Io Der durch rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriff Betroffene ist weder hinsichtlich der Person des EntschädigangspfHeutigen, noch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Entschädigung auf die Geltendmachung der Ansprüche beschränkt, die' ihm bei rechtmässigem Vorgehen ein Sondergesetz geben würdeo Er kann vielmehr Entschädigungsansprüche gegen jeden Begünstigten geltend . 2<- Hat ein Bürgermeister 194-5 rechtswidrig einen Pensionsbetrieb für Flüchtlinge in Anspruch genommen, die seiner Gemeinde in grosser Zahl zur ersten Unterbringung vom Land-rat zugewiesen wurden, so ist durch diesen enteignungsgleichen Eingriff auch das land begünstigt und daher entschädigungspflichtig,- Der Beschluß'hierzu ist unter Mitwirkung des Wohnuhgsbeirates gefaßt* Ich bitte Sie daher Ihre* Mieter zu' verständigen, daß -sie sich anderweitig eine Unterkunft verschaffen, Ihr Anwesen muß bis zu dem 20. Ich bitte Sie* mir sofort eine Liste der dort wohnenden Gäste mit Angabe der Zimmernummer einzureichen, weil die Gäste von hier aus nochmals wegen des Ui-" zages verständigt werden?* November 1945 mit, daß die Beschlagnahme in Vollzug der Anordnung des - Landrates'in Bad SrtNflHHHl erfolgt -sei, in der' Gemeinde Schlangenbad 4-15 Flüchtlinge aus dem Osten uhterzubringenp'' und daß der Beschluß zur Beschlagnahme in völliger Übereinstimmung mit dem. Der Untertaunuskreis sei schadensersatzpflichtig, weil sein Landrat die Beschlagnahme gesetzwidrig veranlaßt habe, Das beklagte Land hat bestritten, für etwaige Ämt|| Pflichtverletzungen des Landratsamts zu haften, da es sich bei der Erfassung um die Tätigkeit von Angestellten des Landkreises gehandelt habe«. Der Unter^ taunuskreis hat sich darauf berufen, daß die Besch],agr:ah| Verfügung vom Bürgermeister der Gemeinde erlassen worden sei, der hierzu keinen speziellen Auftrag vom Landrat gehabt habe. s Landgericht hat die Klage gegen den Kreis abgi In der Aufforderung des Landrats an den Bürgerin das Land Hessen hafte, weil der Landrat auf dessen Wei-sung tätig geworden sei. Sie hat beantragt, das Land und den Untertaunuskreis als ,Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr 29 = 428,49 DM nebst 5 fo Zinsen seit dem 1 ,v Okt tober 1950 zu zahlen. 1. Gegen die Zulässigkeit des beschnittenen Rechtswegs und der Revision bestehen keine Beoenken, Es handelt sich keinesfalls um einen nach dem Lastenausgleichsgesetz zu behandelnden Schaden, wie das Land in der Berufungsschrift geltend gemacht hat. Die Anwendung dieses Gesetzes scheidet schon deshalb aus, weil der behördliche Eingriff erst nach dem 31, Juli 1945 vorgencmmen werden ist (§13 Abs 1 und 3 LAG)c 2, Wenn das Landgericht in seinem Urteilsspruch die Klage gegen das Land, soweit sie auf Amtshaftung gestützt war, auch nicht ausdrücklich abgewiesen hat, so ist den Gründen seines Urteils doch eindeutig zu entnehmen, daß eltend.;für die Die Revision macht demgegenüber torÜchnahme' der'Pension der Klage es einen Amtshaitungsanspruch verneinen wollte. Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für ■ ; Aufopferung läßt das Berufungsgericht die Präge offen, q die .Beschlagnahme durch den Bürgermeister schuldlos oder schuldhaft rechtswidrig gewesen sei und ob sowohl bei schuldhaftem als auch bei schuldlosem rechtswidrigen Ein griff in das Eigentum der Klägerin.eine Entschädigung nach Enteignungsrecht in Frage komme. Es weist die Klage, deshalb ab, weil ein solcher Entschädigungsanspruch je-f denfalls nicht gegen das Land begründet sei, sondern ge| gen die Gemeinde ;.flHKMMMHHK In diesem besonderen Fall aber sei der Vorll^^ teil unmittelbar der Gemeinde zugute gekomj men; denn dieser sei durch den Landrat der Auftrag übert$£-|| gen worden, für die Unterbringung von 415 Flüchtlingen |||| sorgen. 2 Der Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung vermögenswerter Rechte eines Einzelnen durch einen hoheitlichen Eingriff hat seine Grundlage in der Ei-gentumsgarantie der Verfassungen (Art 153 WeimVerf, Art U.GrundG *) o" Ei' entsteht nicht, wo durch Gesetz die Herrschaf tsbefugnis aller von dem Gesetz betroffenen Vermögensträger inhaltlich beschränkt worden ist, wie beispiel weise in der Wohnungszwangsbewirtschaftung (BGHZ 6, 270 /2S5 . f f/) Denn dann ist der Gleichheitssatz, der' seinen Niederschlag in Art 3 des Grundgesetzes gefunden hat, nicht berührt, dessen Verletzung die zweite V/urze'l des Anspruchs auf Entschädigung darstellt. Art 153 WeimVerf die 'entschädigungslose Enteignung auf Grund eines Gesetzes zuließ, darf nach Art 14 GrundG ei-4^s$pi ne Enteignung nur durch Gesetz oder auf Grund eines Ge setzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung reim», gelt. vor, für die Entschädigung nach Maßgabe des zugrun-de liegenden Gesetzes zu gewähren ist, es sei denn, daßi||§P" Juni 1943 (RGBl 1943, I, 355), die nach Meinung des Berufungsgerichts als gesetzliche Grundlagen bei der.