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BGH · Ill ZR 88/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 88/63

Der Kläger, der jetzt als Behördenangestellter tätig ist, hat gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag, sie zur Zahlung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustexlen, daß sie verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Denn es sei s.Zt. lediglich deshalb aufgestellt worden, weil die Beklagte habe verhindern wollen, daß schwere Fahrzeuge den Weg auf der Strecke befahren, auf der unter ihm der Bach fließt. Stützmauer verpflichtet, Art und Umfang der Verkehreeicherungspflicht richteten sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nach dem Verkehr, dem der Weg "gewidmet", d.h. für den er bestimmt war (BGB-RGRK 11, Auf1. Die vom Kläger in den Vorinstanzen vertretene Ansicht, das Schild habe jedenfalls für die Unfallstelle keinerlei Bedeutung besessen, hat die Bevision nicht wieder aufgegriffen; es besteht auch kein Hechtsgrund, aus dem der in gesetzmäßiger Weise angeordneten VerkehrsbeSchränkung die Wirksamkeit abzusprechen wäre (vgl, § 4 Abs.4 StVO)o Die "Widmung"des Weges ist auch nicht, wie dies die Revision als möglich ansieht, durch das Verhalten der Beklagten erweitert worden, nämlich dadurch, daß nach der vom Resisionsgericht als zutreffend zu unterstellenden Behauptung des Klägers ständig Fahrzeuge mit Gewichten von"mehr als 1,5 . Hier hatte die zuständige Straßenverkehrsbehörde (der Landrat) ein nicht nur vorübergehendes Verbot erlassen..Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß die Firma K(fl^ oder sonstige Benutzer des Weges eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs, 2 StVO von der Straßenverkehrsbehörde erwirkt hätten, kraft deren sie den Weg mit schweremFahrzeugen hätten befahren dürfen. Es ist deshalb für den Umfang der "Widmung" ohne Bedeutung, ob der Bürgermeister der beklagten gewußt und hingenommen hat, daß Fahrzeuge mit über 1,5 to Gewicht den Weg - unzulässigerweise - befuhren. Der Kläger hat keine ausdrücklichen Behauptungen dahin aufgestellt, daß der Weg auch einer Belastung mit nur 1,5 to nicht standgehalten hätte oder daß er, wenn er für diese Belastung ordnungsgemäß hergerichtet gewesen wäre, auch das um ein Mehrfaches höhere Gewicht des verunglückten Lastkraftwagens getragen hätte. Derartige Behauptungen lassen sich auch entgegen der Ansicht der Revision dem Zusammenhang des Klagevortrags nicht entnehmen, zu demal der Kläger in den Vorinstanzen vor allem geltend gemacht hat, der Weg habe auch mit Fahrzeugen von über 1,5 to Gewicht befahren werden dürfen, also eine Pflichtverletzung dor Beklagten bereits darin gesehen hat, daß der Weg nicht für derartige Fahrzeuge verkehrssicher gemacht worden sei. Für die.Annahme, daß gerade das hohe und infolge unglücklicher Umstände - Stehenbleiben des Lastkraftwagens in nächster Nähe der Mauerkante bei laufendem Motor - besonders wirksam gewordene Gewicht dgnrEi^|turz der Mauer verursacht habe,spricht vielmehr/eine gewisse tatsächliche Vermutung, zu demal nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers ^Fahrzeuge mit einera höheren Gewicht als 1,5 to den Weg an der späteren Unfallstelle ohne Schaden befahren haben. Nach alledem läßt eich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht feststellen; denn den Weg für Fahrzeuge von mehr als 1,5 to Gewicht verkehrssicher zu halten, war sie nicht verpflichtet» Damit erweist sich die Klage als unbegründet. Denn ein “Handeln auf eigene Gefahr“, das im übrigen nicht grundsätzlich zu dem Ausschluß der Haftung eines anderen führt, sondern nur, allerdings regelmäßig als sehr wesentlicher umstand, bei der Abwägung nach % 254 BGB zu werten ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn sich jemand einer^Gefahr bewußt aussetzt ( BGHZ 34, 355)» Daß der Kläger dies getan habe, ist den Feststellungen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen» Die Möglichkeit, daß er an eine Gefahr überhaupt nicht gedacht hat, ist jedenfalls für das Revi^ * sionsgericht nicht auszuschließen, Auch ist der Revision darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht in erster Linie vom Verschulden der Parteien spricht, nicht aber von der nach dem Wortlaut des § 254 BGB hauptsächlich maßgebenden Verursachung» Indessen hat es diese nicht außer Acht gelassen; es spricht (BU S, 15 oben) vom unfallursächlichen Verhalten