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BGH · III ZR 88/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 88/67

die sich gegen die Zulässigkeit einer Grenzregelung richtet, ist nach dem Wort der Teilfläche zu bestimmen, die der Rcchtsmittelführor im Wege des Plä-chenaustauschs oder einer einseitigen Zuteilung an einen anderen Eigentümer verlieren solle Der Beteiligte zu 2) wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die von dem Beteiligten zu l) nach den §§ 80 ff BBauG beschlossene Grenzregelung, mit der der Austausch zweier rund 6 qm großer Teilflächen der Grundstücke der Beteiligten 2) und 3) in Straße Straße £ angeordnet wird» Boi ihrer Bauplanung - aber nicht bei der durchgeführten Bebauung - bezog die Beteiligte zu 3) den zungonartigen Fortsatz des Grundstücks des Beteiligten zu 2) in die für die VersorgungS3traße vorgesehene Flache mit ein. ten zu 2) und 3) wurden zu diesem Zweck im Jahre 1963 Verhandlungen aufgenommen» Der Beteiligte zu 2) war jedoch nur dann bereit, den Portsatz seines Grundstücks gegen einen gleichgroßen und gleichwertigen Teil des Grundstücks der Beteiligten zu 3) an der Ostgrenze seines Grundstücks auszutaucchen, wenn zugleich eine Reihe von anderen Verhandlungspunkten in seinem Sinne geregelt würden» Unter diesen Umständen kam es nicht zu einem vertraglichen Austausch des 6 qm großen Grundstücksfortsatzes mit einem der Beteiligten zu 3) gehörenden Grundstücksteil.. 2 BBauG das Bezirksamt Charlottenburg als die Stelle beteiligt, die die von dem Beteiligten zu 2) angegriffenen Beschlüsse erlassen hat» Beteiligt ist nach dieser Bestimmung die betreffende Dienststelle, nicht der hinter ihr stehende Rechtsträger» Berlin als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist dagegen an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt» Eine der Vorschrift des § 107 Abs» 1 Hr. 6 BBauG entsprechende Bestimmung, wonach in dem Enteignungsverfahren die Gemeinde beteiligt ist - eine Regelung, aus der sich ^ei Anwendung von § 162 Abs» 1 S» 1 BBauG eine Beteiligung der Gemeinde auch am gerichtlichen Verfahren ergeben kann -, ist für die Grenzregelung nicht getroffen» Hier kommen die Belange der Gemeinde dadurch hinreichend zu dem Tragen, daß 03 eine gemeindliche Stelle ist, die nach § 80 BBauG zu befinden hat» Mit Rücksicht hierauf ist Berlin nicht an dem gerichtlichen Verfahren beteiligt (§ 162 Abs» 1 Hr. 1 BBauG)» Dieser Rechtslage hat der Senat in der Revisionsverhandlung und bei der Passung des Rubrums seiner Entscheidung Rechnung getragen» 2» In einer Baulandsacho wie der vorliegenden findet eine - nicht zugelassene - Revision zu dem Bundesgerichtshof nur statt, wenn der Wert des Beschwerde-gegenständes 15»000 DM übersteigt» Hieran fehlt ec im gegenwärtigen Pall» wenn die Zulässigkeit einer Enteignung Gegenstand des Streites ist, und sie hat auch Platz zu greifen, wenn es iim die Zulässigkeit einer Grenzregelung geht» Zwar wird die Gronzrogelung in die Nähe einer Umlegungs-raaßnahme gerückt (so in den Erläuterungsv/erken zu dem Bundesbaugesetz von Brügelmann-Föroter, § 80 Arum 1 a; Knaup-Ingenstau, An. zu § 80; g. Sie steht jedoch einer Enteignung zu demindest in den Fällen nahe, in denen sie eine einseitige Zuweisung einer Fläche zu dem Gegenstand hat» Eine solche Maßnahme sieht § 80 BBauG gleichrangig neben einem Flächenaustausch vor, während der Umlegung gerade die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück zugrunde liegt. Streitwertmäßig kann überdies in den Fällen des Flächenaustausches die Rechtslage so gesehen werden, daß derjenige Eigentümer, dem eine Fläche genommen werden soll und der sich hiergegen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wehrt, einen Eigentumsverlust abwehren will, also um sein Eigentum streitet, und in Gestalt der ihm im Austausch zugedachten Fläche eine Gegenleistung (vgl. Dann aber ist im Blick auf die Festsetzung des Streit- und des Beschwerdewerts im ge-richtlichen Verfahren anzunehmen, daß bei der Grenzregelung sowohl im Woge einer einseitigen Zuteilung einer Fläche wie durch einen Flachenaustausch ein Eigentuins-streit im - zu demindest entsprechenden - Sinn von § 6 ZPO 517 den Wert des Be-schv/erdegegenStandes einer Berufung oder Revision, mit der ein oder