Zu der Präge, inwieweit eine Klagepartei, die das ihr teilweise ungünstige erstgerichtliche Urteil nicht im vollen Umfang ihrer Beschwor mit der Berufung angegriffen hat, ihre Berufung noch erweitern kann, wenn auf eine Revision der Klagepartei die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mißbilligte diese Auffassung und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Februar 1957 in Abänderung dos landgerichtlichen Urteils der Klägerin über die festgesetzte Entschädigung von 11 400 DM lediglich den Betrag von !.i ! Dezember 1958 III ZR 105/57 auf die Revision der Klägerin die Sache unter entsprechender Aufhebung des f oberlandesgerichtlichen Urteils insoweit an das Ober- Klägerin durch Verrechnung 5 132 DM gezahlt hatte, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils in Höhe des Betrages von 2 400 DM abzuv/eisen, den das Landgericht als Entschädigung für Gebäudereste der Klägerin zugesprochen, das Oberlandesgericht jedoch abgesprochen hatte. dor Beklagten zurückzuweiscn, und bat in einer Anschlußberufung darum, die Beklagte über die gezahlten Beträge von 11 400 DM und 5 132 DM hinaus zur Zahlung von 31 593,20 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie bittet darum, das angefoch-teno Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte auf die Anschlußberufung der Klägerin zur Zahlung einer weiteren Summe über die Beträge von Die Revision rügt, das angefochtene Urteil habe der Klägerin einen, bereits vom Landgericht, rechtskräftig abgevviesenen Betrag von 21 068 DM zugesprochen und begründet dies damit: Die Klägerin habe die Anfechtung der vom Landgericht ausgesprochenen Teilabweisung der Klage auf den Betrag von 10 .000 DM beschränkt, das Oberlandesgericht habe in seinem Urteil vom 7. Februar 1957 dio Klage, soweit die Beklagte über 11 400 DM hinaus zu mehr als zur Zahlung von 5 132 DM habe verurteilt werden sollen, also hinsichtlich des Betrages von Februar 1957 rechtskräftig geworden; denn nach diesem Zeitpunkt habe die Berufung gegen die Teilabwei-oung durch das Landgericht nicht mehr erv/eitert und ein Forderungsteil, der bisher nicht an das Oberlandesgcricht gelangt sei, nicht mehr zu dem Gegenstand des darauf folgenden Revisionsverfahrens gemacht werden können. Wenn das Berufungsgericht in.seinem jetzt angefochtenen Urteil die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurUckwies, so hat es damit der Klägerin nicht mehr wie in dem zweiten Berufungsurtcil nur weitere 5 132 DM, sondern weitere 7 532 DM zugesprochen. Wur hinsichtlich dieser letzten Summe will die Beklagte, wie der Inhalt ihrer Revisions begründung und ihre Erklärungen in der Revisionsvorhand lung eindeutig ergeben haben, das dritte Urteil des Berufungsgerichts angreifen. Bei der Würdigung ihres Angriffs ist zunächst hervorzuheben: Die Klägerin hat zv/ar das landgerichtliche Urteil, das ihr state eine? Partei gegen den ihr ungünstigen Urteilsteil das Revisionsgericht angerufen; die vom Senat daraufhin ausgesprochene 2urückverweisung bezog sich, wie in dem angeführten Urteil dargelegt ist, auf die Sache nur in dem Umfang, in dem zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden war, während die Abweisung der Klage in Höhe von 1/5 rechtskräftig geworden war. Die Frage ist also allein, ob die Klägerin noch im dritten Berufungsverfahren erstmals auf den ihr vom Landgericht abgesprochenen und bisher von ihr nicht weiter verfolgten Anspruchsteil zurückgreifen und ihn der Entscheidung des Berufungsgerichts unterstellen konnte. Die Klägerin konnte ihre Berufung jedenfalls bis zu dem Schluß der ersten Berufungsverhandlung auf den nicht angefochtenen Anspruchsrest