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BGH

Gericht: BGH

hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Juni 1958 unter Ui bwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br »Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt; Von Rechts wegen Tatbestand Bas im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Lagerbnch-Nr. in PUH das bis zu dem Jahre 1945 bebaut war, ist durch Kriegseinwirkung zerstört worden- Bie beklagte Stadtgemeinde hat im Jahre 1946 über Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, eine vorläufige Bausperre verhängt* In diesem Plan ist eine größere Fläche, in die auch das Grundstück des Klägers fällt, als Kulturzentrum von Pforzheim erklärt und für die Bebauung mit öffentlichen Gebäuden wie Theater, Ausstellungshallen u. Er behauptet, durch die Bausperre sei er seit dem Jahre 1946 an der Y/iederbebauung des Grundstücks gehindert ‘wordenEr hat beantragt: Das Landgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf ’Grund enteignungsgleichen Eingriffs (Gesamtbebauungsplan vom 17« Oktober 1951) dem Grunde nach ab 1?.* Oktober 1951 für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß das landgerichtliche Urteil dahin ergänzt v/orden ist, die Klage werde im übrigen, also für die Zeit vom 1. Der Kläger verlangt Entschädigung für den Entzug der Nutzungen aus seinem Grundstück nicht nur für den Zeitraum von fünf Jahren, nach deren Ablauf er gemäß § 25 Yrtirtt, Bad ..Aufbaugesetz vom 18. Er begehrt- vielmehr Entschädigung v/egen entgangener Nutzung darüber hinaus bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Grundstück - sei es im Y/ege des freiwilligen Ankaufs, sei Gf3 durch Enteignung - erwirbt. Insoweit fehlten in der Klageschrift nähere Anhaltspunkte, wie die Entschä-digungsfcrderung von etwa 750 DM im Jahr zu ermitteln sein sollte Nachdem der Kläger aber in seinem Schriftsatz vom 14’ Mai 1956 ausgeführt hat, daß ihm seiner Auffassung nach der Zins von 4 - 6 # aus dem Verkehrswert des Grundstücks, den er auf 20.000 DM angibt, infolge des Eingriffs der Be-klagten entgangen sei, sind nunmehr ausreichende Umstände zur Ermittlung der Entschädigungshöhe vorgetragen worden. Das Berufungsgericht sieht die Ausweisung des Grundstückes des Klägers als zu der Grundstücksfläche gehörig, die nur mit Gebäuden für kulturelle Zwecke bebaut werden darf, als ein dauerndes Bauverbot an, das nicht die Aufschließung eines einzelnen Stadtviertels zur Ermöglichung von dessen Bebaubarkeit bezweckt, das vielmehr aus überörtlichen und gesamtstädtischen Gründen, nämlich zwecks Schaffung eines städtischen Kulturzentrums erlassen worden sei. Das Berufungsgericht hat deshalb das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung für die entgangene Nutzung des Grundstücks zu zahlen, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf alle diese Rügen braucht schon deshalb nicht eingegangen zu worden, weil eine Ünt eignungsent Schädigung wegen entgangener Nutzungen, die der Kläger allein begehrt hat, aus folgenden Gründen abzuiebnen ists Der Kläger hat in den.Tatsacheninstanzen keinerlei Umstände vorgetragen, die erkennen lassen, daß durch die Beschränkung der Hutzungsfähigkeit seines Grundbesitzes in bereits vorhandene konkrete Verte eingegriffen worden ist. jedoch ist in diesen fortbestehenden Gewer-’ bebetrieb nicht dadurch eingegriffen worden, daß dem Kläger die Möglichkeit einer Weiterfülirung des Betriebes an der ulten stelle durch die über das Grundstück verhängte Bau-sperre genommen oder erschwert worden 1st; denn der Kläger hat unbestritten vorgetragen, er habe auf dem Grundstück nicht seinen - nunmehr an anderer Stelle untergebrachten -Betrieb weit erführen, sondern er habe ein Mietshaus an jener Stelle errichten pollen und sei dtsiran durch die Bausperre Infolgedessen konnte, soweit das Vorgehen der Beklagten eine Enteignung enthielt, der Kläger nur entschädigt werden v,egen des IJinderwertes seines Grundbesitzes, der dadurch eingetragen ist, daß dieser Grundbesitz nicht mehr frei bebaubar, sondern nur noch für öffentliche Zwecke verwendbar ist. Eine solche EntcignungsentSchädigung würde' allerdings bei der dcmnückctigcn Festsetzung des angemessenen Grundstücks-preiyes anläßlich der Übernahme des Grundbesitzos durch die beklagte Gemeinde auf ein etwa zu stellendes Verlangen des Klägers als bereits vorher gezahlte Entschädigung wegen einer T'oilenteignung anzurechnen sein. Der Kläger hat aber