Das Geld wurde dem Bernhard 000 von der klagenden Bank, die mit ihm besondere Barlehensverträge abschloß, aus Mitteln des Entschädigungsamtes ausgezahlt. März 1955 legte die Klägerin die Abtretungserklärung dem Entschädigungsamt mit der Bitte vor, die nach §12 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BErgG) vom 18. Februar 1956 verweigerte das Entschädigungsamt die Genehmigung der Abtretung der Entschädigungsansprüche des Bernhard wegen seines Gesundheitsschadens. Februar 1956 setzte das Entschädigungsamt die Entschädigungsansprüche des Bernhard q^Bwegen seines Gesundheitsschadens auf 29.952,60 DM fest und verrechnete diesen Betrag mit den ihm gewährten Darlehen. Daß das Entschädigungsamt den Betrag von 10.944,23 DM einbehielt und nicht nunmehr die Abtretung genehmigte und den Betrag an die Klägerin auszahlte, beruhte darauf, daß Bernhard inzwischen die der Klägerin gegebene Abtretungserklärung vom 28. Diese Anfechtung führte zu einer Klage der Klägerin gegen Bernhard CtfB auf Feststellung der privatrechtlichen Wirksamkeit der Abtretungserklärung und auf Zahlung von 10.944,23 DM nebst Provisionen und Zinsen, hilfsv/eise auf Feststellung, daß die Klägerin berechtigt sei, sich aus der Abtretung wegen ihrer Forderung von 10.944,23 DM nebst Provisionen und Zinsen zu befriedigen (40 38/57 DG Berlin). wirksam anerkannt und dem Entschädigungsamt gegenüber sein Einverständnis erklärt, daß von dem ihm zuerkannten Entschädigungsbetrag wegen Gesundheitsschadens ein Betrag von 5.800.— DM an die Klägerin ausgezahlt werde. September 1957 teilte die Klägerin dies dem Entschädigungsamt mit, nachdem sie bereits mit Schreiben vom 19- Juli 1957 den Inhalt des Urteils dem Bntschädigungsamt zur Kenntnis gebracht hatte. Das Entschädigungsamt traf jedoch über den Antrag auf Genehmigung der Abtretung in Höhe der im Urteil genannten 3 682.— DM nebst Provisionen und Zinsen keine Entscheidung. November 1958 genehmigte das Entsehä-digungsamt die Abtretung vom 28» Februar 1955 auch hinsichtlich der im Ürteil des Landgerichts Berlin vom Io Juli 1957 aufgeführten weiteren 3.682.— Bas Landgericht, das die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nur unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches aus Amtspflichtverletzung beurteilt hat, hat den Hauptantrag als unbegründet und den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen. Durch feilurteil vom 23* Oktober 1959 hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als über den Zahlungsanspruch, hergeleitet aus dem der Klägerin abgetretenen Entschädigungsanspruch des Verfolgten wegen Schadens an Körper und Gesundheit und über den Anspruch auf Vorbehaltloserklärung der Genehmigung des Entschädigungsamtes vom 4. In dem feilurteil ist ausgeführts Die Klägerin habe nicht nur einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung, sondern auch Ansprüche auf Erfüllung der Entschädigungsforderung auf Grund der Zession und auf Vorbehaltsloserklärung des Genehmigungsbescheides zur Entscheidung gestellt. Zur Begründung des Urteils hat sie ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß das Entschädigungsamt die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe, als es die nach § 14 BEG für die Wirksamkeit der Abtretung erforderliche Genehmigung nur "vorbehaltlich der Festsetzung oder Fälligkeit von übertragbaren Entschädigungsleistungen" erteilt habe. In der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht, in der es ausschließlich noch um den Anspruch aus AmtspflichtVerletzung gegangen ist, hat die Klägerin vorgetragen: Das Entschädigungsamt habe sich während des gesamten Genehmigungsverfahrens auf den Standpunkt gestellt, eine Genehmigung der Abtretung komme erst in Betracht, v/enn festgestollt worden sei, welche Entschädigungsansprüche dem Bernhard 0^^ zuständen. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt des Entschädigungsamts stelle, daß eine Genehmigung der Abtretung erst erfolgen könne, wenn über Entschädigungsleistungen entschieden sei, lägen Amtspflichtverletzungen des Entschädigungsamtes vor. Denn die Entschädigungsakten ergäben, daß im Mai 1955 ein Lntschädigungsbetrag wegen Gesundheitsschadens von mehr als 6.000.— DM an Bernhard ausgezahlt worden sei. Februar 1957 einen Betrag von mehr als 10.000.— DM für die Klägerin reserviert, diesen Betrag aber trotz des rechtskräftigen Urteils vom 1. Wenn das Entschädigungsamt so verfahren wäre, hätte sich keine Überzahlung für den Gesundheitsschaden ergeben, so daß die Abtretung der Klägerin hätte beachtet werden müssen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter und beantragt, für den Fall des Erfolges ihres Rechtsmittels gemäß § 717 Abs.3 ZPO die Klägerin zur Erstattung von 5*818,60 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. 1.) Das Berufungsgericht, das in dem angefochtenen Urteil nur noch über den aus schuldhafter Amtspflichtverletzung hergeleiteten Schadensersatzanspruch der Klägerin zu entscheiden hatte, bejaht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Bediensteten des beklagten Landes. Es sieht sie darin, daß das Entschädigungsamt Berlin nicht in angemessener Zeit über die Genehmige der Zession entschieden habe, nachdem mit Teilurteil vom 2. Februar 1955 erfolgten Abtretung der Entschädigungsansprüche des Bernhard Cflp aus Gesundheitsschaden an die Klägerin mit dem Bescheid vom 7. Hier liege jedoch, so erwägt das Berufungsgericht im weiteren, die Besonderheit vor, daß trotz Ver-nichtung der Abtretung in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und Bernhard 0^^ die privatrechtliche Wirksamkeit der Abtretung - wenn auch materiell falsch, da offenbar in dem Rechtsstreit von keiner der Parteien die Verweigerung der Abtretungsgenehmigung durch das , Entschädigungsamt vorgetragen worden sei - in gewissem Umfange rechtskräftig festgestellt worden sei. An dieser Auffassung ändere im vorliegenden Pall auch nichts der Umstand, daß das Gericht die Wirksamkeit der Abtretung "vorbehaltlich der Genehmigung des Entschädigungsamtes" festgestellt habe. Juli 1957 lediglich darin, dem Entschädigungsamt gegenüber den Nachweis zu erbringen, daß die Abtretung vom 25. v/irksam erfolgt und daß die Klägerin berechtigt sei, sich aus der ihr abgetretenen Entschädigungsforderung wegen einer weiteren Forderung von 3*682,— LH nobst Zinsen und Provisionen zu befriedigen. Februar 1955 ohne Angabe einer Summe vorgenommene Abtretung der Entschädigungsansprüche des Bernhard aus Gesundheitsschaden nur bis zur Höhe des von Bernhard ausdrücklich anerkannten Betrages (5.800.— DM ) genehmigt und der förmliche Genehmigungsbescheid gemäß § 14 BEG der Klägerin inzwischen zugegangen sei, daß der Klägerin jedoch, soweit die von ihr geltend gemachte weitere Summe (3.682.—DU) von Bernhard CflP nicht anerkannt sei, aufgegeben worden sei, das Bestehen auch dieses Anspruches durch rechtskräftiges Urteil nachzuweisen, da die Genehmigung nach § 14 BEG regelmäßig erst dann erfolgen könne, v/enn RechtsgUltigkeit und Höhe der Abtretung festständen. Februar 1956 nicht mehr als endgültig vernichtet ansehe, sondern die Abtretung in Höhe eines Betrages von 5.800.