mehrere Grundstückseigentümer die in einem Unlegungsbeschluß angeordnete Einbeziehung ihres Grundbesitzes in ein Umlegungsverfahren anfechten, nicht unter Heranziehung von § 6, sondern gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen, allerdings dieses am Wert des Grundstücks au3gerichtet, mit 20 des Wertes des Gi’und und Bodens bemessen hat, so ist dabei von wesentlichem Gewicht die Überlegung: Der Umlo-gungsbeschluß stellt nur die Einleitung der Umlegung dar (§ 47 BBauG); erst der Vollzug des Umlegungsverfahrens (§ 66 do Ges.) Hier dagegen hat die Gronzregelung nach Maßgabe von § 85 BBauG die Wirkung, daß der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen rechtlichen Zustand ersetzt wird, also eine Eigontum3änderung eintritt. Auch das Urteil des Senats in BGHZ 48, 200 betrifft eine von der vorliegenden verschiedene Fallgestaltung. ist der \7ert des Beoohv/erdegegenstandos einer Berufung oder Revision, die seitens des Enteigneton auf Zuweisung von Ersatzland statt einer Geldent-sehädigung oder seitens des Enteignungsbegiinotig-ten auf Zubilligung einer Goldentschädigung statt einer Zuweisung von Ersatzland zielt, unter Heranziehung von § 3 ZPO mit 20 v.H« des Wortes der ent-eigneten Fläche, für die eine Abfindung in Land in Betracht kommt, zu bemessen,, Bei diesen Rechts-streitigkeiten steht nicht die Verschaffung des Eigentums an einen bestimmten Grundstück, sondern die Zuweisung von Ersatzland statt der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Vordergrund und gibt dem Streit sein auch hinsichtlich seiner Bewertung entscheidendes Gepräge« Hier dagegen geht es darum, ob ein Eigentümer eine Teilfläche seines Grundstücks verlieren soll oder nicht« Dieser Verkehrswert wird aber durch den Preis bestimmt, der in dem maßgebenden Zeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen war (§ 141 Abs. 2 BBauG)- Es ist daher von vornherein verfehlt, wenn die Revision und die von ihr beigebrachte Wertschätzung als werterhöhend darauf verweiseng die in Rede stehende Teilfläche solle der Arrondierung des großen Grundstückskomplexes dienen, den die Beteiligte zu 3) nach und nach zur Errichtung des Europa-Centers erworben habe, und einer besseren Führung der für dieses Objekt benötigten Versorgungsstraße; bei Übergabe des Eigentums an der Teilfläche werde der übrige Grundstücksbesitz der Beteiligten zu 3) automatisch außerordentlich an Y/ert gewinnen■> Denn bei dem allem geht es um Sonderinteressen eines Beteiligten - die Rcvisionobegründung spricht auf Bio 3 selbst von der besonderen Bedeutung der Teilfläche für die Beteiligte zu 3) das sich in einem planmäßigen Aufkauf des Terrains und der Errichtung des Europa-Centers einschließlich eines Parkhauseo niederschlug (vglo Urteil vom 6. November 1958 - III ZR B47/57 insoweit in BGHZ 28, 302 nicht veröffentlicht) und bei der Ermittlung des Verkehrsv/ertes außer acht zu lassen isto Soweit die Revision auf einen Erfahrungssatz dos Inhalts hinweist, daß bei Arrondierungen der zuletzt zu erwerbende Grundotückateil stets der teuerste sei, weil er bereits an den Wertoteigerun-gon teilnehme.s.i die durch den Ankauf von größeren heitlicher, sich nach dem Wert des Hauptgrundstücks richtender Preis erzielt werden kann» Anders ist es jedoch, wenn 03, worauf es hier ankommt, um den Preis geht, der hei einer Veräußerung allein des Anhängsels zu erzielen ist» Er kann nicht besonders hoch veranschlagt werden, wobei zusätzlich zu bedenken ist, daß keinerlei Aussicht dafür "besteht, dieses Grundstücksanhängsel könnte auf dem Wege dos Zuerwerbs oder der Zusehlagung einer weiteren Fläche einer Bebauung zugeführt werden» non Streitwert von 7«000 DM angenommen haben, so ist das nicht zu niedrig gegriffen und wird dem V/ert der von den Beteiligten zu 2) abzuge>>enden Teilfläche gerecht» Die Revision erweist sich daher, weil sie die Rcvisionssuinme nicht erreicht, als unzulässig» Sie ist mithin zu verwerfen» Zugleich sind in Anwendung von § 161 BBauG, § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens dem Revisions-führor aufzuerlcgen»

Zitierte Normen: § 80 BBauG § 3 ZPO § 141 BBauG
GrundstückBeteiligteWertbeteiligtFlächeStraßeBBauGZPOGrenzregelungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachsphlagevrerk: BGHZ !