gerade nicht eine Entschädigung.wegen einer teilweisen Wertminderung seines Grundbesitzes eingeklagt, sondern eine Rente in Höhe der entgangenen Hutzungs-möglichkciten- Zwar hat der Senat auf Seite 14 seines bereit s angecogenen Urteils vom' 10. er mit seinem £ntschädigungsverlangen eine Entschädigung auch unter dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Minderung des Eodcnwortes anstrebt/ Ber Kläger des vorliegenden Rechtsstreites hat auf Befragen im Revisioncrechtszug jedoch erklären lassen, daß er bewußt nur Entschädigung,wegen entgangener Nut Zungsmöglichkeit on, nicht aber Entschädigung wegen toilv/cisen Substanzentzuges (ümklausifizierung von mit Wohnhäusern zu bebauendem Gelände in Gelände, das nur für öffentliche Zwecke als Kulturzentrum bebaut werden darf) begehrt« Ba den Kläger eine solche NutzungoentSchädigung nicht zusteht, mußte auf die Rechtsmittel der Beklagten unter Aufhebung des Benifungsurtoils und unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfange abgev/iesen werden-

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 91 ZPO
GrundstückEntschädigungGrundGrundbesitzesEingriffKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2358 074
III l\\ Ö9/57
Verkündet am 30, Juni 1958 Soheibl, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Pforzheim, vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Proceßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den Reifer in Steuersachen Gustav R0, IWKEtRKt* Allee 0,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - p-oozeiSbevcllmächtigter; Rechtsanwalt .
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Juni 1958 unter Ui bwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br »Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Arndt,
 Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt;
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichte Karlsruhe vom 8. IÄärz 1957 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 1956 insoweit abgeändert, alß zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist;
Die IClhge wird in vollem Umfange abgev/iesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu
 tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Bas im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Lagerbnch-Nr. in PUH	das	bis	zu dem	Jahre	1945	bebaut	war,
 ist durch Kriegseinwirkung zerstört worden- Bie beklagte Stadtgemeinde hat im Jahre 1946 über Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, eine vorläufige Bausperre verhängt*
Ber von der beklagten Stadtgemeinde in den folgenden Jahren vorbereitete Gesamtbebauungsplan ist am 17* Oktober 1951 von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. In diesem Plan ist eine größere Fläche, in die auch das Grundstück des Klägers fällt, als Kulturzentrum von Pforzheim erklärt und für die Bebauung mit öffentlichen Gebäuden wie Theater, Ausstellungshallen u. ä. vorgesehen worden.
Oer Kläger macht Ansprüche auf Entschädigung wegen entgangener Nutzung seines Grundstückes geltend. Er behauptet, durch die Bausperre sei er seit dem Jahre 1946 an der Y/iederbebauung des Grundstücks gehindert ‘wordenEr hat beantragt:
Bie Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung für die entgangene Nutzung des Grundstücks für die Zeit vom 1. Januar 1946 zu bezahlen,* deren Höhe durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen
 fes esusetzen sei.
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Bie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, die im Jahre ’1946 verhängte Bausperre enthalte keinen enteignungsgleichen Eingriff in das Eigentum des Klägers, Nach Genehmigung des Gesamtbebauungsplanes sei sie auch an den Kläger v/egen Kaufs seines Grundstücks herangetreten. Ber Kläger habe das Angebot abgelehnt.
Ber Kläger behauptet unter Bestreiten der Beklagten, der von der Beklagten angebotene Kaufpreis sei unzureichend gewesen. *
 
Das Landgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf ’Grund enteignungsgleichen Eingriffs (Gesamtbebauungsplan vom 17« Oktober 1951) dem Grunde nach ab 1?.* Oktober 1951 für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß das landgerichtliche Urteil dahin ergänzt v/orden ist, die Klage werde im übrigen, also für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis 17» Oktober 1951 abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter.' Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s e he i dung s gründ er
I.