erweitern. Ob das anders wäre, v/enn die Klägerin mit der Beschränkung ihres Rechtsmittelantrages einen Rechtsmittelverzieht für den nicht angegriffenen Anspruchsteil abgegeben hätte, braucht nicht erörtert zu werden; denn in der bloßen Antragsboschränkung kann bei dem Echlen weiterer Umstande eine Verzichtserklärung nicht gefunden werden. Die Zurückverweisung der Sache durch das Revisions-gericht an das .Berufungsgericht bedeutet, daß die Berufungsinstanz wieder eröffnet und das Verfahren in di e Lage zurUckvoroetzt wird, in der es sich zu der Zeit befand, als die Verhandlung vor dem Erlaß,des aufgehobenen Urteils geschlossen wurde (vgl. Bio Klagepartei kann daher, gleichviel, ob die Zurück-Verweisung auf ihre oder die gegnerische Revision erfolgt ist, nicht nur vor dem Berufungsgericht neue Behauptungen vortragen, sondern auch neue Anträge stellen, und sie kann auch, ihre Berufung im Verhältnis zu dem erstinstanzlichen Urteil noch erweitern. Die durch eine teilweise Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ausgelöste Hemmung der Rechtskraft des gesamten Urteils wirkt, da sich die zurückvorwiesene Sache (im Umfang der Zurückver-Y/eisung) in derselben verfahrensrechtlichen Rage wie vor dem Erlaß des Berufungsurteils befindet, nunmehr mindeste] bis zu dem Schluß der neuen Berufungsverhandlung; sie wirkt auch für den beschwerten Gegner des Rechtsmittelklägers, nachdem da3 erste Revisionsurteil die Sache in dem Umfang, in dem sie in die Hevisionsinstanz gelangt war, und das zweite Revisionsurteil in diesem Umfang und sov/oi das Berufungsgericht zu Ungunsten der Klägerin erkannt hatte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen hatte, konnte die Klägerin mithin noch im dritten Berufungsver-fähren auf den bisher nicht angegriffenen Teil des land- Die Revision ist demgemäß im vollen Umfang mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2223 059 ZPO §§ 536, 565 Ahs»2 Zu der Präge, inwieweit eine Klagepartei, die das ihr teilweise ungünstige erstgerichtliche Urteil nicht im vollen Umfang ihrer Beschwor mit der Berufung angegriffen hat, ihre Berufung noch erweitern kann, wenn auf eine Revision der Klagepartei die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist» BGH, ürt.v. 13. Dezember 1962 III ZR 89/62 OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/llain m_ZR_89/62 Verkündet am 13.Dezember 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit >, vertreten durch der St^P F a#M< den Magistrat* . .« Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbovollmächtigter: Reöhtsanwalt Br. gegen die Witwe Elisabeth S aÄMl Klägerin und Revisionsbeklagte, - FrozeQbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br.Arndt, Br.Beyer, Br. Hußla und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 5. April 1962 v/ird zurück-gev/iesen.. Bie Beklagte hat die Kosten dieses Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts v/egen 2 Tatbestand: mm+~ mm** mm Die Beklagte hat das der Klägerin gehörende 76 Qm große Trümmergrundstück Gfllfeplatz A in F8HHHI durch einen am 3. März 1950 zuge- stellten Enteignmigchcschluß gemäß § 11 Abs.l des Hessischen Aufbaugesetzes enteignet und eine Entschädigung von 150 DM/qm = 11 400 DM festgesetzt. Die Klägerin hat nach vergeblichem Einspruch wegen der Höhe der Entschädigung den Rechtsweg zu den Zivilgerichten beschritten. Sie verlangte ursprünglich anstelle der festgesetzten Entschädigung eine solche von 50 000 DM. Dos Landgericht sprach ihr unter Klagabweisung im übrigen weitere 7 532 DM zu. Die Beklagte legte Berufung mit dem Ziel der Klagabv/eisung ein, die Klägerin Anschluß-berüfung mit dem Antrag, die