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BGH · Ill ZR 89/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 89/58

Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Beyer und Gähtgens für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Mai 1954 beurkundeten Vertrag pachtete die Klägerin das unter der Firma Heinrich HBHB eingetragene Geschäft, das Spedition, Güterfernverkehr- und Lagerung zu dem Gegenstand hat; der Kaufmann Heinrich HfHB wurde dabei von dem Ehemann der Klägerin als seinem Generalbevollmächtigten vertreten. Hach § 6 des Vertrages ist es Sache der Pächterin, die für den Weiterbetrieb des Geschäftes erforderlichen behördlichen Genehmigungen sich zu beschaffen^ In weiteren Bestimmungen des Vertrages war vorgesehen, daß die Klägerin unter gewissen Voraussetzungen das Geschäft mit Aktiven und Passiven endgültig übernehmen soll. Nach <3 er Übernahme des Geschäfts auf Grund des Pachtvertrages stellte die Klägerin keine Anträge auf Erteilung einer Fernverkehrskonzession bei dem dafür zuständigen schleswig-holsteinischen Minister für Wirtschaft und Verkehr* Bei einer Betriebsprüfung wurden Beamte der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr darauf aufmerksam, daß das Unternehmen von HflHM an die Klägerin verpachtet worden sei. Mit Schreiben vom 7* Oktober 1954 bat der schleswig-holsteinische Minister für Wirtschaft und Verkehr die Firma Hppppum Vorlage eines Kaufvertrages,eines formularmäßigen Antrages der Klägerin auf Konzessionserteilung sowie der notwendi- 0 gen weiteren Unterlagen; er setzte Frist bis zu dem 24* Oktober 1954, da er sonst gezwungen sei? Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie von ihm bei der Beurkundung des Vertrages vom 31. Der Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, daß eine Güterfernverkehrskonzession nach den Bestimmungen des Güterfernverkehrsgesetzes nicht verpachtet werden könne und dürfe. Sie behauptet, dieser Schaden würde ihr nicht erwachsen sein, wenn der Beklagte sie darüber belehrt hätte, daß sie zur Fortführung des Geschäftes eine eigene Güterfernverkehrs-konzession benötige und diese nicht auf Grund eines über das Unternehmen geschlossenen Pachtvertrages erhalten könne. Die Klägerin hätte nach dem Inhalt des Vertrages vom 31« Mai 1954 auch eine Konzession bekommen können. Im Revisionsrechtszag hat die Klägerin den eingeklagten Teilbetrag in erster Linie darauf gestützt, daß sie infcD.ge Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma habe zahlen miis sens an Firma Johannes KU Deutsche \T1\ Babei erwähnt das Berufungsgericht, das Wesen einer Konzession spreche gegen die Annahme einer MitVerpachtung, Es stellt' entscheidend aber auf § 6 des Vertrages ab, Bort werde gesagt, es sei Sache der Pächterin, sich die für den Weiterbetrieb de3 Geschäftes erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen, Bamit sei klar und eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß die Klägerin sich auch um die Erteilung der Güterfern- und -nahver-kiehrskonzessiohen bemühen müsse. Jene Bestimmung kläre vielmehr den Bestand der zu dem verpachteten Unternehmen gehörigen Sachen, Rechte und Konzessionen und sei für die Klägerin hinsichtlich der letzteren insofern von Bedeutung, als sie dadurch erfahren habe, welche behördlichen Genehmigungen sie sich nach § 6 des Vertraiges zu beschaffen hätte. auch, in § 10 Ziff.II des Vertrages uneingeschänkt auf die bei- "i gefügte Anlage 1 Bezug genommen, obwohl auch nach der Einlassung der Klägerin vor dem Berufungsgericht und der Aussage ihre*: Ehemannes nicht davon ausgegangen worden sei, daß die Konzessionen mitverkauft werden sollten. a) Zwar wird, wie die Revision zutreffend ausführt, durch den Umstand, daß das Wesen einer Konzession gegen die Annahme einer Verpachtung der Konzession spricht, nicht ausgeschlossen, daß die Vertragspartner eine Mit Verpachtung der Konzession gewollt, haben; jedoch steht dieser Umstand der vom Berufungsgericht ge- Wenn es in diesem Zusammenhang jenen Umstand als einen Anhal-tspunkt dafür angesehen hat, daß die Vertragspartner als Personen mit Erfahrung auf dem Gebiete des Güterfernverkehrs eine solche Verpachtung der Konzessionen nicht gewollt haben, so lassen diese Ausführungen einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen die Benkgesetze nicht erkennen» "in dieser Überlassung der Genehmigung an einen Britten zur Ausnutzung eine gröbliche Unzuverlässigkeit des Verpächters erblickt”; sie scheint also den Vertrag als Überlassung und damit als Verpachtung der Konzessionen angesehen zu haben. Jedoch ergibt sich aus jenem Schreiben nicht, ob die Außenstelle auch den § 6 des Vertrages berücksichtigt hat, wonach es Sache der Pächterin ist, die für den Weiterbetrieb des Geschäftes erforderlichen behördlichen