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BGH · III ZB 88/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 88/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2, Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr° Pagendarm sowie der Bundesrichtor Dr» Beyer, Dr° Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Der Klager, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts zu den ungeschicktesten und steifsten Schülern der Klasse gehörte und ein für sein Alter überdurchschnittliches Gewicht von 120 bis 140 Pfund aufwieo, blieb bei der Ausführung der Übung mit den Füßen an der Reckstange hängen, stürzte vornüber und schlug mit der Stirn auf die Matten auf, wobei sich seine lendenv/irbelsäule stark nach vorn durchbog, Nachdem er die ihn entstandenen Arzt- und Arzneinittelkosten von der Krankenkasse erstattet erhalten hat, macht er für seinen weiteren Schaden das beklagte land als Anotollungskörperschaft des Turnlehrers verantwortlich und verlangt, dieses zu verurteilen, an ihn 166,35 DM zu dem Ausgleich für notwendig gewordene Fahrkosten zu dem Arzt, zur Schule und zu dem ärztlich verordnten Schwimmen sowie ein in das Ermessen dos Gerichts gestelltes, mindestens 500 DM betragendes Schmerzensgeld, je mit 4 >6 Zinsen seit 1c Oktober 1963, zu zahlen; Diese Anträge hot er, nachdem er vor dem Landgericht unterlegen war, vor dem Oherlondesgericht im Wege der Berufung mit der Begründung verfolgt: Real-ochullehrer I'l^H hätte, da die aus gebückter Grundhaltung heraus auszuführende Übung als Planke über ein nur ein Drittel der Körperhöhe erreichendes Hindernis angesichts der, vom Körperschwerpunkt bei der Überwindung des Hindernisses aus gerechnet, mindestens 1,80 m betragenden, die Größe der Schüler übersteigenden Fallhöhe die Gefahr erheblicher Verletzungen in sich getragen habe, selbst Hilfestellung leisten müssen; dies um so mehr, als der Kläger, was der Turnlehrer gewußt habe oder wenigstens ohne weiteres hätte erkennen müssen, zu den steifsten Turnern gehört und für sein Alter ein besonders hohes Gewicht aufgewiesen habe» Die von dem Turnlehrer angeordnete Hilfeleistung durch Hitschüler sei aus mehreren Gründen, schon wegen der geringen Größe des Mitschülers von der, als der Kläger die Übung ausgeführt habe, allein zur Hilfestellung .bereitgestanden habe, unzureichend gewesen» Da3 Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers hin das beklagte Land zur Zahlung von 163,35 DM nebst 4 $» Zinsen, diese ab 26» Mai 1964 (Tag der Klage-zustcllung), sowie eines Schmerzensgeldes von 500 DM verurteilt und hat die erbetene Feststellung getroffen» Das dom Beklagten ungünstige Urteil des Berufungsgerichts haut auf der Überlegung auf: Die von den Schülern geübte Hockwende sei für konstitutionell durchschnittlich veranlagte und turnerisch zu demindest mittelmäßig begabte Schüler ohne irgendeine naheliegende Gefährdung zu bewältigen gewesen, sie habe aber für den Kläger wegen seines Gewichts und seiner beträchtlichen körperlichen Steifheit eine größere Gefahr mit sich gebrachto Diesen Umstand hätten die von den Turnlehrer zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen angepaßt sein müssen* Wenn auch ein einziger Hilfestellungleistender, hier der Mitschüler von ScIHliH^V? Hs ist aber andererseits Pflicht der Schule und der Lehrkräfte, die Gefahr für die Schüler so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten zu halten (Urteile vom 3* Juni 1957 - III ZR 94/55 = VersR 1957, 552; 27= Januar 1958 - III ZR 90/56 = Bei der Bestimmung dieser Pflicht ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf das Alter, die Einsicht und die Leistungsfähigkeit der nach ihrer Veranlagung am ehesten gefährdeten Schüler, um deren Sicherheit es geht, Rücksicht zu nehmen (vglo Urteil vom 13. Rechtsfehlor auf die Notwendigkeit geschlossen, im Falle des Klägers, für den die Übung nicht leicht war, besondere Vorkehrungen zu treffen und ihm eine besondere Hilfestellung angedeihen zu lassen, wie sic das Berufungsgericht im einzelnen beschreibt» Wenn es diese Notwendigkeit nicht mit der von ihm gewürdigten, von der Revision aufgegriffenen Tatsache für ausgeräumt hielt, daß dem Kläger einmal die Übung gelungen war, so hat es damit einen Rechtsfehler nicht begangen» Daß einem - unbegabten - Turner bei einen Turnen die Übung einmal gelingt, bietet noch keine ausreichende Gewähr dafür, er werde die Übung künftig ohne in Gefahr zu geraten bewältigen» Das müßte sich auch Turnlehrer sagen, hinsichtlich dessen Verschulden das angefochtene Urteil in seinen dieses bejahenden Ausführungen einen Verstoß gegen § 27ß RGB ebenfalls nicht ersehen läßt» Wenn die Revision meint, der Kläger, den der hierfür bestimmte Schüler ordnungsgemäß am Arm festgehalten habe, sei offensichtlich in einer besonders ungeschickten