||| b) Die Erfassung der Pension der Klägerin ist -auch nach dem Reichsleistungsgesetz nicht gerechtfertigt. etwa dadurch nach § 21 RIG-die Stellung einer Bedarfssteile erlangt hatte, daß die Gemeinde vom Land rat als der unteren Verwaltungsbehörde einer Be- Die Inanspruchnahme kann auch nicht deshalb als teilweise rechtmässig angesehen werden, weil möglicherweise einzelne Räume der Pension als zur Fortführung des gewerblichen Betriebs nicht unentbehrlich? Denn die Inanspruchnahme der gesamten Pension als Einheit b| te den Gewerbebetrieb der Klägerin vollständig zu dem Erl; gen. Es ist nichts dafür dargetan, daß durch die Zuviil sung der 415 Flüchtlinge, deren Eintreffen Tage zuvor gekündet war, ein polizeiwidriger Zustand geschaffen wc den wäre, zu dessen Beseitigung die Inanspruchnahme prig vater Pensionen notwendig war. Das Wohnungs^g ge setz', nach dem überdies gewerbliche Räume nicht für | Wohnzwecke erfaßt werden können, war zur Zeit der InanJ spruchnahme der Pension der Klägerin noch nicht in Kraft 4/ .War nach Vorstehendem die Inanspruchnahme der Pei :sion rechtswidrig, sc fragt es sich, lob dieser rechtswi| rige Eingriff in das Eigentum der Klägerin Entschädig«! anfechtbaren Erfassung nach dem Reichsleistungsgesetz ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung und Entschädigung un-mittelbar aus § 26 RLG. her erkennende Senat hat, im Einklang mit den Gedanken des Großen Senats, entschieden, daß auch bei einer nichtigen Erfassung nach dem Reichsleistungs gesetz ein Anspruch mindestens in der Höhe ausgelöst wird, wie er bei einer wirksamen Inanspruchnahme erwachsen sein I würde (vgl das Urteil des Senats vom 6. b) Es fragt sich nun, ob der Betroffene bei rechts-widrigen Eingriffen Entschädigung nur nach Maßgabe der Bestimmungen verlangen kann', die bei rechtmässigen Eingrif-§| fen anzuwenden wären, ob er also, wo das Reichsleistungs-|| gesetz als Gesetzesgrundlage in Frage gekommen wäre, An-$; srrüche nur im Rahmen des § 26 RLG hat und nur gegen die i.Stelle, die nach § 26 RLG zur Zahlung verpflichtet ist, g- oder ob bei rechtswidrigen Eingriffen - seien sie anfechtbar oder nichtig - diese Bestimmungen nur das Mindestmaß darstell'en, nach denen er zu entschädigen ist. ge ist - -im Einklang mit der zur Veröffentlichung bes ten Entscheidung des Senats vom 1» Juni 19154 -■ III ZR Absehn IV - in letzterem Sinn zu bejahen» Das ergib aus Folgendem? zu regeln» Die Entschädigung soll angemessen sein (Art 153 WeimVerf), sie soll unter gerechter Abwägung der essen der Allgemeinheit und der Beteiligten bestimmt w den (Art 14 GrundG)» Besondere Gründe können die Fests zung einer Entschädigung rechtfertigen» die unter dem gemeinen Wert der enteigneten Sache zurückbleibt und dem Betroffenen keinen vollen Ersatz für seine Vermögensei büße bietet (vgl BGHZ 6, 270 /293, 2957) - Der Gesetz kann dabei auch anordnen, daß der Entschädigungsansp nur gegen bestimmte Stellen geltend gemacht werden kann Solchen - beschränkenden - Anordnungen ist der unterwor fen, in dessen Rechtssphäre gesetz-massig eingegriffen Wo aber rechtswidrige Eingriffe erfolgen, wo kein Sand gesetz die Ansprüche des Betroffenen regelt und u„U« schränkt, muß der allgemeine Grundsatz Fiatz greifen, derjenige, dem durch hoheitlichen Eingriff ein Sonder opfer zugemutet worden ist, eine Entschädigung erhält die ihrem Grundgedanken nach einen materiellen Ausgle für die ihm auferlegte Vermögenseinbuße darstellt (BGH 6, 270 /295/). Deshalb besteht kein Grund, die Entschädigung in solchen Fällen lediglich nach den Regeln zu gewähren, die für rechtmässige Eingriffe aufgestellt sind und die möglicherweise aus Rücksichtnahme auf das Wohl der Allgemeinheit den Inter essen des Betroffenen nicht voll Rechnung tragen» . halten, die im: rechtmässigem Eingriff nc:h dem Sendergesetz die End--Schädigung zu zahlen hat, daß er vielmehr1 denjenigen in Anspruch nehmen kann, dem', der enteignungsgleiche Eingriff zugute^gekommen ist» Denn daß er derlBegünstigte ist, gegen den sich der Anspruch auf Entschädigung wegen enteig-rrung 3 gleichen Eingriffs richtet, ist ständige Rechtspre- n: chung des Senats (BGHZ tin 248, 25":, Der ^Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungs- 5 ■.gleichen Eingriffs "gegen den ^Begünstigten ist auch kein ergänzender Anspruch in dem. Sinn., daß er nur soweit gegeben wäre, als der nach: Vorstehendem mindestens'gegebene Anspruch aus dem. Sondergesetz nicht ausreicht, dem rechts--r'-uüg luarcnrucl gcr-zneuen ein gerechte Entschädigung für seine vern;:gor seinbuße za gewähren«, Denn es let nicht ei uz isehou, ir.rua der durch rechtswidriger hone: tj. Wer durch hoheitlichen Eingriff rechtswidrig zu einem Sonderopi er gezwungen worden ist, braucht also nicht erst nach dem etwa in frage kommenden Sondergesetz, das einen rechtmässigen Eingriff zngelassen häute, seinen Anspruch zu verfolgen, um zu ermitteln, ob cam noon ein Rest seiner Vermögenseinbuße ungedeckt bieüum für den etwa ein Begünstigter haftet. 5, Daß hier der Klägerin, durch.den rechtswidrigen EinJ griff des Bürgermeisters ein Sonderopfer auferlegt worden" ist, ist nicht zweifelhaft, denn es sind keineswegs ailejj Pensionsinhaber in gleicher Weise betroffen worden/ Es fj erhebt sich.also nunmehr die Drage, wer für die demnach | zu gewährende Entschädigung als Begünstigter zahlungspfli tig ist,. Juni 1954 - III ZR 9/53 Ab sehn IV, 4 - hat der Sei nat für einen ähnlichen Pall, in dem eine Stadtgemeinde verklagt war , entschieden, daß die -wohnungsmässige Unter bringung von Flüchtlingen, die beim Einströmen riesigeri Flüchtlingsmassen einer Gemeinde vom-Staat über den Regij rungspräsidenten und den Kreis 'zugewiesen worden waren, 1 jedenfalls auch Aufgabe der Gemeinde gewesen sei* Ein Eil griff in'einen. Beherbergungsbetrieb, der die Erf üllung -J dieser Aufgabe ermöglichte, sei der Gemeinde zugute ge-J kommen, mithin sei diese als Begünstigte zur Zahlung deis Entschädigung an den Inhaber