Genehmig* ngen sich zu beschaffen. e) Aucji der Hinweis des Berufungsgerichts am Schluß seiner Begründung, in § 10 des Vertrages über den Verkauf sei geradeso wie bei d^r Verpachtung auf Anlage 1 und die darin fiufgezählten Konzessionen Bezug genommen worden, und die daraus gezogene Fol-^ gerung dejs Berufungsgerichts, wenn nach dem übereinstimmenden Vortrag djer Parteien der Verkauf die Konzession nicht mit umfasse, seji nicht ersichtlich, warum die inhaltlich gleiche For- Zutreffend hat daher das Berufungsgericht auch eine Amtspflicht Verletzung des Beklagten verneint, die von der Klägerin darin erblickt wird, daß er die Klägerin durch eine ungenaue Fassung des Vertrages in den Irrtum versetzt hätte, die Konzessionen seien mitverpachtet, sie brauche sich daher nicht um Konzessionen zu bemühen. Das Berufungsgericht hat aber auch mit Recht verneint, daß der Beklagte in vorliegendem Falle die Amtspflicht hatte, die Klägerin auf Schäden und Gefahren hinzuweisen, die ihr aus der Pachtung des Kraftverkehrsbetriebes entstehen konn- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die Klägerin auf die etwaige Notwendigkeit der Einholung einer neuen Konzession nicht aufmerksam zu machen brauchen, nachdem die Klägerin ihm erklärt habe, sie habe von der Behörde erfahren, daß die Erteilung der erforderlichen Konzession an sie erfolgen werde. daß die Klägerin nicht Eigentümerin der Kraftfahrzeuge war, sondern ihr nur das Anwartschaftsrecht auf Eigent ums Übertragung nach Zahlung der gegen Eigent umsvorbeha3.t vom Verpächter erworbenten Kraftfahrzeuge übertragen war, der Erteilung einer Konzession an die Klägerin im Blick darauf entgegenstand, daß nach § 11 GüKG "die Kraftfahrzeuge auf den Namen des Unternehmers zugelassen seien und ihm gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft sein müssen11« Trifft es nämlich zu, wie das Berufungsgericht feststeilt, daß die Klägerin dem Beklagten gesagt hat, die Erteilung der erforderlichen Konzession an sie werde erfolgen, so entfiel damit eine Belehrungspfli'\ht des Beklagten über der Klägerin bei Nichtgev/ährung der Konzession drohende Gefahren aus dem Pachtvertrag. Damit ergab sich, daß die Klägerin darüber unterrichtet war, sie könne auf Grund des Pachtvertrages allein den Betrieb noch nicht fortführen, sondern sie bedürfe dazu der Konzes^i-onserTeilung oder des Überganges der Konzession; des weiteren Diese Voraussetzung ergibt sich aber zwingend aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin dem Beklagten erklärt hat, sio werde nach Auskunft der Behörden die Konzession erhalten. 2) Die Revision meint, der Beklagte habe sich mit der angeblichen Auskunft, die die Klägerin und ihr Ehemann erhalten hätten, nicht beruhigen dürfen, ohne zu wissen, von welcher Behörde und von welchem Beamten sie erteilt worden sei. Vormauern aber hätte der Beklagte sich sagen müssen, ,daß eine verbindliche Auskunft schon deswegen nicht habe erteilt werden können, weil der Ehemann der Klägerin der Behörde den Vertrag vom 31. Die Sicherheit, die der Notar über das Nichtdrohen eines Schadens gewinnen mußte, bezieht sich also allein auf die Frage, daß die Klägerin die Notwendigkeit der Erteilung einer Konzession für den Fortbetrieb des Gewerbebetriebes erkannte. Ein Anlaß, zu prüfen, ob die der Klägerin nach ihrer eigenen vom Berufungsgericht festgestellten Erklärung erteilte4 Auskunft der Behörde, sie werde die erforderlichen Konzessionen erhalten, inhaltlich richtig und von der zuständigen Behörde abgegeben war, bestand deshalb nicht. Ob dann Anderes gelten v/ürde, wenn der No^ar aus den Angaben der Klägerin erkannte, sie habe sich bei einer offensichtlich unzuständigen Stelle erkundigt, kann unentschieden bleiben, weil Derartiges von der Klägerin nicht vorgetragen worden ist. Nach alledea|i ist das Berufungsgericht bei Beurteilung der Präge, ob ddr Beklagte als Notar mit Sicherheit davon ausgehen konnte, der Klägerin sei bekannt, daß sie nach dem Pachtvertrag noch der Erteilung von Konzessionen zur Pcrt-führung des Gewerbebetriebes bedurfte, von den für die Beurteilung dieser Präge maßgeblichen tatsächlichen Umständen ausgegahgen« Die Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe die rechtlichen Voraussetzungen der allgemeinen Beiehrungspf.licht aus Betreuungsverpflichtung verkannt oder habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, sind daher unbegründet e

Zitierte Normen: § 9 GüKG § 97 ZK
VerpachtungvertragenFirmaBerufungsgerichtKonzessionVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 89/58 Verkündet
 am 28o Septbr. 1959
■■■l. J.Äg.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2384 025
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I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Ehefrau Gertrud B(HNb	S!