Die Revision ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet 6.000 DM. Der Kläger verlangt Entschädigung für den Entzug der Nutzungen aus seinem Grundstück nicht nur für den Zeitraum von fünf Jahren, nach deren Ablauf er gemäß § 25 Yrtirtt, Bad ..Aufbaugesetz vom 18. August 1948 (RegBl. 127) frühestens verlangen konnte, daß die Gemeinde das Grundstück erwirbt. Er begehrt- vielmehr Entschädigung v/egen entgangener Nutzung darüber hinaus bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Grundstück - sei es im Y/ege des freiwilligen Ankaufs, sei Gf3 durch Enteignung - erwirbt. Den Wert der angeblich entgangenen Nutzung für die Zeit vom 17- Oktober ‘1951 bis zu }
einem künftigen EigentumsVerlust des Klägers hat der Senat
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gemäß § j ZPO auf 10.000 DM geschätzt. Dabei hat,er berücksichtigt,’daß der Kläger den monatlichen Nut zungs ent gang mit etwa 750,- DM angegeben hat.
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II.
Tu den TaiSacheninstanzen war streitig, ob der vom Kläger ges-uehlte Antrag auf Zahlung einer vom Gericht der Höhe nach za schützenden NutzungsentSchädigung genügend klar sei. Das BerufungDgcricht hat das bejaht. Insoweit sind zwar von der Revision Bedenken nicht geltend gemacht worden. Jedoch ist dieser Punkt von Amts wegen zu prüfen-
Zwar könnten gegen den Antrag, wonach die Festsetzung der Höhe der verlangten NutzungsentSchädigung durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen erfolgen soll, im Hinblick auf die sehr knappen Ausführungen der Klageschrift zur Höhe der Entschädigung vielleicht Bedenken erhoben werden. Ein solcher Antrag ist nämlich nur zulässig, wenn die Grundlagen für dio Berechnung des Schadensbetrages (hier des Entschädigungsbetrages) zu demindest aus den Klagegründen erkennbar sind; die Klage muß genügend Grundlagen für die vom Gericht festzustellende Schadenshöhe (hier Entschädigungshöhe) hinsichtlich der begehrten Art der SchadensersatzZahlung (hier EntschädigungsZahlung) enthalten (BGHZ 4, 138). Insoweit fehlten in der Klageschrift nähere Anhaltspunkte, wie die Entschä-digungsfcrderung von etwa 750 DM im Jahr zu ermitteln sein sollte Nachdem der Kläger aber in seinem Schriftsatz vom 14’ Mai 1956 ausgeführt hat, daß ihm seiner Auffassung nach der Zins von 4 - 6 # aus dem Verkehrswert des Grundstücks, den er auf 20.000 DM angibt, infolge des Eingriffs der Be-klagten entgangen sei, sind nunmehr ausreichende Umstände zur Ermittlung der Entschädigungshöhe vorgetragen worden.
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Der Antrag entbehrt daher nicht der erforderlichen Bestimmt
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III.