Lage oder Haltung zu Fall gekommen, der Fall habe sich mit Sicherheit durch keine Hilfestellung vermeiden lassen, da nach der Art der Übung und der Hilfestellung eine Drehbewegung des Körpers habe in Kauf genommen werden müssen, so will! sie, soweit sie auf eine besonders unglückliche Stellung abhebt, gegenüber dem angefochtenen Urteil einen neuen tatsächlichen Umstand ins Spiel bringen, was im Revisionsrechtszug jedoch nicht möglich ist, und muß sie sich in übrigen entgegenhalten lassen: Ob die Hilfestellung so hätte beschaffen sein müssen, daß nach menschlichem Ermessen Unfallfolgen, wie sie ■beim Kläger aufgetreten sind, verhindert worden wären, was die Revision an anderer Stelle als ein zu weit gehendes Erfordernis rügt, mag offenbleibeno Jedenfalls war 3ie so einzurichten, daß Folgen wie die "beim Kläger eingetretenen tunlichst vermieden würden» Es war daher Bedacht darauf zu nehmen, daß ein Sturz wenn nicht verhindert, so doch im wesentlichen Ausmaß abgeschwächt werde, was sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch hätte erreichen lassen» Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Fall des Klägers hätte sich mit Sicherheit durch keine Hilfestellung vermeiden lassen, das Berufungsgericht habe das Erfordernis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen ungenügender Hilfestellung und Schadenseintritt nicht richtig gewürdigt» Bas Berufungsgericht hat vielmehr mit seinen Ausführungen, die durch den Schüler von geleistete Hilfestellung hätte den Sturz des Klägers und die dadurch eingetretenen Unfallfolgen nicht verhindern können, ec hätten dem Turnlehrer aber andere Hilfsmittel zur Verfügung gestanden, um die Gefahr von den Kläger obzuwonden, dartun wollen und auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, daß der Kläger zu demindest von einem so schweren Sturz, wie er ihn tatsächlich erlitt, hätte bewahrt werden können, und daß Unfallfolgen nicht so wie hier geschehen aufgetreten wären» Bies näher darzulegen, hatte der Vortrag des Beklagten in den Vorinstanzen keinen Anlaß gegeben» Bio Annahme des Berufungsgerichts, bei Hilfestellung durch einen anderen, hierzu insbesondere coiner Größe nach geeigneten Schüler oder durch den Turnlehrer selbst wäre der Unfall des Klägers nicht so schwer verlaufen, widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht der Lebenserfahrung» Wäre übrigens der Unfall des Klägers mit den Unfallfolgen durch keine noch so geartete Hilfestellung abzuwenden gewesen, würde dies der Revision kaum nützen; denn dann drängt sich die Überlegung auf, daß der Kläger nicht zur Ableistung der Übung hätte herangezogen werden dürfen*

HilfestellungmSchülerÜbungGefahrKlägerTurnlehrerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja EGHZ:	nein
BGB § 839 C, Fd
 Zu den Amtspflichten einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule, die Schüler im Alter von annähernd 14 Jahren am Reck eine Kockv/ende aus dem Stand turnen läßt»
BGH, Urt. vom 2. Dezember 1968 - III ZB 88/66 OLG Frankfurt
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
III ZR 88/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2o Dezember 1968 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes Hessen,
 vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Kultusminister, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in D|
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rcchtsanv/alt Dr0
gegen
 den Schüler RonaldJS geboren am	1949,
seine Eltern, den technischen ?ernmelde-0berin3pektor Egon Sfl und dessen Ehefrau Maria Sfl, v/ohnhaft in
v/ohnhaft in Wj i, gesetzlich vertreten durch
 istraße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbovollmächtigte:
Rechtsanv/älte Dr und Dr,
&
Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2, Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr° Pagendarm sowie der Bundesrichtor Dr» Beyer, Dr° Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1= Zivilsenats de3 Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 21. April 1966 wird zu-rüc Jegewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 28o November 1962 sollte die aus 56 Schülern, darunter dem damals 15 Jahre alten Kläger, bestehende Klasse 7 b der Gerhart-H®0H0-Realschule in 01 Turnunterricht eine sog. Hockwende aus dem Stand ausführen, Hierbei hatten die Schüler von einem 1 m hohen Kasten nach vorn eine 1,50 b hoch gelegte Reckstange, auf deren anderen Seite Matten lagen, derart zu überspringen, daß sie mit beiden Händen die Reckstange erfaßten und die Beine seitlich über die Reckstange schwangen. Der die Übung leitende Realschul-
lehrer Ml
 der die Klasse bereits eineinhalb Jahre
 im Turnen unterrichtete, hatte die Klasse der Größe nach in nebeneinander turnende Riegen und den Kläger in die Gruppe der kleineren Schüler eingeordnet.