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßhevollmächtigter% Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. Jürgen IflH^Bstraße A
Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1959 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannts
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. April-1958 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die Klägerin macht Ansprüche aus Amtshaftung gegen den Beklagten, der als Notar tätig geworden ist, geltend* Die Klägerin ist mit einem Buchsachverständigen und Helfer in Steuersachen verheiratet. Sie war vor ihrer Eheschließung Kontoristin und hat auch später in der Praxis ihres Ehemannes mitgearbeitet. Ihr Ehemann führte die Bücher des Speditionsunternehmens der Firma Heinrich	Er war Generalbevollmächtigter des In-
habers Heinrich'HflHH*
Durch den von dem Beklagten unter dem 31. Mai 1954 beurkundeten Vertrag pachtete die Klägerin das unter der Firma Heinrich HBHB eingetragene Geschäft, das Spedition, Güterfernverkehr- und Lagerung zu dem Gegenstand hat; der Kaufmann Heinrich HfHB wurde dabei von dem Ehemann der Klägerin als seinem Generalbevollmächtigten vertreten. Hach § 2 des Vertrages gehörten zu der Firma Heinrich HBW die in der Anlage 1 zu dem Vertrag genannten Gegenstände und Konzessionen. Hach § 6 des Vertrages ist es Sache der Pächterin, die für den Weiterbetrieb des Geschäftes erforderlichen behördlichen Genehmigungen sich zu beschaffen^ In weiteren Bestimmungen des Vertrages war vorgesehen, daß die Klägerin unter gewissen Voraussetzungen das Geschäft mit Aktiven und Passiven endgültig übernehmen soll. Zur Sicherung für die sich daraus ergebenden Ansprüche wurden der Klägerin bestimmte Gegenstände sicherungshalber übereignet, darunter auch Kraftfahrzeuge, die unter Eigentumsverbehalt der Lieferfirmen an die Firma HflH| geliefert waren. Insoweit wurde vereinbart, daß der Verpächter seine Anwartschaftsrechte auf Erwerb des Eigentums dieser Kraftfahrzeuge durch den Anspruch auf Herausgabe derselben an die Klägerin mit der Weisung abtritt, daß die Lieferfirmen das Eigentum an diesen Kraftfahrzeugen unmittelbar an die Klägerin übertragen sollten (§9 des Vertrages),
 
Nach <3 er Übernahme des Geschäfts auf Grund des Pachtvertrages stellte die Klägerin keine Anträge auf Erteilung einer Fernverkehrskonzession bei dem dafür zuständigen schleswig-holsteinischen Minister für Wirtschaft und Verkehr* Bei einer Betriebsprüfung wurden Beamte der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr darauf aufmerksam, daß das Unternehmen von HflHM an die Klägerin verpachtet worden sei. Die Bundesanstalt berichtete darüber dem Minister für Wirtschaft und Verkehr in KQB* Dieser forderte am 9* September 1954 Hfp|0zur Stellungnahme auf. Die Klägerin teilte dem Minister mit, daß sie das Geschäft gepachtet und mit allen Aktiven und Passiven übernommen habe; sie beantragte, die Güterfernverkehrskonzession HppBB? auf sie umzuschrei- J ben. Die Firma HpflB selbst teilte unter dem 30. September 1954 ^ dem Minister auf dessen Anfrage mit, die Verpachtung des Betriebes an die. Klägerin sei nur für die Krankheitsdauer des Inhabers gedacht gewesen; der Betrieb solle aber nun doch käuf-• lieh auf die Klägerin übergehen, da eine kurzfristige Gesundung
 des Inhabers leider nicht zu* erwarten sei; ein notarieller Kauf-
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vertrag würde in den nächsten Tagen vorgelegt werden. Sinngemäß berichtete die Klägerin an den Minister und beantragte vorsorglich die Güterfernverkehrskonzession gemäß § 9 GüKG auf sie umzuschreiben. Mit Schreiben vom 7* Oktober 1954 bat der schleswig-holsteinische Minister für Wirtschaft und Verkehr die Firma Hppppum Vorlage eines Kaufvertrages,eines formularmäßigen Antrages der Klägerin auf Konzessionserteilung sowie der notwendi- 0 gen weiteren Unterlagen; er setzte Frist bis zu dem 24* Oktober 1954, da er sonst gezwungen sei? das Verfahren auf Rücknahme der Genehmigungen einzuleiten. Auf erneute Anfrage der Klägerin verlängerte der Minister mit Schreiben vom 18. Oktober 1954 die Frist, innerhalb deren unter Verwendung von Formvordrucken die Erteilung der Genehmigung beantragt werden sollte, bis zu dem 4. November 1954. Am 4. November 1954 teilte die Verpächterin, die Firma Hgppp, dem Minister mit, daß die Verkaufsverhandlungen abgebrochen worden seien; das Pachtverhältnis werde
 