des Klägers und legt dieses eingehend im einzelnen dar. Den - unterstellten - Anteil der Beklagten am Unfallgeschehen hat es allerdings bei der Abwägung nach § 254 BGB nicht näher erörtert * Das gibt aber im vorliegenden Pall nicht zu durchgreifenden Bedenken Anlaß, weil nach der Sachlage die schuldhafte MitVerursachung durch die Beklagte ausschließlich im fahrlässigen Unterlassen der alsbaldigen Ausbesserung der Mauer tfd sehen wärenund das Berufungsgericht das nicht noch ausdrücklich im einzelnen darzulegen brauchte, sondern hiervon ohne weiteres bei der Gegenüberstellung des beiderseitigen ursäch± liehen Anteils an dem ünfallgeschehen ausgehen konnte» Es kann der Revision daher nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht in diesem Punkte einen für die Abwägung wesentlichen Umstand außer Acht gelassen habe. Auch sonst ist ein solcher Fehler nicht erkennbar«, Insbesondere hatte der Kläger entgegen der Ansicht der Revision keinen ihn entschuldigenden Anlaß, aus dem nach seinem Vortrag geduldeten Verkehr mit Uber 1,5 to schweren Fahrzeugen darauf zu schließen, der Weg sei fUr solche Fahrzeuge in vollem Umfang und auch noch am Rande der Stützmauer sicher; der Kläger hätte, zu demal er als Maurer fachkundig war, bei einiger Vorsicht mit der mangelnden Tragkraft der äl~ teren, an der Unfallstelle verhältnismäßig hohen und steilen Trockenmauer fUr sein etwa 5 to schweres Fahrzeug rechnen und den Unfall unschwer vermeiden könneno Das Ergebnis des Berufungsgerichts, eine etwa gegebene Mitverantwortung der Beklagten für den Unfall falle gegenüber dem vea Kläger zu vertretenen Anteil am Unfallgescheiien nicht ins Gewicht, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 4 StVO § 254 BGB
WegFahrzeugmauernGewichtBerufungsgerichtRevisionLastkraftwagen

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 88/63
Verkündet
 am 19* März 1964
Fieser,
 Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2223 091
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Angestellten Willi S c h	in	^
(RhflIBi)»	Straße V»
Klägers und Revisionsklägers, -Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 GflHA	(Rh
 vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr*
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Xreft, Br* Arndt, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 8* November 1962 wird zurückge-wiesen*
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen*
Von Rechts wegen
*
 Tatbestand:
Im Sommer I960 v/urde im Gemeindegebiet der Beklagten unter Leitung des zuständigen Kulturarats eine Umlegung durchgefUhrt, JDabei waren dem Bauunternehmer KfBB in	Bauarbeiten über-
tragene Der Kläger, der gelernter Maurer ist und seinerzeit bei König als Kraftfahrer tätig war, befuhr am 29' «Juni I960 im Aufträge	mit	einem
 etwa zur Hälfte mit Erde beladenen Lastkraftwagen den sogenannten "Steiler weg", der von durch die Weinberge auf eine Höhe führt«, Die Erde sollte dazu dienen, die Fahrrinnen des Weges aufzufüllen, um diesen für den Transport von Baumaterial geeignet zu machen, das für die Bauarbeiten benötigt wurde. In der Absicht, die Ladung nach hinten abzukippen, hielt der Kläger auf dem etwa 3,45 m breiten Wege so an, daß das rechte Hinterrad des Lastkraftwagens nur noch etwa 40 von der Kante der Trooken-raauer entfernt war, die an der betreffenden Stelle den Weg nach unten abstützt» Während der Kläger bei laufendem Motor im Führerhaus sitzen blieb, wollte sein Beifahrer die hintere Ladeklappe öffnen» In diesem Augenblick brach die Mauer ein, der Lastkraftwagen sackte nach hinten weg und fiel, sich Überschlagens, den Steilhang hinunter» Der Kläger wurde dabei so schwer verletzt, daß der linke Oberschenkel amputiert werden mußte»
Am unteren Ende des Steiler Weges ist ein Sperrschild gemäß Bild 18 der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung angebracht, das die Benutzung des Weges für Fahrzeuge über 1,5 to Gesamtgewicht verbietet» Dagegen sind am anderen Ende des Weges, d»h» auf dem Berg, sowie an den Zufahrtswegen zu dem	Weg"	solche *
*
 
Schilder nicht aufgestellt. Jenseits des Sperrschildes, d.h. bereits innerhalb der nach diesem nur beschränkt befahrbaren Wegstrecke, befindet sich das Bauunternehmen	Auf eine Strecke von rund
200 m, beginnend etwa bei dem Sperrschild, fließt unter dem Weg ein übertunnelter Bach. Bas Leergewicht des Lastkraftwagens betrug 2.918 kg, seine zulässige Nutzlast 2c220 kg.