 
Er hatte ferner zu dem Riegenführcr der letzteren Gruppe
 diesem zur Hilfestellung den etv/a 1,50 m großen Schü-
stellung betrauten Schüler über die Art der Hilfeleistung belehrt»
Der Klager, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts zu den ungeschicktesten und steifsten Schülern der Klasse gehörte und ein für sein Alter überdurchschnittliches Gewicht von 120 bis 140 Pfund aufwieo, blieb bei der Ausführung der Übung mit den Füßen an der Reckstange hängen, stürzte vornüber und schlug mit der Stirn auf die Matten auf, wobei sich seine lendenv/irbelsäule stark nach vorn durchbog,
 Nachdem er die ihn entstandenen Arzt- und Arzneinittelkosten von der Krankenkasse erstattet erhalten hat, macht er für seinen weiteren Schaden das beklagte land als Anotollungskörperschaft des Turnlehrers verantwortlich und verlangt,
 dieses zu verurteilen, an ihn 166,35 DM zu dem Ausgleich für notwendig gewordene Fahrkosten zu dem Arzt, zur Schule und zu dem ärztlich verordnten Schwimmen sowie ein in das Ermessen dos Gerichts gestelltes, mindestens 500 DM betragendes Schmerzensgeld, je mit 4 >6 Zinsen seit 1c Oktober 1963, zu zahlen;
den etwa 1,40 m großen Schüler
 bestimmt und
 ler von Sc
 zugeteilt, auch die mit der Hilfe-
ferner die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, ihm jeden weiteren künftigen Unfallschaden zu ersetzen»
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Diese Anträge hot er, nachdem er vor dem Landgericht unterlegen war, vor dem Oherlondesgericht im Wege der Berufung mit der Begründung verfolgt: Real-ochullehrer I'l^H hätte, da die aus gebückter Grundhaltung heraus auszuführende Übung als Planke über ein nur ein Drittel der Körperhöhe erreichendes Hindernis angesichts der, vom Körperschwerpunkt bei der Überwindung des Hindernisses aus gerechnet, mindestens 1,80 m betragenden, die Größe der Schüler übersteigenden Fallhöhe die Gefahr erheblicher Verletzungen in sich getragen habe, selbst Hilfestellung leisten müssen; dies um so mehr, als der Kläger, was der Turnlehrer gewußt habe oder wenigstens ohne weiteres hätte erkennen müssen, zu den steifsten Turnern gehört und für sein Alter ein besonders hohes Gewicht aufgewiesen habe» Die von dem Turnlehrer	angeordnete	Hilfeleistung	durch
 Hitschüler sei aus mehreren Gründen, schon wegen der geringen Größe des Mitschülers von	der,	als
 der Kläger die Übung ausgeführt habe, allein zur Hilfestellung .bereitgestanden habe, unzureichend gewesen»
Da3 Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers hin das beklagte Land zur Zahlung von 163,35 DM nebst 4 $» Zinsen, diese ab 26» Mai 1964 (Tag der Klage-zustcllung), sowie eines Schmerzensgeldes von 500 DM verurteilt und hat die erbetene Feststellung getroffen»
Mit der zugolassenen Revision erstrebt das beklagte Land, dos die Klage abgewiesen sehen will, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Das dom Beklagten ungünstige Urteil des Berufungsgerichts haut auf der Überlegung auf: Die von den Schülern geübte Hockwende sei für konstitutionell durchschnittlich veranlagte und turnerisch zu demindest mittelmäßig begabte Schüler ohne irgendeine naheliegende Gefährdung zu bewältigen gewesen, sie habe aber für den Kläger wegen seines Gewichts und seiner beträchtlichen körperlichen Steifheit eine größere Gefahr mit sich gebrachto Diesen Umstand hätten die von den Turnlehrer zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen angepaßt sein müssen* Wenn auch ein einziger Hilfestellungleistender, hier der Mitschüler von ScIHliH^V? ausgereicht habe und wenn auch die Art und Weise, wie der Mitschüler von Sc^H^HI die Hilfestellung geleistet habe - Festholten am linken Arm, während die Hockwende nach rechts gemacht wurde - ordnungsgemäß gewesen sein möge, so sei von	inso-