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rückwirkend mit der Schließung wieder aufgehoben, so daß ihr* die Nutzung des zurückliegenden Zeitraumes verbleibeo Durch Vertrag vom 6. November 1954 hoben die Klägerin und die Verpächterin, die Firma HM| den vom Beklagten beurkundeten Pachtvertrag vom 31. Mai 1954 mit Wirkung vom 1. Oktober 1954 wieder auf. Das Geschäft ging mit Aktiven und passiven wieder auf die Verpächterin Uber.
Über das Vermögen des Kaufmanns Heinrich	wurde	Mitte
 des Jahres 1955 das Konkursverfahren eröffnet. Verschiedene Gläubiger der Firma	verlangten	nunmehr	von der Klägerin
 Zahlung, weil sie das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortgeführt habe. Die Klägerin leistete derartige Zahlungen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie von ihm bei der Beurkundung des Vertrages vom 31. Mai 1954 und den voraufgegangenen Besprechungen nicht pflichtmäßig beraten vjorden sei. Der Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, daß eine Güterfernverkehrskonzession nach den Bestimmungen des Güterfernverkehrsgesetzes nicht verpachtet werden könne und dürfe. Sie habe sich nach Verpachtung der Konzession nicht um die Erlangung einer eigenen Konzession bemüht. Später habe sie erfahren müssen, daß der zuständige Landesminister ihr eine Konzession nur erteilen würde, wenn sie das Geschäft käuflich übernähme* Verkaufsverhandlungen mit der Firma H^HVse^~~ en jedoch gescheitert. Deshalb habe sie das Geschäft zurückübertragen müssen. Sie sei gemäß §§ 25, 15 HGB nach dem Vermögensverfall des Inhabers der Firma KflHI gehalten gewesen, verschiedene Gläubiger zu befriedigen. Außerdem sei ihr durch die Aufhebung des Pachtvertrages ein beträchtlicher Schaden infolge entgangenen Gewinns und getätigter Aufwendungen entstanden. Von den im einzelnen spezifizierten Schadensersatzansprüchen macht die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 5*000 DM nebst Zinsen geltend. Sie behauptet, dieser Schaden würde ihr nicht erwachsen
 sein, wenn der Beklagte sie darüber belehrt hätte, daß sie zur Fortführung des Geschäftes eine eigene Güterfernverkehrs-konzession benötige und diese nicht auf Grund eines über das Unternehmen geschlossenen Pachtvertrages erhalten könne. Sie würde dann den Pachtvertrag niemals abgeschlossen haben. Anderweitig könne sie Ersatz ihres Schadens nicht er3.angen»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt*. Er vertritt die Auffassung, daß nach § 6 des von ihm beurkundeten Vertrages die Konzessionen nicht mitverpachtet worden seien. Er habe die Klägerin auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie sich eine Güterfernverkehrskonzession beschaffen müsse. Er habe die Klägerin und deren Ehemann gebeten, sich bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ob die Klägerin die Konzession bekommen werde, und’ bei einer späteren Besprechung hätten dann die Klägerin und ihr Ehemann erklärt, sie hätten sich vergewissert, daß die Konzession erteilt werde. Die Klägerin hätte nach dem Inhalt des Vertrages vom 31« Mai 1954 auch eine Konzession bekommen können. Sie habe aber gar keinen ordnungsmäßigen Antrag gestellt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage für unbegründet angesehen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen‘Antrag weiter. Der Beklagte bittet uro Zurückweisung der Revision.