— DM bereits genehmigt habe und auch zur weiteren Genehmigung bereit sei, wenn im Hinblick auf das Bestreiten des Abtretung und Höhe des seien. Im Hinblick auf diese vom beklagten Land gewollte und herbeigeführte Sachlage geht es ins Leere, wenn die Revision meint: Die Ablehnung der Genehmigung durch den Bescheid vom 7* Februar 1956 sei zwischen den Parteien rechtskräftig geworden, wonach die Abtretung zugleich endgültig vernichtet worden sei» Gleichfalls neben der Sache liegt die Ansicht der Revision, die "Drittwirkung” eines zivilrechtlichen Urteils müsse schon immer dann ausscheiden, wenn diese einer Behörde die Entscheidung über eine Ermessensfrage aus der Hand nehmen würde, da sonst Privatpersonen einen allein der Behörde vorbehaltenen, nach ihrem Ermessen zu treffenden Verwaltungsakt selbst bestimmen könnten* Die Revision übersieht hierbei, daß in den Urteilen vom 2» Mai und 1. Der in dem Urteil vom 2» Mai 1957 ausgesprochene Vorbehalt der Genehmigung des Entschädigungsamtes zeigt eindeutig, daß hier nur eine Entscheidung insoweit erfolgt ist, als die zivilrechtliche Wirksamkeit der Abtretung zwischen Bernhard und der Klägerin festgestellt, aber die Erage offen gelassen und der Entscheidung des Entschädigungsamtes Vorbehalten goblieben ist, ob die infolge der nach § 14 BEG erforderlichen Genehmigung noch schwebend unwirksame Abtretung bei Genehmigung wirksam oder bei Versagung der Genehmigung unwirksam werden sollte. 3.) Aus der von ihm angenommenen "Drittwirkung" dieser Urteile folgert das Berufungsgericht: Bas Entschädigungsamt habe seit der Rechtskraft des Teil-urteils vom 2. am 14o November 1957 durch Überreichung einer Fotokopie des mit Rechtskraftattest versehenen Urteils bekannt geworden sei, habe das Entschädigungsamt weiterhin davon auszugehen gehabt, daß die Klägerin berechtigt sei, sich aus der Abtretung noch wegen ihrer weiteren Forderung von 3*682.— Februar 1957 ergebe, sei von der zur Auszahlung bereitstehenden GesundheitsentSchädigung ein Betrag von 10.944,45 UM, der der im Rechtsstreit 4 0 58/57 LG Berlin anerkannten und festgestellten Summe von 9*482,— UM zuzüglich Nebenforderungen entsprochen habe, für die Klägerin wegen der Abtretung einbehalten worden. Es hätte aber auch in Höhe von 5*682,— UM nebst Zinsen und Provisionen eine Genehmigung der Abtretung ausgesprochen und dieser Betrag an die Klägerin ausgezahlt werden müssen, wenn das Entschädigungsamt der vom beklagten Land immer wieder hervorgehobenen damaligen Praxis nachgekommen wäre, bei Vorhandensein auszahlbarer Entschädigungsbeträge Abtretungen zu genehmigen. Unter eingehender Würdigung der in den Entschä-digungsakten enthaltenen Aktenvermerke und Ausführungen kommt das Berufungsgericht alsdann zu dem Ergebnis, daß diese nicht erfolgte Genehmigung der Abtretung und die damit verbundene Nichtauszahlung des abgetretenen Geldbetrages auf eine fahrlässige Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Entschädigungsamtes zurückzuführen sei. Zunächst habe es sich auf den Standpunkt gestellt, daß für die Erteilung der^rxva^^c^licn wirksamen Abtretung das Einverständnis des Bernhard Cohn erforderlich sei. Später habe das Entschädigungsamt dann auf die rechtlich unzutreffende Ansicht des Bernhard C^p gehört, aus dem Urteil vom 1. Juli 1957 gehe hervor, daß die Klägerin eine Forderung gegen Bernhard nur noch in Höhe von 20 $> der ur- Wäre dies der Fall gewesen, dann hätte die Genehmigung der Abtretung in Höhe des in der Urteilsformel aufgeführten Betrages von 4*630,20 DM erteilt werden müssen, da dieser Betrag dem im Urteil vom 1. Dezember I960, in dem die Klage der Klägerin gegen das beklagte Band, soweit sie den Anspruch auf Vorbehaltsloserklärung des Genehmigungsbescheides des EntSchädigungsamtes Berlin vom 4. 1958 und den Zahlungsanspruch, hergeleitet aus dem der Klägerin abgetretenen Entschädigungsanspruch des Verfolgten Bernhard wegen Schadens an Körper und Gesundheit betrifft, rechtskräftig abgewiesen ist. Vor der Entschädigungskaramer ging es darum, ob der Klägerin unmittelbar aus der Abtretung der Entschädigungsansprüche des Bernhard G0I0 ein Zahlungsanspruch gegen das beklagte Land zusteht, während es hdo* um einen Anspruch aus Amtspflicht Verletzung geht«, der mit der Abtretung nur in mittelbarem Zusammenhang steht, also nicht durch die rechtskräftige Abweisung des Anspruchs aus der Abtretung selbst ausgeschlossen werden kann. Gleichfalls unzutreffend ist die weitere Ansicht der Revision, v/enn in den angeführten Prozeßverfahren nur von zwei Kollegialgerichten - gemeint ist/, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom beklagten Land richtig gestellt worden ist, die Entschädigungskammer des Landgerichts Berlin * festgestellt sei, daß die Bediensteten des beklagten Landes rechtmäßig gehandelt hätten, so fehle es für die Anwendung des § 839 BGB an der Möglichkeit der erforderlichen Schuldfeststellung. Die Revision übersieht hierbei, daß in dem Urteil der Entschädigungskammer der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, aus dem dieses die schuldhafte Amtspflichtverletzung herleitet, nämlich die ungerechtfertigte Verzögerung der Entscheidung über die Abtretungsgenehmigung, gar nicht erörtert worden ist, sondern daß dies Gericht ein objektiv pflichtwidriges Handeln der Bediensteten des beklagten Landes im Hinblick auf andere Sachverhalte verneint. b) Ohne Erfolg bleibt die Revision mit ihrer Rüge, zu Unrecht sei das Berufungsgericht nicht auf die Frage eingegangen, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Abtretung überhaupt eine Amtspflicht des Entschädigungsamtes gegenüber der Klägerin als Zessionarin bestanden habe, obwohl das beklagte Band auch diese Frage aufgeworfen habe. Sei, so meint die Revision, im Hinblick auf den reinen Schutzcharakter des § 14 BEG zugunsten des Geschädigten diese Frage zu verneinen, dann habe gegenüber der Klägerin von Anfang an keine Amtspflicht hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens bestanden, so daß schon aus diesem Grunde der Anspruch aus § 839 BGB entfalle. Juli 1957 ergangenen Schlußurteils davon auszugehen brauchen, daß die Klägerin berechtigt sei, sich aus der Abtretung auch wegen ihrer weiteren Forderung von 3.682.— DM nebst Frovisionen und Zinsen zu befriedigen. Denn, wie schon ausgeführt, waren es die Bediensteten des beklagten Landes selbst, die davon ausgingen, daß die Genehmigung zu erteilen sei, v/enn Rechtsgültigkeit und Höhe der Abtretung feststünden, und die deshalb die Klägerin aufforderten, den Nachweis hierfür durch ein rechtskräftiges Urteil zu erbringen. b) Gleichfalls dringt die Revision nicht mit ihrer Rüge durch: Im Hinblick auf den Schutzcharakter des § H BEG habe Bernhard 0^^ angehört werden müssen. Aber, wie schon ausgeführt, hatte das Entschädigungsamt die Klägerin auf gefordert, das Bestehen des von Bernhard 0^^ nicht anerkannten Betrages durch rechtskräftiges Urteil nachzuweisen mit — dem Hinweis, daß eine Genehmigung nach § 14 BEG erst dan erfolgen könne, wenn Hechtsgültigkeit und Höhe der Abtretung festständen . Es habe eine schuldhafte Verzögerung nicht damit begründen dürfen, daß das Entschädigungsamt von Anfang an verpflichtet gewesen sei, die Genehmigung der Abtretung durch den Geschädigten 0^0 zu erteilen« Da in einem Verfahren gegen einen Bescheid gemäß § 14 BEG nur eine beschränkte gerichtliche Nachprüfung im Rahmen des § 211 BEG zugelassen sei, könne in einem Schadensersatzprozeß nicht die unbeschränkte Nachprüfung der Ermessensentscheidung durch das Zivilgericht anerkannt werden. Dies hat aber mit der Frage des Ermessens der Verwaltungsbehörde nichts zu tun, denn auch eine Ermessensentscheidung hat in gleicher Weise wie jede andere Entscheidung in angemessener 2eit zu erfolgen, und einer ungerechtfertigten Verzögerung kommt bei Ermessensentscheidungen keine andere Bedeutung zu, als bei Entscheidungen ohne Ermessensspielraum. Im vorliegenden Fall ließe sich daher unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei dem Genehmigungsbescheid des Entschädigungsamtes um eine Ermessensentscheidung handelt, denken, das Entschä» gungsamt hätte unter Ausübung seines Ermessens die Genehmigung der Abtretung auch verv/eigern können. Dürft aber das Entschädigungsamt die Genehmigung verweigern und hätte es dies getan, dann wäre die Vermögenslage der Klägerin nicht günstiger gewesen, auch wenn diese Entscheidung ohne eine ungerechtfertigte Verzögerung erfolgt wäre. hatte* Nur die in diesem Rahmen vorgenommenen Erwägungen hätten der beschränkten richterlichen Prüfung insoweit