des Beherbergungsbetriebs I verpflichtet.. Daß mehrere Begünstigte nebeneinander vorhanden sein können, die gesamtschuldnerisch für die Entschädigung haften, hat der Senat in dem eben erwähnten Urteil Einer grundsätzlichen Entscheidung der Frage, wie die Abgrenzung zwischen Entschädigung und Schadensersatz zu ziehen ist, bedarf es hier nicht„ 'Denn die Ansprüche, die die Klägerin im einzelnen erhebt, halten sich, ihrer Art'nach'-sicher im Rahmen1 dessen,- was ihr für ihr Son- . Wie die Entschädigung für die Enteignung einer Sache nicht hinter dem gemeinen Wert Zurückbleiben kann, wenn keine besonderen Gründe die Festsetzung unter dem gemeinen Wert im Einzelfall erforderlich erscheinen lassen (RGZ 6, 270 /S93/) $ so kann unter den gleichen Voraussetzungen die Entschädigung für(einen Eingriff, der zur Stillegung eines eingerichteten Gewerbebetriebs führt, nicht hinter dexa zurück bleiben, was der Betroffene bei Fortführung des Betriebs in gewohnter Weise unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage'während der Dauer der Inanspruchnahme ■■■ als Verdienst erworben haben1 würde. Deshalb ist die Forderung auf Ersatz des Mietausfalls und des Verdienstentganges, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß sie ihre Pensionsräume nicht an Pensionsgäste Im Daß sie keinesfalls die in Wj der Klage geforderten Beträge erreichen könnten» so daß die Klage deshalb schon dem Grunde nach teilweise abg■ wiesen werden müßte, ist nicht ersichtlich» nicht wie Amtshaftungsansprüche .in drei Jahren (§ 852 BGB), sondern in 30 Jahren (vgl : dazu'BGHZ 9h'209fj|HB Das beklagte Land kann sich auch nicht mit Erfolg derai’ffljj , berufen, "daß der Klaganspruch verwirkt sei«, Verwirkuri ist ein Anwendungsfall des Grundsatzes, daß niemand g gen Treu und Glaub en ■ hand ein darf, Es ist nicht ersic lieh, inwiefern .die Klägerin dadurch gegen Treu und G ben verstoßen haben sollte, daß sie mit der gerichtli Geltendmachung ihres Anspruchs bis zu dem Frühjahr 1951 tete„ das beklagte Land sei nicht der rechte Beklagte (oben II), noch aus anderen Gründen (eben III), ist es aufzuheben (§ 564 Abs 1 ZPO)o . ...Aus den 'vorstehenden Erörterungen ergibt sich, daß das Landgericht den Klaganspruch gegen das Land zutreffend dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Der Antrag der Revision, die Berufung des Landes gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen, ist deshalb gerechtfertigt, Ihm.-ist stattzugeben, da die Sache insoweit zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs 3 Nr 1 ZPO), Kostenmässig ist Jedoch ebenso zu entscheiden, wie wenn das Oberlandesgericht bereits die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und dieses erfolglos Revision eingelegt hätte.
Pur das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlungl Gesetz? Rechtssatz t Art H GrundG, § 26 RLG Io Der durch rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriff Betroffene ist weder hinsichtlich der Person des EntschädigangspfHeutigen, noch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Entschädigung auf die Geltendmachung der Ansprüche beschränkt, die' ihm bei rechtmässigem Vorgehen ein Sondergesetz geben würdeo Er kann vielmehr Entschädigungsansprüche gegen jeden Begünstigten geltend . machen, die nach Art und Umfang über das hint .ausgehen können, was ihm bei rechtmässigem.. Vorgehen auf Grund eines Sondergesetzes zukommen würdeo In solchem Falle stellt die Entschädigung nach dem Sondergesetz nur die Mind es tent s chäd igung dar., 2<- Hat ein Bürgermeister 194-5 rechtswidrig einen Pensionsbetrieb für Flüchtlinge in Anspruch genommen, die seiner Gemeinde in grosser Zahl zur ersten Unterbringung vom Land-rat zugewiesen wurden, so ist durch diesen enteignungsgleichen Eingriff auch das land begünstigt und daher entschädigungspflichtig,- Aktenzeichen: III ZR 89/53 LG Wiesbaden OLG Frankfurt/Main jjmii III ZR 89/53 Vc ''3'v: ct 8. Jar:i 'i 934 |t§ Fieser; Justizangestellter :«> Urk a i id sb eamt er d e r Ge-.schiif tss tell.e I m N a m e r d e s V o ] k e s In dem Rechtsstreit I der Frau Marie Kl Hotel W Klägerin, ''Beruf ungs beklag ten ' und I? ^ i sj our kl UhC3au Dm. 7 e SD u v ■.m ]rllariTk gl, e r r Rschisanwaj t gegn das Lund Hessen. vinrctf i, durch den Ministerpräsidenten; miese" v er: vr tun durch der Hessischen Minister des Innern, 13 MH. Beklagten, Berufungskläger und R e v i s i o n s b e k I a g t e n, - F• r':’zeßbevo 11 mäch.tigter t Rechtsanwa 11 Prof „ Br , hat c ill. Zi"11Senat des Bundesgerichtshofs auf die' mlr.dln che \'m•nane 1 nr.g von 10, Juni 1 954 unter Mitwirkung der Bundesr' enter Dm Pagan3arm; RJetschel. Dr, Weber5 1:’ Kraft nm Dm Be yen •1 3 r Recht mm a ■ m t ? Auf 3 lAevuminn der IDDueerin wird das Urteil des Zivilsenats de: Cb mm mmmsgorv ehr: s i n Frankfurt " Hain) vom 12, März 1 953 aufgehoben,,' Die Berufung des beklagten Bandes gegen das Urzell der 2, Zivilkammer des Landgerichts in V, i es bad en vom 27= März 1 953 vUrct zurtiokgewiesen» Das beklagte Land, hat die Kosten der Rechtsmittel-verfahren zu tragen.-c Von Rechts wegen : Tatbestand: Die Klägerin betreibt in S eine volike n z e s s i oni e rt e Hotelpension "WVNMNNMB!