Im Revisionsrechtszag hat die Klägerin den eingeklagten Teilbetrag in erster Linie darauf gestützt, daß sie infcD.ge Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma habe zahlen miis sens
 an Firma Johannes KU Deutsche \T1\
Deutsche Va<
Firma Hans Bürgschaft gegenüber der GtfH-SMHcasse
 in He(
1.20ö,— DM 369,30 DM 397,35 DM 385,10 DM
2.647.25 DM 5.000 > — DM
insgesamt
 
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Hilfsweise stützt sie die Klage ijti folgender Reihenfolge darrauf, daß sie aus der genannten Bürgschaft weitere 702,75 BM habe bezahlen müssen, und darauf, daß sie die bei der Rucle-Ubertragung des Geschäfts von	anerkannte	Forderung	in
 Höhe von 33>403,83 DM wegen der Zahlungsunfähigkeit des HfBHB nicht erlangen könne.
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1)	Bas Berufungsgericht legt den Vertrag dahin aus, daß die Konzessionen für den Güterfernverkehr und für den Güternahverkehr nicht "verpachtetI 11 worden seien; es geht offenbar davon' aus, daß die Verpachtung solcher Konzessionen unzulässig sei und bei Vorliegen einer solchen Verpachtung der Pachtvertrag nichtig sei,
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Babei erwähnt das Berufungsgericht, das Wesen einer Konzession spreche gegen die Annahme einer MitVerpachtung, Es stellt' entscheidend aber auf § 6 des Vertrages ab, Bort werde gesagt, es sei Sache der Pächterin, sich die für den Weiterbetrieb de3 Geschäftes erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen, Bamit sei klar und eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß die Klägerin sich auch um die Erteilung der Güterfern- und -nahver-kiehrskonzessiohen bemühen müsse. Mit dieser Feststellung sei der Wörtlaut des §: 2 des Vertrages, wonach zu der verpachteten Firma die in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände und Konzessionen gehörten, keineswegs unvereinbar. Jene Bestimmung kläre vielmehr den Bestand der zu dem verpachteten Unternehmen gehörigen Sachen, Rechte und Konzessionen und sei für die Klägerin hinsichtlich der letzteren insofern von Bedeutung, als sie dadurch erfahren habe, welche behördlichen Genehmigungen sie sich nach § 6 des Vertraiges zu beschaffen hätte. Tatsächlich werde denn
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auch, in § 10 Ziff. II des Vertrages uneingeschänkt auf die bei- "i gefügte Anlage 1 Bezug genommen, obwohl auch nach der Einlassung der Klägerin vor dem Berufungsgericht und der Aussage ihre*: Ehemannes nicht davon ausgegangen worden sei, daß die Konzessionen mitverkauft werden sollten. Warum nur die Verpachtung, nicht aber der Verkauf die Konzessionen hätte mit umfassen sollen, sei nicht ersichtlich. Der Wortlaut der beiden Bestimmungen gebe zu einem derartigen unterschiedlichen Verständnis jedenfalls keine Veranlassung. ITach dem Vertrage vom 31. Mai 1954 seien somit die Konzessionen nicht mit verpacht et worden.
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Die Revision greift die Auslegung des Berufungsgerichts an.
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2)	Im Rtevisionsrechtszuge kann dieser Rüge hur in beschränktem Umfangt nachgegangen werden. Es ist zu prüfen, ob das Be-
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rufungsgerlcht ohne am Wortlaut zu haften, den Sinn dessen, worüber sich die Parteien nach dem zu dem Ausdruck gebrachten Willen
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geeinigt hlaben, ermittelt und nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ausgelegt hat; dabei ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht außer den Vorverhandlungen und sonstigen begleitenden Umständen namentlich den mit dem Geschäftsabschluß verfolgten wirtschaftlichen Zweck berücksichtigt hat. Soweit de. 2 Berufungsgericht im Rahmen dieser Prüfung Tatsachenfeststellungon getroffen hat, kann nur geprüft werden, ob die Tatsachenfeststellungen ohne Verletzung der Prozeßordnung und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze getroffen worden sind.