unterlegen, als allein hätte geprüft werden dürfen-, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 211 BEG)« Da auszahlbare Beträge vorhanden waren, wäre für eine Ermessensentscheidung daher nur noch Raum gewesen, wenn sachliche Gesichtspunkte Vorgelegen hätten, die gegen eine Genehmigung der Abtretung sprachen» Solche sachlichen Gesichtspunkte lagen aber nicht vor. Juli 1957 ergebe sich, daß die Klägerin eine Forderung gegen Bernhard nur noch in Höhe von 20 $ der ursprünglichen Forderung habe, die zur Verzögerung des Genehmigungsbescheides führten, schlugen nach dem zuvor Gesagten 1 nicht durch und mußten für die (Ermessens-) Entscheidung unberücksichtigt bleiben. daß das Berufungsgericht mit seiner (stillschweigenden) Bejahung des Ursachenzusammenhanges unzulässig eine Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde an sich gezogen habe. d) Letztlich v/ill die Revision einen Verfahrensfehler in der Nichtbeachtung des Umstandes sehen, daß auch bei zeitgerechter Genehmigung der Abtretung dem Bernhard noch die Möglichkeit offengestanden habe, gegen die Genehmigung Klage gemäß §§ 210, 211 BEG zu erheben. In diesem Balle, so meint die Revision, hätte mit Sicherheit bis zu der am 2* September 1958 ausgeübten Bentenwahl noch kein rechtskräftiges Urteil des Entschädigungsgerichtes Vorgelegen, durch das die Einwendungen des Bernhard zurückgewiesen worden wären.^ine Auszahlung des aus der Entschädigung für Gesundheitsschaden einbehaltenen Betrages hätte auf keinen Ball mehr stattgefunden, so daß aus diesem Grunde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen angeblicher Amtspflichtverletzung und Schaden ausscheide. Selbst wenn man der Revision darin folgen wollte, daß die Zulässigkeit einer solchen Klage sich insbesondere aus § 211 BEß ergebe, wonach gegen alle Ermessensentscheidungen Klage erhoben werden könne, und daß ein Geschädigter, obwohl er selbst die Abtretung erklärt habe, durch die Genehmigung beschv/ert sein könne, weil er nicht notwendig zur Zeit der Genehmigung noch zu seiner Abtretungserklärung zu stehen brauche, so übersieht die Revision jedenfalls die Urteile vom 2. Für das Berufungsgericht bestand daher keine Veranlassung, die Möglichkeit einer solchen Klageerhebung mit in seine Erörterungen zu ziehen, zu demal dafür, daß Bernhard Cohn eine solche Klage, von deren Aussichtslosigkeit die Revision selbst ausgeht, erheben werde, nicht die geringsten Anhaltspunkte Vorlagen und auch vom beklagten Land in dieser Hinsicht nichts vorgetragen worden war. 6.) Da die Rügen der Revision hiernach erfolglos bleiben und das angefochtene Urteil auch im übrigen ein Pehler zu dem Nachteil des beklagten Landes nicht erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPC zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 88/64 URTEIL Verkündet am 25* November 1965 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes B _________ Senator für Finanzen, vertreten durch den Beklagten und Revisionsklägers, - Froze^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen VI. »AG., ^ die Hugo Oj ^*AG •, 1 treten durch den Vorstand, Bankd rektor David F( V Klägerin und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt^ 2 / 0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Februar 1964 wird zurückgewiesen. Bas beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Verfolgte Bernhard 000 hatte beim Entschädigungsamt Berlin Ansprüche wegen VermÖgensschadens, Berufsschadens und Gesundheitsschadens angemeldet. Wegen seines Berufsschadens gewährte ihm das Entschädigungsamt noch vor Festsetzung einer Entschädigung Darlehen im Gesamtbeträge von 37.500.— DM. Das Geld wurde dem Bernhard 000 von der klagenden Bank, die mit ihm besondere Barlehensverträge abschloß, aus Mitteln des Entschädigungsamtes ausgezahlt. Außer diesen aus Mitteln des Entschädigungsamtes ausgezahlten Darlehen stellte die Klägerin dem Bernhard 0^ aus eigenen Mitteln weitere Beträge darlehensv/eise zur Verfügung. Zur Sicherung dieser privaten Darlehen trat Bernhard der Klägerin mit Erklärung vom 28. Februar 1955 seine Entschädigungsansprüche wegen seines Gesundheitsschadens ab. Mit Schreiben vom 1. März 1955 legte die Klägerin die Abtretungserklärung dem Entschädigungsamt mit der Bitte vor, die nach §12 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BErgG) vom 18. September 1953 ( BGBl I 1387) erforderliche Genehmigung zu erteilen. Eine Entscheidung auf den Genehmigungsantrag erging zunächst nicht* Im Oktober 1955 stellte Bernhard Cohn die Zahlungen ein und beantragte das gerichtliche Vergleichsverfahren. Am 2. Dezember 1955 wurde nach Fehlschlagen eines Vergleichsversuches das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen des Bernhard eröffnet. Mit Bescheid vom 7. Februar 1956 verweigerte das Entschädigungsamt die Genehmigung der Abtretung der Entschädigungsansprüche des Bernhard wegen seines Gesundheitsschadens. Am 18. Februar 1956 setzte das Entschädigungsamt die Entschädigungsansprüche des Bernhard q^Bwegen seines Gesundheitsschadens auf 29.952,60 DM fest und verrechnete diesen Betrag mit den ihm gewährten Darlehen. Auf Grund des am 1. April 1956 in Kraft getretenen Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung vom 29« Juni 1956 (BGBl I 562) wurde der Entschädigungsbetrag neu auf 47,794,40 DM berechnet. Von diesem Betrag behiö3$ das Entschädigungsamt 10.944,23 DI.I zurück, da ihm die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 1957 mitgeteilt hatte, daß ihr ein Betrag in dieser Höhe aus ihrer Darlehensgewährung gegenüber Bernhard cBB zustehe, während unter Verrechnung im übrigen 8.519?92 DM an Bernhard Cflfe 4 If ausgezahlt würden. Daß das Entschädigungsamt den Betrag von 10.944,23 DM einbehielt und nicht nunmehr die Abtretung genehmigte und den Betrag an die Klägerin auszahlte, beruhte darauf, daß Bernhard inzwischen die der Klägerin gegebene Abtretungserklärung vom 28. Februar 1955 bezüglich seiner Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens angefoch-ten hatte. Diese Anfechtung führte zu einer Klage der Klägerin gegen Bernhard CtfB auf Feststellung der privatrechtlichen Wirksamkeit der Abtretungserklärung und auf Zahlung von 10.944,23 DM nebst Provisionen und Zinsen, hilfsv/eise auf Feststellung, daß die Klägerin berechtigt sei, sich aus der Abtretung wegen ihrer Forderung von 10.944,23 DM nebst Provisionen und Zinsen zu befriedigen (40 38/57 DG Berlin). In diesem Hechtsstreit erging zunächst das Anerkennt-nisurteil vom 2. Mai 1957, in dem Bernhard Cohn zur Zahlung von 5.800.— DM verurteilt wurde. Mit 'Üeil-urteil vom 2. Hai 1957 wurde festgestellt, daß die Abtretungserklärung vom 28. Februar 1955 vorbehaltlich der Genehmigung des Entschädigungsamtes wirksam sei. Im Schlußurteil vom 1. Juli 1957 schließlich wurde festgestellt, daß die Klägerin berechtigt sei, sich aus der ihr am 28. Februar 1955 abgetretenen Entschädigungsforderung außer wegen des durch Anerkenntnisurteil vom 2. Mai 1957 bereits zuerkannten Betrages von 5.800.— DM noch wegen einer weiteren Forderung von 3.682,— DM nebst Zinsen und Provisionen zu befriedigen. Schon vor^afaß des Anerkenntnisurteils vom 2. Mai 1957 hatte Bernhard die Abtretung hin- sichtlich des Betrages von 5.800.— DM als rechts- 5 j wirksam anerkannt und dem Entschädigungsamt gegenüber sein Einverständnis erklärt, daß von dem ihm zuerkannten Entschädigungsbetrag wegen Gesundheitsschadens ein Betrag von 5.800.— DM an die Klägerin ausgezahlt werde. Darauf genehmigte das Entschädigung^ amt am 25. März 1957 die Abtretung in Höhe von 5.800.