- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.|VHH||- Bei einem kleinen landwirtschaftlichen Anwesen könnten Aufwendungen erheblich scheinen, die bei einem großen Betrieb nicht ins Gewicht fielen, weil sie sich im Rahmen dessen hielten, was üblicherweise dort auch sonst aus betriebsbedingten Gründen zur Schaffung und Erhaltung der Zufahrten von einem Teil des Besitzes zu dem anderen aufgewendet werde. Auch sei es denkbar, daß durch die neue Zufahrt und die dabei notwendig werdende Pflasterung und Veränderung der '.Vasserabführung der Wert des Hofes im ganzen gegenüber dem früheren' Zustand verbessert werde. Auf Grund der Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. denen es sich anschließt, und nach einer Ortobesichtigung hat das Berufungsgericht den notwendigen Kostenaufwand für die Anhebung der Hofauo-fahrt auf 3 300 DM geschätzt und hierzu ausgeführt; Zu diesen Kosten komme nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ein Betrag von 200 UM für zwei Zufahrten und drei Weidetore bei den Ländereien jenseits der Straße. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. stellt das Berufungsgericht weiter fest, daß der Hof infolge der Höherlegung der Landstraße - außer durch den Aufwand für die Erstellung der Zufahrten - durch teils vorübergehende, teils bleibende Beeinträchtigungen und Erschwernisse der Wirtschaftsführung belastet werde. 1.) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht, indem es - nach Art eines Schadensersatzanspruchs. - die nachteiligen Folgen der Straßenorhöhung für das Vermögen der Klägerin feotgcstcllt und ihr die Summe dieser Nachteile als Entschädigung zugecprochcn hat, die Urteile des erkennenden Senats vom 2. Diese' Urteile sind nicht Grund-urtoilo, sic haben nicht einmal bejaht, daß die ' Höherlegung der Straße ein Eingriff sei, für den eine Entachüdigung geschuldet werden sie beschränken sich vielmehr darauf, auszusprechen, daß die Höherlegung ein Eingriff sein könne, falls sie erheblich sei (vgl, den Leitsatz in BGHZ 30, 241)- Wenn der Senat in beiden Sachen dem Berufungsgericht aufgab, die Erheblichkeit festzuoteilen, so geschah dies deshalb, weil mit der Erheblichkeit erst der Tatbestand einer Enteignung, also ein Enteignungsfall festgestellt sei erst danach kann sich die krage nach dem Wert der Einbuße und der Höhe der Entschädigung stellen. Es konnte dem Gutachten Dr, ßrflBV entnehmen» daß damit der frühere "optimale Zustand" nicht wieder hergestellt, wohl aber aus dem neuen Zustand "das bestmögliche im Rahmen des dem betroffenen Betriebe Zumutbaren" gemacht worden kann» Aus der von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung, daß es'zu dem Ausgleich der Höhenunterschiede auf der Hofseite einer größeren und teueren baulichen Anlage und jenseits der Landstraße einer Umleitung mit neuen Zufahrten und Weidetoren bedarf, ergibt sich ohne weiteres, daß die in BGHZ 30, 241» 243 genannten einfachen Mittel - wie die einfache Erdaufschüttung oder Verlegung von Balken oder■Brettern - keinesfalls ausreichend sind» Danach rechtfertigt sich der Schluß, daß das der Klägerin zugerautete Opfer jenseits der allgemeinen 'Opfergrenze liegt, die Klägerin also von einer Enteignung betroffen worden ist. Weiter ist damit zugleich die im ersten Revisionsurteil (BGHZ-30, 241» 248) aufgeworfene Frage beantwortet, ob der Aufwand im Rahmen dessen liegt, was üblicherweise auf dem Hof aus betriebsbedingten Gründen zur Schaffung und Erhaltung der Zufahrten von einem Teil des Grundeigentums zu dem anderen aufgewendet wird. Denn wenn es der geschilderten besonderen Anlagen und Anstalten bedarf, um überhaupt eine der Bewirtschaftung gemäße Zugänglichkeit einerseits des Hofes, andererseits auch der jenseits der Straße liegenden Grundstücke herzustellen, dann, folgt zwingend schon aus der Notwendigkeit grundlegend neuer Veranstaltungen, daß die erforderlichen Aufwendungen und Maßnahmen außerhalb dessen liegen, ■ was üblicherweise für Zufahrten zwischen den Teilen des Hofes aufgev/endet werden muß. Hiernach kann die Klägerin als Entschädigung den angemessenen Ausgleich für die Wertminderung ihres Grundeigentums fordern, die auf der Höherlegung der Straße beruht. Bas Berufungsgericht hat diese Beträge zwar im Rahmen einer Schätzung des "Opfers" der Klägerin berücksichtigt, das Berufungourteil spricht auch von einer verbleibenden und einer vorübergehenden "Schädigung des Grundeigentums"; in' Wirklichkeit aber hat das Berufungsgericht - wie die Revision richtig hervorhebt - die nachteiligen Folgen der Straßenveränderung für das Vermögen der Klägerin festgo-stellt und der Klägerin den entsprechenden Betrag -nach Art eines Schadensersatzes - zugesprochen. "Wirtschaftsschadigung” könnte die Klägerin nur beanspruchen, wenn ihr ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB mit Art. 34 GG) oder ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Eingriffs in noch ein weiteres, neben dem Grundeigentum rechtlich geschütztes Gut zustande. Selbst ’wenn es pflichtwidrig gewesen sein sollte, daß dem Kläger die Kosten für die Anlage nicht vorgestreckt worden sind, kann angesichts der Schwierigkeit der Rechtslage von einem Verschulden um so weniger die Rede sein, als zwei Kollegialgerichte - das Landgericht sowie das Berufungsgericht im Urteil vom 12.