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BGH

Gericht: BGH

Soweit das sogenannte Pappdeckeltestament in Bede steht, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, nach der Beweisaufnahme sei nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob der verstorbene Reinhard mBBB eine letztwillige Verfügung auf einem solchen Pappdeckel überhaupt niedergelegt habe. Auch sei die Klägerin mit ihrer Behauptung beweis-fällig geblieben, der Stenogrammblock, der bei der Aufnahme des Inventars gefunden und sodann dem Nachlaßgericht überreicht worden sei, habe eine Abschrift des Pappdeckeltestaments enthalten. Im Hinblick auf dieses offene Beweisergebnis hält 3ich das Berufungsgericht der Prüfung enthoben, ob in der schriftlichen Erklärung des Erblassers, so wie sie die Zeugen aBB und Leo schildern, überhaupt eine wirksame letztwillige Verfügung gelegen habe« Die auf tatsächlichem Gebiet liegenden und damit grund satzlich der Nachprüfung durch das Kevisionsgericht verschlossenen Erwägungen des Berufungsgerichtes werden von den Revisionsrügen nicht erschüttert« Eine unvollständige Würdigung der Aussage vom 17o Januar 1956 hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht • Y/enn sie das Mißverständnis darauf zurück!Uhren will, daß die Mappe, in der sich das Pappdeckeltestament befunden habe, auch aus Pappdeckeln bestanden habe, und die Zeugin mit ihrer Aussage vom 23« Januar 1961 habe sagen wollen, sie habe die Mappe gesehen und nur aus ihrem Vorhandensein auf das Vorhandensein des Testaments geschlossen, da der Erblasser in der Mappe seine Urkunden aufzubewahren pflegte, so wird diese Annahme der Revision dadurch ausgeschlossen, daß die Zeugin, was die Revision übersieht, bei ihrer Vernehmung am 23. Januar 1961 nicht nur von einem Sehen des Pappdeckeltestaments kurz vor dem Tode des Erblassers spricht, sondern ausdrücklich angibt, das Testament zu diesem Zeitpunkt noch gelesen zu haben« Bas steht aber in eindeutigem Widerspruch zu ihrer Angabe vom 17« Januar 1956, das Testament einmal im Jahre 1953 gesehen sowie gelesen und dann niemals wieder zu Gesicht bekommen zu haben« Ohne einen in der Revisionsinstanz zu beachtenden Rechtsirrtum kommt mithin das Berufungsgericht zu der Annahme, daß für die Errichtung des sogenannten Pappdeckeltestamentes so wie es inhaltlich von der Klägerin behauptet wird, ein hinreichender Nachweis nicht erbracht ist« 1.) Hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Brieftestaments geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß ein Testament auch in der Form eines Briefes errichtet werden könne, wenn nur den Formerfordernissen des § 2247 BGB genügt sei. In der Sache hält es den Vortrag der Klägerin zu ihrer Behauptung, der Erblasser habe sie in einem Brief zur Miterbin eingesetzt, bereits für nicht zweifelsfrei und hat auch Bedenken, ob der Brief, wenn ihn der Erblasser geschrieben haben sollte, die formellen Erfordernisse des § 2247 BGB erfüllt. Es läßt jedoch letztlich diese Frage dahingestellt und meint, daß es hierauf nicht ankomme, da jedenfalls mit einem solchen Brief der Erblasser dem Deo Mosler und dessen Töciitei’n - wie es dem Wesen eines Briefes entspräche -nur eine Mitteilung über seine Absichten habe machen und keine den Gegenstand dieser Mitteilung bildende letztwilliger Verfügung habe treffen wollen. Das Berufungsgericht schließt sich alsdann den vom Landgericht angestellten Erwägungen an, die dahingehen: Der Erblasser habe in dem Brief nur geschrieben, daß er "notwendig" eine Pflege brauche und bereit sei, die Pflegerin zu heiraten, um auf sein Alter versorgt zu sein« Unter diesem Gesichtspunkt und dieser Voraussetzung allein seien die folgenden Sätze des Briefes zu verstehen. Daß die Klägerin dennoch Erbin werden sollte, habe der Erblasser nicht schriftlich verfügt. Die Bedenken gegen den Testierwillen des Erblassers würden außerdem noch dadurch verstärkt, daß er sich zur Regelung der Erbfolge einer Form bedient haben sollte, die