* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

140; BGB § 839 Bechtssatzs Für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen kirchlicher 1 Beamter gelten mangels Besonderer kirchenrechtlicher ~ Vorschriften jedenfalls die Bestimmungen des § 839 BGB i,V»mit Art 34 GrundG mindestens entsprechend^ Angesichts der Autonomie der Kirchen sind jedoch Maßnahmen ; kirchlicher Stellen; die vom Wesen der Kirche, ihrem Auftrag; ihrer hehre gefordert werden - in diesem Sinne, kirchliche Interna einer Bachprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen;'sie können auch im Rahmen ei~. Zulässigkeit einer auf Amtspflichtverletzung kirchlicher Beamten gestützten Amtshaftungsklage hat mithin zur Voraussetzung, daß'ein Sachverhalt vorgetragen wird; der unabhängig*davon, daß die Maßnahme in Wahrnehmung des geistlichen Auftrages der Kirche erging, ein Verhalten des Kirchenbeamten erkennen läßt, das Amtspflichten zuwiderläuft, die allgemein und jenseits des von der kirchlichen Ordnung Geforderten bestehen, die festzustellen also ein Eindringen und Sichausein-andersetzen mit dem von der Kirche Geforderten nicht verlangt» 1950 ist mit Schreiben des Bischofs der beklagten Landeskirche vom 4» April 1950 (Zurruhesetzung) und des Landeskirchenamts- vom 5- April 1950 (Entbindung von den Amtsgeschäften) entsprochen worden» Mit‘Schreiben vom 8» März Mit der vorliegenden Klage nimmt er die beklagte Landeskirche aus dem Gesichtspunkt der Amts-pflichtverletzung auf teilweisen Ersatz des ihm durch seine Zurruhesetzung .entstandenen Schadens in Anspruchj er hat Zahlung des ünterschiedsbetrages zwischen Gehalt und Ruhegehalt für die Zeit vom 1» Juli 1951 bis .zu dem 31o Dezember 1951 in Höhe von 1 643?60 DM nebst Zinsen seit dem 10cMärz 1951 verlangt» terredung auf.Im Verlauf dieser Unterredung, über deren Inhalt im einzelnen die Parteien streiten, wurde dem Kläger nahegelegt, die Entbindung von den AmtsgeSchäften und die Versetzung in den Buhestand zu beantragen, wobei ihm das volle Gehalt bis zur Vollendung des 65- Lebensjahres gezahlt werden würde« Werde er diesen Antrag nicht stellen, so müßte ihm sofort jegliche Amtstätigkeit untersagt und 5, In der heutigen Aussprache ist eindeutig zu dem Ausdruck gekommen, daß der Vorschlag unter l) als ein besonderes Entgegenkommen des Landeskirchenamtes zu verstehen ist, um im Interesse des Pfarrers WflBP wie auch der Xirchengemeinde, der Amtsbruderschaft und der Landeskirche ein nach den ganzen Umständen nunmehr unvermeidlich gewordenes Vorgehen im Sinne von Ziff 2) unnötig zu macheno Treysa, den 24» März 1950,” Am folgenden Tage stellte der Kläger, wie eingangs bereits gesagt, schriftlich den Antrag auf Entbindung von den Amtsgeschäften und auf Zurruhesetzung, Gleichzeitig teilte er seine Entschließung dem Vicepräsidenten auch fernmündlich mit. Nachdem der Kläger auf seinen Antrag durch die ebenfalls oben schon erwähnten Schreiben des Bischofs vom 4» und des Landeskirchenamts vom 5» April 1950, beide in Vertretung unterschrieben von dem Prälaten von seinen Amtsgeschäften entbunden und in den Buhestand versetzt worden war, versuchte er in der Folgezeit, seine Zurruhesetzung rückgängig zu machen» Sein dahingehender mit Schreiben vom 22, Mai 1950 gestellter Antrag wurde jedoch von. der Beklagten mit Schreiben vom 1., Juli 1950 abschlägig beschielen» Nachdem er sich anschließend auch noch ohne Erfolg an den Evangelischen Pfarrerverein, den Bischof persönlich und die Evangelische Kirche Deutschlands gewandt hatte, focht er unter dem 8, März 1951 seinen Antrag■vom 25« März 1950 wegen widerrechtlicher Drohung an» Das Bandeskirchenamt gab ihm im Schreiben vom 20» März 1951 anheim,, ■ "die ihm etwa erforderlich, erscheinenden Schritte gegenüber seiner Landeskirche!zü unternehmen”> Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht in Kassel (VG II 120/51), mit der er- Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung und hilfsweise die Feststellung begehrte, daß die Versetzung in den Buhestand unwirksam sei» Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungs-ger.ichts vom- 20» September 1951 wurde die% klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei» Zur Begründung seines Schade'nsersatzanspruchs hat der Kläger vorgetragens Die Voraussetzungen für ein disziplinäres Vorgehen und auch für die Einleitung eines Zwangspensionierungsverfahrens hätten nicht Vorgelegen? Bei der Unterredung seien mit dem Kläger die verschiedenen Möglichkeiten eines Vorgehens gegen ihn Besprochen worden. Ebenso verlangt rechtsstaatliches Denken, daß der Geschädigte wegen seines Schadensersatzanspruchs eine gerichtliche Entscheidung muß herbeiführen'können« Deshalb kann daraus, daß es an kirchenrechtlichen Normen über die Haftung der Kirchen für Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten und über einen entsprechenden Rechtsweg fehlt, keineswegs geschlossen werden, daß durch Amtspflichtverletzungen kirchlicher Beamten eine Schadensersatzpflicht überhaupt■nicht begründet werde und ein Rechtsschutz insoweit nicht gegeben sei. Entscheidung darüber angerufen werden können» Mangels entsprechender eigener kirchenrechtlicher Vorschriften müssen Voraussetzungen und Umfang der Haftung bei Amtspfiichtverletzungen im ■kirchlichen Bereich nach den einschlägigen staatlichen Gesetzen beurteilt werden« Es kommen daher die Bestimmungen des § 839 BGB sowie die des Art 34 GrundG auch bei Amts-Pflichtverletzungen von kirchlichen Beamten zur.Anwendung» Es braucht daher hier der Präge nicht nachgegangen zu werden, ob" und