-März 1958 - nach eingehender Prüfung der Sachund Rechtslage eine Zahlungspflicht verneint haben (vgl. Bas erste Revisionsurteil (BGHZ 30, 241, 246) ist dieser Präge nicht weiter nachgegangen; es hat sie mit der Erwägung erledigt, daß ein Anspruch aus solchem Rechtsgrund c keinesfalls über den Umfang des Anspruchs aus einen Eingriff in das Grundeigentum hinausgehen würde. Ber Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her bedeuten einen dem Betrieb eigenen Yfert nur, wenn und soweit der Be-triebsinhabor sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Bauer erhalten bleiben wird (BGHZ 23, 157, 165; LM zu GG Art. 14 Nr. 76)', Ber Rechtstitel, auf den die Klägerin oder, ihr Rechtsvorgänger ihre Erwartung von Portbestand und Erhaltung des ihnen günstigen früheren Zustandes stützen konnten, war allein der Gemeing eb rauch an der Straße., Das ist in der Rechtsprechung anerkannt hinsichtlich der Beschränkungen oder Behinderungen, die sich aus dem Gemeingebrauch anderer (BGHZ 23, 157, 165) oder aus einer Verkehrebeschränkung im üblichen Rahmen - wie z.B. Umleitung des Verkehrs oder Einführung des Einbahnverkehrs -(BGHZ 8, 273, 276) oder aus der'Notwendigkeit ergeben, die Straße in ihrem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder den etwa weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen (IM zu GG Art-. 1») Das Berufungsgericht hat die Wertminderung des Grundeigentums nach dem Aufv/and bemessen, dessen es bedarf, um eine dem früheren Zustand entsprechende Benutzbarkeit herzustellen. Die Revision hält dies für fehlerhaft; sie glaubt, dem ersten Revisionsurteil entnehmen zu können, daß die Wertminderung nur durch einen Vergleich der Ertragswerte vor und nach der Straßenänderung fe3tgestellt werden könne. Das erste Revisionsurteil überließ vielmehr dem Berufungsgericht - bei seiner gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung (BGHZ 29» 217) -die Methode der Bewertung; denn in der 7/ahl der Bewertungsmethode ist der Tatrichter grundsätzlich frei (BGH Urteil vom 19- Juni 1958 - III ZR 32/57 -). Denn es leuchtet nach der Sachlage ein, daß der Wert der Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Eigentums sich hier in dem Aufv/and ausdrüclct, dessen es bedarf, um den Zugang von und zu der Straße sowie die Verbindung zwischen den Teilen de3 Ho.fes in einer der Benutzung des Grundeigentums entsprechenden Weise herzustellen,-Die Feststellungen des Berufungsgerichts über den hierfür erforderlichen Aufwand ergeben damit einen brauchbaren Maßstab für die Schätzung der Wertminderung, die das Grundeigentum in seiner Substanz durch die Erschwerung des. - wie das Berufungsgericht den Gutachten der Sachverständigen entnommen hat - Anstalten mit einem Kostenaufwand von 3 500.DM erforderlich sind, um eine dem früheren Zustand annähernd entsprechende Benutzbarkeit wieder zu erreichen, so konnte das Berufungsgericht eine Wertminderung aüs Substanzeinbuße in dieser Höhe ohne Rechtsfehler annehmen. Ein Abzug für Aufwendungen, die zur Pflege der Wirtschaftswege zwischen den einzelnen Grundstücken des Hofes üblicherweise geboten sind, entfällt hier schon deshalb, weil die notwendigen Anstalten nicht dem Verkehr innerhalb des Hofes dienen, sondern schon erforderlich geworden sind, um die Grundstücke wieder an den allgemeinen Verkehr anzuschließcn, also als solche zugänglich zu machen. Allerdings hat das beklagte Land an den von der Revision angegebenen Stellen achriftsätzlich vorgebracht, die Zufahrt sei früher nicht bis zur Grund-stücksgrenze gepflastert gewesen und das Oberflächenwasser nicht in Rohren abgeleitet worden; beides behandelt das Berufungsurteil in den Entscheidungsgründ on. Die Behauptung, die nunmehr notwendig gewordene Pflasterung der gesamten Zufahrt zur Straße und Ableitung des Oberflächcnv/aoaors erhöhe den Wert dos Grundstücks, findet sich jedoch nicht in den angeführten Schriftsätzen, sie kann auch nicht dem Denn ein Erfahrungssatz, eine Pflasterung oder eine Rohrableitung, die notwendig werden, um einen früheren Zustand annähernd v/ieder-herzustollen, erhöhten den Wert des Grundstücks, ist nicht anzuerkennen; er liegt auch dem ersten Revisions urteil nicht zugrunde. Dort (Urteilsausfertigung Bl. 10).hat der Senat es zwar als möglich bezeichnet, daß die notwendig werdenden Anlagen - über die ’Wiederherstellung der Zufahrt hinaus - den Zustand im ganzen gegenüber.früher verbessern und den Wert des Hofes erhöhen könnten: er hat aber:die Feststellung, ob dies ' tatsächlich zutrifft, dem Berufungsgericht überlassen. Aus diesem Grunde ist auch die Ansicht der Revision, die Ueupflasterung der bereits gepflasterten Hoffläche■erhöhe den Grundstückswert und die Klägerin müsse sich einen "Abzug neu für alt" gefallen lassen, obzulehnen. Mit der weiteren Frage, ob die Verbesserung der Landstraße wertsteigernde Vorteile für die Klägerin bringe, setzt sich das Berufungsgericht eingehend auseinander; es verneint sie, indem es hervorhebt, der frühere Zustand habe dem ’Wirtschaftsverkehr des Hofes genügt, die Verbesserung der Straße komme nur dem Kraftfahrzeugverkehr zugute, der infolge der nun möglichen Erhöhung der Geschwindigkeit eher einen Nachteil für den Hof bedeute. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine Y/ertsteigerung nicht • verneinen dürfen, ohne das von dem beklagten Land erbetene Sachverständigengutachten einzuholen, erweist siGh schon deshalb als unbegründet, weil § 287 ZPO den Umfang der Beweisaufnahme, auch die Begutachtung durch einen Sachverständigen, in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt. Zu diesem allgemeinen Gesichtspunkt fand dac Berufungsgericht den weiteren besonderen Gesichtspunkt aus der Sicht des Hofes, die auch früher unstreitig gut befahrbare Landstraße habe in ihrem alten Zustand dem Anschluß an die Außenwelt genügt, die Verbesserung der Landstraße bringe insoweit keinen Vorteil- Das Berufungsgericht, das den Hof aia 5» Oktober I960 in Anwesenheit beider Zach-verständigen "■»'ho* °r'k'iH.eh als hinreichend sachkundig zur Beurteilung dieser Frage angesehen werden (vgl. LM zu ZPO § 286 E Hr. Vc); es konnte in den erörterten Gesichtspunkten ohne Rechtsfehler eine hinreichende Grundlage für seine Überzeugung sehen, daß die Verbesserung der Straße den Wert des Grundeigentums nicht erhöht habe. Dieser Ausgleich wird ihr gewährt, indem sie den Aufwand für dio/ßenutzung des Grund eigontumc erforderlichen Zugänge zu der erhöhten Öffentlichen Straße erhält, den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit 3 500 DM festge-otollt hat. die angesichts des Wertes und Umsatzes des Hofes ohnehin nicht ins Gewicht fallen, muß die Klägerin in Kauf nehmen, weil sie - Uber die Erhaltung des Zugangs zur Straße hinaus - ein Recht auf die Erhaltung des früheren Zustandes nicht hatte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein GrundG Art. 14 V/ird durch die Erhöhung einer Landstraße die Zufahrt zu einem anliegenden Grundstück wesentlich erschwert und ist die3 nach der Erheblichkeit der Beeinträchtigung als eine Enteignung zu werten, so ist die Entschädigung regelmäßig nach dem Aufwand zu bemessen, der erforderlich ist, um eine der bisherigen entsprechende Benutzbarkeit des Grundstücks wieder herzustellen (Ergänzung zu BGHZ 30, 241). BGH, Urt. v. 31 ° Januar 1963 - HI ZR 88/62 - 0LC- Celle • LG Hannover Ill ZR 88/62 Verkündet am 31. Januar 1963 Pieser Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ' In dem Rechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten sächsische Straßenbaudirektion in H durch die Nioder- Beklagten und Revisionsklägcro, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen die Ehe Kreis S Klägerin und Revisionsboklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.|VHH||- 1 hat der 111= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr= Kreft, Dr..Hußlä, Gähtgcnc, Koßler und Dr« Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird - unter deren ZurUckv/eisuing im übrigen - das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgorichts Celle vom 23* März 1.962 teilweise aufgehoben und in seinem erkennenden Teil,wie folgt, gefaßt: Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 3 500 DH nebst 4 $ jährlicher Zinsen auf 1 500 DM vom 8. Januar bis zu dem 14. November 1957, auf 3 000 DM vom 15»November 1957 bis zun. 30.Oktober 1961, auf 3 500 DM seit dem 31. Oktober 1961 frau Marie Schl xn zu zahlen. 2 Im übrigen bleibt die Klage - unter entsprechender Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 1957 - abgewiesen. ♦ Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/4 der Kosten des Berufungsrechtszuges (3 U 134/57 und 3 U 155/59) sowie 3/5 der Kosten des zweiten Revisions-rechtszugeo (III ZR 88/62) zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen dem beklagten Lande zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist während des Rechtsstreits Hoferbin und Eigentümerin des Hofes Mr. Bl von 90 Morgen Größe geworden. Der Hof liegt unmittelbar an der Landstraße erster Ordnung von nach und zwar die Hof stelle mit dem größten .Teil der landwirtschaftlichen Mutzfläche ostwärts, ein Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche -westlich der Landstraße. Im Sommer 1956 erhielt die Landstraße einen neuen Oberbau, ’wodurch sie vor dem Hofe der Klägerin angehoben wurde. Mit der Behauptung, die Straßenerhöhung mache eine Erhöhung der Hofzufahrt un-d der Zufahrt zu den gegenüberliegenden Grundstücken sowie eine Änderung der Ableitung des Oberflächenwassers mit größerem Kostenaufwand notwendig, hat der Vater der Klägerin Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 1 500 DM' erhoben. Dem Anträge des beklagten Landes entsprechend hat das Landgericht die Klage abgev/iesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Vaters der Klägerin, mit der er den Antrag auf 3 000 DM erhöht hatte, zunächst zurüclcgewiesen. Auf die Revision hat der erkennende Senat mit Urteil vom 2. Juli 1959 (BGHZ 30, 241) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung' und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückv erwiesen. In der erneuten Berufungsverhandlung hat die Klägerin nach Beweisaufnahme ihren Antrag auf 8 375 DM nebst Frozoßzinsen erhöht. Diesem Anträge hat clas Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil voll entsprochen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. 