a) Zwar wird, wie die Revision zutreffend ausführt, durch den Umstand, daß das Wesen einer Konzession gegen die Annahme einer Verpachtung der Konzession spricht, nicht ausgeschlossen, daß die Vertragspartner eine Mit Verpachtung der Konzession gewollt, haben; jedoch steht dieser Umstand der vom Berufungsgericht ge-
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troffenen Feststellung, die Vertragspartner hätten eine Verpachtung der Konzession nicht gewollt, nicht zwingend entgegen» Bas Berufungsgericht hat nicht allein auf diesen Umstand abgehoben, sondern hat zugleich darauf abgestellt, daß die Vertragspartner Personen mit Erfahrung auf dem Gebiete des Güterfernverkehrs sind. Wenn es in diesem Zusammenhang jenen Umstand als einen Anhal-tspunkt dafür angesehen hat, daß die Vertragspartner als Personen mit Erfahrung auf dem Gebiete des Güterfernverkehrs eine solche Verpachtung der Konzessionen nicht gewollt haben, so lassen diese Ausführungen einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen die Benkgesetze nicht erkennen»
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b) Bie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den
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Inhalt der beigezogenen Akten der Bundesanstalt für den Fernverkehr, Außenstelle Schleswig-Holstein in	bei der Aus-
legung des Vertrages nicht gewürdigt, denn sowohl die Außenstelle	,'wie	der Minister, hätten den Vertrag dahin	ver-
standen, daß durch den Vertrag die Genehmigung (Konzession) einem Britteh zur Ausübung überlassen worden sei» Biese Rüge ist unbegründet. Aus den Schreiben des Ministers vom 9« September, 7» Oktober und 18. Oktober 1954 ergibt sich, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, überhaupt nichts, weil unstreitig der Vertrag dem Minister nicht Vorgelegen hat, der Minister also den Vertrag nicht auslegen konnte, Bie Außenstelle	hat	in	ihren Schreiben vom 1» September 1954
"in dieser Überlassung der Genehmigung an einen Britten zur Ausnutzung eine gröbliche Unzuverlässigkeit des Verpächters erblickt”; sie scheint also den Vertrag als Überlassung und damit als Verpachtung der Konzessionen angesehen zu haben. Jedoch ergibt sich aus jenem Schreiben nicht, ob die Außenstelle auch den § 6 des Vertrages berücksichtigt hat, wonach es Sache der Pächterin ist, die für den Weiterbetrieb des Geschäftes erforderlichen behördlichen Genehmig* ngen sich zu beschaffen. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsge-
 
rieht kein Anlaß, auf die Auslegung durch die Außenstelle näher ein2jugehen, nachdem es im einzelnen ohne Verletzung von Auslegungsregeln, ohne Verstoß gegen Denkgesetze und unter Würdigung des Vertrages in seinen vollen Umfange dargetan hat, daß der im Vertrage als Ganzem zu dem Ausdruck gekommene Wille nur auf eine Verpachtung des Geschäftsbetriebes, nicht aber auf eine Verpachtung der Konzessionen ging.
e) Aucji der Hinweis des Berufungsgerichts am Schluß seiner Begründung, in § 10 des Vertrages über den Verkauf sei geradeso wie bei d^r Verpachtung auf Anlage 1 und die darin fiufgezählten Konzessionen Bezug genommen worden, und die daraus gezogene Fol-^ gerung dejs Berufungsgerichts, wenn nach dem übereinstimmenden Vortrag djer Parteien der Verkauf die Konzession nicht mit umfasse, seji nicht ersichtlich, warum die inhaltlich gleiche For-
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mulierung bei-der Verpachtung die Konzession mit umfassen solle, enthält einen möglichen und daher zulässigen Schluß. Die Erwägungen durften d^her vom Berufungsgericht zur Bestätigung seiner Auslegung des Vertrages herangezogen werden.
Die ln der mündlichen Verhandlung von der Revision vorgetragene Ansicht, der Kaufvertrag habe den Verkauf der Konzessionen schon deshalb nicht mit umfassen brauchen und können, v/eil die Konzessionen nach dem Willen der Vertragsparteien bereits ^ durch den Pachtvertrag erfaßt und damit nach der Vorstellung der Vertragschließenden auf die Pächterin übergehen sollten, übersieht, daß diese angeblich im Pachtvertrag vorgesehene Verpachtung der Konzessionen auch nach der behaupteten Vorstellung der Vertragsparteien einen "Übergang” nur für die Zeit der Verpachtung, nicht aber einen endgültigen Übergang der Konzessionen im Kaufvertrag entbehrlich gemacht hatte- Auch dieser Vortrag der Revision ist daher nicht geeignet, die vom Berufungsgericht aus einem Vergleich der Fassung von Pacht-und Kaufvertrag gezogene Folgerung als unmöglich erscheinen zu lassen.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung, die Konzessionen seien nicht verpachtet worden, ist daher nicht zu beanstanden.
Damit steht aber zugleich fest, daß der Beklagte nicht dadurch eine AmtsPflichtverletzung begangen hat, daß er eine unzulässige Verpachtung derartiger Konzessionen beurkundet % hatte.	*
3)	Wenn das Berufungsgericht unter diesen -Umständen einen Irrtum der Klägerin Uber den - auch nach Ansicht des Berufungsgerichts vielleicht zu Irrtümnrn Anlaß gebenden - Wortlaut des § 2 des Vertrages hinsichtlich der Frage, ob die Konzession mitverpachtet worden ist, verneint, so liegen diese Ausführungen auf rein tatsächlichem Gebiet* Die Revision bringt dagegen inhaltlich auch nur die zu Ziffer 2 a - c dieses Urteils erörterten Angriffe vor. Diese lassen aber die Tatsachenfeststellungein des Berufungsgerichts nicht als unter Verletzung von Prozeßregjeln und nicht als unter Verstoß gegen die Denkgesetze zustandlegekommen. erscheinen, wie bereits ausgeführt worden ist.