Beklagte über die 7 532 DM hinaus zur Zahlung von weiteren 10 000 DM hebst Zinsen zu verurteilen. Das Oberlandesgericht wies zunächst unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage im vollen Umfang ob, v/eil die im Hessischen Aufbaugesetz vorgeschriebene Klagefrist versäumt worden sei. Der von der Klägerin mit der Revision angegangene V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mißbilligte diese Auffassung und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Vor ihm verhandelten die Parteien mit den Anträgen des ersten Berufungsverfahrens. Daraufhin sprach das Oberlandesgericht mit Urteil vom 7. Februar 1957 in Abänderung dos landgerichtlichen Urteils der Klägerin über die festgesetzte Entschädigung von 11 400 DM lediglich den Betrag von !.i ! 5 132 DM nebst Zinsen zu. Es hielt im Gegensatz zu dem Land- 1 gericht einen Ansatz von 2 400 DM für stehen gebliebene Gebäuderoste nicht für gerechtfertigt; die weitorgohcnde I Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der 17 Klägerin wies os zurück und zugleich die weitergehende Klage ab, l | Mit einer neuen Revision erbat die Klägerin die j Verurteilung der Beklagten dazu, ihr über die Beträge 5 von 11 400 M und 5 132 DM hinaus noch 12 400 DM zu 'I zahlen. Der auch jetzt erkennende Senat wies mit Urteil :: vom 1. Dezember 1958 III ZR 105/57 auf die Revision der Klägerin die Sache unter entsprechender Aufhebung des f oberlandesgerichtlichen Urteils insoweit an das Ober- s landosgericht zurück, als dieses zu dem Nachteil der Klä- gerin erkannt hatte. Der Senat führte hierzu aus: Das angofochteno Urteil scheine dem nicht Rechnung zu tragen, daß für den Fall einer zu niedrigen Festsetzung der Entschädigung und steigender Grundstückspreisc der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem j- Tatrichter für die Bewertung des enteigneten Grundstücks maßgebend sein müsse; die Aufhebung des Urteils betreffe j * im übrigen das angeföchtene Urteil hinsichtlich der gesamten in ihm ausgesprochenen Klagabweisung, also nicht nur den im Blick auf den Grund und Boden verlangten und etwa abgewiesenen Betrag, sondern auch den im Blick auf die Gebaudereste (Keller, Fundamente I usw.) verlangten und abgewiesenen Betrag angesichts I der Einheitlichkeit des Entschädigungsanspruchs. ! ■ . ! ■■■■-. j In der neuen Berufungsverhandlung beantragte die j: Beklagte, die inzwischen am 10.September 1957 an die j! ~=. Klägerin durch Verrechnung 5 132 DM gezahlt hatte, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils in Höhe des Betrages von 2 400 DM abzuv/eisen, den das Landgericht als Entschädigung für Gebäudereste der Klägerin zugesprochen, das Oberlandesgericht jedoch abgesprochen hatte. Die Klägerin beantragte, die Berufung dor Beklagten zurückzuweiscn, und bat in einer Anschlußberufung darum, die Beklagte über die gezahlten Beträge von 11 400 DM und 5 132 DM hinaus zur Zahlung von 31 593,20 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Oberlandesgericht gab diesen Anträgen mit Urteil vom 5•April 1962 statt. Nunmehr hat die Beklagte das Rechtsmittel der Revision ergriffen. Sie bittet darum, das angefoch-teno Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte auf die Anschlußberufung der Klägerin zur Zahlung einer weiteren Summe über die Beträge von 11 400 DM und 5 132 DM hinaus verurteilt worden ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgründe: Die Revision rügt, das angefochtene Urteil habe der Klägerin einen, bereits vom Landgericht, rechtskräftig abgevviesenen Betrag von 21 068 DM zugesprochen und begründet dies damit: Die Klägerin habe die Anfechtung der vom Landgericht ausgesprochenen