— DM. Das Teilurteil vom 2. Mai 1957 trägt das Keehts-kraftzeugnis vom 12. Juli 1957. Das Schlußurteil vom 1. Juli 1957 ist am 1. September 1957 rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 3. September 1957 teilte die Klägerin dies dem Entschädigungsamt mit, nachdem sie bereits mit Schreiben vom 19- Juli 1957 den Inhalt des Urteils dem Bntschädigungsamt zur Kenntnis gebracht hatte. Mit Schreiben vom 14. November 1957 überreichte sie dem Entschädigungsamt eine Fotokopie des mit Hechts-kraftattest versehenen Urteils. Das Entschädigungsamt traf jedoch über den Antrag auf Genehmigung der Abtretung in Höhe der im Urteil genannten 3 682.— DM nebst Provisionen und Zinsen keine Entscheidung. Es überwiea der Klägerin lediglich am 2. Mai 1958 die von Bernhard CgP anerkannten 5*800.— DM. Durch Erklärung vom 2. September 1958 wählte Bernhard hinsichtlich seinen Berufsschadens gemäß § 81 BEG statt einer Kapitalentschädigung eine Rente. Am 18. Oktober 1958 setzte das Entschädigungsamt sämtliche Entschädigungsansprüche des Bernhard endgültig fest. Hierbei ergab sich, daß der Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens um 33.784,14 IM überzahlt war. Diese Überzahlung wurde durch Anrechnung -auf die Entschädigung wegen des Berufsschadens und des Vermögensschadens ausgeglichen. 6 Am 4. November 1958 genehmigte das Entsehä-digungsamt die Abtretung vom 28» Februar 1955 auch hinsichtlich der im Ürteil des Landgerichts Berlin vom Io Juli 1957 aufgeführten weiteren 3.682.— BM zuzüglich Nebenkosten, jedoch nur "vorbehaltlich der Festsetzung oder Fälligkeit von übertragbaren Ent-schädigungsleistungen". Weitere Entschädigungsleistungen wegen Gesundheitsschadens sind jedoch nicht festgesetzt oder fällig geworden, so daß das Entschädigungsamt keine weiteren Zahlungen an die Klägerin geleistet hat 0 Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin, die ihren noch offenen Barlehensrückzahlungsanspruch gegen Bernhard Gohn unter Berücksichtigung des Schlußurteils vom I. Juli 1957 auf 5.964,47 BM errechnet hatte, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.964,47 BM sowie Provision und Zinsen seit dem 10. Bezember 1958 aus 3-682,— BM zu zahlen, hilfs-weise den Genehmigungsbescheid vom 4. November 1958 für vorbehaltlos zu erklären. Bag beklagte Land hat um Klagabweisung gebeten. Bas Landgericht, das die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nur unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches aus Amtspflichtverletzung beurteilt hat, hat den Hauptantrag als unbegründet und den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die in der Zeit vom 11. Bezember 1958 bis 31. Mai 1959 aufgelaufenen Zinsen und Provisionen der Klagesumme zugeschlagen und beantragt, in Abänderung des landgericht liehen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die L 7 Klägerin 6*142,42 DM zu zahlen, hilfsv/eise den Grenehmigungöbescheid vom 4. November 1958 für vorbehaltlos zu erklären, ganz hilfsweise, den Rechtsstreit an die zuständige Entschädigungskammer des Landgerichts zu verweisen. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an den zuständigen Entschädigungssenat des Kammergerichts zu verweisen. Durch feilurteil vom 23* Oktober 1959 hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als über den Zahlungsanspruch, hergeleitet aus dem der Klägerin abgetretenen Entschädigungsanspruch des Verfolgten wegen Schadens an Körper und Gesundheit und über den Anspruch auf Vorbehaltloserklärung der Genehmigung des Entschädigungsamtes vom 4. November 1958 entschieden ist. In diesem Umfange hat es die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, während es sich Vorbehalten hat, hinsichtlich des Anspruches aus Amtspflichtverletzung zu gegebener Zeit selbst zu entscheiden. In dem feilurteil ist ausgeführts Die Klägerin habe nicht nur einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung, sondern auch Ansprüche auf Erfüllung der Entschädigungsforderung auf Grund der Zession und auf Vorbehaltsloserklärung des Genehmigungsbescheides zur Entscheidung gestellt. Für eine Entscheidung über den Schadensersatzanspruch sei aber erst Raum, wenn Uber die beiden anderen Ansprüche klageabweisend entschieden sei. Auf Grund dieses ürteil8 hat die ordentliche Karaner des Landgerichts die Sache an die Entschädigungskammer 8 / X 4« verwiesen* Vor der Entschädigungskammer hat die Klägerin in erster Linie mit dem Antrag auf Vor-behaltsloserklärung des Genehmigungsbescheides vom 4. November 1958 und hilfsweise mit dem Antrag auf Zahlung von 6.142,42 DM verhandelt. Die Entschädigungskammer hat die Klage durch Urteil vom 6. Dezember I960 insoweit abgewiesen. Zur Begründung des Urteils hat sie ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß das Entschädigungsamt die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe, als es die nach § 14 BEG für die Wirksamkeit der Abtretung erforderliche Genehmigung nur "vorbehaltlich der Festsetzung oder Fälligkeit von übertragbaren Entschädigungsleistungen" erteilt habe. Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht begründet, weil Voraussetzung.hierfür die Vorbehaltloserklärung des Genehmigungsbescheides sei, die das Gericht mangels Feststellung eines Ermessensmißbrauchs nicht aussprechen könne. Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die Klägerin zurückgenommen, so daß dieses Urteil rechtskräftig gev/orden ist. In der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht, in der es ausschließlich noch um den Anspruch aus AmtspflichtVerletzung gegangen ist, hat die Klägerin vorgetragen: Das Entschädigungsamt habe sich während des gesamten Genehmigungsverfahrens auf den Standpunkt gestellt, eine Genehmigung der Abtretung komme erst in Betracht, v/enn festgestollt worden sei, welche Entschädigungsansprüche dem Bernhard 0^^ zuständen. Diese Praxis, die das Entschädigungsamt jetzt nicht mehr habe, sei amtspflicht 7% widrig gewesen. Bei einer Entscheidung über den Genehmigungsantrag alsbald nach Antragstellung würde die Klägerin im Palle der Erteilung der Genehmigung auf Grund der Abtretung befriedigt worden sein. Im Palle der Verv/eigerung der Genehmigung würde sie ihr Geld von Bernhard zurückerhalten haben, der damals noch nicht in Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt des Entschädigungsamts stelle, daß eine Genehmigung der Abtretung erst erfolgen könne, wenn über Entschädigungsleistungen entschieden sei, lägen Amtspflichtverletzungen des Entschädigungsamtes vor. Denn die Entschädigungsakten ergäben, daß im Mai 1955 ein Lntschädigungsbetrag wegen Gesundheitsschadens von mehr als 6.000.— DM an Bernhard ausgezahlt worden sei. Eine weitere Amts- pflichtverletzung des Entschädigungsamtes liege darin, daß es von dem am 27* September 1956 errechneten Entschädigungsbetrag für Gesundheitsschaden zv/ar am 22. Februar 1957 einen Betrag von mehr als 10.000.— DM für die Klägerin reserviert, diesen Betrag aber trotz des rechtskräftigen Urteils vom 1. Juli 1957 nicht an die Klägerin ausgezahlt habe. Schließlich sei auch das Verhalten des Entschädigungsamtes bei Erlaß des Bescheid vom 18. Oktober 1958 fehlerhaft gewesen. Durch diesen Bescheid sei wegen § 121 BEG nur die Rente wegen des Berufsschadens in voller Höhe festgesetzt worden, y/ährer die Entschädigung für den Gesundheitsschaden nur in Höhe von 25 i zugebilligt worden sei, woraus sich eine Überzahlung des Gesundheitsschadens ergeben habe. Das Entschädigungsamt habe hierbei den § 122 BEG nicht beachtei Da durch den Bescheid vom 18. Februar 1956 bereits recht kräftig über die Entschädigungsleistungen wegen Gesund--heitsschadens entschieden worden sei, habe die Entschädigung für Gesundheitsschaden in Höhe von 75 i auf die Entschädigung wegen Berufsschadens angerechnet werde 10 A \ müssen. Wenn das Entschädigungsamt so verfahren wäre, hätte sich keine Überzahlung für den Gesundheitsschaden ergeben, so daß die Abtretung der Klägerin hätte beachtet werden müssen. Pie Klägerin hat beantragt, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 6.142,42 PM nebst Prozeßzinsen seit dem 10. Mai I960 zu zahlen. Pas beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und