f	•
Das Berufungsgericht sieht die Ausweisung des Grundstückes des Klägers als zu der Grundstücksfläche gehörig, die nur mit Gebäuden für kulturelle Zwecke bebaut werden darf, als ein dauerndes Bauverbot an, das nicht die Aufschließung eines einzelnen Stadtviertels zur Ermöglichung von dessen Bebaubarkeit bezweckt, das vielmehr aus überörtlichen und gesamtstädtischen Gründen, nämlich zwecks Schaffung eines städtischen Kulturzentrums erlassen worden sei. Es erblickt in diesem Bauverbot einen enteignenden Eingriff, wegen dessen der Grundstückseigentümer zu entschädigen sei. Bisher sei dem Grundstückseigentümer nicht das Eigentum^®olches, sondern nur die Nutzungsmöglichkeit an seinem Grundstück entzogen worden. Das Berufungsgericht hat deshalb das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung für die entgangene Nutzung des Grundstücks zu zahlen, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Revision meint, ein enteignender Eingriff liege in aen Regelungen des Bebauungsplanes nicht, v/eil die Feststellungen derartiger Bebauungspläne dem Betroffenen gegenüber nicht unmittelbar wirksam würden. Sie bestreitet weiter die Auffassung aus § 25 Württ.Bad.Aufbaugesetz, wonach der Eigen-ttimer einer Baufläche, die nach § 8 Abs. 2 Buchst, c) für öffentliche Zwecke bestimmt worden ist, verlangen kann, daß die Gemeinde spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes die Fläche erwirbt, ergebe sich; Sowohl für die Zeit bis sum Fälligwerden dieser Ubereignungsverpflichtung wie für die Zeit nach Ablauf dieser"fünf Jahre, falle innerhalb dieser Frist ein Übernahmeverlangen nicht gestellt worden ist, bis zur Stellung eines derartigen Verlangens, könne der Eigentümer eine Entschädigung wegen Nutzungsentganges nicht beanspruchen. Endlich hat die Revision in Zweifel ge-
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sogen, pi) die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung richtig ist, das bereits während der Fünfjahresfrist gemachte Angebot der Jeklagten, den Grundbesitz des Klägers gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen, stehe der^Geltendmachung der Entschädigung für entgangene Nutzung nicht entgegen, die das Berufungsgericht damit begründet hatte, der Kläger könne
 nicht gezwungen werden, seinen Grundbesitz zu veräußern, um
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in den Besitz der Nutzungen des Grundstückswertes zu gelangen»
Auf alle diese Rügen braucht schon deshalb nicht eingegangen zu worden, weil eine Ünt eignungsent Schädigung wegen entgangener Nutzungen, die der Kläger allein begehrt hat, aus folgenden Gründen abzuiebnen ists
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Soweit darin, daß der Grundstückseigentümer infolge der Planfestscizung seinen Grundbesitz- nicht mehr so wie bisher * nutzen kann, eine Enteignung cu erblicken und deshalb eine
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Untcignungsenbschädigung zu zahlen wäre, wäre zu beachten, daß eine llnteignungsentschädigung, wie der Senat basits auf Seite 13/i4 seiner JbJntScheidung vom 10. Dezember 1957 -III ZR 160/56 (Ifcl Nr. 71 zu Art. 14 GG) ausgeführt hat, nicht eine bchadensersatzleistung darstellt, die unter allen Um-	;
ständen sämtliche Vermögenseinbußen des Betroffenen in Gegenwart und Zukunft umfaßt, sondern ein Ausgleich, für das dem Betroffenen auferlegte Opfer (Art. 14 GG). Dem .Grundstückseigentümer wird durch eine Umklassifizierung dcB Gebietee, in dem sein bombenbeschädigter Grundbesitz liegt (hier also	.	|
durch die Bestimmung in den Plänen, daß jener Grundbesitz	1
für öffentliche Zwecke bestimmt ist) das Opfer auferlegt, daß er auf seinem Grund und Boden nicht-mehr Wohngebäude auf- ( j bauen kann mit der Folge, daß er solche Wohngebäude weder selbst noch durch Vernietung nutzen kann; dagegen ist nicht	;•*
in die Vermictungsmöglichkeit und das Mietrecht selbst einge-	J
griffen worden. Der Ausgleich ist daher nach dem Unterschied der Verte des klägerischen Grundbesitzes vor und nach der -
