. Dies läßt einen Auslegungsfehler nicht erkennen. Ob das Fragerecht hätte ausgeübt werden müssen, kann im übrigen aber auch dahinstehen, da die Klägerin in der Revisionserwiderung diese Auslegung gebilligt hat.
e) Auch in der Sache entspricht die Verurteilung ohne Zug-um-Zug-Rückauflassung des Restgrundstücks der Rechtslage, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts neben dem Grundstückswert jedenfalls ein durch die falsche Auskunfl verursachter Mindestschaden von 150.000 DM besteht, den die Beklagte zu ersetzen hat.
Nüßgens Krohn Kroner
Boujong
Scholz-Hoppe