hierzu vorgetragen: Eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Entschädigungsamtes liege nicht vor. Wann und wie das Entschädigungaamt über einen Antrag auf Genehmigung einer Abtretung entscheide, sei eine Erraessensentschoi-dung. Pie vom Entschädigungsamt früher hierbei angewandte Praxis, erst zu entscheiden, wenn feststehe, was dem Entschädigungsberechtigten zustehe, könne nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Im Mai 1955 habe ein auszahlungsbereiter Betrag nicht zur Verfügung gestanden. Am 7. Pebruar 1956 sei dann die Genehmigung versagt worden, ohne daß die Klägerin hiergegen im Wege der Klage vorgegangen sei, obwohl ihr ein solches Rechtsmittel zugestanden habe. Pamit sei die Abtretung, die bis dahin schwebend unwirksam gewesen sei, in ihrem rechtlichen Bestand vernichtet worden. Paß später dennoch ein Betrag von 10*944,23 PM für die Klägerin reserviert worden sei, sei im Hinblick auf ein Schreiben des Senators für Inneres vom 24. September 1955 geschehen, in dem die Möglichkeit einer späteren Genehmigung vorgesehen gewesen sei. Pie Genehmigung sei aber nur in der Höhe erteilt worden, in der Bernhard selbst sie trotz Ablehnung der Genehmigung als wirksam angesehen habe. 11 nämlich in Höhe von 5.800.— DM. Daß das Entschädigungsamt hei Erlaß des Bescheides vom 18. Oktober 1958 den § 122 BBG übersehen habe, treffe nicht zu. Denn § 122 BEO setze eine Festsetzung des niedrigeren Anspruches auf Grund der Vorschriften des Bundesent-Schädigungsgesetzes voraus, der Bescheid vom 18. Februar 1956 habe aber seine Grundlage im Bundesergänzungsgesetz gehabt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil, soweit es dieses nicht schon durch sein Teilurteil vom 23. Oktober 1959 aufgehoben hatte, abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 4.630,20 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter und beantragt, für den Fall des Erfolges ihres Rechtsmittels gemäß § 717 Abs. 3 ZPO die Klägerin zur Erstattung von 5*818,60 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Juni 1964 zu verurteilen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe : 1.) Das Berufungsgericht, das in dem angefochtenen Urteil nur noch über den aus schuldhafter Amtspflichtverletzung hergeleiteten Schadensersatzanspruch der Klägerin zu entscheiden hatte, bejaht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Bediensteten des beklagten Landes. Es sieht sie darin, daß das Entschädigungsamt Berlin nicht in angemessener Zeit über die Genehmige der Zession entschieden habe, nachdem mit Teilurteil vom 2. Mai 1957 die zivilrechtliche Wirksamkeit der 12 0C\) Zession und mit Schlußurteil vom 1. Juli 1957 die Berechtigung der Klägerin festgestellt/sei^en sich aus der Abtretung vom 28. Februar 1955 noch wegen einer weiteren Forderung von 3.682.— DM nebst Zinsen und Provisionen zu befriedigen. Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Genehmigung der am 28. Februar 1955 erfolgten Abtretung der Entschädigungsansprüche des Bernhard Cflp aus Gesundheitsschaden an die Klägerin mit dem Bescheid vom 7. Februar 1956 endgültig abgelehnt worden sei mit der Folge, daß die Verweigerung der Genehmigung die endgültige Vernichtung des zunächst bis zur Genehmigung schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts dargestellt habe. Hier liege jedoch, so erwägt das Berufungsgericht im weiteren, die Besonderheit vor, daß trotz Ver-nichtung der Abtretung in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und Bernhard 0^^ die privatrechtliche Wirksamkeit der Abtretung - wenn auch materiell falsch, da offenbar in dem Rechtsstreit von keiner der Parteien die Verweigerung der Abtretungsgenehmigung durch das , Entschädigungsamt vorgetragen worden sei - in gewissem Umfange rechtskräftig festgestellt worden sei. Dieses nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ohne Streitverkündung ergangene Urteil schaffe zwar zv/ischen den Parteien keine Rechtskraft. Darauf komme es jedoch nicht an. Entscheidend sei nicht die Rechtskrafterstreckung des in jenem Rechtsstreit ergangenen Urteils, vielmehr komme es auf die Dritt Wirkung^.dieses Urteils an. Diese sei im Blick auf Verwaltungsbehörden, für die es auf den im Zivilurteil entschiedenen Sachverhalt ankomme, zu bejahen. Diese Drittwirkung eines rechts- 13 kräftigen Urteils stelle den notwendigen Schutz der Rechtskraft nach außen dar. Ohne sie könnte die Rechtskraft zwar nicht von den Parteien des Zivilprozesses, aber von Dritten aufgerollt und damit hei erfolgreichem .Angriff auch für die Parteien des Zivilprozesses ihrer Wirkung beraubt werden. An dieser Auffassung ändere im vorliegenden Pall auch nichts der Umstand, daß das Gericht die Wirksamkeit der Abtretung "vorbehaltlich der Genehmigung des Entschädigungsamtes" festgestellt habe. Denn wip die Entscheidungsgründe des kontradiktorischen feilurteils vom 2. Mai 1957 eindeutig ergäben, habe das Gericht die privatrechtliche Wirksamkeit der Abtretung nicht etwa davon abhängig machen wollen, ob in der Vergangenheit die nach § 12 BErgG beziehungsweise § H BEG erforderliche Genehmigung erteilt worden sei. Der Vorbehalt habe sich vielmehr auf die Zukunft bezogen. 2.) Ob man der Ansicht des Berufungsgerichts von der "Urteils-Drittwirkung" folgen kann oder ob insoweit die hiergegen erhobenen Rügen der Revision durchgreifen , bedarf nicht der Erörterung, da es hierauf entscheidend nicht ankommt. Im Hinblick auf das beklagte Land bestand der Zweck der Urteile vom 2. Mai und 1. Juli 1957 lediglich darin, dem Entschädigungsamt gegenüber den Nachweis zu erbringen, daß die Abtretung vom 25. Februar 1955 im Verhältnis zwischen der Klägerin und Bernhard v/irksam erfolgt und daß die Klägerin berechtigt sei, sich aus der ihr abgetretenen Entschädigungsforderung wegen einer weiteren Forderung von 3*682,— LH nobst Zinsen und Provisionen zu befriedigen. Diesen Nachweis verlangte das Entschädigungsamt deshalb, weil H X u Bernhard die Wirksamkeit der Abtretung nur hinsichtlich einer Forderung der Klägerin ihm gegenüber in Höhe von 5.800.— DM anerkannt hatte, dagegen die Wirksamkeit der Abtretung, sov/eit die weitere Forderung von 3.682.— 33M in Hede stand, bestritt. Ausweislich der vom Berufungsgericht sum Gegenstand der Verhandlung gemachten Entschädigungsakten teilte nämlich das Entochädigungsamt auf eine Anfrage der Klägerin dieser mit Schreiben vom 8. April 1957 mit, daß die am 28. Februar 1955 ohne Angabe einer Summe vorgenommene Abtretung der Entschädigungsansprüche des Bernhard aus Gesundheitsschaden nur bis zur Höhe des von Bernhard ausdrücklich anerkannten Betrages (5.800.— DM ) genehmigt und der förmliche Genehmigungsbescheid gemäß § 14 BEG der Klägerin inzwischen zugegangen sei, daß der Klägerin jedoch, soweit die von ihr geltend gemachte weitere Summe (3.682.—DU) von Bernhard CflP nicht anerkannt sei, aufgegeben worden sei, das Bestehen auch dieses Anspruches durch rechtskräftiges Urteil nachzuweisen, da die Genehmigung nach § 14 BEG regelmäßig erst dann erfolgen könne, v/enn RechtsgUltigkeit und Höhe der Abtretung festständen. Damit hatte aber das Entschädigungsamt eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß es die am 28. Februar 1955 erfolgte Abtretung trotz ihres die Genehmigung versagenden Bescheides vom 7. Februar 1956 nicht mehr als endgültig vernichtet ansehe, sondern die Abtretung in Höhe eines Betrages von 5.800.