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht auch eine Amtspflicht Verletzung des Beklagten verneint, die von der Klägerin darin erblickt wird, daß er die Klägerin durch eine ungenaue Fassung des Vertrages in den Irrtum versetzt hätte, die Konzessionen seien mitverpachtet, sie brauche sich daher nicht um Konzessionen zu bemühen.
II.
Das Berufungsgericht hat aber auch mit Recht verneint, daß der Beklagte in vorliegendem Falle die Amtspflicht hatte, die Klägerin auf Schäden und Gefahren hinzuweisen, die ihr aus der Pachtung des Kraftverkehrsbetriebes entstehen konn-
ten, weil dieser Kraftverkehrsbetrieb ohne Konzession durch, die Klägerin nicht betrieben werden konnte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die Klägerin auf die etwaige Notwendigkeit der Einholung einer neuen Konzession nicht aufmerksam zu machen brauchen, nachdem die Klägerin ihm erklärt habe, sie habe von der Behörde erfahren, daß die Erteilung der erforderlichen Konzession an sie erfolgen werde.
1) Es kann offen bleiben, ob im Balle einer Verpachtung des ganzen Betriebes und im Falle der Übertragung des Betriebes eine neue Konzession nötig ist (Bartholomeycziks Gutachten S. 2; Hein-Eickhoff-Pukall-Kriens Güterkraftverkehrsgesetz Bd. 2 § 11 Anm« 4; BGH in VHS 8, 101 für die frühere desetzeslage und beiläufig auch für das jetzige Gesetz) oder nur ein "Eintritt in die Rechte des Rechtsvorgängers" (so Ruwes 'Güterkraftverkehrsgesetz 2. Aufl. § 9 Anm,
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5 a). Es kann auch offenbleiben, ob und wieweit der Umstand,
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daß die Klägerin nicht Eigentümerin der Kraftfahrzeuge war, sondern ihr nur das Anwartschaftsrecht auf Eigent ums Übertragung nach Zahlung der gegen Eigent umsvorbeha3.t vom Verpächter erworbenten Kraftfahrzeuge übertragen war, der Erteilung einer Konzession an die Klägerin im Blick darauf entgegenstand, daß nach § 11 GüKG "die Kraftfahrzeuge auf den Namen des Unternehmers zugelassen seien und ihm gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft sein müssen11« Trifft es nämlich zu, wie das Berufungsgericht feststeilt, daß die Klägerin dem Beklagten gesagt hat, die Erteilung der erforderlichen Konzession an sie werde erfolgen, so entfiel damit eine Belehrungspfli'\ht des Beklagten über der Klägerin bei Nichtgev/ährung der Konzession drohende Gefahren aus dem Pachtvertrag. Damit ergab sich, daß die Klägerin darüber unterrichtet war, sie könne auf Grund des Pachtvertrages allein den Betrieb noch nicht fortführen, sondern sie bedürfe dazu der Konzes^i-onserTeilung oder des Überganges der Konzession; des weiteren
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ergab sich daraus, daß die Klägerin eine Belehrung darüber,
 unter welchenjrechtlichen und tatsächlichen VorausSetzungen
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ihr diese Konzession erteilt werden würde, vom Beklagten nicht erwartete»
Die Ansicht der Revision, der Beklagte habe sich einerseits nach deft Voraussetzungen» unter denen die Klägerin
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die Konzessiojx erhalten konnte, und nach der Praxis der Konzessionsbeftörden bei Verpachtung von Betrieben erkundigen müssen, verkennt die Rechtslage. Die Rechi^vir ksamkeit der Verpachtung dies Gewerbebetriebes würde, selbst dann nicht in Präge gestellt, wenn die Konzession für den Güterfernverkehr bei Verpachtungen nicht erteilt wurde. Der Gewerbebetrieb umfaßte außer dem Güterfernverkehr auch noch “Spedition und Lagerung11 (vgl. § 1 des Vertrages); der Güterfernverkehr als Teil des iübertragenen Geschäftes konnte mindestens mit Fahrzeugen, die im Eigentum der Klägerin standen, nach Konzessionseijteilung weiter betrieben werden. Es handelt sich also bei der in Rede stehenden Aufklärungsund Belehrungspflicht nicht um die spezielle Belehrungspflicht aus Urkundstätigkeit, die dazu dient, den Notar in den Stand zu setzen» einen rechtswirksamen, dem Willen der Beteiligten entsprechenden Vertrag zu beurkunden, sondern um die allgemeine Belehrungspflicht aus Betreuungsverpflichtung, die aber zur Voraussetzung hat, daß besondere TJm-s t ä n de vermuten lassen, einem Beteiligten drohe ein Schaden und der Beteiligte sei sich dessen namentlich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage nicht oder nicht voll bewußt. Diese Belehrungspflicht entfällt erst, aber auch immer dann, wenn der Notar mit Sicherheit annehmen kann, daß die Beteiligten die sich für sie ergebenden Gefahren erkennen (vgl, dazu Zusammenstellung der Rechtsprechung de^ BGH zur Notarshaftung in DRiZ 1959, 135 /T35j
Ziff. 2 b). Diese Voraussetzung ergibt sich aber zwingend aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin dem Beklagten erklärt hat, sio werde nach Auskunft der Behörden die Konzession erhalten.
