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BGH · III ZR 139/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 139/79

Der Grundsatz, daß sich die Vergütung eines vor dem 1. Januar 1981 im Revisionsrechtszug im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts auch dann nach § 123 BRAGO a.F. bestimmt, wenn der Rechtszug erst nach dem 1. Januar 1981 beendet wird, gilt auch für Gegen st and swerte unter 3.200 DM (Ergänzung zu dem Beschluß des BGH vom 5.11.1981 - III ZR 139/79 = NJW 1982, 1104 LS = MDR 1982, 211). Die Rechtsanwalt aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung wird auf 618,98 DM festgesetzt. März 1981 abgeschlossenen Revisionsverfahren ist dem Beklagten durch Beschluß vom 7. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Kostenprüfungsbeamten vom 18. Januar 1981 im Revisionsrechtszug im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich auch dann nach den niedrigeren Sätzen des § 123 BRAGO a.F., wenn dieser Rechtszug erst nach dem 1. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn sich die Vergütung des Anwalts nach einem Gegenstandswert unter 3.200 DM bemißt (OLG Oldenburg JurBüro 1982, 100; OLG Hamm JurBüro 1981, 1200, 1201 f.; Mümmler JurBüro 1982, 321, 344; ders. Januar 1981: bis zu 5.600 DM) die Gebühren des beigeordneten Anwalts denen eines Wahlanwalts. Es ist auch nicht zu verkennen,daß §123 BRAGO a.F. für Gegenstandswerte bis zu 3.200 DM auf die Tabelle zu § 11 BRAGO verwies, deren Gebührensätze durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - 5. Diese Erhöhung betrifft für den hier interessierenden Zeitraum aber nicht die Gebühren des beigeordneten Anwalts. Nach der Übergangsregelung des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe (PKHG) vom 13. Kraft der Verweisung in § 123 BRAGO a.F. findet daher die Tabelle zu § 11 BRAGO nach dem Stand vom 31. Gegenüber der hiernach gebotenen Herabsetzung der Vergütung kann sich der beigeordnete Anwalt nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Es braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden, ob und inwieweit dieser Grundsatz dem beigeordneten Anwalt zugute kommt. Die Festsetzung der Vergütung nach den erhöhten Sätzen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprach nicht einem seinerzeit erreichten Stand der Rechtsprechung (zu diesem Fall vgl. Damals hatte sich noch keine herrschende Rechtsprechung herausgebildet; auch der Bundesgerichtshof hatte die nicht

Zitierte Normen: § 123 BRAGO § 7 GKG § 11 BRAGO
RechtsanwaltAnwaltVergütungBeschlußJurBüroBRAGO

Volltext der Entscheidung

Nach schlagewerk: j a BGHZ	:	nein
BRAGebO a.F. § 123; PKHG Art. 5 Nr. 1
Der Grundsatz, daß sich die Vergütung eines vor dem 1. Januar 1981 im Revisionsrechtszug im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts auch dann nach § 123 BRAGO a.F. bestimmt, wenn der Rechtszug erst nach dem 1. Januar 1981 beendet wird, gilt auch für Gegen st and swerte unter 3.200 DM (Ergänzung zu dem Beschluß des BGH vom 5.11.1981 - III ZR 139/79 = NJW 1982, 1104 LS = MDR 1982, 211).
BGH, Beschl. v. 1. Juli 1982 - III ZR 88/79 - OLG Frankfurt/Mail
LG Limburg/Lahn
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 86/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 HfHHHHHB KGaA, K|MlMlsträße8jD^^^HBM> ~ vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr.Werner B.Fj und Dr.Günter S(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Maurer Anton B^Bgasse 3»
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 1. Juli 1982
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Kostenprüfungsbeamten des Blindesgerichtshofs wird der Festsetzungsbeschluß des ürkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. März 1981 abgeändert. Die Rechtsanwalt	aus
 der Bundeskasse zu gewährende Vergütung wird auf 618,98 DM festgesetzt.
Gründe
 In dem durch Urteil des Senats vom 12. März 1981 abgeschlossenen Revisionsverfahren ist dem Beklagten durch Beschluß vom 7. Februar 1980 das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt C|0HB beigeordnet worden. Dieser beantragte die Festsetzung einer Vergütung von 657,64 DM nach einem Streitwert von 3.045 DM, wobei er die seit dem 1. Januar 1981 geltenden höheren Gebühren zugrunde legte. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entsprach diesem Antrag durch Beschluß vom 30. März 1981. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Kostenprüfungsbeamten vom 18. Januar 1982.
Die(unbefristete) Erinnerung der Bundeskasse ist zulässig (§ 128 Abs. 3 BRAGO). Sie hat auch Erfolg.
 