ja
 da
BundesbauG § 161; ZPO §§ 6, 511 a Abs° 2? 546 Abs*, 5
Der Wert des Besclwerdegegenstandes einer Berufung oder Revision? die sich gegen die Zulässigkeit einer Grenzregelung richtet, ist nach dem Wort der Teilfläche zu bestimmen, die der Rcchtsmittelführor im Wege des Plä-chenaustauschs oder einer einseitigen Zuteilung an einen anderen Eigentümer verlieren solle
BGH, Urte v. 1. Juli 1968 ~ III ZR 88/67 - KG Berlin
IG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 88/67	URTEIL
in der Raulandsache
 Verkündet am
1» Juli 1968 Groß,
 Juotizangostellte
als UrkundsbeamtQr der Geschäftsstelle
 betreffend dio Grenzrcgelung der Grundstücke B(___
TBHBHI®otraße eingetragenem Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg von
" "'	Band	Blatt	und	 .
hflHlHHV Straße $ uav/„ s eingetragen im Grundbuch" des Amtsgerichte Charlottenburg von Cj mm Band S Blatt m 131
1)
Am-ragdgegner im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnorj
 Prozeßbovollmächtigter:Rechtsanwalt
 Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Pr
2
3)
Prozcßbcvollmächtigter II. Instanz:
Re^rtea inva 11

4)
Gläubigerin von Grundpfandrech-ten an dem Grundstück Straße £ u.sw»,
Rrozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II» Instanz:	(
BflÜ^Bstraße
 Gläubigerin eines Grundpfand-rechts an dem Grundstück NJBHHV Straße £ usw»
Gläubigerin eines Grundpfend-rechts an dem Grundstück 'ri^™™,"BÄ?traßQ £<,
 
7)
10)
11)
 
13J
H)
15)
16)
 
17)
6
Der HI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1» Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr» Hufila und Gähtgens
 für Rocht erkannt:
Die Revision des Beteiligten Dr» KHpB? gegen da3 Urteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 14» Februar 1967 wird verworfen»
Dieser Beteiligte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beteiligte zu 2) wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die von dem Beteiligten zu l) nach den §§ 80 ff BBauG beschlossene Grenzregelung, mit der der Austausch zweier rund 6 qm großer Teilflächen der Grundstücke der Beteiligten 2) und 3) in
 Straße	Straße	£ angeordnet wird»
Der Beteiligte zu 2) ist der Eigentümer des 2»552 qm großen Grundstücks
 Beteiligte zu 3) ist die Eigentümerin des 19»180 qm
 
großen, an mehrere Straßen grenzenden Nachbargrund-
traße
 latz,
stück3 ___
Straße	und	NflHIIHHI	Straße
 Die Grundatücko liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch innerhalb der im Zusammenhang bebauten 0rt3teile in einem Kerngebiet und Geschäftszentrum der Innenstadt» Die beiden Grundstücke grenzen dergestalt aneinander, daß das Grundstück des Beteiligten zu 2), das sich in nord-südlicher Richtung erstreckt, in dasjenige der Beteiligten zu 3) hineinragt» Dadurch teilt sich das Grundstück der Beteiligten zu 3) in zwei größere Flächen auf, dao westlich vom Grundstück des Beteiligten zu