inwieweit die Kirchen im Rahmen ihrer Autonomie das'Gebiet der Amtshaftung in ihrem Bereich auch durch eigene Kirchengesetze unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze regeln und gegebenenfalls zur Entscheidung über die Amtshaftungsansprüche im kirchlichen Bereich eigene Gerichte für zuständig erklären könnten c Jedenfalls würde einer solchen Regelung die Bestimmung des Art 34 Satz 3 GrundG, wonach der Rechtsweg vor den ordentlichen (Zivil-)Gerichten für' Amtshaftungsan-sprüche nicht ausgeschlossen werden darf, nicht entgegenstehen, da bei einer Konkurrenz zwischen dieser Verfassungsbestimmung und dem verfassungsmäßig verankerten Grundsatz der kirchlichen Autonomie dem letzteren die stärkere und 'die andere Bestimmung verdrängende Kraft zugemessen werden müßteo- Pür den hier geltend gemachten Anspruch ist jedenfalls der Rechtsweg vor den staatlichen' Gerichten nicht durch die .Vorschriften der §§ 21 ff des Pfarrergesetzes der beklagten Kirche vom 2, Dezember 1955 (Kirchliches Amtsblatt 1955? Es handelt sich dabei um Bestimmungen dahin, daß dem Pfarrer grundsätzlich gegen Entscheidungen des Bischofs, die ihm "nachteilig sind oder von denen anz'unehmen ist, daßsie ihm nachteilig werden können, das im einzelnen näher ausgestaltete Recht der Aufsichtsbeschwerde an den Rat der Landeskirche zusteht. ßig das Ergebnis von Überlegungen sein,die jede Verwaltung anstellt, und die ihre rechtliche Rechtfertigung nach denselben Grundsätzen erfahren, die im Rechtsstaat für die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit von Verwaitungsakten maßgeblich sind» Insoweit begegnet auch die inzidente Nachprüfung des kirchlichen Verwaltungsaktes im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches keinen Bedenken» Handelt es sich aber um eine einem Dritten nachteilige "Verwaltungsmaßnahme ", deren Inhalt, deren Notwendigkeit, deren Eigenart oder deren Norm bestimmt ist' durch den der Kirche eigentümlichen Auftrag, so verbietet die der Kirche zuerkannte Autonomie schlechthin, daß das staatliche Gericht jene Maßnahme unter dem genannten Gesichtspunkt auf seine die näherhin dazu zuständige Stelle bestimmt ebenso ausschließlich das kirchliche Recht, In diesem Bereich- gibt es kein vom ‘Staat gesetztes "für alle geltendes Gesetz", Beruft sich also in einem Amtshaftungsprozeß die zuständige kirchliche Stelle darauf, daß der Amtsträger, der seine Amtspflicht verletzt haben soll, aus der Verantwortung seines Amtes heraus, wie sie die Kirche (in Übereinstimmung mit ihrer Lehre, ihrem Recht, ihrem geistlichen Auftrag) versteht, so handeln mußte oder handeln durfte, wie er gehandelt hat, so ist,damit - abgesehen von dem hier außer Betracht gelassenen- Fall eines ganz offenkundigen "Vorwands" und "Mißbrauchs"- der Berufung auf die kirchliche Lehre - ausgeschlossen, -dass das Gericht an jeher Maßnahme noch bemängelt, sie stehe im Widerspruch zu den kirchlichen Regeln und Forderungen, die in ihrer Gesamtheit den Kreis der Pflichten umreißen, die den kirchlichen Amtsträgern und Organen obliegen,. 15j 185) handelt es sich bei einem solchen Prozeß um .den unzulässigen Versuch, die Kompetenz des Zivilgerichts unter Mißbrauch der Rechtsfigur der Amtspflichtverletzung auszuweiten und es zur Nachprüfung von Rechtsfragen zu zwingen, die ihm normalerweise entzogen sind« Insoweit ist demnach die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges als unzulässig zu betrachten. bestehen, die fest2ustellen also ein Eindringen und Sich-auseinandersetzen mit dem von der Kirche Geforderten nicht verlangt» März- 1950 beteiligten Zeugen Dr UtKl, MfHfe-Odfc und zunächst schon darin sehen, daß sie ihm im Verlaufe dieser Unterredung Maßnahmen (sofortige Entbindung von.den Amtsgeschäften, Einleitung .eines- Zwangspenslonierungsverfahrens) in Aussicht gestellt hätten, für die, wie ihnen selbst bewußt gewesen sei, die Voraussetzungen nicht Vorgelegen hätten. der Auffassung der Kirche nicht im Sinklang mit der kirchlichen Ordnung stehen-, Ob und inwieweit etwas anderes gel-■t,en wurde,, wenn durch kirchliche Rechtssetzung für das Dienstrecht, der Pfarrer auf staatliche Rechtsnormen verwiesen wird und in dieser Verweisung zu dem Ausdruck kommen sollte« daß die. Im vorliegenden Pall werden die dienstrechtlichen Maßnahmen, um die es geht (sofortige Entbindung von den Amtsgeschäften,, Einleitung eines Zwangs-pensionierungsverfahrehs), von der beklagten Kirche ausschließlich auf aus ihrer eigenen Ordnung entwickelte kirchenrecht lic,he Normen gestützte Nachdem in diesem Zusammenhang der Kläger auch nicht mehr behauptet' hat, als daß die genannten $$a;ßnahmen nach der kirchlichen Ordnung nicht gerechtfertigt ^gewesen seien, kann der hief in Rede stehende und gegen die genannten Kirchenbeamten erhobene Vorwurf mithin nicht zur, Grundlage einer auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 Gr.