% die'* auch nach dem Zusammenbruch 1945 mit teilweiser Belegung im Betrieb warn: Das Bürgermeisteramt SIHHMMHHHP richtete am 15» November 1945 folgende Verfügung an die Klägerin; "In Verfolg der anbefohlenen Unterbringung von 415 Flüchtlingen in die hiesige Gemeinde beschlagnahme Ich dieserhalb Ihr Anwesen. Der Beschluß'hierzu ist unter Mitwirkung des Wohnuhgsbeirates gefaßt* Ich bitte Sie daher Ihre* Mieter zu' verständigen, daß -sie sich anderweitig eine Unterkunft verschaffen, Ihr Anwesen muß bis zu dem 20. ds. geräumt sein. Nach Räumung sind die Zimmer wieder mit dem ursprünglichen Inventar hier zurichten, gleichfalls die Küche und Restaurationsräume., Ich bitte Sie* mir sofort eine Liste der dort wohnenden Gäste mit Angabe der Zimmernummer einzureichen, weil die Gäste von hier aus nochmals wegen des Ui-" zages verständigt werden?* diese Liste erbitte ich bis-heute mittag 16.00 Uhr. " Auf eine Gegenvorstellung der Klägerin teilte der Bürgermeister der Gemeinde dieser mit Schrei- ben vom 16. November 1945 mit, daß die Beschlagnahme in Vollzug der Anordnung des - Landrates'in Bad SrtNflHHHl erfolgt -sei, in der' Gemeinde Schlangenbad 4-15 Flüchtlinge aus dem Osten uhterzubringenp'' und daß der Beschluß zur Beschlagnahme in völliger Übereinstimmung mit dem. Wohnungsbeirat gefaßt sei. Die Klägerin hält die Erfassung ihrer Pension für rechtswidrig. Sie hat das Land Hessen und den Untertaunuskreis aus Amtshaftung in Anspruch genommen. Der Untertaunuskreis sei schadensersatzpflichtig, weil sein Landrat die Beschlagnahme gesetzwidrig veranlaßt habe, Das beklagte Land hat bestritten, für etwaige Ämt|| Pflichtverletzungen des Landratsamts zu haften, da es sich bei der Erfassung um die Tätigkeit von Angestellten des Landkreises gehandelt habe«. Überdies habe die Kläge-J rin es unterlassen, wirksame Rechtsmittel einzulegen, auch könne sie mindestens teilweise'Ersatz von den eingej wiesenen Flüchtlingen erlangen. Aufopferungsansprüche sei en nur bei rechtmässigen Eingriffen gegeben. Eine etwaia ge Aufopferung sei nicht zu Gunsten des Landes, söndern.-i zu dem Vorteil der Gemeinde SflMHHHHHHI erfolgt. Der Unter^ taunuskreis hat sich darauf berufen, daß die Besch],agr:ah| Verfügung vom Bürgermeister der Gemeinde erlassen worden sei, der hierzu keinen speziellen Auftrag vom Landrat gehabt habe. Ein etwaiger Aufopferungsanspru| richte sich nur gegen das Land oder gegen die Gemeinde V| s Landgericht hat die Klage gegen den Kreis abgi In der Aufforderung des Landrats an den Bürgerin das Land Hessen hafte, weil der Landrat auf dessen Wei-sung tätig geworden sei. Auf jeden Fall müsse sie nach Aufopferungsgrundsätzen für das ihr auf erlegte Sondern Vf* opfer entschädigt werden. Sie hat beantragt, das Land und den Untertaunuskreis als ,Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr 29 = 428,49 DM nebst 5 fo Zinsen seit dem 1 ,v Okt tober 1950 zu zahlen. Ihr Schaden bestehe aus 4.947 DM Mietausfall, da die in ihrer Pension eingewiesenen Fliictr linge seit der Währungsreform zu dem Teil keine Miete mehr ^ gezahlt hätten, im Verdienstausfall von 15.073,60 DM durch Verhinderung der Ausnutzung ihres gewerblichen Betriebs und in der Beschädigung der Räume und ■ dem Verlust;! von Einrichtungsstücken, wodurch ihr Aufwendungen in Hö|| he von 9-407;89 DM entstanden seien. sterv 5 Flüchtlinge unt e r z übring e h, liege keine Amts-. .pf licht verletzung., ; Daraus 'c!aß' der1landrat: mit 'seinem ■■■■ Schreiben .v.om 30. September ,1946' einen Teil des Hietaus-falles übernommen habe, sei kein Anerkenntnis herzuleiten. Den .Klageansprach gegenüber dem Land hat das Landgericht , als Aufopferungsanspruch dem Grande nach für gerechtfertigt erklärt. Das landgerichtliche Urteil ist hinsichtlieh des Un-tertaunuskreises rechtskräftig geworden. Auf die Berufung des Landes hinhat das Berufungsgericht die Klage auch insoweit äbgewiesen,; als das Land verurteilt worden ist. Dagegen '"richtet sich die 'Revision der Klägerin,' mit der st die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.. Das Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent s che i dun^s^ründe^ 1. Gegen die Zulässigkeit des beschnittenen Rechtswegs und der Revision bestehen keine Beoenken, Es handelt sich keinesfalls um einen nach dem Lastenausgleichsgesetz zu behandelnden Schaden, wie das Land in der Berufungsschrift geltend gemacht hat. Die Anwendung dieses Gesetzes scheidet schon deshalb aus, weil der behördliche Eingriff erst nach dem 31, Juli 1945 vorgencmmen werden ist (§13 Abs 1 und 3 LAG)c 2, Wenn das Landgericht in seinem Urteilsspruch die Klage gegen das Land, soweit sie auf Amtshaftung gestützt war, auch nicht ausdrücklich abgewiesen hat, so ist den Gründen seines Urteils doch eindeutig zu entnehmen, daß eltend.;für die Die Revision macht demgegenüber torÜchnahme' der'Pension der Klage es einen Amtshaitungsanspruch verneinen wollte. DagegenJ sind Bedenken nicht erhoben worden. Die Ausführungen de| Vorderrichter hierzu lassen einen Rechtsirrtüm nicht erkennen, J .1 . Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für ■ ; Aufopferung läßt das Berufungsgericht die Präge offen, q die .Beschlagnahme durch den Bürgermeister schuldlos oder schuldhaft rechtswidrig gewesen sei und ob sowohl bei schuldhaftem als auch bei schuldlosem rechtswidrigen Ein griff in das Eigentum der Klägerin.eine Entschädigung nach Enteignungsrecht in Frage komme. Es weist die Klage, deshalb ab, weil ein solcher Entschädigungsanspruch je-f denfalls nicht gegen das Land begründet sei, sondern ge| gen die Gemeinde ;.flHKMMMHHK Es möge sein, daß die UnlpI bringung der Flüchtlinge Aufgabe des Staates gewesen seil so daß der Staat aus dieser Unterbringung einen "VorteiS gehabt habe. In diesem besonderen Fall aber sei der Vorll^^ teil unmittelbar der Gemeinde zugute gekomj men; denn dieser sei durch den Landrat der Auftrag übert$£-|| gen worden, für die Unterbringung von 415 Flüchtlingen |||| sorgen. Das habe in der Weise geschehen können, daß die:#* Gemeinde eigene Räume wie Schuleng . Säle, Scheuern und ;jSB dergleichen zu Unterkunftsräumen herrichtete oder die zlfiji ständigen Verwaltungsstellen veranlaßte, den erforder- mSä liehen Raum auf gesetzlicher Grundlage zu beschlagnahmen! Notfalls habe die Gemeinde versuchen müssen, eine ande-SB re Verteilung der Flüchtlinge zu erreichen® 2 Der Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung vermögenswerter Rechte eines Einzelnen durch einen hoheitlichen Eingriff hat seine Grundlage in der Ei-gentumsgarantie der Verfassungen (Art 153 WeimVerf, Art U. GrundG *) o" Ei' entsteht nicht, wo durch Gesetz die Herrschaf tsbefugnis aller von dem Gesetz betroffenen Vermögensträger inhaltlich beschränkt worden ist, wie beispiel weise in der Wohnungszwangsbewirtschaftung (BGHZ 6, 270 /2S5 . f f/) Denn dann ist der Gleichheitssatz, der' seinen Niederschlag in Art 3 des Grundgesetzes gefunden hat, nicht berührt, dessen Verletzung die zweite V/urze'l des Anspruchs auf Entschädigung darstellt. Wo eine solche all gemeine Inhaltsbeschränkung der Herrschaftsbefugnis nicht erfolgt ist, der hoheitliche Eingriff vielmehr einen Einzelnen oder eine Gruppe Einzelner trifft, denen'mit dem Eingriff in ihr Vermögen ein Sonderopfer auferlegt wird, ist grundsätzlich eine Entschädigung zu zahlen. Während Rechtsgrundlage gefehlt. Es habe sich hier nicht darum gehandelt, wohnungsherechtigte Wohnungssuchende der Gemeinde unterzubringen, sondern um die befohlene Versorgung eines der Gemeinde zugewiesenen Transportes von 4'i5 Flüchtlin-.... gen. Die Unterbringung der Elüchtlinge sei Aufgabe des Staatswesens im ganzen gewesen (Kontrollratsproklamation Nr 2, Abschnitt II Ziff 3 b und Abschnitt’IX Ziff 33). Diese Auffassung werde durch die im Laufe der £eit erlassenen Bestimmungen über die Eürsorgepflicht des Landes für die Flüchtlinge bestätigt (Erlaß des Ministers für Arbeit und Wohlfahrt vom 17. September 1946 /Bl 39 d.A^ - Verordnung zur Regelung des Elüchtlingsdienstes vom 23. März 1946, Flüchtlingsgesetz vom 19. Februar 1947, 1. DVO da- zu vom. 18. September 79). 947, Hess. GVB1 1946, 111; 1947, 15 Art 153 WeimVerf die 'entschädigungslose Enteignung auf Grund eines Gesetzes zuließ, darf nach Art 14 GrundG ei-4^s$pi ne Enteignung nur durch Gesetz oder auf Grund eines Ge setzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung reim», gelt. Erfolgt ein solcher hoheitlicher Eingriff rechtmär®®“ sig auf gesetzlicher Grundlage, dann liegt eine »Enteig-^jffBj . j nung." vor, für die Entschädigung nach Maßgabe des zugrun-de liegenden Gesetzes zu gewähren ist, es sei denn, daßi||§P" - unter der Geltung der Weimarer Verfassung - eine Ent-JgjHj Schädigung durch das Gesetz versagt worden ist. Bei ei_ ner solchen gesetzmässigen Enteignung ist der Betroffene^.|MH den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz hinsicht-. ' lieh Art und Ausmaß der Entschädigung gezogen hat und V§ ■■ ■ er muß sich an den halten, den das Gesetz als Entschädi--gungspflichtigen bezeichnet. 3., Eine solche, durch Sondergesetz gerechtfertigte rechtmässige Enteignung liegt hier nicht vor. Denn die ci . ! Inanspruchnahme der Pension der Klägerin durch den BürgejaHi ■ ■iMM S meisten hatte keine gesetzliche Grundlage. bHeIi a) Die Wohnraumlenkungsverordnung vom 27. Februar 1943 (RGBl 1943, I, 127) und die Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21. Juni 1943 (RGBl 1943, I, 355), die nach Meinung des Berufungsgerichts als gesetzliche Grundlagen bei der.||| Unterbringung der Flüchtlinge hätten dienen können, kom- ;|§ men dafür nicht in Betracht. Erstere betrifft freie, dar Um- und Ausbau neu gewonnene und wiedergewonnene zweck-entfremdete Wohnräume. Letztere bezieht sich nur auf Keberivvohnungen, unterbelegte Wohnungen, Ausbauwohnungep. | und zweckentfremdete Wohnungen. Beide Verordnungen warenj^Mj keinesfalls eine Grundlage zur Erfassung einer im Betrieb« ■. ■ - u 8 - befindlichen Hotel-Pension und zur Anordnung ihrer Räumung von den gegenwärtigen Bewohnern, b) Die Erfassung der Pension der Klägerin ist -auch nach dem Reichsleistungsgesetz nicht gerechtfertigt. Da-. bei kann offenbleiben, ob der Bürgermeister der Gemeinde an sich nach, der Bedarfsstellenbekannt- machung vom TT. Januar 1944 (RGBl 1944? I? 13) nicht Bedarfsstelle war. etwa dadurch nach § 21 RIG-die Stellung einer Bedarfssteile erlangt hatte, daß die Gemeinde vom Land rat als der unteren Verwaltungsbehörde einer Be- darf sst eile nach jener Bekanntmachung - gemäß § 20 Abs 1 RLG selbst in Anspruch genommen worden war (vgl dazu 111 ZR 69/51 vom 28, Februar 1952, SH- insoweit in BGHZ 5? 