— DM bereits genehmigt habe und auch zur weiteren Genehmigung bereit sei, wenn im Hinblick auf das Bestreiten des Abtretung und Höhe des seien. Diesen Nachweis daß sie spätestens mit L Bernhard Wirksamkeit der weiteren Betrages nachgewiesen erbrachte die Klägerin damit, ihrem Schreiben vom 14. November 15 1957 das Bntschädigungsamt von den rechtskräftigen Urteilen vom 2. Mai und 1« Juli 1957 in Kenntnis setzte» Im Hinblick auf diese vom beklagten Land gewollte und herbeigeführte Sachlage geht es ins Leere, wenn die Revision meint: Die Ablehnung der Genehmigung durch den Bescheid vom 7* Februar 1956 sei zwischen den Parteien rechtskräftig geworden, wonach die Abtretung zugleich endgültig vernichtet worden sei» Stehe aber zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß keine Abtretung vorliege, dann werde mindestens dadurch die vom Berufungsgericht angenommene "Dritt-wirkung" der Urteile vom 2. Mai und 1. Juli 1957 ausgeschlossen. Eine "Drittwirkung" könne nie stärker 3ein, als eine unmittelbare Rechtskraft zwischen den Parteien. Zunächst ist eö schon zweifelhaft, ob dem ablehnenden Bescheid vom 7. Februar 1956 eine solche Rechtskraft, wie sie die Revision annimmt, überhaupt zukam. Die Versagung der Genehmigung am 7. Februar 1956 erfolgte, weil zu diesem Zeitpunkt ein Entschädigungsanspruch des Bernhard 0^0 noch nicht festgestellt war. Hach den damaligen Gepflogenheiten wurde nach dem Vortrag des beklagten Landes in solchen Fällen eine Abtretungs-genehmigung grundsätzlich nicht erteilt. Gleichgültig welche Wirkung dem ablehnenden Bescheid zukam, hinderte er jedenfalls die Behörde nicht, bei veränderten Verhältnissen, nämlich nach Feststellung eines Entschädigungsanspruches, die Abtretungsgenehmigung nunmehr zu erteilen, vorausgesetzt, daß Zedent und Zessionär noch zur Abtretung standen. Den Nachweis für das Letztere aber ließ sich das beklagte Land durch die Urteile vom 16 2. Mai und 1. Juli 1957 erbringen» Gleichfalls neben der Sache liegt die Ansicht der Revision, die "Drittwirkung” eines zivilrechtlichen Urteils müsse schon immer dann ausscheiden, wenn diese einer Behörde die Entscheidung über eine Ermessensfrage aus der Hand nehmen würde, da sonst Privatpersonen einen allein der Behörde vorbehaltenen, nach ihrem Ermessen zu treffenden Verwaltungsakt selbst bestimmen könnten* Die Revision übersieht hierbei, daß in den Urteilen vom 2» Mai und 1. Juli 1957 nur über ein zwischen der Klägerin und Bernhard bestehendes Rechtsverhältnis entschieden und keinesv/egs in die Belange der Verwaltung eingegriffen worden ist. Der in dem Urteil vom 2» Mai 1957 ausgesprochene Vorbehalt der Genehmigung des Entschädigungsamtes zeigt eindeutig, daß hier nur eine Entscheidung insoweit erfolgt ist, als die zivilrechtliche Wirksamkeit der Abtretung zwischen Bernhard und der Klägerin festgestellt, aber die Erage offen gelassen und der Entscheidung des Entschädigungsamtes Vorbehalten goblieben ist, ob die infolge der nach § 14 BEG erforderlichen Genehmigung noch schwebend unwirksame Abtretung bei Genehmigung wirksam oder bei Versagung der Genehmigung unwirksam werden sollte. 3.) Aus der von ihm angenommenen "Drittwirkung" dieser Urteile folgert das Berufungsgericht: Bas Entschädigungsamt habe seit der Rechtskraft des Teil-urteils vom 2. Mai 1957 seiner Entscheidung zugrundelegen müssen, daß Bernhard der Klägerin seinen Entschädigungsanspruch aus Gesundheitsschaden privatrechtlich wirksam abgetreten habe. Seit der Rechtskraft des am 1. Juli 1957 ergangenen Schlußurteils, die am 1. September 1957 eingetreten und dem Entschädigungsamt 17 am 14o November 1957 durch Überreichung einer Fotokopie des mit Rechtskraftattest versehenen Urteils bekannt geworden sei, habe das Entschädigungsamt weiterhin davon auszugehen gehabt, daß die Klägerin berechtigt sei, sich aus der Abtretung noch wegen ihrer weiteren Forderung von 3*682.— UM nebst Provisionen und Zinsen zu befriedigen. Wie sich aus der Verfügung des Entschädigungsamtes vom 22. Februar 1957 ergebe, sei von der zur Auszahlung bereitstehenden GesundheitsentSchädigung ein Betrag von 10.944,45 UM, der der im Rechtsstreit 4 0 58/57 LG Berlin anerkannten und festgestellten Summe von 9*482,— UM zuzüglich Nebenforderungen entsprochen habe, für die Klägerin wegen der Abtretung einbehalten worden. In Höhe des Betrages von 5*800.— UM habe das Ent Schädigung samt auch die richtigen Konsequenzen gezogen und insoweit die Abtretung genehmigt und den Betrag an die Klägerin ausgezahlt. Es hätte aber auch in Höhe von 5*682,— UM nebst Zinsen und Provisionen eine Genehmigung der Abtretung ausgesprochen und dieser Betrag an die Klägerin ausgezahlt werden müssen, wenn das Entschädigungsamt der vom beklagten Land immer wieder hervorgehobenen damaligen Praxis nachgekommen wäre, bei Vorhandensein auszahlbarer Entschädigungsbeträge Abtretungen zu genehmigen. Unter eingehender Würdigung der in den Entschä-digungsakten enthaltenen Aktenvermerke und Ausführungen kommt das Berufungsgericht alsdann zu dem Ergebnis, daß diese nicht erfolgte Genehmigung der Abtretung und die damit verbundene Nichtauszahlung des abgetretenen Geldbetrages auf eine fahrlässige Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Entschädigungsamtes zurückzuführen sei. 18 Es führt hierzu aus; Aus den Aktenvermerken und Ausführungen in den Entschädigungsskten gehe hervor, daß das Entschädigungsamt zwar entsprechend der wahren Rechtslage von der privatrechtlichen Wirksamkeit der Abtretung ausgegangen sei, sich also an das zivilrechtliche Urteil gobunden gefühlt habe. Denn in den Vermerken vom 10. und 25. März 1958 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Klägerin ein Urteil über 9.482.— DM besitze und hieraus in die noch offenen Ansprüche vollstrecken könne. Gleichwohl habe das Entschädigungsamt die Genehmigung nicht erteilt. Zunächst habe es sich auf den Standpunkt gestellt, daß für die Erteilung der^rxva^^c^licn wirksamen Abtretung das Einverständnis des Bernhard Cohn erforderlich sei. Dieses mit der sonstigen Praxis des Entschädigung samt es nicht zu vereinbarende Verhalten könne nicht als sachgerecht angesehen werden. Später habe das Entschädigungsamt dann auf die rechtlich unzutreffende Ansicht des Bernhard C^p gehört, aus dem Urteil vom 1. Juli 1957 gehe hervor, daß die Klägerin eine Forderung gegen Bernhard nur noch in Höhe von 20 $> der ur- sprünglichen Forderung habe. Da der Gehalt des Urteils vom 1. Juli 1957 klar zu erkennen gewesen sei, müsse das Verhalten des Entschädigungsamtes insoweit zu demindest als fahrlässig bezeichnet werden. Die richtigen Konsequenzen aus dem Urteil vom 1. Juli 1957 habe erst die Urlaubsvertreterin in ihrer Verfügung vom 4. August 1958 gezogen. Damals sei es aber zu spät gewesen, um den Fehler wieder gutzu demachen. Denn durch die Rentenwahl des Bernhard epp im Berufsschäden sei er seines Gesundheitsschadensanspruches verlustig gegangen. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten die zuständigen Bediensteten des Entschädigungsamtes aber den Gehalt des Urteils vom 1. Juli 1957 richtig erfaßt 19 und die Genehmigung nicht davon abhängig gemacht9 daß Bernhard die Forderung anerkenne» Bei ordnungsgemäßer Amtsausübung wäre die Genehmigung etv/a um die Jahreswende 1957/58 erteilt worden» Wäre dies der Fall gewesen, dann hätte die Genehmigung der Abtretung in Höhe des in der Urteilsformel aufgeführten Betrages von 4*630,20 DM erteilt werden müssen, da dieser Betrag dem im Urteil vom 1. Juli 1957 auf geführten Betrag von 3-682.— DM nebst Provisionen und Zinsen bis zu dem 31» Dezember 1957 entspreche. Ob um die Jahreswende 1957/58 von den für die Klägerin einbehaltenen 10.944,23 DM außer den 5»800.— DM noch 4.630,20 DM vorhanden gewesen seien, sei gleichgültig. Denn das EntSchädigungsamt habe dafür sorgen müssen, daß die für die Klägerin einbehaltenen Beträge nicht anderweit ausgezahlt würden. 4.) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen im Ergebnis einen Rechtsirrtum nicht erkennen und werden von der Revision erfolglos angegriffen. a) Fehl geht zunächst der Hinweis der Revision auf das Urteil der EntSchädigungskamraer des Bandgerichts Berlin vom 6. Dezember I960, in dem die Klage der Klägerin gegen das beklagte Band, soweit sie den Anspruch auf Vorbehaltsloserklärung des Genehmigungsbescheides des EntSchädigungsamtes Berlin vom 4. November 1958 und den Zahlungsanspruch, hergeleitet aus dem der Klägerin abgetretenen Entschädigungsanspruch des Verfolgten Bernhard wegen Schadens an Körper und Gesundheit betrifft, rechtskräftig abgewiesen ist. Die Revision meint, wenn nach diesem Urteil zwischen den Parteien rechtskräftig feststehe, daß das 20 Al beklagte Land nicht vorbehaltslos zu zahlen brauche, könne die Klägerin schon aus dem Gedanken der Rechtskraft den Klagebetrag auch hier nicht fordern. Hierbei übersieht die Revision«, daß die Entschädigungskammer in ihrem Urteil vom 6, Dozember I960 über einen anderen Sachverhalt entschieden hat«, als er hier im Streit ist. Vor der Entschädigungskaramer ging es darum, ob der Klägerin unmittelbar aus der Abtretung der Entschädigungsansprüche des Bernhard G0I0 ein Zahlungsanspruch gegen das beklagte Land zusteht, während es hdo* um einen Anspruch aus Amtspflicht Verletzung geht«, der mit der Abtretung nur in mittelbarem Zusammenhang steht, also nicht durch die rechtskräftige Abweisung des Anspruchs aus der Abtretung selbst ausgeschlossen werden kann. Gleichfalls unzutreffend ist die weitere Ansicht der Revision, v/enn in den angeführten Prozeßverfahren nur von zwei Kollegialgerichten - gemeint ist/, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom beklagten Land richtig gestellt worden ist, die Entschädigungskammer des Landgerichts Berlin * festgestellt sei, daß die Bediensteten des beklagten Landes rechtmäßig gehandelt hätten, so fehle es für die Anwendung des § 839 BGB an der Möglichkeit der erforderlichen Schuldfeststellung. Die Revision übersieht hierbei, daß in dem Urteil der Entschädigungskammer der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, aus dem dieses die schuldhafte Amtspflichtverletzung herleitet, nämlich die ungerechtfertigte Verzögerung der Entscheidung über die Abtretungsgenehmigung, gar nicht erörtert worden ist, sondern daß dies Gericht ein objektiv pflichtwidriges Handeln der Bediensteten des beklagten Landes im Hinblick auf andere Sachverhalte verneint. 21 1 b) Ohne Erfolg bleibt die Revision mit ihrer Rüge, zu Unrecht sei das Berufungsgericht nicht auf die Frage eingegangen, ob bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Abtretung überhaupt eine Amtspflicht des Entschädigungsamtes gegenüber der Klägerin als Zessionarin bestanden habe, obwohl das beklagte Band auch diese Frage aufgeworfen habe. Sei, so meint die Revision, im Hinblick auf den reinen Schutzcharakter des § 14 BEG zugunsten des Geschädigten diese Frage zu verneinen, dann habe gegenüber der Klägerin von Anfang an keine Amtspflicht hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens bestanden, so daß schon aus diesem Grunde der Anspruch aus § 839 BGB entfalle. Dem ist entgegenzuhalten: Hach ständiger Rechtsprechung ist der in § 839 BGB bestimmte Kreis der ’’Dritten” weit zu ziehen. Es fallen darunter nicht nur die an dem Amtsgeschäft.’ unmittelbar Beteiligten, sondern alle Personen, deren Belange nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch dieses berührt werden, und in deren Rechtskreis eingegriffen werden kann, selbst wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen werden (Nachweise in BGB RGRK, 11. Aufl.,§ 839 Anm. 41). Zutreffend hat daher die Entschädigungskammer bereits in ihrem Urteil vom 6. Dezember 1962 ausgesprochen: Der Zweck des § 14 BE liege zwar darin, den Verfolgten vor eigenem unüberlegtem Handeln und fremder Ausbeutung zu schützen. Neben den schutzwürdigen Interessen des Entschädigungsberechtigten seien aber auch die berechtigten Interessen seiner Gläubiger im Verhältnis zu ihm zu berücksichtigen. Bei der Ausübung des Ermessens habe die Entschädigungsbehörde daher nicht nur die Interessen des Verfolgten, sondern au die berechtigten Gläubigerinteressen zu berücksichtigen. 22 Ai 5«) Ebenfalls greifen auch die von der Revision nur vorsorglich erhobenen Rügen nicht durch» a) Die Revision meint, da die Abtretung durch die negative Entscheidung des Entschädigungsamtes vom 7. Februar 1956 endgültig vernichtet worden sei, habe dieses entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht auf Grund der Rechtskraft des am 1. Juli 1957 ergangenen Schlußurteils davon auszugehen brauchen, daß die Klägerin berechtigt sei, sich aus der Abtretung auch wegen ihrer weiteren Forderung von 3.682.— DM nebst Frovisionen und Zinsen zu befriedigen. Selbst wenn man aber vom Bestehen der "Drittwirkung" des Urteils vom 1. Juli 1957 ausgehen wolle, sei jedenfalls den Bediensteten des beklagten Landes kein Schuldvorwurf daraus zu machen, daß sie diese Rechtslage nicht erkannt hätten. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision mit dem wirklichen Sachverhalt in Widerspruch. Denn, wie schon ausgeführt, waren es die Bediensteten des beklagten Landes selbst, die davon ausgingen, daß die Genehmigung zu erteilen sei, v/enn Rechtsgültigkeit und Höhe der Abtretung feststünden, und die deshalb die Klägerin aufforderten, den Nachweis hierfür durch ein rechtskräftiges Urteil zu erbringen. b) Gleichfalls dringt die Revision nicht mit ihrer Rüge durch: Im Hinblick auf den Schutzcharakter des § H BEG habe Bernhard 0^^ angehört werden müssen. Bei seinen Einv/endungen gegen die Abtretung sei es durchaus nicht verwunderlich gewesen, daß einige Zeit Ohne Entscheidung vergangen sei. Das Berufungsgericht halte daher zu Unrecht dem beklagten Land entgegen. L daß es nach Eingang des Urteils vom 1. Juli 1957 am 15. November 1957 bis zur Jahreswende 1957/58 hätte entscheiden können«, zu demindest sei dies ein viel zu kurzer Zeitraum gewesen. Sicherlich ist daraus kein Vorwurf herzuleiten, daß Bernhard vor der Entscheidung noch Gehör gewährt v/orden ist. Aber, wie schon ausgeführt, hatte das Entschädigungsamt die Klägerin auf gefordert, das Bestehen des von Bernhard 0^^ nicht anerkannten Betrages durch rechtskräftiges Urteil nachzuweisen mit — dem Hinweis, daß eine Genehmigung nach § 14 BEG erst dan erfolgen könne, wenn Hechtsgültigkeit und Höhe der Abtretung festständen . Bas war aber mit der Hechtskraft der Urteile vom 2. Mai und 1. Juli 1957 der Fall, von der das Entschädigungsamt spätestens am 15* November 1957 Kenntnis erhielt. Nunmehr mußten etwa von Bernhard gegen die Wirksamkeit der Abtretung vorge- bracht ejQ Einwendungen für das Entschädigungsamt unbeachtlich bleiben. Way aber die einzige noch zweifelhafte Prage/aerSKecSTsgultigkeit und Höhe der Abtretung geklärt, so ist nicht ersichtlich, weshalb die Entscheidung des Entschädigungsamtes nicht bis zur Jahreswende 1957/58 hätte ergehen können. Jedenfalls zeigt auch die Hevieion keine Gründe auf, die eine weitere Hinauszögerung der Entscheidung des Entschädigungsamtes hätten rechtfertigen können. c Weltweiteren rügt die Eevision: Bas Berufungsgericht habe unzulässigerweise für sich in Anspruch genommen, eine Eraessensentscheidung der Entschädigungsbehörde an sich zu ziehen. Es habe eine schuldhafte Verzögerung nicht damit begründen dürfen, daß das Entschädigungsamt von Anfang an verpflichtet gewesen sei, die 24 Genehmigung der Abtretung durch den Geschädigten 0^0 zu erteilen« Da in einem Verfahren gegen einen Bescheid gemäß § 14 BEG nur eine beschränkte gerichtliche Nachprüfung im Rahmen des § 211 BEG zugelassen sei, könne in einem Schadensersatzprozeß nicht die unbeschränkte Nachprüfung der Ermessensentscheidung durch das Zivilgericht anerkannt werden. Das Zivilgericht würde damit das tun, was im entschädigungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig sei, nämlich das Ermessen des Gerichts anstelle des Ermessens der Entschädigungsbehörde setzen. Diese Rüge ist schon in ihrem Ansatz insoweit unrichtig, als das Berufungsgericht nicht in irgend einer Weise die Verpflichtung des Entschädigungsamtes zur Erteilung der Genehmigung