Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 10. unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens beschlossen: Der Streitwert der Revision, die jede der beiden Beklagten - Ehefrau und Schwester des Erblassers - gegen das oberlandesgerichtliche Urteil eingelegt hat, richtet sich nach dem Interesse jeder Revisionsklägerin daran, die Feststellung zu beseitigen, daß die Klägerin die alleinige testamentarische Erbin des mit ihr befreundet gewesenen Erblassers geworden ist. Bei der Bemessung dieses Interesses ist von dem Wert des Reinnachlasses auszugehen. Biese Pegel ist auch bei einem Antrag auf Feststellung des Frbrechts und be* der Anfechtung einer dem .Antra ^ entsprechender Bnt sch Piding anzuwenden, da Antrag und TTrteil hinter einem T.pisturgs^ntrn" und -urteil, wie sie hei Geltendmachung eines - umfassenden - Erbschaftsansnruchs (*§ 2018 ff BOB) in Betracht kommen, Zurückbleiben. Da beide Pevisions-kläo'erinnen bei eifern Fntfaller des Erbrechts der Klägerin den Prbigsser je zu i /?
C4CC G27 BUNDESGERICHTSHOF iti ZK 89/70 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Geschäfts Inhaberin Maria P flflfl^flfl geb. BflM» MflB^B, DeflHBBistraße fl, 2. der entmündigten Fva M a Mpeb. F^^^^vertreten durch Dipl.-Kaufmann Hans Zflm in Dflflflflflp, Am StflHflfll Jfl, Beklagte und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen die Angestellte Kathinka Bl^Bflstraße 1 Z i Klägerin und Revisionsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt t Der ITT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 10. Januar 197? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens beschlossen: Der Wert jeder Revision wird auf ^iZ^OaöO^DM festgesetzt. Gründe : Der Streitwert der Revision, die jede der beiden Beklagten - Ehefrau und Schwester des Erblassers - gegen das oberlandesgerichtliche Urteil eingelegt hat, richtet sich nach dem Interesse jeder Revisionsklägerin daran, die Feststellung zu beseitigen, daß die Klägerin die alleinige testamentarische Erbin des mit ihr befreundet gewesenen Erblassers geworden ist. Bei der Bemessung dieses Interesses ist von dem Wert des Reinnachlasses auszugehen. Hierbei können die Werte angesetzt werden, die vom. Berufungsgericht ^n seinem Btre*twertheSchluß vom 18. November 1971 angesetzt worden sind und eine reine ^eilungsmasse von 1.211.802,04 DM ergeben. Für den positiven Feststellungsantrag und ebenso ffir dip d'nf echtrr <*■ d°s einem solchen Antrag stattrebenden Urteils ist .jedoch regelmäßig ei.r Abz.rg von demjenigen Petmr zu machen, dor sich für ein entsprechendes l.eistungs* bekehren oder t ei^+ir-rsurteil ergeben würde; der Abwio* wird im allgemeinen 20 v.H. ausmachen (B0H7 *, 43). Biese Pegel ist auch bei einem Antrag auf Feststellung des Frbrechts und be* der Anfechtung einer dem .Antra ^ entsprechender Bnt sch Piding anzuwenden, da Antrag und TTrteil hinter einem T.pisturgs^ntrn" und -urteil, wie sie hei Geltendmachung eines - umfassenden - Erbschaftsansnruchs (*§ 2018 ff BOB) in Betracht kommen, Zurückbleiben. Da beide Pevisions-kläo'erinnen bei eifern Fntfaller des Erbrechts der Klägerin den Prbigsser je zu i /? beerbt hätten (£* 1925, 1931 BGB), ist. jede r'evisior mit 8/10 von 1 .211.802,04 DM : 2. = 484.720%80 DM zu bewerten. Mever Dr, Hußla