ündG. 2.) Der Kläger wirft den an der Unterredung vom 24« März 1950 beteiligten Zeugen weiter als Amtspflichtverletzung vor, daß sie ihn in eine seelische Zwangslage gebracht und die Gewissensnot, in der er sich befunden habe, ausgenutzt hätten; er habe sein Versprechen, seihe Konfirmanden zu Ostern 1950 zu konfirmieren, nur einhalten können wenn er von den ihm zur Wahl gestellten Möglichkeiten die wählte, zu dem lc Juli 1950 seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Nach dem Vortrag des Klägers stand er in der Konfirmationsfrage -in einem Konflikt zwischen der nach seiner Überzeugung ihm obliegenden Pflicht als Pfarrer, seine Konfirmanden auf Wunsch ihrer Eltern zu Ostern 1950 zu konfirmieren, und der kirchlichen Anordnung, zu diesem Termin 3») Es bleibt in diesem Zusammenhang der weitere Vorwurf des Klägers, daß die kirchlichen Vorgesetzten sich im Eahmen der Unterredung vom 24» März 1950 in der Form ihrer Einflußnahme einer -Drohurig schuldig gemacht und ihn in unsachlicher Weise unter Druck gesetzt hätten. Insoweit geht es bei dem Vorbringen des Klägers um einen Sachverhalt, der nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen zur Grundlage einer Amtshaftungsklage gemacht werden kann. Denn ein Verhalten, wie es hier den an der Unterredung beteiligten Kirchen beamten vom- Kläger zu dem Vorwurf gemacht wird, würde - auch nach der eigenen Stellungnahme der beklagten Kirche selbst - nicht im Bahmen der Erfüllung des geistlichen Auftrages der Kirche liegen und könnte durch diesen Auftrag nicht gerechtfertigt werden. Wenn die kirchlichen Vorgesetzten vor irgendwelchen Maßnahmen gegen den Kläger diesen aufsuchten und ihn anhörten, bevor sie gegen ihn gerichtete Maßnahmen ergriffen, war das durchaus angemessen und den eigenen Interessen des Klägers dienlich« Es kann auch in keiner Weise beanstandet werden, wenn bei dieser Unterredung dem Kläger mitgeteilt wurde, welche Maßnahmen seitens der verantwortlichen kirchlichen Dienststellen erwogen seien oder erwogen werden müßten» Unzulässig wurde das Verhalten der bei der Unterredung beteiligten Vor gesetzten des Klägers auch nicht schon dadurch, daß sie dem Kläger im Zusammenhang mit der Eröffnung' Uber die gegebenenfalls gegen ihn zu ergreifenden Maßnahmen nahelegten, sich zu dem 1.' Mai 1950 von seinen Amtsgeschäften entbinden und zu dem 1, Juli 1950 in den Ruhestand versetzen zu lassen* Vielmehr konnten sich die Zeugen für befugt, ja sogar aus dem Gesichtspunkt der Eürsorgepflicht für verpflichtet halten, mit dem Kläger zu erörtern, wie die Anordnung einer sofortigen Entbindung von den Amtsgeschäften und die Einleitung eines Zwangspensionierungsverfahrens vermieden werden könnte, und ihm anzüraten, zur Vermeidung solcher Maßnahmen selbst den Antrag auf Entbindung von den Amtsgeschäften und Versetzung in den Ruhestand zu stellen (vgl dazu.BGHZ 18, 373 /579/807)° Unzulässig und amtspflicht-' widrig wäre das Verhalten der Zeugen nur dann gewesen, wenn sie in der Form der Unterredung und in der Art und Weise,, wie sie dem Kläger die in Erwägung gezogenen Maßnahmen eröffneten5 die Grenzen der Sachlichkeit überschritten und die gebotene Zurückhaltung hinsichtlich einer Beeinflussung des Klägers außer acht gelassen hätten* Das ist aber nicht erwiesen} vielmehr war das Gespräch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit einen, für das Revisionsgericht beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, "in nicht zu beanstandendem, zuweilen sogar persönlichem Ton gehalten"* sich nach dem oben Ausgeführten auf den der Beurteilung durch die staatlichen Gerichte entrückten Bereich der kirchlichen Interna bezieht und deshalb eine Grundlage für eine vor den staatlichen Gerichten zulässige Klage nicht abgeben kann, so daß den Gerichten eine sachliche Nachprüfung^dieser vom Kläger erhobenen.

Zitierte Normen: § 839 BGB
staatlichkirchlichMärzMaßnahmeZurruhesetzungKlägerBereichKirche

Volltext der Entscheidung

HUr cists i'istcnatJUj.öi^öyvöx'A.;
;Für die -Amtliche Sammlung!.	2132	069
Gesetz? Grund Gr Art 34? 140; BGB § 839
Bechtssatzs Für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen kirchlicher 1 Beamter gelten mangels Besonderer kirchenrechtlicher ~ Vorschriften jedenfalls die Bestimmungen des § 839 BGB i,V»mit Art 34 GrundG mindestens entsprechend^ Angesichts der Autonomie der Kirchen sind jedoch Maßnahmen ; kirchlicher Stellen; die vom Wesen der Kirche, ihrem Auftrag; ihrer hehre gefordert werden - in diesem Sinne, kirchliche Interna einer Bachprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen;'sie können auch im Rahmen ei~. ner Amtshaftungsklage von den staatlichen Gerichten nicht auf ihre Bechtmäßigkeit nachgeprüft werden» Die . Zulässigkeit einer auf Amtspflichtverletzung kirchlicher Beamten gestützten Amtshaftungsklage hat mithin zur Voraussetzung, daß'ein Sachverhalt vorgetragen wird; der unabhängig*davon, daß die Maßnahme in Wahrnehmung des geistlichen Auftrages der Kirche erging, ein Verhalten des Kirchenbeamten erkennen läßt, das Amtspflichten zuwiderläuft, die allgemein und jenseits des von der kirchlichen Ordnung Geforderten bestehen, die festzustellen also ein Eindringen und Sichausein-andersetzen mit dem von der Kirche Geforderten nicht verlangt»
Aktenzeichens III ZB 89/55	DG Kassel
 Urteil des BGH vom 17» Dezember 1956 DBG Frankfurt (Kasseler
 Zivilsenat)
Ill ZB 89/55
Verkündet It „Protokoll am 17 oBezember 1956 Vogt ?JustizoberSekretär? als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
 Im Warnen des Volkes
m dem Rechtsstreit
 des Pfarrers ioK« BflHHPstr
 Leopold W
in
 rn
~ Prozeßbevollmächtigter?
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers?
Rechtsanwal
 gegen
die Evangelische Landeskirche von vertreten durch ihren Bischof?
Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» Puchslocher -
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» Hovember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br» Geiger sowie der Bun-desrichter Br» Pagendarm? Br. Weber? Br. Kreft und Br» Beyer
 für Recht erkannte
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt(Main) vom Ö.Pebruar 1955 wird zurüekge-wiesen»
Bie Kosten der Revision hat der Kläger zu tra>
gen.