217 nicht abgedruckt). Denn auch eine zuständige Bedarfs-Stelle durfte Räume nach § 5 Abs 1 RLG nur mit der Maßga- be erfassen, daß der Unterkunftsgeber•in der Benutzung der für seine gewerblichen Bedürfnisse unentbehrlichen Räume nicht gehindert wurde. Diese Beschränkung konnte allerdings durch das Oberkommando der Wehrmacht auf Grund des § 4 Abs 2 Satz 1 RLG beseitigt werden (vgl dazu Runderlaß.des RMdJ vom 30. Juni 1944? besonders Abschnitt ,11 Ziff 7 im MBliV 1944? S 623? abgedruckt bei Schlempp-Lange , RLG 5b Auf1 S 205 ff). Daß eine solche Befreiung von nicht behauptet worden. Es kann deshalb dahingestellt. bleiben? ob eine vom Oberkommando der Wehrmacht verfügte Aufhebung der Beschränkung nach Kriegsende noch in Kraft geblieben wäre. Die Inanspruchnahme kann auch nicht deshalb als teilweise rechtmässig angesehen werden, weil möglicherweise einzelne Räume der Pension als zur Fortführung des gewerblichen Betriebs nicht unentbehrlich? ohne Verstoß " gegen § 5 Abs 1 RLG hätten ergriffen werden können,. Denn die Inanspruchnahme der gesamten Pension als Einheit b| te den Gewerbebetrieb der Klägerin vollständig zu dem Erl; gen. Darin liegt der Verstoß gegen § 5 Abs 1 R.DG und Rechtswidrigkeit der Maßnahme., e) Eine Entschädigung nach §§ 21, 70 des Preussij sehen Polizeiverwaltungsgesetzes kommt ebenfalls nicht' Frage. Es ist nichts dafür dargetan, daß durch die Zuviil sung der 415 Flüchtlinge, deren Eintreffen Tage zuvor gekündet war, ein polizeiwidriger Zustand geschaffen wc den wäre, zu dessen Beseitigung die Inanspruchnahme prig vater Pensionen notwendig war. Sonstige gesetzliche Bestimmungen, die die Inan--; spruehnabme der Pension als rechtmässig erscheinen las* könnten, sind nicht ersichtlich. Ein durch Sondergesetg| geregelter Entschädigungsanspruch für rechtmässigen Einj griff steht der Klägerin somit nicht zu. Andererseits J ist aber eine Entschädigung .auch nicht durch ein auf AgtZl 153 WeimVerf gestütztes Gesetz, das' eine entschädigung|| lose Enteignung zuliesse, ausgeschlossen., Das Wohnungs^g ge setz', nach dem überdies gewerbliche Räume nicht für | Wohnzwecke erfaßt werden können, war zur Zeit der InanJ spruchnahme der Pension der Klägerin noch nicht in Kraft 4/ .War nach Vorstehendem die Inanspruchnahme der Pei :sion rechtswidrig, sc fragt es sich, lob dieser rechtswi| rige Eingriff in das Eigentum der Klägerin Entschädig«! ansprüche ausgelöst hat, gegen wen sie sich richten un|| welchen Inhalt und welches Maß sie haben. a) Der Große Senat für Zivilsachen hat in seinem! Beschluß vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270 /2907) ausge-.JJ führt, es sei geboten, unrechtmässige Eingriffe der S gewalt in die Rechtssphäre eines Einzelnen dann wie eine Enteignung zu behandeln, wenn sie sich für den Pall ihrer gesetzlichen "Zulässigkeit’ sowohl nach ihrem Inhalt wie ■ nach ihrer Wirkung als eine Enteignung darstellen würden und wenn sie in ihrer tatsächlichen Wirkung dem Betroffenen ein besonderes Opfer auferlegt haben. Der entscheidende Grundgedanke für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs sei bei einem unrechtmässigen Staatseingriff, der in ..seinen Wirkungen für den Betroffenen einer Enteignung gleichsten®;, mindestens in dem gleichen Maße gegeben, wie bei einer rechtmässigen, also gesetzlich zulässigen Enteignung. Bei einer rechtswidrigen, aber wirksamen, wenn auch $K anfechtbaren Erfassung nach dem Reichsleistungsgesetz ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung und Entschädigung un-mittelbar aus § 26 RLG. her erkennende Senat hat, im Einklang mit den Gedanken des Großen Senats, entschieden, daß auch bei einer nichtigen Erfassung nach dem Reichsleistungs gesetz ein Anspruch mindestens in der Höhe ausgelöst wird, wie er bei einer wirksamen Inanspruchnahme erwachsen sein I würde (vgl das Urteil des Senats vom 6. Mai 1954 - III ZR |i. 358/52 - S 6) o b) Es fragt sich nun, ob der Betroffene bei rechts-widrigen Eingriffen Entschädigung nur nach Maßgabe der Bestimmungen verlangen kann', die bei rechtmässigen Eingrif-§| fen anzuwenden wären, ob er also, wo das Reichsleistungs-|| gesetz als Gesetzesgrundlage in Frage gekommen wäre, An-$; srrüche nur im Rahmen des § 26 RLG hat und nur gegen die i. Stelle, die nach § 26 RLG zur Zahlung verpflichtet ist, g- oder ob bei rechtswidrigen Eingriffen - seien sie anfechtbar oder nichtig - diese Bestimmungen nur das Mindestmaß darstell'en, nach denen er zu entschädigen ist. Diese Fra- ge ist - -im Einklang mit der zur Veröffentlichung bes ten Entscheidung des Senats vom 1» Juni 19154 -■ III ZR Absehn IV - in letzterem Sinn zu bejahen» Das ergib aus Folgendem? Der Gesetzgeber hat die Macht« in einem Gesetz eine Enteignung zuläßt, Art und Ausmaß der Errtschäd.i zu regeln» Die Entschädigung soll angemessen sein (Art 153 WeimVerf), sie soll unter gerechter Abwägung der essen der Allgemeinheit und der Beteiligten bestimmt w den (Art 14 GrundG)» Besondere Gründe können die Fests zung einer Entschädigung rechtfertigen» die unter dem gemeinen Wert der enteigneten Sache zurückbleibt und dem Betroffenen keinen vollen Ersatz für seine Vermögensei büße bietet (vgl BGHZ 6, 270 /293, 2957) - Der Gesetz kann dabei auch anordnen, daß der Entschädigungsansp nur gegen bestimmte Stellen geltend gemacht werden kann Solchen - beschränkenden - Anordnungen ist der unterwor fen, in dessen Rechtssphäre gesetz-massig eingegriffen Wo aber rechtswidrige Eingriffe erfolgen, wo kein Sand gesetz die Ansprüche des Betroffenen regelt und u„U« schränkt, muß der allgemeine Grundsatz Fiatz greifen, derjenige, dem durch hoheitlichen Eingriff ein Sonder opfer zugemutet worden ist, eine Entschädigung erhält die ihrem Grundgedanken nach einen materiellen Ausgle für die ihm auferlegte Vermögenseinbuße darstellt (BGH 6, 270 /295/). Denn bei rechtswidrigen Eingriffen ist ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an deren Durc Führung im allgemeinen