Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrich ter Br.Kreft, Gähtgens, Keßler und Schäfer für Recht erkannt: Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, dem die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge überlassen wird, zurückverwiesen. September 1958 enteignete der Regierungspräsident in Wiesbaden auf Grund von § 47 des Landbeschaffungsge-setzes (LBeschG) zugunsten der Klägerin Landbesitz der Beklagten in Größe von 16 083 dm* Eie Entschädigung wurde nach einem Wert von 30,25 EM je qm zuzüglich eines Zuschlages von 15# errechnet und auf insgesamt 559 487,35 EM festgesetzt- Eie Mitteilung, daß der Enteignungsbeschluß hinsichtlich des Teiles A rechtskräftig sei, wurde beiden Parteien am 6. Die Bundesrepublik hat am 3- Januar 1959 bei dem Landgericht eine Klage eingereicht, mit der sie die Herabsetzung der Entschädigung anstrebt. Mit einem am 9* März 1959 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte jedoch Widerklage erhoben und beantragt, ihr als Teilbetrag eine weitere. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Entschädigung sei in Höhe von 69 EM je qm angemessen, so daß ihr noch eine Entschädigungsforderung von 550 239>65 EM zustehe. Das Landgericht hat durch Teilurteil das Wiederein-setzungsgesch der Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten, mit der diese den Antrag der Widerklage auf 6 100 DM erhö'ht hat, ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Gemäß § 61 des Landbeschaffungsgesetzes (LBeschG) ist die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben, die für den hier vorliegenden Fall, daß eine Entschädigung wegen Enteignung in Rede steht, mit dem Tage beginnt, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teiles A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt worden ist. Januar 1959 ablaufenden Zweimonatsfrist (§ 188 BGB) ist die Klage - bei Berücksichtigung des § 261 b ZPO - rechtzeitig erhoben, jedoch nicht die Widerklage, die erst am 9• März 1959 bei dem Landgericht eingereicht und - soweit aus den Gerichtsakten ersichtlich - nicht zugestellt, sondern durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung rechtshängig geworden ist. Juni 1961 - III ZR 159/60 - (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) dahin entschieden, daß der Beklagte auch noch nach Ablauf der Klagefrist Widerklage erjfoen dürfe, sofern nur die Klage rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 61 Abs.l LBeschG erhoben worden ist. Aber auch dies spricht nicht für eine Bindung der Widerklage an die Frist des § 61 Abs.l LBeschG. Denn solange die Höhe der Entschädigung nicht unangreifbar feststeht - und das trifft auch zu, wenn nur einer der Beteiligten innerhalb der Klagefrist die Klage erhoben hat -, müssen beide Teile sich darauf einstellen, daß bezüglich der Entschädigungshöhe noch nichts Endgültiges vorliegt, es sei denn, die Beteiligten hätten auf die Beschreitung des Rechtsweges verzichtet (BGHZ 32, 273» 278). Es entspricht durchaus der Interessenlage, daß die Partei, die sich zur Y/ahrung oder Wieder-herstellung des Rechtsfriedens, insbesondere im Interesse der beschleuhigten Abwicklung des Gesamtverfahrens mit der ursprünglichen Festsetzung abfinden wollte, selbst noch nach Ablauf der Klagefrist Widerklage erheben darf, wenn sie erfährt, daß der andere Teil sich nicht mit der bisherigen Regelung zufrieden gibt, sondern Klage erhoben hat und dadurch seinerseits*'die Erledigung der Entschädigungsfrage beträchtlich hinauszögert. Die Vorentscheidungen müssen daher aufgehoben und die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge, an das Landgericht zurückverwiesen werden.
IIIZR 88/60
Verkündet am 22. Juni 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2142 056
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Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Waisenhauses, Stiftung des Öffentlichen Rechts vertreten durch dei^Senior, Stadtrat Br.Rudolf Pi
B^HHstr .0,
Beklagten, V/iderklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Ober finanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion in P{
Klägerin, *7id erbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrich ter Br.Kreft, Gähtgens, Keßler und Schäfer für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten v/erden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlsndesgerichts Frankfurt(Main) vom 3* März I960 sowie das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 14. Mai 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, dem die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge überlassen wird, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Enteignungsbeschluß (Teil A und B) vom 1. September 1958 enteignete der Regierungspräsident in Wiesbaden auf Grund von § 47 des Landbeschaffungsge-setzes (LBeschG) zugunsten der Klägerin Landbesitz der Beklagten in Größe von 16 083 dm* Eie Entschädigung wurde nach einem Wert von 30,25 EM je qm zuzüglich eines Zuschlages von 15# errechnet und auf insgesamt 559 487,35 EM festgesetzt- Eie Mitteilung, daß der Enteignungsbeschluß hinsichtlich des Teiles A rechtskräftig sei, wurde beiden Parteien am 6. November 1958 zugestellt-
Die Bundesrepublik hat am 3- Januar 1959 bei dem Landgericht eine Klage eingereicht, mit der sie die Herabsetzung der Entschädigung anstrebt. Sie hält einen Betrag von 22 EM je qm für angemessen und den Zuschlag von 15# für unberechtigt und hat daher beantragt, unter Abänderung des Enteignungsbeschlusses die Entschädigung auf 353 826 EM herabzusetzen.