Die Beklagte ist nach § 3 ihrer Satzung Uber die Instandhaltung/ von Feld- und Weinbergswegen vom 23. September 1953 verpflichtet, die unteren Fahr-wegemauemd zu unterhalten, zu denen die hier in Betracht kommende Mauer gehört.
Der Kläger, der jetzt als Behördenangestellter tätig ist, hat gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag, sie zur Zahlung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustexlen, daß sie verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Er hat vorgetragen: Bas Sperrschild habe nicht die ihm seiner Aufschrift nach an sich zukbtömende Bedeutung. Denn es sei s.Zt. lediglich deshalb aufgestellt worden, weil die Beklagte habe verhindern wollen, daß schwere Fahrzeuge den Weg auf der Strecke befahren, auf der unter ihm der Bach fließt. Dagegen habe niemals die Absicht bestanden, den Weg auf seiner gesamten Länge, d.h. auch Uber die durch die Unter-tunnelung besonders gefährdete Sttecke hinaus zu sperren. Bas ergebe sich auch zweifelsfrei daraus, daß am anderen Ende des Weges und an seinen Zufahrten entsprechende Sperrschilder nicht aufgestellt gewesen seien. Tatsächlich sei denn auch bereits seit Jahren dem Bürger-
 
meister der. Beklagten bekannt gewesen, daß der Weg laufend von schweieiei Fahrzeugen als solchen von 1,5 to Gesamtgewicht befahren worden sei, ohne daß jemals hiergegen eingeechritten worden wäre«, Auch gerade die anläßlich der Umlegung erforderlichen Ausbesserungsarbeiten hätten den Einsatz solcher lahrzeuge erfordert. Auch dies habe der Bürgermeister der Beklagten bei seinen wiederholten Besichtigungen der ömlegungs-arbeiten gesehen und, da er auch bei diesen Gelegenheiten gegen das Befahren des Weges durch über 1,5 to schwere Fahrzeuge nichts eingewendet habe, habe er, der Kläger, nicht nur folgern dürfen, daß für ihn das Verbot des Sj/örrschildes ebenfalls nicht gelte,, sondern weiterhin auch, daß für seih Fahrzeug die Benutzung des Weges ungefährlich sei« Ihm selbst könne der Vorwurf eines auch nur teiiweisen Mit-Verschuldens nicht gemacht werdeno Er habe nicht voraus sehen können, daß die «in dem zwanziger ::;i_ i : Jahren errichtete Mauer, die an der Einbruchstelle eine Ausbuchtung gehabt habe, bereits durch Witterungs-einflüsse oder aus sonstigen Gründen ihre Standfestigkeit eingebüßt habe. Es sei Sache der Beklagten gewesen, die Mauer auszubessern, auf deren gefährlichen Zustand sie wiederholt hingewiesen worden sei. Ihm könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er bis auf 40 cm an die Kante der Mauer herangefahren sei. Denn einmal habe er entgegenkommenden Fußgängern nach der Be.rgseite zu einen Durchgang offenhalten * \ müssen. Zum anderen aber sei der Weg mit Rücksicht darauf, daß sich in Höhe der Unfallstelle entlang der bergseitigen Mauer ein Wasserleitungsrohr und eine bis 80 cm in den Weg hineinragende-Geröll* und Unrat« aufschüttung befunden habe, stark eingeengt gewesene
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Br“.i* habe beabsichtigt, seine Prüfung als Lfaurer-meister abzulegen, - und inzwischen abgelegt - um sich danach selbständig zu machen. Das sei ihm durch die Beinamputation unmöglich geworden. In seiner derzeitigen lätigkeit verdiene er wesentlich weniger, als er als selbständiger Maurermeister verdienen würde.
Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers bestritten und geltendgemacht, dieser habe die Folgen der Mißachtung des Verbotsschildes selbst zu tragen« Sie hat beantragt, di© Klage abzuweisen.