2) belogene Gelände an der T ]<:r(^Bi^^Hplatz und der £ Fläche östlich davon an der Ni
 traße, dem Straße und die Straße» Die-
se beiden Grundstücksflächen des Grundstücks der Beteiligten zu 3) sind durch einen Korridor verbunden, der an der Nordgrenze des Grundstücks des Beteiligten zu 2) entlangführto Dieser in west-östlicher Richtung verlaufende Verbindungskorridor ist 12,73 m breit» Br wird am Ostende durch einen zungenartigen, nach Norden hineinragenden Fortsatz des Grundstücks des Beteiligten zu 2) eingeengt, der eine Breite von 1,88 n und eine Länge von 3,77 m hat, so daß der Verbindungskorridor an dieser Stolle nur etwa 9 m breit ist» Der den Korridor verengende Fortsatz des Grundstücks deo Beteiligten zu 2} mit einer Fläche von etwa 6 qm ist baulich nicht ausgenutzt »
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In den Jahren 1964/65 ‘behaute die Beteiligte
 zu 5) die an der T
istraße, dem B
platz und der	Straße	telegene	westliche
 Grundstücks!lache mit dem unter dem Namen "Europa-Center" bekannten Gebäudekomplex. Auf der östlichen
 ein dazugehöriges Parkhaus, in dem ca, 1«,000 Wagen-ahotellplätze geschaffen werden sollen, um damit der Auflage, insgesamt 1.887 Abstellplätze zur Verfügung zu stellen, teilweise nachzukommen. Das Europa-Center beherbergt eine größere Anzahl von Gewerbebetrieben und Ladengeschäften. Die unterste Ebene des Europa-Centers dient der Versorgung der Betriebe und enthält eine breite Versorgungsstraße, die von Lastzügen befahren werden kann. Diese am I. April 1965 eröffnete Straße führt durch den Verbindungskorridor hindurch und an der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze der östlichen Grund-otücksflache des Grundstücks der Beteiligten zu 3) entlang auf die	Sie	verlauft	um
 den Fortsatz des Grundstücks des Beteiligten zu 2) herum, so daß sich gerade an dieser Stelle eine Kurve befindet.
Boi ihrer Bauplanung - aber nicht bei der durchgeführten Bebauung - bezog die Beteiligte zu 3) den zungonartigen Fortsatz des Grundstücks des Beteiligten zu 2) in die für die VersorgungS3traße vorgesehene Flache mit ein. Die Beteiligte zu 3) hoffte, den etwa 6 qm großen Grundstücksfortsatz von dem Beteiligten zu 2) erwerben zu können. Zwischen den Betcilig-
Grundstückofläche an der N
Straße entsteht
 
ten zu 2) und 3) wurden zu diesem Zweck im Jahre 1963 Verhandlungen aufgenommen» Der Beteiligte zu 2) war jedoch nur dann bereit, den Portsatz seines Grundstücks gegen einen gleichgroßen und gleichwertigen Teil des Grundstücks der Beteiligten zu 3) an der Ostgrenze seines Grundstücks auszutaucchen, wenn zugleich eine Reihe von anderen Verhandlungspunkten in seinem Sinne geregelt würden» Unter diesen Umständen kam es nicht zu einem vertraglichen Austausch des 6 qm großen Grundstücksfortsatzes mit einem der Beteiligten zu 3) gehörenden Grundstücksteil..