nicht gegeben. Deshalb besteht kein Grund, die Entschädigung in solchen Fällen lediglich nach den Regeln zu gewähren, die für rechtmässige Eingriffe aufgestellt sind und die möglicherweise aus Rücksichtnahme auf das Wohl der Allgemeinheit den Inter essen des Betroffenen nicht voll Rechnung tragen» . c) Das bedeutet einmal, daß der Entschädri gungsan- spruch bei rechtswidrigen Eingriffen seinem Umfang'nach über die sondergebetzlich geregelten.. Ansprüche hinaüsge-her: kann:. Es bedeutet zu dem and er eng daß der Betroffene ' nicht darauf besobxürkt ist. sich an des Stelle zu. halten, die im: rechtmässigem Eingriff nc:h dem Sendergesetz die End--Schädigung zu zahlen hat, daß er vielmehr1 denjenigen in Anspruch nehmen kann, dem', der enteignungsgleiche Eingriff zugute^gekommen ist» Denn daß er derlBegünstigte ist, gegen den sich der Anspruch auf Entschädigung wegen enteig-rrung 3 gleichen Eingriffs richtet, ist ständige Rechtspre- n: chung des Senats (BGHZ tin 248, 25":, Der ^Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungs- 5 ■.gleichen Eingriffs "gegen den ^Begünstigten ist auch kein ergänzender Anspruch in dem. Sinn., daß er nur soweit gegeben wäre, als der nach: Vorstehendem mindestens'gegebene Anspruch aus dem. Sondergesetz nicht ausreicht, dem rechts--r'-uüg luarcnrucl gcr-zneuen ein gerechte Entschädigung für seine vern;:gor seinbuße za gewähren«, Denn es let nicht ei uz isehou, ir.rua der durch rechtswidriger hone: tj. rohen Eingriff in fremdes Vermögen Begünstigte nicht die gesam.- te Entschädigung für die Vermögenseinbuße:zahlen sollte, ■ die einem. Anderen zu seinen dunsten als Sonderopfer zugemutet worden "ist« Wer durch hoheitlichen Eingriff rechtswidrig zu einem Sonderopi er gezwungen worden ist, braucht also nicht erst nach dem etwa in frage kommenden Sondergesetz, das einen rechtmässigen Eingriff zngelassen häute, seinen Anspruch zu verfolgen, um zu ermitteln, ob cam noon ein Rest seiner Vermögenseinbuße ungedeckt bieüum für den etwa ein Begünstigter haftet. Er kann vielmehr sogleich die seinem Sonderopfer. entsprechende Entschädigung Torn Begünstigten verlangen, unbeschadet seines Rechts, i, wahlweise oder, gleichzeitig als Gesamtschuldner auch den eingreifenden Hoheitsträger in Anspruch zu. nehmen, der...... nach dem Sondergesetz etwa entschädigungspflichtig sein würde- • . - 5, Daß hier der Klägerin, durch.den rechtswidrigen EinJ griff des Bürgermeisters ein Sonderopfer auferlegt worden" ist, ist nicht zweifelhaft, denn es sind keineswegs ailejj Pensionsinhaber in gleicher Weise betroffen worden/ Es fj erhebt sich.also nunmehr die Drage, wer für die demnach | zu gewährende Entschädigung als Begünstigter zahlungspfli tig ist,. In seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil \ vom 1. Juni 1954 - III ZR 9/53 Ab sehn IV, 4 - hat der Sei nat für einen ähnlichen Pall, in dem eine Stadtgemeinde verklagt war , entschieden, daß die -wohnungsmässige Unter bringung von Flüchtlingen, die beim Einströmen riesigeri Flüchtlingsmassen einer Gemeinde vom-Staat über den Regij rungspräsidenten und den Kreis 'zugewiesen worden waren, 1 jedenfalls auch Aufgabe der Gemeinde gewesen sei* Ein Eil griff in'einen. Beherbergungsbetrieb, der die Erf üllung -J dieser Aufgabe ermöglichte, sei der Gemeinde zugute ge-J kommen, mithin sei diese als Begünstigte zur Zahlung deis Entschädigung an den Inhaber des Beherbergungsbetriebs I verpflichtet.. ■ " i p /////^ ul Das würde’hier bedeuten, daß jedenfalls die Gemei p zahlungspflichtig wäre» Damit aber ist daß sie allein als Begünstigte anzusehen nicht gesagt wäre. Daß mehrere Begünstigte nebeneinander vorhanden sein können, die gesamtschuldnerisch für die Entschädigung haften, hat der Senat in dem eben erwähnten Urteil llß’ 7 ;»• • gäU <•;»• • /ftT’/K'' jiW^V*i)rts • n g® tmw-p .: j - i?-? •.??-; ,‘ •^‘yS^VVy : <sy* ■f ■;• •: X' . ' .i: SySSSiR KB ' 4HII vom'8= April 1 954 S' 25 schon ausgesprochen (vgl auch d'agJBBH $k : schon erwähnte Urteil vom .1; Juni 1954 - III ZR 9/53 iiF IV a-.E.)« ' | Ob die Entstehung eines solchen Anspruchs der Klär. %)ß gerin gegen das Land dadurch hätte vermieden werden kön- g nen, daß der Bürgermeister, anstatt die Pension der Klä^:ħi ^tn . - mMKä H germ zu erlassen, die Flüchtlinge in der vom BerufungSg^HR -M gerin zu erlassen, die Flüchtlinge rieht für möglich gehaltenen Weise in Schulen, Sälen Scheunen lind dergleichen' Unterkunftsräumen - hatte unteh. ■ bringen können, kann für die Entscheidung über diesen-Ent4,|i^| < schädigurigsanspruch nicht von.Bedeutung sein. Die Klägerin kann sich an jede der Körperschaften halten, die dufl .die nun einmal erfolgte Erfassung begünstigt worden sinfj Wie sich mehrere beteiligte nebeneinander entSchädigung^ pflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechtes unt.es sich auseinandersetzen, kann der Klägerin gleichgültig sein. • Die Ansicht des Berufungsgerichts, das beklagte Land sei nicht der rechte Beklagte, ist also nicht rieh tig„ Die Begründung des Berufungsgerichts trägt dessen Entscheidung somit nicht„. III, Es bleibt zu prüfen, ob das angefochtene Urteil mi: anderer Begründung aufrecht erhalten werden kann (§ 563 ZPO). ' m §y §s/ ■mm/:. Dazu ist zunächst zu untersuchen, ob etwa die gel-’: tend gemachten Ansprüche wegen ihres Inhalts oder ihres Umfangs schon von vornherein dem Grunde nach ungerechtfe] tigt. sind. Diese Frage ist zu verneinen? ■ ]|RS1 'tili m-- J Was Art und