Von Rechts wegen
2
/ }
Tatbestand^
Der am 19. Juli 1886 geborene Kläger war Pfarrer der beklagten Landeskirche in	Seinem	unter	dem	25 »
März 1950 gestellten Antrag auf Entbindung von den Amtsgeschäften zu dem 1» Mai 1950 und Zurruhesetzung zu dem L Juli
1950	ist mit Schreiben des Bischofs der beklagten Landeskirche vom 4» April 1950 (Zurruhesetzung) und des Landeskirchenamts- vom 5- April 1950 (Entbindung von den Amtsgeschäften) entsprochen worden» Mit‘Schreiben vom 8» März
1951	hat der Kläger seinen Antrag vom 25. März 1950 wegen Drohung angefochten. Mit der vorliegenden Klage nimmt er die beklagte Landeskirche aus dem Gesichtspunkt der Amts-pflichtverletzung auf teilweisen Ersatz des ihm durch seine Zurruhesetzung .entstandenen Schadens in Anspruchj er hat Zahlung des ünterschiedsbetrages zwischen Gehalt und Ruhegehalt für die Zeit vom 1» Juli 1951 bis .zu dem 31o Dezember 1951 in Höhe von 1 643?60 DM nebst Zinsen seit dem 10cMärz 1951 verlangt»
Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrundes
 Anfang des Jahres 1950 war es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger einerseits und der Landeskirche sowie der' übrigen Pfarrerschaft andererseits in der Frage der Konfirmation zu Ostern 1950 gekommen» Das Landeskirchenamt hatte auf Grund eines Beschlusses der Landessynode? den Konfirmationstermin dem Termin zur Entlassung aus der Volksschule wieder anzugleichen, eine Verfügung erlassen, wonach zu Ostern 1950 keine Konfirmation stattfinden sollte, da kein Volksschullehrgang zur Entlassung kam» Der Kläger teilte jedoch den Eltern seiner Konfirmanden, die er auf einer im Februar 1950 zu diesem Zweck einberufenen Versammlung befragt hatte, mit, daß er'die Konfirmation zu Ostern 1950 durchführen werde» Es folgten noch zwei Pfarrkonvente
 im Kirchenkreis Ziegenhain, auf denen die ^Confirmations- , , frage ebenfalls erörtert wurde« Auf dem ersten Konvent (23- Februar 1950) wurde in Anwesenheit des Klägers ein Beschluß gefaßt, in dem es heißt, daß die Pfarrerschaft den Entschluß des Klägers bedauere= Auf dem 2« Konvent (20»März 1950), zu dem der Kläger erschienen war, den er jedoch vor Abschluß verlassen hatte, wurde ein dem Kläger später schriftlich mitgeteilter'Beschluß gefaßt, in dem u,a. gesagt ist, daß der Konvent das Vorgehen des Klägers in der Frage der Konfirmation in	mißbillige	und	daß
 er den Kläger bitte, "zur Kenntnis zu nehmen, daß er durch sein Verhalten die Arbeit der Amtsbrüder in ihren Gemeinden sehr erschwert habe”. Am 22. März 1950 wurde in zwei Zeitungen eine vom Kläger für die im Februar 1950 einberufene ElternverSammlung ausgearbeitete Niederschrift veröffentlicht, die der Kläger zwei Zeitungskorrespondenten übergeben hatte, die ihn aufgesucht und um Mitteilung seiner Ansicht in der Konfirmationsfrage gebeten hatten. In dieser Stellungnahme vertritt der Kläger die Auffassung, der oben erwähnte Beschluß der Landessynode habe Unur die Bedeutung einer sog, "Bichtlinie", die die Pfarrer nur befolgen können, Wenn die Eltern damit einverstanden sind,”
%
Nachdem der Dekan L^K und der Probst	in	He^-
dem Landeskirchenamt in Kassel von den PresseVeröffentlichungen Mitteilung gemacht und um Einschreiten gegen den Kläger gebeten hatten, suchten der Vicepräsiden#s-Dr« Jfl, der Prälat	als	Vertreter des erkrankten Bischofs
 und Probst	am 24- März 1950 den Kläger zu einer Un-
terredung auf. Im Verlauf dieser Unterredung, über deren Inhalt im einzelnen die Parteien streiten, wurde dem Kläger nahegelegt, die Entbindung von den AmtsgeSchäften und die Versetzung in den Buhestand zu beantragen, wobei ihm das volle Gehalt bis zur Vollendung des 65- Lebensjahres gezahlt werden würde« Werde er diesen Antrag nicht stellen, so müßte ihm sofort jegliche Amtstätigkeit untersagt und
^ 3
 
ein Zwangspensionierungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden. Auf* Bitten’des Klägers wurde der ihm unterbreitete Vorschlag schriftlich wie folgt festgelegt?.
»Vorschlag des Landeskirchenamtes,
1.	Endgültige Entbindung von den Amtsgeschäften zu dem 1, Mai 1950, Zurruhesetzung zu dem 1, Juli 1950, Weiterzahlung der Differenz zwischen-Gehalt und Pension bis zu dem 1, Juli 1951,
Bei .Annahme des Vorschlages ist ein entsprechender Antrag bis zu dem 25, März L950 an das Landeskirchenamt abzusenden und die Absendung- des Antrages dem Landeskirchenamt z0H, von Prälat	be	zw,
 Vicepräsident Dr,	fernmündlich	bis	12	Uhr	zu
 melden',
2,	Bei Ablehnung des Vorschlages-unter 1) müßte sofortige Entbindung von den Amtsgeschäften erfolgen, deren einstweilige Weiterführung im Bahmen desauf Antrag -gewährten Urlaubs zugestanden war. Außerdem müßte die Einleitung eines Zwangspensionierungsverfahrens in Betracht-gezogen und im Zusammenhang damit eine amtsärztliche Untersuchung , .bezw, ein fachärztliches Gutachten einer entsprechenden Klinik gefordert werden,
5, In der heutigen Aussprache ist eindeutig zu dem Ausdruck gekommen, daß der Vorschlag unter l) als ein besonderes Entgegenkommen des Landeskirchenamtes zu verstehen ist, um im Interesse des Pfarrers WflBP wie auch der Xirchengemeinde, der Amtsbruderschaft und der Landeskirche ein nach den ganzen Umständen nunmehr unvermeidlich gewordenes Vorgehen im Sinne von Ziff 2) unnötig zu macheno
 Treysa, den 24» März 1950,”
Am folgenden Tage stellte der Kläger, wie eingangs bereits gesagt, schriftlich den Antrag auf Entbindung von den Amtsgeschäften und auf Zurruhesetzung, Gleichzeitig teilte er seine Entschließung dem Vicepräsidenten auch fernmündlich mit. Am folgenden Sonntag gab er im Gottesdienst vor der Gemeinde eine Erklärung über die Angelegenheit ab, in der er u.a, sagte, er habe sich »nach reiflicher Überlegung entschlossen, obigen Vorschlag anzunehmen um des Friedens willen”.
