Er richtet sich nach der sich aus dem Tenor des Berufungsurteils vom 22. Nach diesem Tenor ist die Zwangsvollstreckung aus dem Yersäumnisurtell des Landgerichts ln Saarbrücken vom 8. Mai 1963 - entgegen dem Antrag der Klägerin - weiterhin zulässig in der Höhe von 26.604,— DM abzüglich der mit Wirkung vom 30. November 1962 anzurechnenden Zahlung von 5.500,— DM * 21.104,— DM, sowie abzüglich weiterer 1.655#84 DM, die nach Verrechnung der mit Wirkung vom 7. Mai 1963 anzurechnenden Leistungen von 2.500,— DM auf die seit dem 1.
BUNDESGERICHTSHOF /I i in zr 89/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Hedy W Straße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen die S [straße - GmbH, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, / / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 9« November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM lft.448,16 festgesetzt. Er richtet sich nach der sich aus dem Tenor des Berufungsurteils vom 22. Dezember 1970 ergebenden Beschwer der Klägerin. Nach diesem Tenor ist die Zwangsvollstreckung aus dem Yersäumnisurtell des Landgerichts ln Saarbrücken vom 8. Mai 1963 - entgegen dem Antrag der Klägerin - weiterhin zulässig in der Höhe von 26.604,— DM abzüglich der mit Wirkung vom 30. November 1962 anzurechnenden Zahlung von 5.500,— DM * 21.104,— DM, sowie abzüglich weiterer 1.655#84 DM, die nach Verrechnung der mit Wirkung vom 7. Mai 1963 anzurechnenden Leistungen von 2.500,— DM auf die seit dem 1. Februar 1963 bis zu dem 7. Mai 1963 angefallenen 4 % Zinsen von 21.104,— DM * 844,16 DM (§ 367 BGB) zur Anrechnung auf die Hauptforderung verblieben. Die Yerzugagebtihren (Zinsen) bleiben als Nebenforderungen bei der Festsetzung des Streitwerts außer Betracht, § 4 I ZPO (vgl. BGH IM zu § 4 ZPO Nr. 4). Meyer Kreft