nicht den üblichen Gepflogenheiten entspräche. Erfolglos rügt die Revision, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der in dem Briefe liegenden Willenserklärung des Erblassers unter Verletzung der in § 2084 BGB bestimmten Auslegungsregel erfolgt sei o Es ist der Revision zuzugeben, daß in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20* März 1952 IV ZR 153/51 (LK § 2084 BGB Nr. 3) ausgesprochen ist, es sei eine erweiterte Auslegung des § 2084 BGB über seinen Wortlaut hinaus geboten? daß auch bei der Entscheidung der Frage, ob eine Erklärung des Ez'blassers als letztwilliger Ver« fügung anzusehen sei oder nicht, im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen sei, bei der die Erklärung‘Erfolg haben könne. Lasse mithin eine Erklärung des Erblassers sowohl die Auslegung zu, daß es sich u$ eine letztwillige Verfügung handle, als auch die entgegengesetzte Auslegung, so sei die Erklärung als letztwillige Verfügung auozulegen, falls sie nur bei dieser Auslegung wirksam werden könne. unter Lebenden oder als letztwillige Verfügung anzusehen war, Ler vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Rechtsgrundsatz betraf mithin den Pall, daß eine rechtsge-schäftliche Willenserklärung des Erblassers zweifelsfrei vorlag, nur ihre rechtliche Natur fraglich war» Lie hier zu beurteilende Fragej ob auch Zweifel über das Vorliegen einer rechtserheblichen Erklärung überhaupt oder einer bloßen unverbindlichen Mitteilung gemäß § 2084 BGB zu lösen sind, lag dem Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung vom 20.März 1952 nicht vor, so daß der dort ausgesprochene Rechtsgrundsatz auf diese Frage nicht ohne.weiteres übertragen werden kann. Lenn die Anwendung der Auslegungsregel des § 2084 BGB auf einen solchen Fall könnte dazu führen, dem Erblasser unter Umständen einen Willen zu unterstellen, den er tatsächlich nicht gehabt hat (RG HRR 1931 Nr. 1319; KG NJW 1959, 1441; BGB RGRK, 11. Ein auch die gesetzlichen Erfordernisse eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB erfüllender Brief kann immer nur ein Testament sein, wenn der Erblasser in ihm nicht nur entsprechend dem Wesen eines Briefes eine Mitteilung hat machen, sondern wenn er die den Gegenstand der Mitteilung bildende letztwillige Verfügung selbst bereits in dem Brief hat treffen wollen (KG EUR 1951, Kr. 323)« Dies hat das Berufungsgericht auf Grund der ihm vorbehaltenen Würdigung des Sachverhalts frei von Rechtsirrtum verneinte Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Verfahrensfehler nicht darin sehen, daß das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin, der Erblasser habe wiederholt erklärt, daß Leo Haus bekommen und den Betrieb weiterführen solle, nicht gewürdigt und die hierzu angetretenen Beweise nicht erhoben hat. Selbst wenn solche Äußerungen gefallen sind, so spricht dies noch keineswegs dafür, daß der Erblasser in dem Brief eine letztwillige Verfügung getroffen hat, sondern läßt in gleicher Weise den Schluß zu, daß er auch in dem Brief nur die Absicht einer Erbeinsetzung mitgeteilt hat. Neben der Sache liegt schließlich die Rüge der Revision, die einen Verfahrensfehler darin sehen will, daß das Berufungsgericht nicht dem Beweisantrag der Klägerin vom 12. bestanden hätten« Biese Zweifel, die das Berufungsgericht zwar gehabt hat, wurden dadurch gegenstandslos, daß es sie dahingestellt ließ und zu Gunsten der Klägerin seiner Beurteilung den von der Klägerin behaupteten Inhalt des Briefes und sein Vorhandensein auch noch im »Jahre 1956 zugrunde legte«

Zitierte Normen: § 2247 BGB § 97 ZPO
BGBBriefBerufungsgerichtErblasserVerfügungTestamentKlägerinErklärungAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

III_ZR_89/63
Verkündet am 14» Mai 1964 ■■I, Justizobersekretär als ürkundsbeaoiter der Geschäftsstelle
2177 062
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de^Modistin Marthel M	in	TflIHH	181,
W^BBBAvenn, Kanada,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.h.c.