f--
 
Nachdem der Kläger auf seinen Antrag durch die ebenfalls oben schon erwähnten Schreiben des Bischofs vom 4» und des Landeskirchenamts vom 5» April 1950, beide in Vertretung unterschrieben von dem Prälaten	von
 seinen Amtsgeschäften entbunden und in den Buhestand versetzt worden war, versuchte er in der Folgezeit, seine Zurruhesetzung rückgängig zu machen» Sein dahingehender mit Schreiben vom 22, Mai 1950 gestellter Antrag wurde jedoch von. der Beklagten mit Schreiben vom 1., Juli 1950 abschlägig beschielen» Nachdem er sich anschließend auch noch ohne Erfolg an den Evangelischen Pfarrerverein, den Bischof persönlich und die Evangelische Kirche Deutschlands gewandt hatte, focht er unter dem 8, März 1951 seinen Antrag■vom 25« März 1950 wegen widerrechtlicher Drohung an» Das Bandeskirchenamt gab ihm im Schreiben vom 20» März 1951 anheim,, ■ "die ihm etwa erforderlich, erscheinenden Schritte gegenüber seiner Landeskirche!zü unternehmen”> Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht in Kassel (VG II 120/51), mit der er- Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung und hilfsweise die Feststellung begehrte, daß die Versetzung in den Buhestand unwirksam sei» Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungs-ger.ichts vom- 20» September 1951 wurde die% klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei»
Zur Begründung seines Schade'nsersatzanspruchs hat der Kläger vorgetragens Die Voraussetzungen für ein disziplinäres Vorgehen und auch für die Einleitung eines Zwangspensionierungsverfahrens hätten nicht Vorgelegen? er sei, wie den Beteiligten auch bekannt gewesen sei, geistig völlig gesund gewesen» Auch sei auf ihn bei der Besprechung am 24» März 1950 ein unzulässiger Druck ausgeübt worden? wenn er den Vorschlag des Landeskirchenamtes nicht angenommen hätte, hätte er den Eltern seiner Konfirmanden gegenüber wortbrüchig werden müssen»
J J
 
Demgegenüber hat die beklagte Landeskirche im einzelnen geltend gemacht 8
Schon seit längerer Zeit habe der Gesundheitszustand des Klägers zu Besorgnissen .Anlaß gegeben. Der Kläger habe bereits auf der Tagung der Landessynode- im Dezember 1949 einen Nervenzusammenbruch erlitten, die- Sitzung vorzeitig verlassen und - was unstreitig ist - wenige Tage später, nämlich am 13" Dezember 1949? seine vorläufige Beurlaubung beantragt. Dem sei entsprochen worden, .und zwar auch mit der vom Kläger vorgeschlagenen Maßgabe, daß er weiterhin seine Gottesdienste und Amtshandlungen habe versehen dürfen, Das Prässeinterview vom 20. Marz 1950 sei nur das letzte Glied einer langen Kette von Vorgängen gewesen, die den Kläger als untragbar für die Kirche hätten er-scheinen lassen müssen. Durch seine Presseveröffentlichung habe der Kläger in weiten Teilen der Bevölkerung Beunruhigung hervorgerufen, so daß ein Einschreiten der Landeskirche nunmehr unvermeidlich geworden sei-. Man habe sich eingehend überlegt, von welchen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten man Gebrauch machen wolle. Disziplinär sei der Kläger nach Ansicht der Beklagten kaum zu belangen gewesen,- weil er angesichts seines Gesundheitszustandes für sein Verhalten wahrscheinlich nicht habe verantwortlich gemacht werden können. Ein Vorgehen nach dem sog. kirchlichen Zuchtgesetz sei in Erwägung gezogen worden, ebenso die Einleitung eines Zwangspensionierungsverfahrens gemäß § 1 der NotVO betr zwangsweise Versetzung der Geistlichen in den Buhestand vom 12. Mai 1932 (Kirchliches Amtsblatt 1932 Nr 6). Für beide Möglichkeiten hätten die Voraussetzungen Vorgelegen., Man habe jedoch zu-
%
nächst versuchen wollen, den Kläger selbst zur Stellung eines entsprechenden Antrages zu bewegen. Das sei mit Bücksicht darauf, daß der Kläger auf dem zweiten Pfarr-konvent in Aussicht gestellt habe, sich alsbald zur Buhe setzen zu lassen, erfolgversprechend erschienen... Dieser Versuch habe bei der Aussprache am 24. März 1950 unter-
nommen werden sollen. Bei der Unterredung seien mit dem Kläger die verschiedenen Möglichkeiten eines Vorgehens gegen ihn Besprochen worden. Von der Gewissensnot, in der sich der Kläger befunden haben wolle, habe dieser nichts gesagt. Bas Gespräch sei im übrigen in ruhigem und würdigem Ton geführt worden? es habe einen seelsorge-rischen Charakter gehabt.
i
Bas Bandgericht hat Beweis erhoben und alsdann die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewiesen *
Nach seinem Vortrag in der Berufungsinstanz will der Kläger eine.-Amtspflichtverletzung vor .allem auch in der nach seiner:;Meinung widerrechtlich erfolgten Zurruhesetzung durch d-en Bischof sowie in der unterbliebenen'Rückgängigmachung der Zurruhesetzung sehen. Nach § 38 der Kirchenverfassung sei eine Zurruhesetzung gegen seinen Willen unzulässig. An seinem freien Willen aber habe es infolge der gegen ihn gerichteten Brohung gefehlt,
 Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers
 zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er seinen
%
Klageantrag unter Beschränkung■des Zinsanspruchs auf die Zeit ab 1, Juli 1951 weiter. Bie Beklagte bittet um Zu-rückweisung der Revision.
Ent 3 c he id ungs gründe iß I?
Bie Präge, ob die Zivilgerichte zur Entscheidung über den hier geltend gemachten Anspruch berufen sind, haben die Vorinstanzen ohne Einschränkung bejaht. Bie Nachprüfung ergibt §
Bei der Entscheidung der Präge der Zulässigkeit des
- 8-