Teilabweisung der Klage auf den Betrag von 10 .000 DM beschränkt, das Oberlandesgericht habe in seinem Urteil vom 7. Februar 1957 dio Klage, soweit die Beklagte über 11 400 DM hinaus zu mehr als zur Zahlung von 5 132 DM habe verurteilt werden sollen, also hinsichtlich des Betrages von 12 400 DM abgewiesen; in jenem Berufungsverfahren sei demnach die über 11 400 DM hinausgehende Klageforderung von 38 600 DM in Höhe des Unterschiedsbetrages von 58 600 weniger 17 532 - 21 068 DM abgewiesen worden. Diese Abweisung sei spätestens mit der Verkündung des Urteils vom 7. Februar 1957 rechtskräftig geworden; denn nach diesem Zeitpunkt habe die Berufung gegen die Teilabwei-oung durch das Landgericht nicht mehr erv/eitert und ein Forderungsteil, der bisher nicht an das Oberlandesgcricht gelangt sei, nicht mehr zu dem Gegenstand des darauf folgenden Revisionsverfahrens gemacht werden können. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Klarstellend ist hierbei zu bemerken: Wenn das Berufungsgericht in.seinem jetzt angefochtenen Urteil die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurUckwies, so hat es damit der Klägerin nicht mehr wie in dem zweiten Berufungsurtcil nur weitere 5 132 DM, sondern weitere 7 532 DM zugesprochen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin entfielen daher nicht über die Beträge von 11 400 DM und 5 132 DM hinaus weitere 31 593>20 DM, sondern Uber die Beträge von 11 400 DM und 7 532 DM hinaus lediglich weitere 29 193>20 DM. Wur hinsichtlich dieser letzten Summe will die Beklagte, wie der Inhalt ihrer Revisions begründung und ihre Erklärungen in der Revisionsvorhand lung eindeutig ergeben haben, das dritte Urteil des Berufungsgerichts angreifen. Bei der Würdigung ihres Angriffs ist zunächst hervorzuheben: Die Klägerin hat zv/ar das landgerichtliche Urteil, das ihr state eine? zu den fortgesetzten II 400 DM zusätzlich zu leistenden Zahlung von U? ^ :§Q §90 DIV. ; , nur 7 532 DM zugesprochen hatte, zunächst im ersten Berufungsverfähren lediglich in Höhe, von 10 000 DM - also mit dem Ziel, eine zusätzliche Entschädigung von insgesamt 17 532 DM zu erhalten -angefoehten. Dieses Ziel hat sie mit ihren Anträgen im ersten Revisionsverfahren, im zweiten Berufungsverfahren und im zweiten Revisionsverfahren weiter verfolgt. Die Sache liegt also anders als in dem im Urteil III ZR 50/61 vom 9- Juli 1962 YersR 1962,*1013) behandelten Rail. Dort hatte das Berufungsgericht, nachdem das Landgericht die Klage im vollen Umfang abgewiesen hatte, der Klage zu 4/5 stattgegeben und sie nur zu 1/5 abgewiesen, und hatte sodann die beklagte Y Partei gegen den ihr ungünstigen Urteilsteil das Revisionsgericht angerufen; die vom Senat daraufhin ausgesprochene 2urückverweisung bezog sich, wie in dem angeführten Urteil dargelegt ist, auf die Sache nur in dem Umfang, in dem zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden war, während die Abweisung der Klage in Höhe von 1/5 rechtskräftig geworden war. Es liegt auch nicht etwa der Fall vor, daß die Klagepartei ein Berufungsurteil nur teilweise angegriffen und das Revisionsgericht nur insoweit das Berufungsurteil aufge-hoben und die Sache an das Berufungsgericht zurüekver-wiesen hatte. Sowohl das erste als auch das zweite Revisionsurteil haben im vorliegenden Streitfall der Klägerin nichts aberkannt, insbesondere auch nicht ausgesprochen,. daß der Entschädigungsanspruch nicht die Summe von 17 532 DM übersteigen könne; vielmehr haben die Urteile die Sache in dem Umfang, in dem sie in die Revi-sionoinstanz gelangt und soweit nicht* im zweiten.Beru-. fungsurteil zugunsten der Klage erkannt worden war, an das Berufungsgericht