Bas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, ein Schmerzensgeld von 2.500 DM zu zahlen, und dem Feststellung sent rag zu 1/4 stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage sbgewiesen. Beide feile haben Berufung eingelegt. Das Öberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er die Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 10.000 DM begehrt und seinen Feststellungsantrag im Umfange der Abweisung weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweieen.
Die Revision des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Wie unter den Parteien unstreitig ist, war die Beklagte für den verkehrssicheren Bustand des Weges” verantwortlich und auf Grund ihrer Satzung zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der hier in Rdde stehenden
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Stützmauer verpflichtet, Art und Umfang der Verkehreeicherungspflicht richteten sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nach dem Verkehr, dem der Weg "gewidmet", d.h. für den er bestimmt war (BGB-RGRK 11, Auf1. § 823 Anm. 57 mit weiteren Nachweisen)» Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Umfang der "Widmung" durch das am Anfang d«£tWeges angebrachte Verbotsschild beschränkt war. Die vom Kläger in den Vorinstanzen vertretene Ansicht, das Schild habe jedenfalls für die Unfallstelle keinerlei Bedeutung besessen, hat die Bevision nicht wieder aufgegriffen; es besteht auch kein Hechtsgrund, aus dem der in gesetzmäßiger Weise angeordneten VerkehrsbeSchränkung die Wirksamkeit abzusprechen wäre (vgl, § 4 Abs. 4 StVO)o Die "Widmung"des Weges ist auch nicht, wie dies die Revision als möglich ansieht, durch das Verhalten der Beklagten erweitert worden, nämlich dadurch, daß nach der vom Resisionsgericht als zutreffend zu unterstellenden Behauptung des Klägers ständig Fahrzeuge mit Gewichten von"mehr als 1,5 . to den Weg befahren haben und der Bürgermeister der Beklagten dies bemerkt und hingenommen hat. Denn für einen verbotenen Verkehr ist ein öffentlicher Weg grundsätzlich nicht bestimmt„
Hier hatte die zuständige Straßenverkehrsbehörde (der Landrat) ein nicht nur vorübergehendes Verbot erlassen..Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß die Firma K(fl^ oder sonstige Benutzer des Weges eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs, 2 StVO von der Straßenverkehrsbehörde erwirkt hätten, kraft deren sie den Weg mit schweremFahrzeugen hätten befahren dürfen. Das von der Btraßenverkehrsbehörde erlassene Verbot konnte die beklagte	nicht	mildem	oder
 außer Kraft s’etzen. Es ist deshalb für den Umfang der "Widmung" ohne Bedeutung, ob der Bürgermeister der beklagten	gewußt	und hingenommen hat, daß
 Fahrzeuge mit über 1,5 to Gewicht den Weg - unzulässigerweise - befuhren.
 
Die Beklagte war daher lediglich verpflichtet, den Weg in einem Zustand au erhalten, der Fahrzeugen mit dem zulässigen Höchstgewicht von 1,5 to eine gefahrlose Benutzung gestattete, d.h. ös mußte - unter Einrechnung eines angemessenen Sicherheitszuschlages -eine Tragfähigkeit von 1,5 to gewährleistet sein. Der Kläger hat keine ausdrücklichen Behauptungen dahin aufgestellt, daß der Weg auch einer Belastung mit nur 1,5 to nicht standgehalten hätte oder daß er, wenn er für diese Belastung ordnungsgemäß hergerichtet gewesen wäre, auch das um ein Mehrfaches höhere Gewicht des verunglückten Lastkraftwagens getragen hätte. Derartige Behauptungen lassen sich auch entgegen der Ansicht der Revision dem Zusammenhang des Klagevortrags nicht entnehmen, zu demal der Kläger in den Vorinstanzen vor allem geltend gemacht hat, der Weg habe auch mit Fahrzeugen von über 1,5 to Gewicht befahren werden dürfen, also eine Pflichtverletzung dor Beklagten bereits darin gesehen hat, daß der Weg nicht für derartige Fahrzeuge verkehrssicher gemacht worden sei. Damit läßt der Vortrag des Klägers die Möglichkeit offen, daß der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn das zulässige Gewicht eingehalten worden wäre. Diese Möglichkeit scheidet auch nicht aus anderen Gründen aus. Sie widerspricht nicht etwa Erfahrungssätzen. Für die.Annahme, daß gerade das hohe und infolge unglücklicher Umstände - Stehenbleiben des Lastkraftwagens in nächster Nähe der Mauerkante bei laufendem Motor - besonders wirksam gewordene Gewicht dgnrEi^|turz der Mauer verursacht habe,spricht vielmehr/eine gewisse tatsächliche Vermutung, zu demal nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers ^Fahrzeuge mit einera höheren Gewicht als 1,5 to den Weg an der späteren Unfallstelle ohne Schaden befahren haben. Gerade angesichts dieses Vortrages hätte der Kläger sich eindeutig erklären müssen, wenn er die - mit diesen! Vor-
trag nur schwerlich in Einklang zu bringende - Behauptung auf stellen wollte, daß der	an	der
 ünfallstelle auch für Fahrzeuge mit einem Gewicht bis zu 1,5 to keine ausreichende Festigkeit gehabt habe.
