BGH · III ZR 89/02 vom 31.10.2002
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht zur Anfechtung von Bescheiden befugt, mit denen Krankenhausärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden (vgl. § 116 SGB V); etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zulassungsausschuß die Ermächtigung dem Grunde oder dem Umfang nach willkürlich und möglicherweise in der gezielten Absicht der Benachteiligung des niedergelassenen Vertragsarztes erteilt hat. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Befugnis von Vertragsärzten, Ermächtigungen anzufechten, die mit ihnen konkurrierenden Krankenhausärzten erteilt werden, kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch bei der Beantwortung der Frage maßgebliche Bedeutung zu, ob die dem Zulassungsausschuß bei seiner Entscheidung über die Erteilung einer beantragten Ermächtigung obliegenden Amtspflichten auch gegenüber einem konkurrierenden Vertragsarzt als einem geschützten "Dritten" bestehen. Das der Beschwerdeführerin günstige - im übrigen unveröffentlichte und vereinzelt gebliebene - Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig aus dem Jahre 1985 ist zu einer Zeit ergangen, als das Bundessozialgericht seine derzeitige Rechtsprechung noch nicht entwickelt hatte (grundlegend insoweit das 1991 ergangene Urteil BSGE 68, 291).