Eechtswegeä für vermögensrechtliche Ansprüche.; die gegen eine Kirche erhoben werden, muß den Ausgangspunkt der Untersuchung die verfassungsrechtlich garantierte "Autonomie” der Kirchen (Art 140 GrundG in Verbindung mit Art 137 WeimVerf)- bilden. Mit der Garantierung, der Autonomie der Kirchen-hat der Staat ihre Eigenständigkeit und grundsätzliche Unabhängigkeit vom Staat und damit die Befugnis der Kirchen, ihre eigenen Angelegenheiten selbständig und eigenverantwortlich zu regeln, anerkannte Biese Autonomie ist nicht grenzenlos und absolut? sie findet u-.-a, vom Verfassungsrecht des Staates her angesichts dessen, daß die Kirchen als Gemeinschaften auch in der "Welt" stehen und ihre Maßnahmen mit ihren Wirkungen, sich ni-cht immer auf den innerkirchlichen Bereich beschränken., sondern darüber hinausgreifen und auch auf den staatlich-gesellschaftlichen Bereich ausstrahlen können, insoweit ihre Schranken an dem "für alle geltenden Gesetz" (Artjl37 Abs 3 WeimVerf) Mit diesem-"für alle- geltenden Gesetz" ist nicht jede staatliche Vorschrift gemeint, die mit dem Anspruch auf Allge-' imeinver-bindlichke it auf tritt, sondern.es ist darunter, um. eine Formulierung von Heckei (VerwArch 37 /T932/5 282; zu verwenden, ".jedes für die Gesamtnation als politische, Kultur- und Hechtsgemei'nschaft unentbehrliche Gesetz, aber auch nur ein solches Gesetz" zu verstehen, Bas bedeutet, daß heute alle, aber auch nur diejenigen Normen, die sich als Ausprägungen und Begebungen grundsätzlicher, für unseren sozialen Hechtsstaat unabdingbarer Postulate darstellen, die kirchliche Autonomie "einengen". Bas sind aber Sätze, die entweder jedes Hecht, auch das kirchliche Hecht mit Notwendigkeit enthält, oder die vom kirchlichen Recht stillschweigend oder ausdrücklich bejaht und in Bezug genommen werden. Baraus ergibt sich im Blick auf die Zulässigkeit von'Amtshaftungsklagen folgendest
 Es muß als Postulat rechtsstaatlichen Denkens anerkannt werden, daß Pflichtverletzungen, die von Beamten in
“ 9 -
Ausübung des ihnen anvertrauten Amtes zu dem Schaden dritter Personen begangen werden, eine Schadensersatzpflicht begründen. Ebenso verlangt rechtsstaatliches Denken, daß der Geschädigte wegen seines Schadensersatzanspruchs eine gerichtliche Entscheidung muß herbeiführen'können« Deshalb kann daraus, daß es an kirchenrechtlichen Normen über die Haftung der Kirchen für Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten und über einen entsprechenden Rechtsweg fehlt, keineswegs geschlossen werden, daß durch Amtspflichtverletzungen kirchlicher Beamten eine Schadensersatzpflicht überhaupt■nicht begründet werde und ein Rechtsschutz insoweit nicht gegeben sei. Vielmehr ergibt sich aus den aufge zeigten Grundsätzen« daß auch durch Amtspflichtverletzungen von kirchlichen Amtsträgern eine Schadensersatzpflicht entsteht und daß Gerichte zur. Entscheidung darüber angerufen werden können» Mangels entsprechender eigener kirchenrechtlicher Vorschriften müssen Voraussetzungen und Umfang der Haftung bei Amtspfiichtverletzungen im ■kirchlichen Bereich nach den einschlägigen staatlichen Gesetzen beurteilt werden« Es kommen daher die Bestimmungen des § 839 BGB sowie die des Art 34 GrundG auch bei Amts-Pflichtverletzungen von kirchlichen Beamten zur.Anwendung»
Es steht nichts im Wege, die kirchlichen {Beamten den Beamten im Sinne des § 839 BGB zuzurechneh und die Kirchen selbst mit unter den Begriff der Öffentlichen Körperschaften im Sinne' des Art 34 GrundG zu fäs*se^i,da dieser Begriff hier nicht auf den Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung und damit auf die in den Staatsaufbau eingegliederten Körperschaften beschränkt zu werden braucht. Auch stellt die Tätigkeit der Kirchen außerhalb des rein fiskalischen Bereichs ’’Ausübung öffentlicher Gewalt” im Sinne von. Art 131 WeimVerf und damit ’’Ausübung eines öffentlichen Amtes” im Sinne von Art 34 GrundG dar» Insoweit hat auch die Kirche selbst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges erhoben«
10	-
Es braucht daher hier der Präge nicht nachgegangen zu werden, ob" und inwieweit die Kirchen im Rahmen ihrer Autonomie das'Gebiet der Amtshaftung in ihrem Bereich auch durch eigene Kirchengesetze unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze regeln und gegebenenfalls zur Entscheidung über die Amtshaftungsansprüche im kirchlichen Bereich eigene Gerichte für zuständig erklären könnten c Jedenfalls würde einer solchen Regelung die Bestimmung des Art 34 Satz 3 GrundG, wonach der Rechtsweg vor den ordentlichen (Zivil-)Gerichten für' Amtshaftungsan-sprüche nicht ausgeschlossen werden darf, nicht entgegenstehen, da bei einer Konkurrenz zwischen dieser Verfassungsbestimmung und dem verfassungsmäßig verankerten Grundsatz der kirchlichen Autonomie dem letzteren die stärkere und 'die andere Bestimmung verdrängende Kraft zugemessen werden müßteo- Pür den hier geltend gemachten Anspruch ist jedenfalls der Rechtsweg vor den staatlichen' Gerichten nicht durch die .Vorschriften der §§ 21 ff des Pfarrergesetzes der beklagten Kirche vom 2, Dezember 1955 (Kirchliches Amtsblatt 1955? 49)- ausgeschlossen. Es handelt sich dabei um Bestimmungen dahin, daß dem Pfarrer grundsätzlich gegen Entscheidungen des Bischofs, die ihm "nachteilig sind oder von denen anz'unehmen ist, daßsie ihm nachteilig werden können, das im einzelnen näher ausgestaltete Recht der Aufsichtsbeschwerde an den Rat der Landeskirche zusteht. Diese Bestimmungen lassen nämlich erkennen, daß zeitlich zurückliegende und verfahrensmäßig innerhalb der Kirche nach der bisherigen Regelung bereits abgeschlossene Sachverhalte von ihnen nicht erfaßt und ihnen nicht unterworfen werden Sollten, Infolgedessen kann dahinstehen, ob durch die genannten Vorschriften insoweit, als sich die Entscheidungen des Bischofs etwa als ’’Amtspflichtverletzungen” darstellen, die Anrufung der staatlichen Gerichte ausgeschlossen werden sollte und wirksam ausgeschlossen werden konnte.