1.) Der Senat hat in seinem ersten Revisionsurteil! vom 2. Juli 1959j dessen rechtliche Beurteilung auch der gegenwartigen Entscheidung zugrunde zu legen ist . (§ 565 Abs- 2 ZPO),ausgeführt: Die Höherlegung einer ,-jtrnße und die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung der Zufahrt zu Anliegergründstücken könne einen entochädigungspflichtigen Eingriff in das Grundeigentum der Anlieger selbst darsteilen, wenn dadurch die Benutzbarkeit der Grundstücke wesentlich beeinträchtigt und deren Vermögenswert gemindert werde. Ob die Höhenunterschiede ausgeglichen werden könnten, ohne daß Schwierigkeiten beim Begehen und Befahren zurück-blioben, sei unerheblich. Vielmehr müsse darauf ab-gostellt werden, welchen Aufwandes es bedürfte, um diesen Erfolg zu erreichen, und ob und in welchem Ltaßc der iYcrt der Grundstücke, solange die Aufwendungen nicht gemacht sind, infolge der Beeinträchtigung ihrer Benutzbarkeit gegenüber dem früheren Wert gemindert sei. Dabei sei zu fragen, ob die erforderlichen Aufwendungen, gemessen an der Größe und dem Wert des Hofes, objektiv erheblich seien. Bei einem kleinen landwirtschaftlichen Anwesen könnten Aufwendungen erheblich scheinen, die bei einem großen Betrieb nicht ins Gewicht fielen, weil sie sich im Rahmen dessen hielten, was üblicherweise dort auch sonst aus betriebsbedingten Gründen zur Schaffung und Erhaltung der Zufahrten von einem Teil des Besitzes zu dem anderen aufgewendet werde. Insov/eit bedürfe es der in Entcignungssachen stets gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Einstellung auf' die jeweiligen unterschiedlichen Gegebenheiten. Der Kläger müsse sich Vorteile, die ihm infolge der Ver- Besserung der Straße - über die allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen zufließenden Vorteile hinaus -zugute kamen, entschädigungsniindernd anrechnen lassen. Solche Vorteile könnten etwa in der reibungsloseren Abwicklung des vor dem Anwesen vorüberflutenden Verkehrs oder in der Verbesserung der Möglichkeit des Be- oder Entladens von Fahrzeugen auf der Straße oder in Ähnlichem liegen. Auch sei es denkbar, daß durch die neue Zufahrt und die dabei notwendig werdende Pflasterung und Veränderung der '.Vasserabführung der Wert des Hofes im ganzen gegenüber dem früheren' Zustand verbessert werde. 2.) Das Berufungsgericht hat tatsächlich feat-gestcllt, daß der Einheitswert des 90 Morgen großen Hofes 46 800 BK beträgt; die Umsätze lagen in der fraglichen Zeit zwischen 29 000 Au und 34 000 DM jährlich, das versteuerte Jahreseinkommen zwischen 277 und 1 839 DM. Auf Grund der Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. denen es sich anschließt, und nach einer Ortobesichtigung hat das Berufungsgericht den notwendigen Kostenaufwand für die Anhebung der Hofauo-fahrt auf 3 300 DM geschätzt und hierzu ausgeführt; Die Steigung auf dem bisher steigungslosen Hofraum dürfe nicht mehr als 3-47» betragen, um die Wirtschafte-bewegungen nicht unzu demutbar zu erschweren. Von der Steigung bis zur Einmündung in die Straße müsse eine waagerechte Übergangsstrockc geschaffen werden, damit ausfahrende Fahrzeuge sich gefahrlos in den Verkehr einordnen könnten. Die Aufschüttung müsse im ganzen gepflastert werden, weil sic nur dadurch die nötige Festigkeit erhalten könne. Auch müsse dafür gesorgt -./erden, daß das Oberflächenwasser nicht zu den Gebäuden 6 hinabfließe, sondern anderweitig abgeleitet werde. Zu diesen Kosten komme nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ein Betrag von 200 UM für zwei Zufahrten und drei Weidetore bei den Ländereien jenseits der Straße. Der hiernach erforderliche Aufwand von 3 500 DM sei im Verhältnis zur Große und zu dem Wert des Hofes objektiv erheblich und gehe insbesondere, ohne daß dies weiterer Prüfung bedürfte, weit über das hinaus, was üblicherweise auf dem Hof sonoti zur Schaffung und Erhaltung der Zufahrten von einem Teil sum anderen aufgewendet werde. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. stellt das Berufungsgericht weiter fest, daß der Hof infolge der Höherlegung der Landstraße - außer durch den Aufwand für die Erstellung der Zufahrten - durch teils vorübergehende, teils bleibende Beeinträchtigungen und Erschwernisse der Wirtschaftsführung belastet werde. Für die Zeit seit der Erhöhung bis zur Fertigstellung der Abhilfemaßnahmen ergäben sich Mehraufwendungen verschiedener Art, die mit jährlich 450 DM und für 6 Jahre mit 2 700 DM zu schätzen seien. Darüber hinaus verblieben dauernde Erschwerungen; und Beeinträchtigungen des Wirtschaftsbetriobes (erhöhte, Arboitskosten, Verluste durch Überfahren von Grünflächen-Mehrwege), die bleibend auf 114,02 DM jährlich oder kapitalisiert auf 2 625,50 DM zu schätzen seien. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Entschädigung wegen 1. Herstellung der Zufahrten 3 500,— DM, 2. Wirtschaftsschädigung bis zur Behebung der Beeinträchtigungen 2 700,— DM, 3. verbleibende Wirtschaftsschädigung 2 625.50 DU 8 825,50 DM. Diese Gesamtsumme beruhe, da eine genaue Berechnung nicht möglich sei, auf grober Schätzung. Die Klageforderung von 8 375 DM sei jedenfalls auch unter Berücksichtigung eines gewissen Spielraumes gerechtfertigt. Ein anrechnungsfähiger Vorteil für die Klägerin lasse sich.nicht feststellen. Unstreitig sei die Landstraße auch vorher gut befahrbar gewesen, so daß der Wirtschaftsverkehr des Hofes nicht erleichtert, der Verschleiß der Fahrzeuge nicht verringert worden sei. Die Erneuerung der Straßendecke und die Höherle-gung der Straße kämen allein den Kraftfahrern zugute, die infolge der Straßenverbesserung schneller fahren könnten und dadurch nur einen weiteren, aber nicht entschädigungsfähigen Nachteil für den Hof verursachten. Das beklagte Land habe sonstige Vorteile für den Hof nicht zu behaupten vermocht. II. Die Revision hat zu dem-Teil Erfolg. 1.) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht, indem es - nach Art eines Schadensersatzanspruchs. - die nachteiligen Folgen der Straßenorhöhung für das Vermögen der Klägerin feotgcstcllt und ihr die Summe dieser Nachteile als Entschädigung zugecprochcn hat, die Urteile des erkennenden Senats vom 2. Juli 1959 (BGHZ 30, 241 und LM zu GG Art. 14 D Nr. 22) teilweise mißverstanden hat. Diese' Urteile sind nicht Grund-urtoilo, sic haben nicht einmal bejaht, daß die ' Höherlegung der Straße ein Eingriff sei, für den eine Entachüdigung geschuldet werden sie beschränken sich vielmehr darauf, auszusprechen, daß die Höherlegung ein Eingriff sein könne, falls sie erheblich sei (vgl, den Leitsatz in BGHZ 30, 241)- Wenn der Senat in beiden Sachen dem Berufungsgericht aufgab, die Erheblichkeit festzuoteilen, so geschah dies deshalb, weil mit der Erheblichkeit erst der Tatbestand einer Enteignung, also ein Enteignungsfall festgestellt sei erst danach kann sich die krage nach dem Wert der Einbuße und der Höhe der Entschädigung stellen. Wenn also in BGHZ 30, 241, 247 gesagt ist, es komme entscheidend darauf an, ob die Höherlegung der Straße die Benutzbarkeit der Grundstücke des Klägers beeinträchtigt und deren Vermogenswert gemindert habe, und wenn beide Urteile wörtlich übereinstimmend darauf abstellen, "welchen Aufwandes es bedarf (bedurfte), um diesen Erfolg (den Höhenausgleich) zu erreichen, und ob und in welchem Kaße'der Wert der Grundstücke, solange die Aufwendungen nicht gemacht sind (waren), infolge der Beeinträchtigung ihrer Benutzbarkeit gegenüber dem früheren Wert gemindert ist (war)", so cind damit ina'ster Linie die tatbestandlichen Vor auesetzungen für das Vorliegen einer Enteignung, aber nicht die Grundlagen der Entschädigungsberechnung gemeint. Beides kann Zusammentreffen, trifft aber nicht notwendig zusammen; denn nicht jede Beeinträchtigung wird, selbst wenn sie erheblich ist, entschädigt. 2.) Die Erheblichkeit des Eingriffs folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgericht Bi cscg hat den Aufwand, der zu dem Ausgleich der Höhenunterschiede beiderseits' der Straße erforderlich ist, mit Hilfe des landwirtschaftlichen Sachverständigen Dr„ und des Bausachverständigen Dipl.Ing» Hpi mit insgesamt 3 5.00 DM ermittelt. Es konnte dem Gutachten Dr, ßrflBV entnehmen» daß damit der frühere "optimale Zustand" nicht wieder hergestellt, wohl aber aus dem neuen Zustand "das bestmögliche im Rahmen des dem betroffenen Betriebe Zumutbaren" gemacht worden kann» Aus der von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung, daß es'zu dem Ausgleich der Höhenunterschiede auf der Hofseite einer größeren und teueren baulichen Anlage und jenseits der Landstraße einer Umleitung mit neuen Zufahrten und Weidetoren bedarf, ergibt sich ohne weiteres, daß die in BGHZ 30, 241» 243 genannten einfachen Mittel - wie die einfache Erdaufschüttung oder Verlegung von Balken oder■Brettern - keinesfalls ausreichend sind» Danach rechtfertigt sich der Schluß, daß das der Klägerin zugerautete Opfer jenseits der allgemeinen 'Opfergrenze liegt, die Klägerin also von einer Enteignung betroffen worden ist. Weiter ist damit zugleich die im ersten Revisionsurteil (BGHZ-30, 241» 248) aufgeworfene Frage beantwortet, ob der Aufwand im Rahmen dessen liegt, was üblicherweise auf dem Hof aus betriebsbedingten Gründen zur Schaffung und Erhaltung der Zufahrten von einem Teil des Grundeigentums zu dem anderen aufgewendet wird. Denn wenn es der geschilderten besonderen Anlagen und Anstalten bedarf, um überhaupt eine der Bewirtschaftung gemäße Zugänglichkeit einerseits des Hofes, andererseits auch der jenseits der Straße liegenden Grundstücke herzustellen, dann, folgt zwingend schon aus der Notwendigkeit grundlegend neuer Veranstaltungen, daß die erforderlichen Aufwendungen und Maßnahmen außerhalb dessen liegen, ■ was üblicherweise für Zufahrten zwischen den Teilen des Hofes aufgev/endet werden muß. Da SonderVeranstaltungen außerhalb des 10 - Üblichen geböten sind, entfällt ein Vergleich mit sonst üblichen laufenden Kosten« 3«) Gegenstand des Eingriffs war das Grundeigentum, das durch die Erschwerung des Zugangs in seiner « Benutzbarkeit beeinträchtigt wurde (BGHZ 30, 241, 244 ff)f Die angemessene Entschädigung, die die Klägerin beanspruchen darf (Art. 14 GG), bemißt sich nach dem Verlust, den die Klägerin an dem Gegenstand des Eingriffs, also dem Grundeigentum, erfahren hat, nach dem "Substanz-Verlust" (vgl. BGH WM 1956,- 757; BGHZ 30, 338, 351). Hiernach kann die Klägerin als