gegen
1.
2,
3»
4.
Hans
 Franz F vertreten Bruno F
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durch den F
,Zt. Nervenheilanstalt Wii Abwesenheit sgjyygj^Lehr<y|
Frau Maria K u Bi^P/Eifel, '
Frau Hedwi Kreis Ei
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Frau Anna F idsteinerstr.
geh.
Maschinenschlosser
(Niedersachen)
Josef B istraße
 Frau Hildegard S (Nordrhein-Westfalen
 str.
Kamp-Lintfort
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Frhr.v.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 9. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges fallen dei* Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
- 2 « Tatbestand:
Das Amtsgericht - Nachlaßgericht - in Frankfurt a.M. stellte am 17. August 1957 einen gemeinschaftlichen Erbschein nach dem am 21. November 1955 in Frankfurt a.M» verstorbenen Fabrikanten Keinhard mUH^sus*	“-'t*
- r r - - ------  r	Darin ist Deo MflHP - der Vater
 der Klägerin und Neffe des Erblassers - neben 10 weiteren Personen als gesetzlicher Erbe zu 1/6 aufgeführt. Den Antrag des Leo	den Erbschein einzuziehen, da '
nicht gesetzliche, sondern testamentarische Erbfolge eingetreten sei, wies das Amtsgericht mit Zwischenver-fugung vom 22. November 1957 zurück. Die Beschwerde gegen diesen Beschluß hatte keinen Erfolg. Auch die weitere Beschwerde des Leo Mosler blieb erfolglos. Den im «Jahre I960 erneut gestellten Antrag auf Einziehung des Erbscheins wies das Amtsgericht wiederum zurück.
Der Beschwerde gegen diesen Beschluß war der Erfolg gleichfalls versagt.
Die Klägerin begehrt die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins nach Beinhard Mflf^Dund die Feststellung, daß sie auf Grund eines Testaments Miterbin des Erblassers geworden sei.
Sie hat hierzu vorgetragen s Der Erbschein sei unrichtig. Der Erblasser habe ein Testament hinterlassen. Danach habe sie Reinhard HflB zu 1/5 beerbt. Diese letztwilligo Verfügung habe der Erblasser auf einem Pappdeckel niedergeschrieben. Das Testament sei bei dem Tode des Erblassers noch vorhanden gewesen. Ein Stenogramm-Block, der im Nachlaß gefunden worden sei, habe eine Abschrift dieses Testaments enthalten. Den Stenogramm-
 
Block mit dieser Abschrift habe ihr Vater Leo Mosler zu den Nachlaßakten gegeben«
Ferner habe sie der Erblasser neben ihrer Schwester und ihrem Vater in einem Brief, den sie im Jahre 1955 erhalten habe, zur Miterbin eingesetzt. In dem Stenogramm-Block habe sich auch eine Abschrift dieses Briefes befunden.