Umfang der für enteignungsgleiche Eingriffe zu gewährenden Entschädigung anlangt? so ist maßgebend die tatsächliche Opferlage des Betroffenen (Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen A^om .12. April 1 954- - GSZ .1/54 - S 2T)V Eie Entschädigung soll dem Betroffenen einen Ausgleich für das Opfer bieten, das ihm auferlegt worden ist. Eas bedeutet zwar nicht, daß die Entschädigung eine Schadensersatzleistung im Sinn des Bürgerlichen Ge-, . setzbucb.es ist, die unter allen Umständen sämtlicheAVer-, mögenseinbußen des Betroffenen in Gegenwart und Zukunft .umfaßt. Aber es bedeutet•jedenfalls, daß sie einen materiellen Ausgleich für die auferlegte Vermögenseinbuße dar-zustellen hat (RGZ 6, 270 /1?957)„ Einer grundsätzlichen Entscheidung der Frage, wie die Abgrenzung zwischen Entschädigung und Schadensersatz zu ziehen ist, bedarf es hier nicht„ 'Denn die Ansprüche, die die Klägerin im einzelnen erhebt, halten sich, ihrer Art'nach'-sicher im Rahmen1 dessen,- was ihr für ihr Son- . dercpfer als Entschädigung zusteht. Wie die Entschädigung für die Enteignung einer Sache nicht hinter dem gemeinen Wert Zurückbleiben kann, wenn keine besonderen Gründe die Festsetzung unter dem gemeinen Wert im Einzelfall erforderlich erscheinen lassen (RGZ 6, 270 /S93/) $ so kann unter den gleichen Voraussetzungen die Entschädigung für(einen Eingriff, der zur Stillegung eines eingerichteten Gewerbebetriebs führt, nicht hinter dexa zurück bleiben, was der Betroffene bei Fortführung des Betriebs in gewohnter Weise unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage'während der Dauer der Inanspruchnahme ■■■ als Verdienst erworben haben1 würde. Deshalb ist die Forderung auf Ersatz des Mietausfalls und des Verdienstentganges, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß sie ihre Pensionsräume nicht an Pensionsgäste Im - r - aL sj^Um L, abgeben konnte, die für die Beherbergung und die voll. Ev3 "-J‘5 Verpflegung angemessen bezahlten, dem Grunde nach gereyg«^v| M fertigt» Das gilt auch hinsichtlich des Verdienstaüsf^BHHHfflH •les, den sie dadurch erlitten hat, daß sie nicht mehr'® -am» ihre Gäste über die Pensionsverpflegung hinaus Lebens- <MSsB und Genußmittel absetzen konnter Auch dieser Ausfall unmittelbare Folge der erzwungenen Stillegung des Pensif§§§|| betriebe« Soweit die Klägerin'Entschädigung für übernis ge Abnutzung ihrer Räume durch die Flüchtlinge und füi .. - I von diesen entfernte Einrichtungsstücke verlangt, ist- mHHHI der Klaganspruch dem Grunde nach gleichfalls gerechtfe: tigt„ Ob die Ansprüche der Höhe nach begründet sind, is|§§|L^ hier nicht zu entscheiden. Daß sie keinesfalls die in Wj der Klage geforderten Beträge erreichen könnten» so daß die Klage deshalb schon dem Grunde nach teilweise abg■ wiesen werden müßte, ist nicht ersichtlich» ■ 2. Die Klagabweisung wäre jedoch gerechtfertigt, wen|| WMM der vom beklagten Land vorgebrachte Einwand der Verjäh rung durchgriffe» Das ist nicht der Fall» Denn Anspruch! auf Entschädigung für' ent e i gnung s gl ei ch en ■ Eingriff ver j ähren. nicht wie Amtshaftungsansprüche .in drei Jahren (§ 852 BGB), sondern in 30 Jahren (vgl : dazu'BGHZ 9h'209fj|HB Das beklagte Land kann sich auch nicht mit Erfolg derai’ffljj , berufen, "daß der Klaganspruch verwirkt sei«, Verwirkuri ist ein Anwendungsfall des Grundsatzes, daß niemand g gen Treu und Glaub en ■ hand ein darf, Es ist nicht ersic lieh, inwiefern .die Klägerin dadurch gegen Treu und G ben verstoßen haben sollte, daß sie mit der gerichtli Geltendmachung ihres Anspruchs bis zu dem Frühjahr 1951 tete„ Da das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts weder mit der ihm gegebenen Begründung gehalten werden ■kann.; das beklagte Land sei nicht der rechte Beklagte (oben II), noch aus anderen Gründen (eben III), ist es aufzuheben (§ 564 Abs 1 ZPO)o . ... Aus den 'vorstehenden Erörterungen ergibt sich, daß das Landgericht den Klaganspruch gegen das Land zutreffend dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Der Antrag der Revision, die Berufung des Landes gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen, ist deshalb gerechtfertigt, Ihm.-ist stattzugeben, da die Sache insoweit zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs 3 Nr 1 ZPO), .Für die Kestenentscheidung war § 97 ZPO maßgebend9 Zwar trifft dj ese Bestimmung ihrem Wortlaut nach insoweit nicht zu, als es hinsichtlich der Kosten der Revision nicht um die "Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels" geht. Kostenmässig ist Jedoch ebenso zu entscheiden, wie wenn das Oberlandesgericht bereits die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und dieses erfolglos Revision eingelegt hätte. In diesem Pall würden die Entscheidung des Berufungsgerichts und die des Revisionsgerichts übereinstimmend auf Zurückweisung des Rechtsmittels gelautet haben, und § 97 ZPO würde unmittelbar anzuwenden sein. Sachlich aber besteht zwischen diesem und dem vorliegenden Pall, in dem das beklagte Land das landgerichtiiche Urteil in den Rechtsmittelinstänzen ebenfalls :im Ergebnis erfolglos zu bekämpfen versucht hat, kein Unterschied, so mmsaam mm rftjj i / k‘M }> t o' l\ UhHHhHhHH daß in sinngemäßer Anwendung des § 97 ZPO bereits jetzt die Kestenentscheidung dahin zu treffen war * daß das b klagte Land die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen zu tragen hat. V-'. 7' Dr, Pagendarm Rietschel Dr„ Weber Drt Kreft Dr, Beyer'