Entschädigung den angemessenen Ausgleich für die Wertminderung ihres Grundeigentums fordern, die auf der Höherlegung der Straße beruht. Ein weiterer Anspruch auf Ersatz jeder Vermögenseinbuße, die der Eingriff für sie zur Folge haben kann, steht ihr nicht zu. Die Revision wendet sich mit guten Gründen gegen die Verurteilung der Beklagten in die wegen vorübergehender oder bleibender Wirtschaftsschädigung eingesetzten Beträge. Bas Berufungsgericht hat diese Beträge zwar im Rahmen einer Schätzung des "Opfers" der Klägerin berücksichtigt, das Berufungourteil spricht auch von einer verbleibenden und einer vorübergehenden "Schädigung des Grundeigentums"; in' Wirklichkeit aber hat das Berufungsgericht - wie die Revision richtig hervorhebt - die nachteiligen Folgen der Straßenveränderung für das Vermögen der Klägerin festgo-stellt und der Klägerin den entsprechenden Betrag -nach Art eines Schadensersatzes - zugesprochen. Damit ist der Rahmen der angemessenen Entschädigung wegen Y/crtmindcrung des Grundeigentumes überschritten. Schadensersatz oder Entschädigung wegen der - über die Beeinträchtigung des Grundeigentums hinausgehenden - "Wirtschaftsschadigung” könnte die Klägerin nur beanspruchen, wenn ihr ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB mit Art. 34 GG) oder ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Eingriffs in noch ein weiteres, neben dem Grundeigentum rechtlich geschütztes Gut zustande. Beides ist zu verneinen. a) Das erste Revisionsurteil (BGHZ 30, 241, 246) hat offen gelassen, ob der Klageanspruch möglicherweise aus Amtshoftung mit der Begründung hergolcitet werden könne, daß der V,'egebaupflichtige seine Pflicht, dem Anlieger die Kosten der Anlage zu dem Ausgleich des Höhenunterschiedes zu erstatten oder vorzustrecken, verletzt habe. Ob eine solche Pflicht bestand und verletzt worden ist, bedarf auch jetzt keiner weiteren Erörterung. Trotz des einfachen Sachverhalts sind die im Rechtsstreit behandelten Rechtsfragen ungewöhnlich schwierig und erst durch die beiden Urteile dos Senats vom 2. Juli 1959 (BGHZ 30, 241 und LM zu GG Art. 14 D Nr. 22) dom Grunde nach geklärt worden; zur Höhe greift das beklagte Land das Berufung urteil noch jetzt mit guten Gründen an. Selbst ’wenn es pflichtwidrig gewesen sein sollte, daß dem Kläger die Kosten für die Anlage nicht vorgestreckt worden sind, kann angesichts der Schwierigkeit der Rechtslage von einem Verschulden um so weniger die Rede sein, als zwei Kollegialgerichte - das Landgericht sowie das Berufungsgericht im Urteil vom 12.-März 1958 - nach eingehender Prüfung der Sachund Rechtslage eine Zahlungspflicht verneint haben (vgl. BGH-RGRK 11. Aufl. zu § S39 Anm. 48). b) Der Gedanke, die Klägerin könnte durch den Eingriff noch in einem weiteren - neben dem Grundeigentum - geschützten Rechtsgut, etwa in dem auf den Grundstücken unterhaltenen landwirtschaftlichen 12 - "Betrieb" beeinträchtigt sein, und deswegen eine weitere- Entschädigung wegen "V/irt schafts Schädigung" beanspruchen dürfen, ist abzulehnen.' Bas erste Revisionsurteil (BGHZ 30, 241, 246) ist dieser Präge nicht weiter nachgegangen; es hat sie mit der Erwägung erledigt, daß ein Anspruch aus solchem Rechtsgrund c keinesfalls über den Umfang des Anspruchs aus einen Eingriff in das Grundeigentum hinausgehen würde. Baran ist festzuhalten. Zwar kann nach wirtschaftlicher Betrachtungs-v/ciso, die in Enteignungssachen stets geboten ist, bei einen landwirtschaftlich genutzten Landbesitz in der organisatorischen Einheit von Grundstücken, Gebäuden, Vieh, Maschinen, Kulturen usw., eben in dem landwirtschaftlichen "Betrieb", ein selbständiges Rechtogut gesehen werden, das - neben dem Grundeigentun - eines Rechtsschutzes fähig ist (vgl. IM zu GG Art. 14 Sfr. 49). Im vorliegenden Palle ist jedoch ein weiterer Anspruch wegen Eingriffs in den Betrieb auszuschließen. Ber landwirtschaftliche Betrieb wurde beeinträchtigt in der Verbindung zwischen den Grundstücken, die über die Öffentliche Landstraße ging, im wesentlichen aber in seinem "Kontakt nach außen", d.h. dor Zugänglichkeit des Hofes zur öffentlichen Straße. Ber Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her bedeuten einen dem Betrieb eigenen Yfert nur, wenn und soweit der Be-triebsinhabor sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Bauer erhalten bleiben wird (BGHZ 23, 157, 165; LM zu GG Art. 14 Nr. 76)', Ber Rechtstitel, auf den die Klägerin oder, ihr Rechtsvorgänger ihre Erwartung von Portbestand und Erhaltung des ihnen günstigen früheren Zustandes stützen konnten, war allein der Gemeing eb rauch an der Straße., Der Gemeingebrauch aber, d.h.'die bestimmungsgemäße Benutzung der öffentlichen Sache durch die Allgemeinheit, erhält seinen Inhalt durch Art und Zweck der öffentlichen Sache - hier der Straße wobei Ort und Zeit raitsprechen, Danach ist der Gemeingebrauch notwendigerweise bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt, daß auch die Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen müssen, sofern nur die Straße als Kommunikationsmittel erhalten bleibt (vgl. RGZ 37, 252, 256; 145, 107, 113). Das ist in der Rechtsprechung anerkannt hinsichtlich der Beschränkungen oder Behinderungen, die sich aus dem Gemeingebrauch anderer (BGHZ 23, 157, 165) oder aus einer Verkehrebeschränkung im üblichen Rahmen - wie z.B. Umleitung des Verkehrs oder Einführung des Einbahnverkehrs -(BGHZ 8, 273, 276) oder aus der'Notwendigkeit ergeben, die Straße in ihrem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder den etwa weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen (IM zu GG Art-. 