Die Beteiligte zu 3) beantragte im Jahre 1963 bei dem Beteiligten zu 1) die Durchführung eines Grenzregelungsverfahrens mit dem Ziel, den Portsatz des Grundstücks des Beteiligten zu 2) gegen einen ihr gehörenden gleichgroßen Grundstückstoil an der Ootgrense des Grundstücks des Beteiligten zu 2) aus-zutauschen» Durch Beschluß vom 7» April 1965 nahm der Beteiligte zu l) die von der Beteiligten zu 3) begehrte Grenzregelung nach dem Bundesbaugcsetz vor» Der Beteiligte zu l) setzte die Grundstücksgrenzen unter Begradigung der nördlichen Grenze des Grundstücks des Beteiligten zu 2) und unter Portfall dos dort in das Grundstück der Beteiligten zu 3) hinein-ragendon Portsatzes mit Hilfe eines Plächenaustau-sches neu fest» Eine Geldlei3tung wurde nicht festgesetzt, da die zu dem Austausch vorgesehenen Grundstücksteile flächen- und wertgleich seien» Der von dem Beteiligten zu 2) gegen diesen Beschluß eingelegte Widerspruch wurde von dem Beteiligten zu 1) durch den Bescheid vom 23» Juni 1965 zurückgewio-
son»
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Gegen diese Beschlüsse des Beteiligten zu l) hat sich der Beteiligte zu 2) mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt» Seinem Antrag, die Beschlüsse aufzuheben, hat das Landgericht statt-gegeben» Auf die Berufung des Beteiligten zu l) hat das Kammergoricht entsprechend den Antrag des Berufungsführers und der Beteiligten zu 4) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag des Beteiligten zu 2) auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen»
Mit der Revision will der Beteiligte zu 2) die Berufung des Beteiligten zu l) zurückgewieson sehen» Der Beteiligte zu l) bittet seinerseits darum, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen»
Entsehoidungsgründe:
I» Vorab ist zunächst folgendes zu bemerken;
Im gegenwärtigen gerichtlichen Verfahren ist im Hinblick auf § 162 Abs» 1 S. 2 BBauG das Bezirksamt Charlottenburg als die Stelle beteiligt, die die von dem Beteiligten zu 2) angegriffenen Beschlüsse erlassen hat» Beteiligt ist nach dieser Bestimmung die betreffende Dienststelle, nicht der hinter ihr stehende Rechtsträger» Berlin als öffentlich-rechtliche
 Körperschaft ist dagegen an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt» Eine der Vorschrift des § 107 Abs» 1 Hr. 6 BBauG entsprechende Bestimmung, wonach in dem Enteignungsverfahren die Gemeinde beteiligt ist - eine Regelung, aus der sich ^ei Anwendung von § 162 Abs» 1 S» 1 BBauG eine Beteiligung der Gemeinde auch am gerichtlichen Verfahren ergeben kann -, ist für die Grenzregelung nicht getroffen» Hier kommen die Belange der Gemeinde dadurch hinreichend zu dem Tragen, daß 03 eine gemeindliche Stelle ist, die nach § 80 BBauG zu befinden hat» Mit Rücksicht hierauf ist Berlin nicht an dem gerichtlichen Verfahren beteiligt (§ 162 Abs» 1 Hr. 1 BBauG)» Dieser Rechtslage hat der Senat in der Revisionsverhandlung und bei der Passung des Rubrums seiner Entscheidung Rechnung getragen»
2» In einer Baulandsacho wie der vorliegenden findet eine - nicht zugelassene - Revision zu dem Bundesgerichtshof nur statt, wenn der Wert des Beschwerde-gegenständes 15»000 DM übersteigt» Hieran fehlt ec im gegenwärtigen Pall»
Grundsätzlich.ist, wie der Senat in BGHZ 48,
200 ausgeführt hat, in Baulandsachon nach den über § 161 BBauG entsprechend anwendbaren Bestimmungen in §§ 5, 511 a Abs» 2, § 546 Abo» 5 ZPO der Streit-und der Boschwerdewert nach freiem Ermessen festzu-setzen» Jedoch ist die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 6 ZPO, nach der bei einem Besitz-und Eigcntumsotreit der Wert der Sache maßgeblich ist, nicht völlig ausgeschlossen» Sie greift z»B»
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nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Plats? wenn die Zulässigkeit einer Enteignung Gegenstand des Streites ist, und sie hat auch Platz zu greifen, wenn es iim die Zulässigkeit einer Grenzregelung geht» Zwar wird die Gronzrogelung in die Nähe einer Umlegungs-raaßnahme gerückt (so in den Erläuterungsv/erken zu dem Bundesbaugesetz von Brügelmann-Föroter, § 80 Arum 1 a; Knaup-Ingenstau, Anm. zu § 80; g. auch Dittus, Einführung in das Bundesbaugesctz S„ 95 f ) . Sie steht jedoch einer Enteignung zu demindest in den Fällen nahe, in denen sie eine einseitige Zuweisung einer Fläche zu dem Gegenstand hat» Eine solche Maßnahme sieht § 80 BBauG gleichrangig neben einem Flächenaustausch vor, während der Umlegung gerade die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück zugrunde liegt. Streitwertmäßig kann überdies in den Fällen des Flächenaustausches die Rechtslage so gesehen werden, daß derjenige Eigentümer, dem eine Fläche genommen werden soll und der sich hiergegen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wehrt, einen Eigentumsverlust abwehren will, also um sein Eigentum streitet, und in Gestalt der ihm im Austausch zugedachten Fläche eine Gegenleistung (vgl. Dittus aaOs eine Entschädigung in Land) bekommen soll, die bei der Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes außer Betracht zu bleiben hat. Dann aber ist im Blick auf die Festsetzung des Streit- und des Beschwerdewerts im ge-richtlichen Verfahren anzunehmen, daß bei der Grenzregelung sowohl im Woge einer einseitigen Zuteilung einer Fläche wie durch einen Flachenaustausch ein Eigentuins-streit im - zu demindest entsprechenden - Sinn von § 6 ZPO
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vorliogt. Für eine streitv/ertmäßige unterschiedliche Behandlung der Grenzregelung durch einseitige Zuteilung einer Fläche oder durch einen Flä-chenaustausch fehlt es an einem hinreichenden inneren Grund.