Die Klägerin hat beantragt,
1)	die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den vom Amtsgericht in Frankfurt a.M« am
17« August 1957 ausgestellten gemeinschaftlichen Erbschein nach dem am 25 /richtig 21o/Növember 1955 verstorbenen Reinhard	an	das	Nachlaßgericht
 in Frankfurt a.M. herauszugeben\
2)	festzustellen, daß die Klägerin zu einem Drittel Erbin des verstorbenen Reinhard MflHB ist;
3)	hilfsweise festzustellen, daß die Klägerin zu
 einem Fünftel Erbin des verstorbenen Reinhard MflHflP ist o
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und bestritten, daß beim (lode des Erblassers irgendwelche letztwillige Verfügungen enthaltende Urkunden vorhanden gewesen seien und der Erblasser auch keine Veranlassung gehabt habe, den Leo MflBP und seine (Töchter besonders zu begünstigen*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben*
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter« Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Ent scheidungsgründ e:
I.
Soweit das sogenannte Pappdeckeltestament in Bede steht, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, nach der Beweisaufnahme sei nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob der verstorbene Reinhard mBBB eine letztwillige Verfügung auf einem solchen Pappdeckel überhaupt niedergelegt habe.
Auch sei die Klägerin mit ihrer Behauptung beweis-fällig geblieben, der Stenogrammblock, der bei der Aufnahme des Inventars gefunden und sodann dem Nachlaßgericht überreicht worden sei, habe eine Abschrift des Pappdeckeltestaments enthalten.
Im Hinblick auf dieses offene Beweisergebnis hält 3ich das Berufungsgericht der Prüfung enthoben, ob in der schriftlichen Erklärung des Erblassers, so wie sie die Zeugen aBB und Leo	schildern,	überhaupt
 eine wirksame letztwillige Verfügung gelegen habe«
Die auf tatsächlichem Gebiet liegenden und damit grund satzlich der Nachprüfung durch das Kevisionsgericht verschlossenen Erwägungen des Berufungsgerichtes werden von den Revisionsrügen nicht erschüttert«
Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint der Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin aHHHB am 17. Januar 1956 vor dem Nachlaßgericht und am 25o Januar 1961 vor dem Landgericht beruhe auf einem Mißverständnis und der scheinbare Widerspruch erkläre sich daraus, daß das Berufungsgericht die Aussage der Zeugin vom 17. Januar 1956 nur unvollständig gewürdigt habe.
 
Eine unvollständige Würdigung der Aussage vom 17o Januar 1956 hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht • Y/enn sie das Mißverständnis darauf zurück!Uhren will, daß die Mappe, in der sich das Pappdeckeltestament befunden habe, auch aus Pappdeckeln bestanden habe, und die Zeugin mit ihrer Aussage vom 23« Januar 1961 habe sagen wollen, sie habe die Mappe gesehen und nur aus ihrem Vorhandensein auf das Vorhandensein des Testaments geschlossen, da der Erblasser in der Mappe seine Urkunden aufzubewahren pflegte, so wird diese Annahme der Revision dadurch ausgeschlossen, daß die Zeugin, was die Revision übersieht, bei ihrer Vernehmung am 23. Januar 1961 nicht nur von einem Sehen des Pappdeckeltestaments kurz vor dem Tode des Erblassers spricht, sondern ausdrücklich angibt, das Testament zu diesem Zeitpunkt noch gelesen zu haben« Bas steht aber in eindeutigem Widerspruch zu ihrer Angabe vom 17« Januar 1956, das Testament einmal im Jahre 1953 gesehen sowie gelesen und dann niemals wieder zu Gesicht bekommen zu haben«
Unverständlich ist die weitere Rüge der Revision, soweit das Berufungsgericht einen Y/iderspruch in der Aussage der Zeugin A^BHP zu der ihres Ehemanns sehe, bestehe auoh dieser Widerspruch nicht, da die Zeugin selbst erklärt habe, gelesen habe ihr Ehemann das Testament nicht«
Einen Widerspruch sieht das Berufungsgericht nur darin, daß die Zeugin bekundet hat, ihr Ehemann habe, nämlich kurz vor dem Tode des Erblassers, das Pappdeckeltestament in der Mappe gesehen, während der Ehemann als Zeuge angegeben hat, das Testament nicht gesehen zu haben« Einen Widerspruch zu der Präge, ob der Ehemann AflHIHf
 das Testament gelesen hat oder nicht, entnimmt auch das Berufungsgericht den Aussagen der Eheleute AflIHH nicht o
Ohne einen in der Revisionsinstanz zu beachtenden Rechtsirrtum kommt mithin das Berufungsgericht zu der Annahme, daß für die Errichtung des sogenannten Pappdeckeltestamentes so wie es inhaltlich von der Klägerin behauptet wird, ein hinreichender Nachweis nicht erbracht ist«
. v • :	II.