fern zur Hilfestellung ungeeignet gewesen, als er zwar über die erforderliche körperliche Gewandtheit und das nötige Reaktionsvermögen verfügt haben möge, mit 1,50 m jedoch von zu kleiner Statur und damit außerstande gewesen sei, den etwa 30 cm über seinem Kopf in einer Höhe von 1,80 m an der Reckstange mit den Füßen hängengebliebenen Kläger aufzuhalten und den Sturz zu verhindern* Die Notwendigkeit einer überdurchschnittlichen Hilfeleistung für den Kläger hätte der Turnlehrer in Rechnung setzen müssen, auch wenn dem Kläger zuvor einmal die Übung gelungen sei» Der Turnlehrer habe das große Gewicht des Klägers gekannt, auch gewußt oder doch im Blick darauf, daß er ihn vor dem Unfall schon eineinhalb Jahre im Turnen unterrichtet habe, wissen müssen, daß der Kläger zu den am wenigsten turnbegabten Schülern seiner Klasse gezählt habe* Der Turnlehrer
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hätte auch erkennen müssen, daß er die ihm voraussehbare, dem Kläger drohende Gefahr von diesem hätte atv/enden können, entweder durch Abordnung eines wesentlich größeren Schülers zur Hilfestellung oder notfalls durch eigene Hilfestellung.
Was die Revision hiergegen vorträgt, vermag das ongefochtene Urteil nicht zu Pall zu bringen,.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont hat, wird sich im Schulbetrieb und gerade beim Turnunterricht in der Schule eine gewisse Gefährdung der an der Turnübung teilnehmenden Schüler nicht immer vermeiden lassen. Hs ist aber andererseits Pflicht der Schule und der Lehrkräfte, die Gefahr für die Schüler so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten zu halten (Urteile vom 3* Juni 1957 - III ZR 94/55 = VersR 1957, 552; 27= Januar 1958 - III ZR 90/56 =
IM EGE § 839 Pd 6 - MDR 1958, 409; 3» Juli 1958 - III ZR 88/57 = LH EGB § 839 G 40 = MDR 1958, 752). Bei der Bestimmung dieser Pflicht ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf das Alter, die Einsicht und die Leistungsfähigkeit der nach ihrer Veranlagung am ehesten gefährdeten Schüler, um deren Sicherheit es geht, Rücksicht zu nehmen (vglo Urteil vom 13. April 1967 - III ZR 2/65 = VersR 1967, 714 = MDR 1967, 656)c
Das Berufungsgericht hat nun, woran jedoch die Revision vorbeigeht, die körperliche Unbeholfenheit des Klägers, sein für sein Alter überhöhtes Gewicht sowie die beträchtliche Höhe herausgestellt, aus der der Kläger noch einem Mißlingen der Übung herabstürzen konnte.. Mit Rücksicht auf diese Umstände, wie gegenüber der Revision zu betonen ist, hat es ohne
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Rechtsfehlor auf die Notwendigkeit geschlossen, im Falle des Klägers, für den die Übung nicht leicht war, besondere Vorkehrungen zu treffen und ihm eine besondere Hilfestellung angedeihen zu lassen, wie sic das Berufungsgericht im einzelnen beschreibt» Wenn es diese Notwendigkeit nicht mit der von ihm gewürdigten, von der Revision aufgegriffenen Tatsache für ausgeräumt hielt, daß dem Kläger einmal die Übung gelungen war, so hat es damit einen Rechtsfehler nicht begangen» Daß einem - unbegabten - Turner bei einen Turnen die Übung einmal gelingt, bietet noch keine ausreichende Gewähr dafür, er werde die Übung künftig ohne in Gefahr zu geraten bewältigen» Das müßte sich auch Turnlehrer	sagen,