Nach alledem läßt eich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht feststellen; denn den Weg für Fahrzeuge von mehr als 1,5 to Gewicht verkehrssicher zu halten, war sie nicht verpflichtet» Damit erweist sich die Klage als unbegründet.
2. Das Berufungsgericht erwägt hilfsweise, selbst wenn man eine der Beklagten gegenüber dem Kläger bestehende Verkehrssicherrungspflicht und deren schuldhafte Verletzung durch die Beklagte bejahen wolle, würde das eigene Verschulden des Klägers das der Beklagten derart übersteigen, das letzteres im Rahmen des § 254 BGB unberücksichtigt bleiben könne. Auch diese Erwägung trifft jedenfalls im Ergebnis zu. Allerdings ist nicht, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge ausführt, dargetan, daß der Beklagte auf eigene.Gefhhr gehandelt habe. Denn ein “Handeln auf eigene Gefahr“, das im übrigen nicht grundsätzlich zu dem Ausschluß der Haftung eines anderen führt, sondern nur, allerdings regelmäßig als sehr wesentlicher umstand, bei der Abwägung nach % 254 BGB zu werten ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn sich jemand einer^Gefahr bewußt aussetzt ( BGHZ 34, 355)» Daß der Kläger dies getan habe, ist den Feststellungen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen» Die Möglichkeit, daß er an eine Gefahr überhaupt nicht gedacht hat, ist jedenfalls für das Revi^ *
*
 
sionsgericht nicht auszuschließen, Auch ist der Revision darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht in erster Linie vom Verschulden der Parteien spricht, nicht aber von der nach dem Wortlaut des § 254 BGB hauptsächlich maßgebenden Verursachung» Indessen hat es diese nicht außer Acht gelassen; es spricht (BU S, 15 oben) vom unfallursächlichen Verhalten des Klägers und legt dieses eingehend im einzelnen dar. Den - unterstellten - Anteil der Beklagten am Unfallgeschehen hat es allerdings bei der Abwägung nach § 254 BGB nicht näher erörtert * Das gibt aber im vorliegenden Pall nicht zu durchgreifenden Bedenken Anlaß, weil nach der Sachlage die schuldhafte MitVerursachung durch die Beklagte ausschließlich im fahrlässigen Unterlassen der alsbaldigen Ausbesserung der Mauer tfd sehen wärenund das Berufungsgericht das nicht noch ausdrücklich im einzelnen darzulegen brauchte, sondern hiervon ohne weiteres bei der Gegenüberstellung des beiderseitigen ursäch± liehen Anteils an dem ünfallgeschehen ausgehen konnte» Es kann der Revision daher nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht in diesem Punkte einen für die Abwägung wesentlichen Umstand außer Acht gelassen habe. Auch sonst ist ein solcher Fehler nicht erkennbar«, Insbesondere hatte der Kläger entgegen der Ansicht der Revision keinen ihn entschuldigenden Anlaß, aus dem nach seinem Vortrag geduldeten Verkehr mit Uber 1,5 to schweren Fahrzeugen darauf zu schließen, der Weg sei fUr solche Fahrzeuge in vollem Umfang und auch noch am Rande der Stützmauer sicher; der Kläger hätte, zu demal er als Maurer fachkundig war, bei einiger Vorsicht mit der mangelnden Tragkraft der äl~ teren, an der Unfallstelle verhältnismäßig hohen und
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steilen Trockenmauer fUr sein etwa 5 to schweres Fahrzeug rechnen und den Unfall unschwer vermeiden könneno Das Ergebnis des Berufungsgerichts, eine etwa gegebene Mitverantwortung der Beklagten für den Unfall falle gegenüber dem vea Kläger zu vertretenen Anteil am Unfallgescheiien nicht ins Gewicht, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision des Klägers muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden*
Die Kosetenentseheidung beruht auf § 97 2P0o Dr* Kreft	Dr.	Arndt	Gähtgens
 Keßler	Dr. Reinhardt