1.) Hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Brieftestaments geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß ein Testament auch in der Form eines Briefes errichtet werden könne, wenn nur den Formerfordernissen des § 2247 BGB genügt sei. In der Sache hält es den Vortrag der Klägerin zu ihrer Behauptung, der Erblasser habe sie in einem Brief zur Miterbin eingesetzt, bereits für nicht zweifelsfrei und hat auch Bedenken, ob der Brief, wenn ihn der Erblasser geschrieben haben sollte, die formellen Erfordernisse des § 2247 BGB erfüllt. Es läßt jedoch letztlich diese Frage dahingestellt und meint, daß es hierauf nicht ankomme, da jedenfalls mit einem solchen Brief der Erblasser dem Deo Mosler und dessen Töciitei’n - wie es dem Wesen eines Briefes entspräche -nur eine Mitteilung über seine Absichten habe machen und keine den Gegenstand dieser Mitteilung bildende letztwilliger Verfügung habe treffen wollen.
Für die Auslegung des Briefes, so führt das Berufungsgericht aus, beständen keine Besonderheiten. Es greife § 153 BGB mit seinen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ein. Der § 2084 3GB könne hier weder unmittelbar noch
 
entsprechend angewendet werden« Biese Vorschrift finde nur Anwendung, wenn der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zulasse« Sie setze stets eine wirksame letztwillige Verfügung voraus« Zwar werde darüberhinaus eine entsprechende Anwendung des § 2084 BGB für zulässig erachtet, wenn eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Erblassers zweifelsfrei feststehe, deren rechtliche Matur aber nicht eindeutig sei« Eine solche Fallgestaltung bestände jedoch hier nicht« Denn zweifelhaft könne nur sein, ob der Erblasser eine bestimmte Regelung seiner Erbnacfafolge unverbindlich in Aussicht gestellt oder aber bereits zu Gunsten der Klägerin testiert habe«
Das Berufungsgericht schließt sich alsdann den vom Landgericht angestellten Erwägungen an, die dahingehen: Der Erblasser habe in dem Brief nur geschrieben, daß er "notwendig" eine Pflege brauche und bereit sei, die Pflegerin zu heiraten, um auf sein Alter versorgt zu sein« Unter diesem Gesichtspunkt und dieser Voraussetzung allein seien die folgenden Sätze des Briefes zu verstehen. Es werde hier der Klägerin für den Fall der Übernahme der Pflege eine weitestgehende wirtschaftliche Sicherstellung zugesagt« Deshalb sollten sie und ihre näheren Angehörigen dann zu Erben eingesetzt werden«
Die "Erbeinsetzung" sei somit lediglich ein Versprechen für den Fall gewesen, daß die Klägerin die Pflege des alten Erblassers übernehme. Sicht schon durch den Brief habe der Erblasser über seinen Nachlaß letztwillig verfügen wollen. Dies habe vielmehr erst dann geschehen sollen, wenn seiner Bitte um Hilfe entsprochen werde«
Es habe sich mithin nur um ein Versprechen gehandelt,*
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das unter der genannten Voraussetzung habe erfüllt werden sollen« Daher habe der Erblasser in diesem Brief auch noch nicht genau bezeichnet, wer unter "Euch” zu verstehen sei. Da die Klägerin unstreitig nicht zu dem Erblasser gefahren und dessen Pflege übernommen habe, sei schon damit die Voraussetzung des bedingten Versprechens entfallen. Daß die Klägerin dennoch Erbin werden sollte, habe der Erblasser nicht schriftlich verfügt.