2) Die Revision meint, der Beklagte habe sich mit der angeblichen Auskunft, die die Klägerin und ihr Ehemann erhalten hätten, nicht beruhigen dürfen, ohne zu wissen, von welcher Behörde und von welchem Beamten sie erteilt worden sei. Vormauern aber hätte der Beklagte sich sagen müssen, ,daß eine verbindliche Auskunft schon deswegen nicht habe erteilt werden können, weil der Ehemann der Klägerin der Behörde den Vertrag vom 31. Mai 1954, der bei der Befragung noch gar nicht vorhanden gewesen sei, nicht habe vorlegen kennen. Die Vorlegung dieses Vertrages oder eines Ent-
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wurfes wäre aber wohl unerläßlich gewesen, wenn der Ehemann der Klägerin von der Behörde eine Auskunft hätte erhalten wollen, sauf die er sich hätte verlassen können.
Auch.’diese Rüge greift nicht durch, weil die Revision insoweit ebenfalls die Aufgabe des Notars verkennt. Er genügte seiner allgemeinen Belehrungspflicht aus Betreuungsver-pflichturg, wenn er dafür sorgte, daß die Klägerin erkannte, sie benötige noch Konzessionen zur Fortführung des Gewerbebetriebes. Die Sicherheit, die der Notar über das Nichtdrohen eines Schadens gewinnen mußte, bezieht sich also allein auf die Frage, daß die Klägerin die Notwendigkeit der Erteilung einer Konzession für den Fortbetrieb des Gewerbebetriebes erkannte. Ein Anlaß, zu prüfen, ob die der Klägerin nach ihrer eigenen vom Berufungsgericht festgestellten Erklärung erteilte4 Auskunft der Behörde, sie werde die erforderlichen Konzessionen erhalten, inhaltlich richtig und von der zuständigen Behörde abgegeben war, bestand deshalb nicht. Denn bereits aus der Tatsache dieser Erklärung der .Klägerin gegenüber dem
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Beklagten ergab sieb für den Beklagten zur Sicher hei daß die Klägerin die Notwendigkeit der Konzessionserteilung erkannt batte- Deshalb ist es gleichgültig, daß die Klägerin jener Behörde den "Pachtvertrag”, der zur Zeit der Auskunft noch nicht abgeschlossen war, nicht hatte vorlegen können. Auch die vojj. der.Revision aufgeworfene Präge, ob die Klägerin die zuständige Behörde befragt hatte, ist gleichgültig; der Belüagte brauchte darüber keine eigenen Nachför-
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schungen anzustellen, denn nicht die Zusage der Erteilung der Konzession, sondern die Erkenntnis der Klägerin vor. der Erforderlichkeit einer Konzession war, wie ausgeführt, das Entscheidende, was den Beklagten von weiteren Erklärungen gegenüber der Klägerin entband. Ob dann Anderes gelten v/ürde, wenn der No^ar aus den Angaben der Klägerin erkannte, sie habe sich bei einer offensichtlich unzuständigen Stelle erkundigt, kann unentschieden bleiben, weil Derartiges von der Klägerin nicht vorgetragen worden ist.
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Nach alledea|i ist das Berufungsgericht bei Beurteilung der Präge, ob ddr Beklagte als Notar mit Sicherheit davon ausgehen konnte, der Klägerin sei bekannt, daß sie nach dem Pachtvertrag noch der Erteilung von Konzessionen zur Pcrt-führung des Gewerbebetriebes bedurfte, von den für die Beurteilung dieser Präge maßgeblichen tatsächlichen Umständen ausgegahgen« Die Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe die rechtlichen Voraussetzungen der allgemeinen Beiehrungspf.licht aus Betreuungsverpflichtung verkannt oder habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, sind daher unbegründet e
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Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Geiger	Dr.	Pagendarm	Dr. Weber
BR Gäh.tgens ist beurlaubt und Dr- Beyer	deshalb	verhindert,	zu	unter-
schreiben.
Dr. .Geiger
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