14 Cf ITr. 16; BGH NJY/ 1962, 1816). Dieser letzte Pall ist hier gegeben. Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, daß der Ausbau und damit die Erhöhung des Straßenkörpers sich im Rahmen des sachlich Gebotenen hielten. Dann .aber hatte sie kein'Recht auf den Portbestand des früheren für ihren Hof günstigen Zustandes (BGHZ 8, 273, 275); sic mußte vielmehr mit einer Veränderung, wie sie hier tatsächlich vorgenommen wurde, rechnen. Daß sie durch die Arbeiten beim Ausbau der Landstraße mehr als unvermeidbar beeinträchtigt worden wäre (vgl. BGH NJV/ 1962, 1816), ist nicht vorgetragen worden. Die Höherlegung der Straße kann daher rechtlich nicht als Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb, sondern nur in das Grundeigentum gewertet werden (vgl. IM au GG Art. 14 D Nr. 22). 1 H o 1») Das Berufungsgericht hat die Wertminderung des Grundeigentums nach dem Aufv/and bemessen, dessen es bedarf, um eine dem früheren Zustand entsprechende Benutzbarkeit herzustellen. Die Revision hält dies für fehlerhaft; sie glaubt, dem ersten Revisionsurteil entnehmen zu können, daß die Wertminderung nur durch einen Vergleich der Ertragswerte vor und nach der Straßenänderung fe3tgestellt werden könne. Das ist irrig. Das erste Revisionsurteil überließ vielmehr dem Berufungsgericht - bei seiner gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung (BGHZ 29» 217) -die Methode der Bewertung; denn in der 7/ahl der Bewertungsmethode ist der Tatrichter grundsätzlich frei (BGH Urteil vom 19- Juni 1958 - III ZR 32/57 -). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einem Vergleich der Gründet üc k sv/ er t e vor. und nech der. Höher 1 egung der Land~ Straße abgesehen hat. Denn es leuchtet nach der Sachlage ein, daß der Wert der Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Eigentums sich hier in dem Aufv/and ausdrüclct, dessen es bedarf, um den Zugang von und zu der Straße sowie die Verbindung zwischen den Teilen de3 Ho.fes in einer der Benutzung des Grundeigentums entsprechenden Weise herzustellen,-Die Feststellungen des Berufungsgerichts über den hierfür erforderlichen Aufwand ergeben damit einen brauchbaren Maßstab für die Schätzung der Wertminderung, die das Grundeigentum in seiner Substanz durch die Erschwerung des. Zugangs erfahren hat. Wenn ■■ - wie das Berufungsgericht den Gutachten der Sachverständigen entnommen hat - Anstalten mit einem Kostenaufwand von 3 500.DM erforderlich sind, um eine dem früheren Zustand annähernd entsprechende Benutzbarkeit wieder zu erreichen, so konnte das Berufungsgericht eine Wertminderung aüs Substanzeinbuße in dieser Höhe ohne Rechtsfehler annehmen. Ein Abzug für Aufwendungen, die zur Pflege der Wirtschaftswege zwischen den einzelnen Grundstücken des Hofes üblicherweise geboten sind, entfällt hier schon deshalb, weil die notwendigen Anstalten nicht dem Verkehr innerhalb des Hofes dienen, sondern schon erforderlich geworden sind, um die Grundstücke wieder an den allgemeinen Verkehr anzuschließcn, also als solche zugänglich zu machen. 2.) Die Revision wendet sich mit Rügen aus § 286 oder § 287 ZPO dagegen, daß das Berufungsgericht anrechenbare. Vorteile aus tatsächlichen Gründen verneint hat; sie muß insoweit erfolglos bleiben, weil eine Nachprüfung der Schätzung in dem der Revision zugänglichen Rahmen (vgl. hierzu BGHZ 3, 162, 175) einen beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Allerdings hat das beklagte Land an den von der Revision angegebenen Stellen achriftsätzlich vorgebracht, die Zufahrt sei früher nicht bis zur Grund-stücksgrenze gepflastert gewesen und das Oberflächenwasser nicht in Rohren abgeleitet worden; beides behandelt das Berufungsurteil in den Entscheidungsgründ on. Die Behauptung, die nunmehr notwendig gewordene Pflasterung der gesamten Zufahrt zur Straße und Ableitung des Oberflächcnv/aoaors erhöhe den Wert dos Grundstücks, findet sich jedoch nicht in den angeführten Schriftsätzen, sie kann auch nicht dem 16 Zusammenhang entnommen werden; 'denn mit dem Hinweis, diese Anlagen hätten früher nicht bestanden, wollte das beklagte Land sagen, sie seien auch künftig nicht notwendig, was das Berufungsgericht als unrichtig erkannt hat. Das Berufungsurteil führt ausdrücklich an, das beklagte Land habe andere als die behandelten Vorteile nicht zu behaupten vermocht. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf eine Lebenserfahrung, derartige Arbeiten und Anstalten müßten werterhöhend wirken. Denn ein Erfahrungssatz, eine Pflasterung oder eine Rohrableitung, die notwendig werden, um einen früheren Zustand annähernd v/ieder-herzustollen, erhöhten den Wert des Grundstücks, ist nicht anzuerkennen; er liegt auch dem ersten Revisions urteil nicht zugrunde. Dort (Urteilsausfertigung Bl. 10).hat der Senat es zwar als möglich bezeichnet, daß die notwendig werdenden Anlagen - über die ’Wiederherstellung der Zufahrt hinaus - den Zustand im ganzen gegenüber.früher verbessern und den Wert des Hofes erhöhen könnten: er hat aber:die Feststellung, ob dies ' tatsächlich zutrifft, dem Berufungsgericht überlassen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Werterhöhung tatsächlich verneint hat. Das Berufungsgericht konnte dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen entnehmen, daß der vor der Straßenveränderung bestehende optimale Zustand auch. hei....Eincats größter''Mittel ■ nicht voll wiederhergestellt werden'könne, und hierin eine, zureichende Grundlage für seine Überzeugung findet. Aus diesem Grunde ist auch die Ansicht der Revision, die Ueupflasterung der bereits gepflasterten Hoffläche■erhöhe den Grundstückswert und die Klägerin müsse sich einen "Abzug neu für alt" gefallen lassen, obzulehnen. Die Grundsätze der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (UJW 1959-1078) greifen nicht ein, weil es hier - wie die 17 - Revision selbst in anderem Zusammenhang -richtig hervorhebt - nicht um Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache geht. Im Palle der Enteignung liegen die Dinge rechtlich und tatsächlich wesentlich anders. Wie das vorgetragene Gutachten des Bausachverständigen Dipl.Ing. ergibt, wird es im Zuge der Anrampung notwendig, das an sich intakte Hofpflaoter zu entfernen, um die Hoffläche in den Mivoauausgleich einzubeziehen und ein reibungsloses Pahren auf dem Hofraum zu gewährleisten. Dann aber kann sich nicht die Frage stellen, ob die neue Pflasterung besser als die frühere ist oder eine längere Haltbarkeit verspricht; es kann vielmehr - wie bereits dem ersten Revisionsurteil zu entnehmen ist - nur darauf ankommen, ob das Grundeigentum im ganzen hierdurch eine V/ertSteigerung erfährt. Diese Frage konnte das Berufungsgericht nach dem Gutachten ohne beachtlichen Rechtsfehler verneinen. Mit der weiteren Frage, ob die Verbesserung der Landstraße wertsteigernde Vorteile für die Klägerin bringe, setzt sich das Berufungsgericht eingehend auseinander; es verneint sie, indem es hervorhebt, der frühere Zustand habe dem ’Wirtschaftsverkehr des Hofes genügt, die Verbesserung der Straße komme nur dem Kraftfahrzeugverkehr zugute, der infolge der nun möglichen Erhöhung der Geschwindigkeit eher einen Nachteil für den Hof bedeute. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine Y/ertsteigerung nicht • verneinen dürfen, ohne das von dem beklagten Land erbetene Sachverständigengutachten einzuholen, erweist siGh schon deshalb als unbegründet, weil § 287 ZPO den Umfang der Beweisaufnahme, auch die Begutachtung durch einen Sachverständigen, in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt. Überdies hat das Berufungsgericht diese Frage mit dem landwirtschaftliehen 18 - Sachverständigen erörtert;» Der Beweisbeschluß vom 11» November 1959 richtete unter Ziffer 5 an doi Sachverständigen die Drage, ob die Verbesserung der Landstraße sich durch Verbesserung der Verkehrslage wertotcigernd für den Hof auswirke. Dazu ergibt das Gutachten des Sachverständigen Dr. Bruns, die Lage dc3 Hofes unmittelbar an der Landstraße sei zwar früher uneingeschränkt ein Vorzug gewesen, sie sei aber jetzt angesichts der zunehmenden Verkehrsdichte und der erhöhten Fahr zcuggeschv/indigkei ten "wie in allen gleichgelagerten Fällen etwas problematischer zu beurteilen". Zu diesem allgemeinen Gesichtspunkt fand dac Berufungsgericht den weiteren besonderen Gesichtspunkt aus der Sicht des Hofes, die auch früher unstreitig gut befahrbare Landstraße habe in ihrem alten Zustand dem Anschluß an die Außenwelt genügt, die Verbesserung der Landstraße bringe insoweit keinen Vorteil- Das Berufungsgericht, das den Hof aia 5» Oktober I960 in Anwesenheit beider Zach-verständigen "■»'ho* °r'k'iH.eh als hinreichend sachkundig zur Beurteilung dieser Frage angesehen werden (vgl. LM zu ZPO § 286 E Hr. Vc); es konnte in den erörterten Gesichtspunkten ohne Rechtsfehler eine hinreichende Grundlage für seine Überzeugung sehen, daß die Verbesserung der Straße den Wert des Grundeigentums nicht erhöht habe. 5.) Die Klägerin.erhält hiernach die ihr gebührende Entschädigung mit. dem Ausgleich der Wertminderung ihres Grundeigentums. Dieser Ausgleich wird ihr gewährt, indem sie den Aufwand für dio/ßenutzung des Grund eigontumc erforderlichen Zugänge zu der erhöhten Öffentlichen Straße erhält, den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit 3 500 DM festge-otollt hat. Die vorübergehenden Wirt schafts er schY/cr-nissc sowie die verbleibenden dauernden Erschwerungen. die angesichts des Wertes und Umsatzes des Hofes ohnehin nicht ins Gewicht fallen, muß die Klägerin in Kauf nehmen, weil sie - Uber die Erhaltung des Zugangs zur Straße hinaus - ein Recht auf die Erhaltung des früheren Zustandes nicht hatte. Die' Verurteilung des beklagten landes zur Zahlung eines über 3 500 DM nebst Prozeßzinsen (§ 291 BGB und § 308 ZPO) hinausgehenden Betrages läßt sich hiernach weder mit der ihr gegebenen, noch mit einer anderen Begründung halten» Hiernach ist zu erkennen, wie geschehen« Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 97 ZPO, Br. Kreft Br. Hußla Gähtgens Keßler Br. Reinhardt