In diesem Zusammenhang ist des weiteren au bedenken:
Wenn der Senat in BGHZ 49? 517 den Wert des Be-schv/erdegegenStandes einer Berufung oder Revision, mit der ein oder mehrere Grundstückseigentümer die in einem Unlegungsbeschluß angeordnete Einbeziehung ihres Grundbesitzes in ein Umlegungsverfahren anfechten, nicht unter Heranziehung von § 6, sondern gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen, allerdings dieses am Wert des Grundstücks au3gerichtet, mit 20 des Wertes des Gi’und und Bodens bemessen hat, so ist dabei von wesentlichem Gewicht die Überlegung: Der Umlo-gungsbeschluß stellt nur die Einleitung der Umlegung dar (§ 47 BBauG); erst der Vollzug des Umlegungsverfahrens (§ 66 do Ges.) ergibt, ob ein Eigen1tums-wechoel und ein Austausch an den in die Umlegung einbezogenen Flächen eintritt. Hier dagegen hat die Gronzregelung nach Maßgabe von § 85 BBauG die Wirkung, daß der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen rechtlichen Zustand ersetzt wird, also eine Eigontum3änderung eintritt. Auch das Urteil des Senats in BGHZ 48, 200 betrifft eine von der vorliegenden verschiedene Fallgestaltung. Hach jenem Urteil
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ist der \7ert des Beoohv/erdegegenstandos einer Berufung oder Revision, die seitens des Enteigneton auf Zuweisung von Ersatzland statt einer Geldent-sehädigung oder seitens des Enteignungsbegiinotig-ten auf Zubilligung einer Goldentschädigung statt einer Zuweisung von Ersatzland zielt, unter Heranziehung von § 3 ZPO mit 20 v.H« des Wortes der ent-eigneten Fläche, für die eine Abfindung in Land in Betracht kommt, zu bemessen,, Bei diesen Rechts-streitigkeiten steht nicht die Verschaffung des Eigentums an einen bestimmten Grundstück, sondern die Zuweisung von Ersatzland statt der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Vordergrund und gibt dem Streit sein auch hinsichtlich seiner Bewertung entscheidendes Gepräge« Hier dagegen geht es darum, ob ein Eigentümer eine Teilfläche seines Grundstücks verlieren soll oder nicht«
Der Wert der Revision bemißt sich daher, ebenso wie der Wert einer Revision, die sich gegen die Enteignung einer Teilfläche aus einem Grundstück richtet, nach dem - objektiven - Verkehrswert der Teil-flache zur Zeit der Einlegung der Revision, hier mithin nach dem Verkehrsv/ert, den die rund 6 qm zur Zeit der Einlegung der Revision (22. Mai 1967) hatten, eben jene rund 6 qm, die der Revisionsführer im V/ege dos Plüchonau3tauoches abgeben soll (§ 161 BBauG,
 §§ 546, 6, 4 ZPO; Beschlüsse vom 16. September 1963 - Ill ZR 109/62 - IfJW 1963, 2173 und 30. September 1963 - III ZR 74/63-).
