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BGH · in zr 88/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 88/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 14. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 24. Die Vorinstanzen haben der Klägerin den geltend gemachten rückständigen Zuschlag von 10 % auf die Abfertigungsentgelte für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der vorgenannten Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. November 1977 (aaO) zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin - im Rahmen der Billigkeit (§ 315 BGB) - die Entgelte für die Leistungen ihrer Bodenverkehrsdienste einseitig festsetzen konnte und deshalb zu der mit Wirkung vom 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Vertrag, der auf die Geschäftsbedingungen Bodenverkehrsdienste der Klägerin in ihrer jeweils geltenden Fassung verweist, von der jederzeitigen Abänderbarkeit des Entgelteverzeichnisses der Klägerin ausgeht. Daß der Zuschlag in den Rechnungen der Klägerin für die hier streitige Zeit von November 1976 bis Juni 1978 Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der Beweisaufnahme hinreichende sachliche Gründe für die Erhebung dieses Zuschlages festgestellt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 315 BGB
BodenverkehrsdiensteBerufungsgerichtZuschlagKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 88/82 BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
 der Firma	Yi
GBHHB CBBT98,
gesetzlich vertreten durc
 Airlines),
en Vorstandsvorsitzenden
 ebenda, dieser vertreten durch die General-g für Deutschland,	Straße	35»	Fi
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die FlughafenH^^^^BLf^HBB GmbH,
Flughafen, HABBi vertreten durch die Geschäftsführer Prof. 15r.-Ing. Wilhelm GjBB und Dipl.-Volkswirt Klaus	ebenda,
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
L
 
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 14. Juli 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 1982 - 3 U 233/81 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 79.319,59 DM
Gründe
1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 24. November 1977 (III ZR 27/76 = LM LuftVZO Nr. 5/6 = WM 1978, 1097 -VRS 55, 18) gesetzt.
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2. Die Revision hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Klägerin den geltend gemachten rückständigen Zuschlag von 10 % auf die Abfertigungsentgelte für die Zeit vom 1. November 1976 bis zu dem 30. Juni 1978 mit Recht zuerkannt .
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der vorgenannten Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. November 1977 (aaO) zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin - im Rahmen der Billigkeit (§ 315 BGB) - die Entgelte für die Leistungen ihrer Bodenverkehrsdienste einseitig festsetzen konnte und deshalb zu der mit Wirkung vom 1. August 1976 vorgenommenen Änderung keiner Zustimmung der Beklagten bedurfte. Dem steht nicht entgegen, daß die Parteien ihre Rechtsbeziehungen durch Vertrag geregelt hatten. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Vertrag, der auf die Geschäftsbedingungen Bodenverkehrsdienste der Klägerin in ihrer jeweils geltenden Fassung verweist, von der jederzeitigen Abänderbarkeit des Entgelteverzeichnisses der Klägerin ausgeht.
Der Hinweis der Revision auf § 5 Abs. 4 Buchst, a) der Geschäftsbedingungen Bodenverkehrsdienste ändert nichts. Darauf kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie dem im Anschluß an eine Besprechung übersandten Schreiben der Klägerin vom 15. September 1976 nicht unverzüglich widersprochen, sondern im Gegenteil den Abfertigungszuschlag für die Monate August bis Oktober 1976 zunächst entrichtet hat. Daß der Zuschlag in den Rechnungen der Klägerin für die hier streitige Zeit von November 1976 bis Juni 1978
 
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dann nicht enthalten war, beruht auf einem Program-mierungafehler.
Von der Billigkeit (§ 315 BGB) des 10 #igen Zuschlags ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der Beweisaufnahme hinreichende sachliche Gründe für die Erhebung dieses Zuschlages festgestellt.
Auch sonst läßt das angefochtene Urteil Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
Krohn	Kröner	Beujong
 Halstenberg	Werp