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verbindlichen - Umklassifizierung des Gebietes (hier der n-r-klürung cu einem Gebiet, das für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen wird) au bestimmen* Der Planungsschaden bedeutet daher nichts anderes als eine Minderung dos Bodenwertes. Aus den Ausführungen in BGHZ 14, 563 /%6lJ läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Auch dort kommt sum Ausdruck, daß eine Entschädigung für entgangenen Gewinn nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um ’einen Eingriff in bereits vorhandeno konkrete Y/erte (Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Eingriff in vermietete* Räume) handelt- Die Vermictungsmoglichkeit kSnflfg^^älume^steilt einen solchen konkreten Wert nicht dar. Die Entschädigung für ei'iien enteignenden Eingriff soll den entzogenen Substanz^ rort ausgleichen, nicht aber Schadensersatz für entgangenen Gewinn aus erat zu schaffenden V/ertobjekten gewähren-
Der Kläger hat in den.Tatsacheninstanzen keinerlei Umstände vorgetragen, die erkennen lassen, daß durch die Beschränkung der Hutzungsfähigkeit seines Grundbesitzes in bereits vorhandene konkrete Verte eingegriffen worden ist. Vermietbare Räume., deren'Ausnutzung durch Vermietung verhindert worden ist, waren nicht vorhanden? sie soll-ten vielmehr nach dem eigenen Vortrag des Klägers erst geschaffen worden. Der Gewerbebetrieb des Klägers, der früher einmal auf dom Grundstück betrieben worden sein mag, bestand zwar fort? jedoch ist in diesen fortbestehenden Gewer-’ bebetrieb nicht dadurch eingegriffen worden, daß dem Kläger die Möglichkeit einer Weiterfülirung des Betriebes an der ulten stelle durch die über das Grundstück verhängte Bau-sperre genommen oder erschwert worden 1st; denn der Kläger hat unbestritten vorgetragen, er habe auf dem Grundstück nicht seinen - nunmehr an anderer Stelle untergebrachten -Betrieb weit erführen, sondern er habe ein Mietshaus an jener Stelle errichten pollen und sei dtsiran durch die Bausperre
 
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gehindert worden. Weitere angeblich entgangene Kutzungsmög-lichkcifcen sind anders als in der mit Urteil des Senats vom 24" April 1958 - Ilf ZR 222/56 - entschiedenen Sache vom Kläger nicht einmal angedeutet worden.
Infolgedessen konnte, soweit das Vorgehen der Beklagten eine Enteignung enthielt, der Kläger nur entschädigt werden v,egen des IJinderwertes seines Grundbesitzes, der dadurch eingetragen ist, daß dieser Grundbesitz nicht mehr frei bebaubar, sondern nur noch für öffentliche Zwecke verwendbar ist.
Eine solche EntcignungsentSchädigung würde' allerdings bei der dcmnückctigcn Festsetzung des angemessenen Grundstücks-preiyes anläßlich der Übernahme des Grundbesitzos durch die beklagte Gemeinde auf ein etwa zu stellendes Verlangen des Klägers als bereits vorher gezahlte Entschädigung wegen einer T'oilenteignung anzurechnen sein. Alsdann ist nämlich der Grunds bückseigentümer nur noch bei Hergabe der Grundfläche an die Gemeinde wegen des durch die inzwischen eingo-tretene Unbebaubarkeit des Grundbesitzes geminderten Wertes cu entschädigen, da er für die Folgen der Unbebaubarkeit schon vorher entschädigt worden ist (vgl, RGZ 128, 18 £5K?) . Eine solche Entoigniuigsentschädigung stellt sich demnach als Entschädigung wegen Entzuges eines Teiles der Substanz dar, nicht als Entschädigung wegen des Entzuges von Hutzungen .
Der Kläger hat aber gerade nicht eine Entschädigung.wegen einer teilweisen Wertminderung seines Grundbesitzes eingeklagt, sondern eine Rente in Höhe der entgangenen Hutzungs-möglichkciten- Zwar hat der Senat auf Seite 14 seines bereit s angecogenen Urteils vom' 10. Dezember 1957 - III ZR *160/56 - in einem ähnlich, gelagerten Fall angenommen, dem gesamten Vortrag des damaligen Klägers sei zu entnehmen, ’daß
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er mit seinem £ntschädigungsverlangen eine Entschädigung auch unter dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Minderung des Eodcnwortes anstrebt/ Ber Kläger des vorliegenden Rechtsstreites hat auf Befragen im Revisioncrechtszug jedoch erklären lassen, daß er bewußt nur Entschädigung,wegen entgangener Nut Zungsmöglichkeit on, nicht aber Entschädigung wegen toilv/cisen Substanzentzuges (ümklausifizierung von mit Wohnhäusern zu bebauendem Gelände in Gelände, das nur für öffentliche Zwecke als Kulturzentrum bebaut werden darf) begehrt« Ba den Kläger eine solche NutzungoentSchädigung nicht zusteht, mußte auf die Rechtsmittel der Beklagten unter Aufhebung des Benifungsurtoils und unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfange abgev/iesen werden-
Bio ltostenentScheidung ergibt sich aus .§ 91 ZPO.
Er* Geigor	Er-	Pagendarm	Br*	Arndt
 Br* 3eyer	Br*	Hußla
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