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Dieser Verkehrswert wird aber durch den Preis bestimmt, der in dem maßgebenden Zeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen war (§ 141 Abs. 2 BBauG)- Es ist daher von vornherein verfehlt, wenn die Revision und die von ihr beigebrachte Wertschätzung als werterhöhend darauf verweiseng die in Rede stehende Teilfläche solle der Arrondierung des großen Grundstückskomplexes dienen, den die Beteiligte zu 3) nach und nach zur Errichtung des Europa-Centers erworben habe, und einer besseren Führung der für dieses Objekt benötigten Versorgungsstraße; bei Übergabe des Eigentums an der Teilfläche werde der übrige Grundstücksbesitz der Beteiligten zu 3) automatisch außerordentlich an Y/ert gewinnen■> Denn bei dem allem geht es um Sonderinteressen eines Beteiligten - die Rcvisionobegründung spricht auf Bio 3 selbst von der besonderen Bedeutung der Teilfläche für die Beteiligte zu 3) das sich in einem planmäßigen Aufkauf des Terrains und der Errichtung des Europa-Centers einschließlich eines Parkhauseo niederschlug (vglo Urteil vom 6. November 1958 - III ZR B47/57 insoweit in BGHZ 28, 302 nicht veröffentlicht) und bei der Ermittlung des Verkehrsv/ertes außer acht zu lassen isto Soweit die Revision auf einen Erfahrungssatz dos Inhalts hinweist, daß bei Arrondierungen der zuletzt zu erwerbende Grundotückateil stets der teuerste sei, weil er bereits an den Wertoteigerun-gon teilnehme.s.i die durch den Ankauf von größeren
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Grundßtücksflächen eingotreten seien, so verweist sie damit auf einen Erfahrungssatz, der in dem Rechtsstreit III ZR 147/57 von der damaligen Re-visionsführerin, die auf Zahlung von Enteignungsentschädigungsleistungen in Anspruch genommen worden war, als Beweis dafür vorgetragen war, daß der Verkehrswert hinter diesem "letzten Kaufpreis" zu-rückbliehe» Doch kommt es letztlich hierauf gar nicht einmal entscheidend an» Denn hier ist das Folgende zu Bedenken, was zugleich aufzeigt, daß, wiederum entgegen der Auffassung der Revision und der von ihr vorgelegten Wertschätzung, nicht einmal ein Preis von 3»000 DM/qn als dem normalen Quadratmeter-preis entsprechend angesetzt werden kann»
Die Grundstücke der Beteiligten zu 2) und 3) mögen, worauf die Revision Wert legt, in der besten Geschäftslage von Berlin liegeno Indessen bilden die rund 6 qm, um die es hier geht, einen sogenannten 'würmfortsatz, einen Zipfel des Grundstücks» Er ist als solcher ein nicht behauungsfähiges Anhängsel zu einem Grundstück, mit dem er als solcher keine wirtschaftliche Einheit bildet» Sein Wert reicht unter diesen Umständen nicht etwa notwendig an den Quadratmeterwert de3 HauptgrundStücks heran und kann auch, anders als die Revision meint, nicht etwa automatisch an einer Wertoteigerung teilnehmen, die das Hauptgrundatück nach Ansicht der Revision im Zuge der Maßnahmen der Beteiligten zu 3) erfahren hat» Es mag sein, daß bei einem Verkauf dos ganzen Grundstücks einschließlich des Anhängsels ein ein-
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heitlicher, sich nach dem Wert des Hauptgrundstücks richtender Preis erzielt werden kann» Anders ist es jedoch, wenn 03, worauf es hier ankommt, um den Preis geht, der hei einer Veräußerung allein des Anhängsels zu erzielen ist» Er kann nicht besonders hoch veranschlagt werden, wobei zusätzlich zu bedenken ist, daß keinerlei Aussicht dafür "besteht, dieses Grundstücksanhängsel könnte auf dem Wege dos Zuerwerbs oder der Zusehlagung einer weiteren Fläche einer Bebauung zugeführt werden»
Als Folge des Gesagten sind die rund 6 qm, die der Beteiligte zu 2) abgeben soll, erheblich niedriger als mit 3 »000 PU/qm zu bewerten» Wenn die mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Vorih3tan-zen, sicher im Blick auf den Grundstückswort, ei-
non Streitwert von 7«000 DM angenommen haben, so ist das nicht zu niedrig gegriffen und wird dem V/ert der von den Beteiligten zu 2) abzuge>>enden Teilfläche gerecht» Die Revision erweist sich daher, weil sie die Rcvisionssuinme nicht erreicht, als unzulässig» Sie ist mithin zu verwerfen» Zugleich sind in Anwendung von § 161 BBauG, § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens dem Revisions-führor aufzuerlcgen»
Dr» Pagendarm	Df»	Kroft	Dr»Arndt
 Dr» Hußla
 Gähtgeno