BGH · III ZR 89/06 vom 28.11.2007
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November 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 19. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil der Kläger aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Der Umstand, dass die Vorinstanzen eine Haftung der Beklagten zu 2 auch ohne diese Voraussetzung in Betracht gezogen haben, zwingt nicht dazu, die Revision in Bezug auf die Beklagte zu 2 zuzulassen und dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine nach Ablauf der Beschwerdefrist erstmals behauptete Anforderung des Gutachtens vor seiner Anlageentscheidung in das Verfahren einzuführen. Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.