Die Vergütung eines vor dem 1. Januar 1981 im Revisionsrechtszug im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich auch dann nach den niedrigeren Sätzen des § 123 BRAGO a.F., wenn dieser Rechtszug erst nach dem 1. Januar 1981 beendet wird (Senatsbeschluß vom 5. November 1981 - III ZR 139/79 = NJW 1982, 1104 L. S. = MDR 1982, 211 = JurBüro 1982, 213; ebenso Beschluß des IV b-Zivilsenats vom 11. November 1981 -IV b ZR 572/80 = NJW 1982, 1001 L.S. - Rpfleger 1982, 116).
Dieser Grundsatz gilt auch, wenn sich die Vergütung des Anwalts nach einem Gegenstandswert unter 3.200 DM bemißt (OLG Oldenburg JurBüro 1982, 100; OLG Hamm JurBüro 1981, 1200, 1201 f.; Mümmler JurBüro 1982, 321, 344; ders. JurBüro 1982, 98; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1982, 97; KG JurBüro 1981, 1037, 1038; Hirtz AnwBl. 1981, 233; Lappe Rpfleger 1981, 323). Zwar entsprachen bis zu dem 31. Dezember 1980 bei Gegenstandswerten bis zu 3.200 DM (seit 1. Januar 1981: bis zu 5.600 DM) die Gebühren des beigeordneten Anwalts denen eines Wahlanwalts. Es ist auch nicht zu verkennen,daß §123 BRAGO a.F. für Gegenstandswerte bis zu 3.200 DM auf die Tabelle zu § 11 BRAGO verwies, deren Gebührensätze durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - 5. BRAGO-ÄndG - vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1503) mit Wirkung vom 1.Januar 1981 angehoben wurden. Diese Erhöhung betrifft für den hier interessierenden Zeitraum aber nicht die Gebühren des beigeordneten Anwalts. Nach der Übergangsregelung des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe (PKHG) vom 13. Juni 1980 (BGBl I S. 677)
s
 
gelten für die Armenanwaltsgebühren, soweit es sich um Beiordnungen vor dem 1. Januar 1981 handelt, allein die §§ 121 ff. BRAGO a.F., insbesondere § 123 BRAGO, nicht aber die (zu höheren Gebühren nach der neuen Tabelle führende) Überleitungsbestimmung des § 134 BRAGO i.d.F. des 5. BRAGO-ÄndG (Senatsbeschluß vom 5. Novem-ver 1981 aaO). Kraft der Verweisung in § 123 BRAGO a.F. findet daher die Tabelle zu § 11 BRAGO nach dem Stand vom 31. Dezember 1980 mit ihren niedrigeren Vergütungssätzen Anwendung. § 123 BRAGO a.F. regelt auch für Gegenstandswerte unter 3.200 DM die Höhe der Armenanwalt sgebühren; aus der Vorschrift ergibt sich,daß der beigeordnete Anwalt insoweit die vollen Gebühren nach der Tabelle zu § 11 BRAGO erhält. Es fehlt jeder Sachgrund für die Annahme, der Gesetzgeber habe für Fälle der vorliegenden Art die Vergütung des im Armenrecht beigeordneten Anwalts für Gegenstandswerte bis zu 3.200 DM anheben wollen, während er es für höhere Werte bei den früheren Gebührensätzen beließ.
Gegenüber der hiernach gebotenen Herabsetzung der Vergütung kann sich der beigeordnete Anwalt nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Es braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden, ob und inwieweit dieser Grundsatz dem beigeordneten Anwalt zugute kommt. Die Festsetzung der Vergütung nach den erhöhten Sätzen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprach nicht einem seinerzeit erreichten Stand der Rechtsprechung (zu diesem Fall vgl. OLG Hamburg JurBüro 1982, 731 m.w.Nachw.). Damals hatte sich noch keine herrschende Rechtsprechung herausgebildet; auch der Bundesgerichtshof hatte die nicht
 
eindeutig geregelte Frage noch nicht entschieden. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage genießt der Armenanwalt vor Ablauf einer analog § 7 Satz 1 GKG zu bestimmenden Frist keinen Vertrauensschutz (KG Rpfleger 1976, 110; OLG Karlsruhe AnwBl. 1978, 462, 463; OLG Celle Rpfleger 1981, 497; Gerold/Schmidt BRAGO 7. Aufl. § 128 Rdn. 30; Schumann/Geißinger BRAGO 2. Aufl. § 128 Rdn. 22). Diese Frist ist hier noch nicht verstrichen; sie läuft erst Ende 1982 ab.
Demnach stehen dem beigeordneten Rechtsanwalt zu:
eine 20/10-Gebühr (§§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO)
= 328,oo DM,
eine 13/10-Gebühr (§§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO)
= 213,20 DM,
Auslagen nach § 26 BRAGO n.F. (vgl. Beschluß des
 IV b-Zivilsenats vom 11. November 1981» aaO)	40,oo DM,
6,5 % MWSt.	37,78 DM
insgesamt:	618,98 DM.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong	Scholz-Hoppe