Wenn sonach auch die allgemeinen Amtshafiungsbe-
11
Stimmungen bei Amtspflichtverletzungen kirchlicher Beamter zur Anwendung zu bringen sind, so bedeutet das doch keinesfallsp daß die staatlichen G-erichte im Rahmen ihrer Entscheidungen Uber Ansprüche» die aus solchen Amtspflicht-Verletzungen hergeleitet werden, sämtliche 'Maßnahmen kirchlicher Stellen in demselben Umfang wie Maßnahmen staatlicher und sonstiger Behörden auf Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit hin überprüfen könnten-. Vielmehr wirkt sich auch in diesem Zusammenhang die den Kirchen zustehende Autonomie ausg Sieht man von dem hier nicht interessierenden Lebensbereich ab, innerhalb dessen sich die Kirchen als Vermögensträger und Partner des Privatrechtsverkehrs wie jeder Bürger und wie jede juristische Person bewegen und ebenso wie diese der staatlichen Rechtsordnung unterstehen, so bleibt ein Kreis kirchlicher Tätigkeit übrig, den man im staatlichen Bereich dem öffentlichen Recht zurechnet, weil er "hoheitlicher“ Natur ist«. Hier interessiert die der staatlichen Verwaltung entsprechende Tätigkeit der Kirche» Sie bedarf wie jeder organisierte Verband eines Verwa11ungsapparates.Soweit er sich in technisch-verwaltungsmäßigen Maßnahmen äußert, brauchen diese nicht Ausdruck einer eigentümlich kirchlichen Anschauung
 oder Entscheidung zu sein§ sie werden vielmehr regelmä-
%
ßig das Ergebnis von Überlegungen sein,die jede Verwaltung anstellt, und die ihre rechtliche Rechtfertigung nach denselben Grundsätzen erfahren, die im Rechtsstaat für die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit von Verwaitungsakten maßgeblich sind» Insoweit begegnet auch die inzidente Nachprüfung des kirchlichen Verwaltungsaktes im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches keinen Bedenken» Handelt es sich aber um eine einem Dritten nachteilige "Verwaltungsmaßnahme ", deren Inhalt, deren Notwendigkeit, deren Eigenart oder deren Norm bestimmt ist' durch den der Kirche eigentümlichen Auftrag, so verbietet die der Kirche zuerkannte Autonomie schlechthin, daß das staatliche Gericht jene Maßnahme unter dem genannten Gesichtspunkt auf seine
12
"Rechtmäßigkeit" nachprüft, Was der geistliche Auftrag . • der Kirche,1die Lehre, das Evangelium, die Kirchenzucht, die Verantwortung des Bischofs oder der'Synode, die Pflichten des Pfarrers usw "erfordert", kann-nur die Kirche verbindlich sagen? die näherhin dazu zuständige Stelle bestimmt ebenso ausschließlich das kirchliche Recht, In diesem Bereich- gibt es kein vom ‘Staat gesetztes "für alle geltendes Gesetz", Beruft sich also in einem Amtshaftungsprozeß die zuständige kirchliche Stelle darauf, daß der Amtsträger, der seine Amtspflicht verletzt haben soll, aus der Verantwortung seines Amtes heraus, wie sie die Kirche (in Übereinstimmung mit ihrer Lehre, ihrem Recht, ihrem geistlichen Auftrag) versteht, so handeln mußte oder handeln durfte, wie er gehandelt hat, so ist,damit - abgesehen von dem hier außer Betracht gelassenen- Fall eines ganz offenkundigen "Vorwands" und "Mißbrauchs"- der Berufung auf die kirchliche Lehre - ausgeschlossen, -dass das Gericht an jeher Maßnahme noch bemängelt, sie stehe im Widerspruch zu den kirchlichen Regeln und Forderungen, die in ihrer Gesamtheit den Kreis der Pflichten umreißen, die den kirchlichen Amtsträgern und Organen obliegen,.
Daraus folgtg Geht der Streit zwischen den Parteien nur um diese Fragen, so ist der vorgetragene Sachverhalt seiner Art nach nicht geeignet, einen Anspruch aus § 839 BGB zu begründeno Mehr nocha Hach dem vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung praktizierten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Grundsatz (vgl BGHZ T3',15:l’ f ?
 15j 185) handelt es sich bei einem solchen Prozeß um .den unzulässigen Versuch, die Kompetenz des Zivilgerichts unter Mißbrauch der Rechtsfigur der Amtspflichtverletzung auszuweiten und es zur Nachprüfung von Rechtsfragen zu zwingen, die ihm normalerweise entzogen sind« Insoweit ist demnach die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges als unzulässig zu betrachten. Daraus folgt weiters Die Zulässigkeit -einer auf Amtspflichtverletzung kirchlicher Beamten gestützten Amtshaftungsklage hat zur Vor-
13
au3Setzung., daß ein Sachverhalt vorgetragen-wird, der unabhängig davon, daß die Maßnahme, in Wahrnehmung des geistlichen Auftrages der Kirche erging,.ein.Verhalten des Kirchenbeamten erkennen läßt, das Amtspflichten zuwiderläuft, die allgemein, und jenseits- des von der kirchlichen Ordnung Gef orderten., bestehen, die fest2ustellen also ein Eindringen und Sich-auseinandersetzen mit dem von der Kirche Geforderten nicht verlangt»
■	II,
Wendet, man diese Grundsätze auf den hier-zur Entschei dung stehenden-; Fall an, dann ergibt sich folgendess
1.) Der Kläger will ein amtspflichtwidriges■Verhalten der an. der Unterredung vom 24. März- 1950 beteiligten Zeugen Dr UtKl, MfHfe-Odfc und	zunächst schon
 darin sehen, daß sie ihm im Verlaufe dieser Unterredung Maßnahmen (sofortige Entbindung von.den Amtsgeschäften, Einleitung .eines- Zwangspenslonierungsverfahrens) in Aussicht gestellt hätten, für die, wie ihnen selbst bewußt gewesen sei, die Voraussetzungen nicht Vorgelegen hätten. Das -Berufungsgericht -hat die -Frage, ob d^e sachlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme gegeben gewesen seien, offen gelassen und ausgeführt, daß die Zeugen, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen, diese Maßnahmen•für erlaubt hätten halten dürfen. Aber bereits rait dieser Entscheidung ist das Berufungsgericht über das hinausgegangen, was die Zivilgeriehte in diesem Zusammenhang zu entscheiden befugt sind. Die Besetzung der kirchlichen Ämter, insbesondere die Besetzung der Ffarrstellen fällt in den Bereich der ausschließlich..} kircheneigenen Angelegenheiten/und kirchliche Maßnahmen, die sich auf die Übertragung geistlicher Ämter und auf die Beendigung der Amtstätigkeit- eines Geistlichen beschränken, gehören zu den spezifisch kirchlichen Angelegenheiten, die die. staatlichen Gerichte nicht‘daraufhin nachprüfen können, ob sie entgege
€
der Auffassung der Kirche nicht im Sinklang mit der kirchlichen Ordnung stehen-, Ob und inwieweit etwas anderes gel-■t,en wurde,, wenn durch kirchliche Rechtssetzung für das Dienstrecht, der Pfarrer auf staatliche Rechtsnormen verwiesen wird und in dieser Verweisung zu dem Ausdruck kommen sollte« daß die. Kirche auch ihre dienstrechtlichen Maßnahmen der Jurisdiktion der staatlichen Gerichte unterstellt, kanan hier auf sich beruhen. Im vorliegenden Pall werden die dienstrechtlichen Maßnahmen, um die es geht (sofortige Entbindung von den Amtsgeschäften,, Einleitung eines Zwangs-pensionierungsverfahrehs), von der beklagten Kirche ausschließlich auf aus ihrer eigenen Ordnung entwickelte kirchenrecht lic,he Normen gestützte Nachdem in diesem Zusammenhang der Kläger auch nicht mehr behauptet' hat, als daß die genannten $$a;ßnahmen nach der kirchlichen Ordnung nicht gerechtfertigt ^gewesen seien, kann der hief in Rede stehende und gegen die genannten Kirchenbeamten erhobene Vorwurf mithin nicht zur, Grundlage einer auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 Gr.ündG. gestutzten Klage vor den staatlichen Gerichten gemacht werden,'	..	.	.