ausgesprochen hat, sondern lediglich zi dem Ergebnis gelangt ist, bei ordnungsmäßiger Amtsausübung hätte die Brmessensentscheidung des Entschädigungsamtes zur Erteilung der Genehmigung der Abtretung geführt« Die Amtspflichtverletzung sieht das Berufungsgericht in der ungerechtfertigten Verzögerung des Genehmigungsbescheides. Dies hat aber mit der Frage des Ermessens der Verwaltungsbehörde nichts zu tun, denn auch eine Ermessensentscheidung hat in gleicher Weise wie jede andere Entscheidung in angemessener 2eit zu erfolgen, und einer ungerechtfertigten Verzögerung kommt bei Ermessensentscheidungen keine andere Bedeutung zu, als bei Entscheidungen ohne Ermessensspielraum. Wenn die Revision mit ihrer Rüge aber etwa die Präge des ursächlichen Zusammenhanges berühren will, so ist hierzu folgendes zu sagen: Bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem amtspflichtwidrigen Verhalten des Beamten 25 und dem Schaden ist stets zu fragen, welchen Verlauf die Dinge hei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen haben würden, und wie die Vermögenslage des Verletzten sein würde, wenn der Beamte die Amtspflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte. Nur soweit die Vermögenslage des Verletzten bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten günstig als die tatsächliche sein würde, hat die Amtspflichtverletzung Schaden verursacht (Nachweise in BGB RGRK, § 859 Anm. 50). Im vorliegenden Fall ließe sich daher unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei dem Genehmigungsbescheid des Entschädigungsamtes um eine Ermessensentscheidung handelt, denken, das Entschä» gungsamt hätte unter Ausübung seines Ermessens die Genehmigung der Abtretung auch verv/eigern können. Dürft aber das Entschädigungsamt die Genehmigung verweigern und hätte es dies getan, dann wäre die Vermögenslage der Klägerin nicht günstiger gewesen, auch wenn diese Entscheidung ohne eine ungerechtfertigte Verzögerung erfolgt wäre. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden läge nicht vor. *?enn die Revision die Sachlage unter diesem Blickwinkel sehen will, so ist ihr jedoch entgegenzuhalten, daß die Verwaltungsbehörde das ihr einge räumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben hat, was als ein jeder Ermessensausübung selbstverständlich innewohnende Grenze vom Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt zuvorden braucht (BVerfGE H, 105, 114). Das Ermessen des Entschädigungsamtes war daher niemals ein ungebundenes. Es durfte sich bei seiner Entscheidung nicht von sach-fremden Gesichtspunkten leiten lassen, noch viel wenige: durfte es willkürlich verfahren. Zu einer Ermessensentscheidung blieb nur Raum, wenn sachliche Gesichtspunkte sov/ohl für eine Genehmigung als auch für eine Versagung der Abtretung Vorlagen, unter denen es dann abzuv/ägen 26 <Ä/0 hatte* Nur die in diesem Rahmen vorgenommenen Erwägungen hätten der beschränkten richterlichen Prüfung insoweit unterlegen, als allein hätte geprüft werden dürfen-, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 211 BEG)« Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Praxis des Entschädigungsamtes grundsätzlich dahin ging, bei Vorhandensein auszahlbarer Beträge Abtretungen zu genehmigen. Da auszahlbare Beträge vorhanden waren, wäre für eine Ermessensentscheidung daher nur noch Raum gewesen, wenn sachliche Gesichtspunkte Vorgelegen hätten, die gegen eine Genehmigung der Abtretung sprachen» Solche sachlichen Gesichtspunkte lagen aber nicht vor. Denn die Gesichtspunkte, nämlich die Annahme des Sachbearbeiters, trotz der rechtskräftigen Urteile vom 2. Mai und 1. Juli 1957 bedürfe es noch eines Einverständnisses des Bernhard und aus don Urteil vom 1. Juli 1957 ergebe sich, daß die Klägerin eine Forderung gegen Bernhard nur noch in Höhe von 20 $ der ursprünglichen Forderung habe, die zur Verzögerung des Genehmigungsbescheides führten, schlugen nach dem zuvor Gesagten 1 nicht durch und mußten für die (Ermessens-) Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Daß es sich hierbei um unbeachtliche Gesichtspunkte handelte, ergibt sich auch eindeutig aus der wenn auch erst am 4. November 1958 erfolgten Genehmigung der Abtretung. Der in dieser Genehmigung enthaltene Vorbehalt der Festsetzung oder Fälligkeit von übertragbaren Entschädigungsleistungen ist dabei bedeutungslos; denn er ergab sich aus der inzwischen durch die Rentenwahl des Bernhard CiB (zu dem Nachteil 27 der Klägerin) veränderten Sachlage? und zur Aufnahme dieses Vorbehalts hätte keine Veranlassung bestanden, wenn die Genehmigung noch zeitgerecht erfolgt wäre, das heißt? bis zur Jahreswende 1957/58? also zu einer Zeit? in der ein festgestellter und auszahlbarer Entschädigungsbetrag noch vorhanden war. Ohne Rechtsirrtum konnte daher das Berufungsgericht annehmen? daß bei zeitgerechter Entscheidung eine Genehmigung der Abtretung erfolgt wäre. Bann aber liegt der ursächliche Zusammenhang zwischen der ungerechtfertigten Verzögerung und dem der Klägerin entstandenen Schaden so offen zutage? daß es hierzu einer ausdrücklichen Erörterung des Berufungsgerichtes nicht bedurfte. Gleichfalls läßt sich auch in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Revision nicht sagen? daß das Berufungsgericht mit seiner (stillschweigenden) Bejahung des Ursachenzusammenhanges unzulässig eine Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde an sich gezogen habe. d) Letztlich v/ill die Revision einen Verfahrensfehler in der Nichtbeachtung des Umstandes sehen, daß auch bei zeitgerechter Genehmigung der Abtretung dem Bernhard noch die Möglichkeit offengestanden habe, gegen die Genehmigung Klage gemäß §§ 210, 211 BEG zu erheben. In diesem Balle, so meint die Revision, hätte mit Sicherheit bis zu der am 2* September 1958 ausgeübten Bentenwahl noch kein rechtskräftiges Urteil des Entschädigungsgerichtes Vorgelegen, durch das die Einwendungen des Bernhard zurückgewiesen worden wären.^ine Auszahlung des aus der Entschädigung für Gesundheitsschaden einbehaltenen Betrages hätte auf keinen Ball mehr stattgefunden, so daß aus diesem Grunde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen angeblicher Amtspflichtverletzung und Schaden ausscheide. Selbst wenn man der Revision darin folgen wollte, daß die Zulässigkeit einer solchen Klage sich insbesondere aus § 211 BEß ergebe, wonach gegen alle Ermessensentscheidungen Klage erhoben werden könne, und daß ein Geschädigter, obwohl er selbst die Abtretung erklärt habe, durch die Genehmigung beschv/ert sein könne, weil er nicht notwendig zur Zeit der Genehmigung noch zu seiner Abtretungserklärung zu stehen brauche, so übersieht die Revision jedenfalls die Urteile vom 2. Mai und 1. Juli 1957? in denen die zivilrechtliche Wirksamkeit der Abtretung in der hier in Rede stehenden Höhe von 3.682.— UM nebst ITebenforderungen rechtskräftig festgestellt worden war. Für die Annahme, Bernhard C^phabe nicht zu seiner Abtretung zu stehen brauchen, blieb daher kein Raum. An diesen Urteilen hätte auch das Entschädigungsgericht nicht Vorbeigehen können. Für das Berufungsgericht bestand daher keine Veranlassung, die Möglichkeit einer solchen Klageerhebung mit in seine Erörterungen zu ziehen, zu demal dafür, daß Bernhard Cohn eine solche Klage, von deren Aussichtslosigkeit die Revision selbst ausgeht, erheben werde, nicht die geringsten Anhaltspunkte Vorlagen und auch vom beklagten Land in dieser Hinsicht nichts vorgetragen worden war. 29 6.) Da die Rügen der Revision hiernach erfolglos bleiben und das angefochtene Urteil auch im übrigen ein Pehler zu dem Nachteil des beklagten Landes nicht erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPC zurückzuweisen. Damit erweist sich auch der vom Beklagten Land gemäß § 717 Abs. 3 ZPO gestellte Erstattungsantrag als gegenstandslos. Dr. Kreft Dr. Arndt Dr.Hußla Keßler Dr. Reinhardt