zuriiekverwiesen. Die Frage ist also allein, ob die Klägerin noch im dritten Berufungsverfahren erstmals auf den ihr vom Landgericht abgesprochenen und bisher von ihr nicht weiter verfolgten Anspruchsteil zurückgreifen und ihn der Entscheidung des Berufungsgerichts unterstellen konnte. Dies ist zu bejahen. Die Klägerin konnte ihre Berufung jedenfalls bis zu dem Schluß der ersten Berufungsverhandlung auf den nicht angefochtenen Anspruchsrest erweitern. Die rechtzeitige Einlegung der Berufung durch die Klägerin hemmte also für das erste Berufungsverfahren die Rechtskraft nicht nur für denjenigen Teil der landgerichtlichen Entscheidung, der von der Klägerin als Gegenstand der Berufung angegeben wurde, sondern auch für den Teil, der weder in der Borufungsschrift noch in der Begründungsschrift als Gegenstand der Anfechtung bezeichnet wurde. Ob das anders wäre, v/enn die Klägerin mit der Beschränkung ihres Rechtsmittelantrages einen Rechtsmittelverzieht für den nicht angegriffenen Anspruchsteil abgegeben hätte, braucht nicht erörtert zu werden; denn in der bloßen Antragsboschränkung kann bei dem Echlen weiterer Umstande eine Verzichtserklärung nicht gefunden werden. Die Zurückverweisung der Sache durch das Revisions-gericht an das .Berufungsgericht bedeutet, daß die Berufungsinstanz wieder eröffnet und das Verfahren in di e Lage zurUckvoroetzt wird, in der es sich zu der Zeit befand, als die Verhandlung vor dem Erlaß,des aufgehobenen Urteils geschlossen wurde (vgl. RGZ 129» 224, 225). Bio Klagepartei kann daher, gleichviel, ob die Zurück-Verweisung auf ihre oder die gegnerische Revision erfolgt ist, nicht nur vor dem Berufungsgericht neue Behauptungen vortragen, sondern auch neue Anträge stellen, und sie kann auch, ihre Berufung im Verhältnis zu dem erstinstanzlichen Urteil noch erweitern. Die durch eine teilweise Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ausgelöste Hemmung der Rechtskraft des gesamten Urteils wirkt, da sich die zurückvorwiesene Sache (im Umfang der Zurückver-Y/eisung) in derselben verfahrensrechtlichen Rage wie vor dem Erlaß des Berufungsurteils befindet, nunmehr mindeste] bis zu dem Schluß der neuen Berufungsverhandlung; sie wirkt auch für den beschwerten Gegner des Rechtsmittelklägers, nachdem da3 erste Revisionsurteil die Sache in dem Umfang, in dem sie in die Hevisionsinstanz gelangt war, und das zweite Revisionsurteil in diesem Umfang und sov/oi das Berufungsgericht zu Ungunsten der Klägerin erkannt hatte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen hatte, konnte die Klägerin mithin noch im dritten Berufungsver-fähren auf den bisher nicht angegriffenen Teil des land- 8 gerichtlichen Urteils zurückgroifen und ihn erstmals der Würdigung dos Berufungsgerichts unterbreiten. Dieser Teil war entgegen der Meinung der Revision noch nicht rechtskräftig geworden. Daß die Zurückverweisung wegen eines anderen Anspruchsteils ausgesprochen worden war, ist unerheblich. Die Rüge der Revision greift daher nicht durch. In übrigen laßt das angefochtenc Urteil einen vom Rcvioionsgericht zu beanstandenden Rechtofehler, der zu seiner Aufhebung führen müßte, nicht ersehen. Richtiger hätte sein Urteilssatz, wie bereits erörtert, dahin zu lauten, daß auf die Anschlußberufung der Klägerin die. Beklagte Uber Beträge von insgesamt 18. 932 DM hinaus zur Zahlung weiterer 29 193»20 DM verurteilt werde. Doch beschwert die vorliegende Fassung des Ur~ teilssatses die Beklagte nicht und muß nicht notwendig richtiggcstellt werden. Die Revision ist demgemäß im vollen Umfang mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr.Kreft Dr.Arndt Dr.Beyer Dr.Hußla Dr. Reinhardt