 hinsichtlich dessen Verschulden das angefochtene Urteil in seinen dieses bejahenden Ausführungen einen Verstoß gegen § 27ß RGB ebenfalls nicht ersehen läßt»
Wenn die Revision meint, der Kläger, den der hierfür bestimmte Schüler ordnungsgemäß am Arm festgehalten habe, sei offensichtlich in einer besonders ungeschickten Lage oder Haltung zu Fall gekommen, der Fall habe sich mit Sicherheit durch keine Hilfestellung vermeiden lassen, da nach der Art der Übung und der Hilfestellung eine Drehbewegung des Körpers habe in Kauf genommen werden müssen, so will! sie, soweit sie auf eine besonders unglückliche Stellung abhebt, gegenüber dem angefochtenen Urteil einen neuen tatsächlichen Umstand ins Spiel bringen, was im Revisionsrechtszug jedoch nicht möglich ist, und muß sie sich in übrigen entgegenhalten lassen: Ob die Hilfestellung so hätte beschaffen sein müssen, daß nach menschlichem Ermessen Unfallfolgen, wie sie
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■beim Kläger aufgetreten sind, verhindert worden wären, was die Revision an anderer Stelle als ein zu weit gehendes Erfordernis rügt, mag offenbleibeno Jedenfalls war 3ie so einzurichten, daß Folgen wie die "beim Kläger eingetretenen tunlichst vermieden würden» Es war daher Bedacht darauf zu nehmen, daß ein Sturz wenn nicht verhindert, so doch im wesentlichen Ausmaß abgeschwächt werde, was sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch hätte erreichen lassen» Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Fall des Klägers hätte sich mit Sicherheit durch keine Hilfestellung vermeiden lassen, das Berufungsgericht habe das Erfordernis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen ungenügender Hilfestellung und Schadenseintritt nicht richtig gewürdigt» Bas Berufungsgericht hat vielmehr mit seinen Ausführungen, die durch den Schüler von geleistete Hilfestellung hätte den Sturz des Klägers und die dadurch eingetretenen Unfallfolgen nicht verhindern können, ec hätten dem Turnlehrer aber andere Hilfsmittel zur Verfügung gestanden, um die Gefahr von den Kläger obzuwonden, dartun wollen und auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, daß der Kläger zu demindest von einem so schweren Sturz, wie er ihn tatsächlich erlitt, hätte bewahrt werden können, und daß Unfallfolgen nicht so wie hier geschehen aufgetreten wären» Bies näher darzulegen, hatte der Vortrag des Beklagten in den Vorinstanzen keinen Anlaß gegeben» Bio Annahme des Berufungsgerichts, bei Hilfestellung durch einen anderen, hierzu insbesondere coiner Größe nach geeigneten Schüler oder durch den Turnlehrer selbst wäre der Unfall des Klägers nicht so schwer verlaufen, widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht der Lebenserfahrung»
s
Wäre übrigens der Unfall des Klägers mit den Unfallfolgen durch keine noch so geartete Hilfestellung abzuwenden gewesen, würde dies der Revision kaum nützen; denn dann drängt sich die Überlegung auf, daß der Kläger nicht zur Ableistung der Übung hätte herangezogen werden dürfen*
Der Umstand, daß das mit dem Streitfall erstbefaßte Kollcgialgericht eine Verletzung der dem Turnlehrer obliegenden Amtspflicht verneinte, kann diesen nicht von einem Verschulden entlasten, da das landgerichtliche Urteil auf einer nicht erschöpfenden Beurteilung des Sachverhalts beruht*
Bio im vorstehenden nicht berührten Punkte des angefochtenen Urteils lassen einen entscheidungserheblichen Kcchtsirrtun zu lasten des Beklagten nicht
 ersehen *
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr *
Hußla
 Gähtgens
Keßler
 Dr» Pagendarm
 Dr» Beyer