Zwar, so meint das Berufungsgericht, enthalte der behauptete Brieftext keine ausdrückliche Erklärung, daß der Erblasser den Adressaten die Erbeinsetzung verspreche und das Testat an besondere Voraussetzungen knüpfe. Jedoch gehe, wie es das Landgericht dargelegt habe, der Sinn des Schreibens in dieser Richtung. Die Bedenken gegen den Testierwillen des Erblassers würden außerdem noch dadurch verstärkt, daß er sich zur Regelung der Erbfolge einer Form bedient haben sollte, die nicht den üblichen Gepflogenheiten entspräche. In solchen Fällen müßten an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen gestellt werden*
2o) Diese Auslegung, die das Berufungsgericht dem als geschrieben ui. berstellten Brief gegeben hat, gehört in den Aufgabenbereich des Tatrichters, da es zunächst darauf anlcommt, festzustellen, welche Erklärung der Erblasser tatsächlich abgegeben hat. Erst wenn dies feststeht, kann die Frage erörtert werden, wie die Erklärung rechtlich einzuordnen ist. Während das letztere als Rechtsfrage der Revision ohne weiteres zugänglich wäre, kann das erstere als Tatfrage im Revisionsrechtszug nur im Rahmen der §§ 549» 550 ZPO nachgeprüft werden. Es kann daher, abgesehen von Verfahrensverstößen, mit
 
der Revision insoweit nur gerügt werden, daß die Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (BGH IM BGB § 133 B Nr. I).
Erfolglos rügt die Revision, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der in dem Briefe liegenden Willenserklärung des Erblassers unter Verletzung der in § 2084 BGB bestimmten Auslegungsregel erfolgt
 sei o
Es ist der Revision zuzugeben, daß in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20* März 1952 IV ZR 153/51 (LK § 2084 BGB Nr. 3) ausgesprochen ist, es sei eine erweiterte Auslegung des § 2084 BGB über seinen Wortlaut hinaus geboten? daß auch bei der Entscheidung der Frage, ob eine Erklärung des Ez'blassers als letztwilliger Ver« fügung anzusehen sei oder nicht, im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen sei, bei der die Erklärung‘Erfolg haben könne. Lasse mithin eine Erklärung des Erblassers sowohl die Auslegung zu, daß es sich u$ eine letztwillige Verfügung handle, als auch die entgegengesetzte Auslegung, so sei die Erklärung als letztwillige Verfügung auozulegen, falls sie nur bei dieser Auslegung wirksam werden könne.