2.) Der Kläger wirft den an der Unterredung vom 24« März 1950 beteiligten Zeugen weiter als Amtspflichtverletzung vor, daß sie ihn in eine seelische Zwangslage gebracht und die Gewissensnot, in der er sich befunden habe, ausgenutzt hätten; er habe sein Versprechen, seihe Konfirmanden zu Ostern 1950 zu konfirmieren, nur einhalten können wenn er von den ihm zur Wahl gestellten Möglichkeiten die wählte, zu dem lc Juli 1950 seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Aber auch mit dieser Begründung ist die.Erhebung einer Amtshaftungsklage vor den' staatlichen Gerichten nicht zulässig. Nach dem Vortrag des Klägers stand er in der Konfirmationsfrage -in einem Konflikt zwischen der nach seiner Überzeugung ihm obliegenden Pflicht als Pfarrer, seine Konfirmanden auf Wunsch ihrer Eltern zu Ostern 1950 zu konfirmieren, und der kirchlichen Anordnung, zu diesem Termin
15
eine Konfirmation nicht durchzuführen« Dieser Konflikt -der sich ausschließlich auf die Erfüllung der sich aus dem geistlichen Amt.des Klägers ergebenden Pflichten bezog und durch die verschiedene Auffassung des Klägers und der kirchlichen Amtsstellen darüber, was im konkreten Pall die geistliche Amtspflicht vom Kläger fordert, entstanden
 war - und alle in ihn eingreifenden und ihn berührenden * *
Maßnahmen der kirchlichen Vorgesetzten entziehen sich als ausschließlich dem.innerkirchlichen Bereich angehörend jedweder Beurteilung durch die staatlichen Gerichte«
3») Es bleibt in diesem Zusammenhang der weitere Vorwurf des Klägers, daß die kirchlichen Vorgesetzten sich im Eahmen der Unterredung vom 24» März 1950 in der Form ihrer Einflußnahme einer -Drohurig schuldig gemacht und ihn in unsachlicher Weise unter Druck gesetzt hätten. Insoweit geht es bei dem Vorbringen des Klägers um einen Sachverhalt, der nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen zur Grundlage einer Amtshaftungsklage gemacht werden kann. Denn ein Verhalten, wie es hier den an der Unterredung beteiligten Kirchen beamten vom- Kläger zu dem Vorwurf gemacht wird, würde - auch nach der eigenen Stellungnahme der beklagten Kirche selbst - nicht im Bahmen der Erfüllung des geistlichen Auftrages der Kirche liegen und könnte durch diesen Auftrag nicht gerechtfertigt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat jedoch der Kläger nicht den Beweis erbringen können, daß sein Vorwurf gerechtfertigt ist«
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken? Wenn die kirchlichen Vorgesetzten vor irgendwelchen Maßnahmen gegen den Kläger diesen aufsuchten und ihn anhörten, bevor sie gegen ihn gerichtete Maßnahmen ergriffen, war das durchaus angemessen und den eigenen Interessen des Klägers dienlich« Es kann auch in keiner Weise beanstandet werden, wenn bei dieser Unterredung dem Kläger mitgeteilt wurde, welche Maßnahmen seitens der verantwortlichen kirchlichen Dienststellen erwogen seien oder erwogen werden müßten»
- 16
Darin allein, daß dem Kläger überhaupt eröffnet wurde.; daß eine sofortige Entbindung von seinen Amtsgeschäften erfolgen und -außerdem die Einleitung eines Zwangspensionierungsverfahrens in Erwägung gezogen-werden müsse, kann mithin etwas Unzulässiges nicht gesehen werden. Unzulässig wurde das Verhalten der bei der Unterredung beteiligten Vor gesetzten des Klägers auch nicht schon dadurch, daß sie dem Kläger im Zusammenhang mit der Eröffnung' Uber die gegebenenfalls gegen ihn zu ergreifenden Maßnahmen nahelegten, sich zu dem 1.' Mai 1950 von seinen Amtsgeschäften entbinden und zu dem 1, Juli 1950 in den Ruhestand versetzen zu lassen* Vielmehr konnten sich die Zeugen für befugt, ja sogar aus dem Gesichtspunkt der Eürsorgepflicht für verpflichtet halten, mit dem Kläger zu erörtern, wie die Anordnung einer sofortigen Entbindung von den Amtsgeschäften und die Einleitung eines Zwangspensionierungsverfahrens vermieden werden könnte, und ihm anzüraten, zur Vermeidung solcher Maßnahmen selbst den Antrag auf Entbindung von den Amtsgeschäften und Versetzung in den Ruhestand zu stellen (vgl dazu.BGHZ 18, 373 /579/807)° Unzulässig und amtspflicht-' widrig wäre das Verhalten der Zeugen nur dann gewesen, wenn sie in der Form der Unterredung und in der Art und Weise,, wie sie dem Kläger die in Erwägung gezogenen Maßnahmen eröffneten5 die Grenzen der Sachlichkeit überschritten und die gebotene Zurückhaltung hinsichtlich einer Beeinflussung des Klägers außer acht gelassen hätten* Das ist aber nicht erwiesen} vielmehr war das Gespräch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit einen, für das Revisionsgericht beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, "in nicht zu beanstandendem, zuweilen sogar persönlichem Ton gehalten"*
4*) Nach seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz will der Kläger weitere Amtspflichtverletzungen einmal in der Zurruhesetzungsverfügung durch den Vertreter des Bischofs selbst sehen und ferner darin, daß der Bischof
 persönlich die Zurruhesetzung in der "Folgezeit hat "bestehen lassen und nicht rückgängig gemacht hat* Diese Vorwürfe bewegen sich ausschließlich um die Frage, ob die durch die Zurruhesetzung bewirkte Beendigung der Amtstätigkeit des Klägers und die unterbliebene Wiedereihv.eisüng in sein Amt durch Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung recht-mäßig waren oder nicht. Der Vortrag des Klägers hat also
 insoweit lediglich einen Sachverhalt zu dem Gegenstand, der
* ' *>
sich nach dem oben Ausgeführten auf den der Beurteilung durch die staatlichen Gerichte entrückten Bereich der kirchlichen Interna bezieht und deshalb eine Grundlage für eine vor den staatlichen Gerichten zulässige Klage nicht abgeben kann, so daß den Gerichten eine sachliche Nachprüfung^dieser vom Kläger erhobenen. Vorwürfe verwehrt ist,	........ :	,	.
V
*•
IIIo
 Hach alledem muß es hei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben und die Revision des Klagers zuruckgewiesen werden.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 2PO zu .trägen»
Dr. Pagendarm	Dr0 Weber
 Br. Kreft	1t, Beyer
 Dr o G-eiger