Es darf bei diesen Ausführungen aber, was die Revision nicht in Rechnung stellt, nicht außer acht gelassen werden, daß der Beurteilung des Bundesgerichtshofes bei dieser Entscheidung eine Vereinbarung des Erblassers mit der Bedachten unterlag, in der er dieser einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück und ein Y/ohnungsrecht zuwendete, die Zweifel sich also ledig-*
lieh darauf bezogen, ob diese Erklärung als Zuwendung
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unter Lebenden oder als letztwillige Verfügung anzusehen war, Ler vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Rechtsgrundsatz betraf mithin den Pall, daß eine rechtsge-schäftliche Willenserklärung des Erblassers zweifelsfrei vorlag, nur ihre rechtliche Natur fraglich war»
Laß in einem solchen Falle § 2084 BGB entsprechende Anwendung finden kann, wird auch vom Berufungsgericht ausdrücklich gesagt. Lie hier zu beurteilende Fragej ob auch Zweifel über das Vorliegen einer rechtserheblichen Erklärung überhaupt oder einer bloßen unverbindlichen Mitteilung gemäß § 2084 BGB zu lösen sind, lag dem Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung vom 20.März 1952 nicht vor, so daß der dort ausgesprochene Rechtsgrundsatz auf diese Frage nicht ohne.weiteres übertragen werden kann. Für sie gilt vielmehr, daß die Auslegungs-regel des § 2084 BGB es grundsätzlich nicht rechtfertigen kann, die bloße Mitteilung einer geplanten letztwilligen Verfügung als gültiges Testament zu behandeln. Lenn die Anwendung der Auslegungsregel des § 2084 BGB auf einen solchen Fall könnte dazu führen, dem Erblasser unter Umständen einen Willen zu unterstellen, den er tatsächlich nicht gehabt hat (RG HRR 1931 Nr. 1319; KG NJW 1959, 1441; BGB RGRK, 11. Aufl., § 2084 Ann. '38; gtaudinger-Seybold, BGB, 11* Aufl., § 2084 Anm. 1; Soergel-Siebert, BGB 1961, § 2084 Anm. 2; Kipp-Coing, Erbrecht, 11. Bearbeitung, § 21 III.5. S. 101).
In der Nichtanwendung des § 2084 BGB durch das Berufungsgericht liegt daher kein Rechtsirrtum. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil eine in der Revisionsinstanz nachprüfbare Rechtsverletzung nicht erkennen. Insbesondere enthält es keinen Vcx*stoß gegen Lenkgesetze
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oder allgemeine Erfahrungssätze. Ein auch die gesetzlichen Erfordernisse eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB erfüllender Brief kann immer nur ein Testament sein, wenn der Erblasser in ihm nicht nur entsprechend dem Wesen eines Briefes eine Mitteilung hat machen, sondern wenn er die den Gegenstand der Mitteilung bildende letztwillige Verfügung selbst bereits in dem Brief hat treffen wollen (KG EUR 1951, Kr. 323)« Dies hat das Berufungsgericht auf Grund der ihm vorbehaltenen Würdigung des Sachverhalts frei von Rechtsirrtum verneinte
 Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Verfahrensfehler nicht darin sehen, daß das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin, der Erblasser habe wiederholt erklärt, daß Leo	Haus bekommen und den
 Betrieb weiterführen solle, nicht gewürdigt und die hierzu angetretenen Beweise nicht erhoben hat. Selbst wenn solche Äußerungen gefallen sind, so spricht dies noch keineswegs dafür, daß der Erblasser in dem Brief eine letztwillige Verfügung getroffen hat, sondern läßt in gleicher Weise den Schluß zu, daß er auch in dem Brief nur die Absicht einer Erbeinsetzung mitgeteilt hat. Las Berufungsgericht konnte daher diesen Vortrag der Klägerin als für die Entscheidung unerheblich unberücksichtigt lassen.
Neben der Sache liegt schließlich die Rüge der Revision, die einen Verfahrensfehler darin sehen will, daß das Berufungsgericht nicht dem Beweisantrag der Klägerin vom 12. Lezember 1962 nachgekommen sei, nach welchem Rechtsanwalt Meschenmoser als Zeuge für das Vorhandensein und den Inhalt des Briefes benannt worden sei. Wie die Revision selbst zutreffend sagt, wäre es auf diesen Beweis-antrag nur angekommen, v*enn Zweifel hinsichtlich des Inhalts des Briefes und seines Vorhandenseins noch im Jahre 1956
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bestanden hätten« Biese Zweifel, die das Berufungsgericht zwar gehabt hat, wurden dadurch gegenstandslos, daß es sie dahingestellt ließ und zu Gunsten der Klägerin seiner Beurteilung den von der Klägerin behaupteten Inhalt des Briefes und sein Vorhandensein auch noch im »Jahre 1956 zugrunde legte«
III«
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br« Kreft	Br«	Arndt	Gähtgens
 Keßler	Br.	Reinhardt