Die Beklagte hat zunächst nur um Abweisung der Klage gebeten. Mit einem am 9* März 1959 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte jedoch Widerklage erhoben und beantragt, ihr als Teilbetrag eine weitere. Entschädigung von 5 000 DM nebst 6 # Zinsen zuzusprechen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Entschädigung sei in Höhe von 69 EM je qm angemessen, so daß ihr noch eine Entschädigungsforderung von 550 239>65 EM zustehe.
Vorsorglich hat die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht mit der Begründung, der Eirektor des Y/aisenhauses, Benz, in dessen Hand die Be-
arbeitung aller Grundstücksangelegenheiten einschließlich des vorliegenden Streitfalles gelegen habe, sei am .
15. Januar 1959 an Arteriosklerose verstorben. Es gehöre zu dem typischen Bild der Krankheit, daß sie zu teilweisen Ausfällen und Fehlleistungen führe, wobei jedoch das Nachlassen der Leistungsfähigkeit für andere nicht erkennbar sei. Infolge seiner Erkrankung sei die Leistungsfähigkeit von Direktor Benz in den letzten Wochen vor seinem Tode beeinträchtigt gev/esen. Die Frist für die Erhebung der Widerklage sei daher schuldlos versäumt worden.
Die Klägerin hat gebeten, das Wiedereinsetzungsgesuch zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen. Sie hat in Abrede gestellt, daß die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben seien.
Das Landgericht hat durch Teilurteil das Wiederein-setzungsgesch der Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten, mit der diese den Antrag der Widerklage auf 6 100 DM erhö'ht hat, ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Blit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gemäß § 61 des Landbeschaffungsgesetzes (LBeschG) ist die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben, die für den hier vorliegenden Fall, daß eine Entschädigung wegen Enteignung in Rede steht, mit dem Tage beginnt, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teiles A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt worden ist. Das ist hier unstreitig am 6. November 1958 ge-
schehen. Innerhalb der mit dem 6. Januar 1959 ablaufenden Zweimonatsfrist (§ 188 BGB) ist die Klage - bei Berücksichtigung des § 261 b ZPO - rechtzeitig erhoben, jedoch nicht die Widerklage, die erst am 9• März 1959 bei dem Landgericht eingereicht und - soweit aus den Gerichtsakten ersichtlich - nicht zugestellt, sondern durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung rechtshängig geworden ist.
Landgericht und Oberlandesgericht sind davon ausgegangen, daß die Zweimonatsfrist für eine Widerklage ebenso wie für die Klage gelte. Biese Ansicht wird auch im Schrifttum überwiegend vertreten (vgl.v.Schalburg, Landbeschaffungsgesetz, 1957, zu § 59 Anm.5; Bauch-Schmidt, Landbeschaffungsgesetz, 1957, zu § 61 Anm.5; Jung NJW I960, 1790 ff, 1791; dagegen Banckelmann, Landbeschaffungsgesetz, 1959, zu § 59 Anm.7; Kroner BBiZ 1961, 75, 76).
Ber erkennende Senat hat jedoch schon in seinem Urteil vom 12. Juni 1961 - III ZR 159/60 - (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) dahin entschieden, daß der Beklagte auch noch nach Ablauf der Klagefrist Widerklage erjfoen dürfe, sofern nur die Klage rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 61 Abs.l LBeschG erhoben worden ist. An dieser Ansicht hält der Senat nach nochmaliger Prüfung der Rechtsfrage fest.
Bie Klagefrist des § 61 Abs.l LBeschG dient dem Zweck, die Höhe der Enteignungsentschädigung im Interesse der Allgemeinheit und der Beteiligten alsbald der endgültigen Klärung zuzuführen. Wer sich mit der von der Verwaltungsbehörde getroffenen Entschädigungsregelung oder dem Standpunkt des Gegners nicht abfinden will, soll durch die Klagefrist daran gehindert werden, die Entschädigungsfrage nach mehr oder weniger langer Zeit neu aufzuwerfen, wodurch der infolge des Enteignungsverfahrens ohnehin häufig gestörte Rechtsfrieden auf lange Zeit beeinträch-
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tigt und dem Gegner die Möglichkeit genommen würde, wirtschaftlich zu disponieren. Diesem Zweck der Klagefrist ist jedoch durchaus Genüge getan, wenn auch nur eine der Parteien gezwungen ist, innerhalb der kurzen Frist nach der Mitteilung von der Unanfechtbarkeit des Teiles A des Enteignungsbeschlusses auf Festsetzung der Entschädigung oder auf Erhöhung oder Minderung der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entschädigung zu klagen. Eine unangemessene Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung durch die spätere Erhebung der Widerklage wird regelmäßig dadurch ausgeschlossen, daß die Widerklage spätestens in der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung erhoben werden muß (§ 278 ZPO), daß der Beklagte den Zeitpunkt dieser Verhandlung nicht selten nur schwer voraussehen kann und daher im eigenen Interesse gehalten ist, die Widerklage alsbald zu erheben, und daß schließlich die Widerklage im Berufungsrechtszug nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 529 Abs.A ZPO zuzulassen ist. Aus der Natur der Widerklage als einer Klage ergibt sich allerdings, daß ihr Bestand durch eine vorherige Erledigung der Klage - etwa Rücknahme, Klageverzicht u.dergl. - nicht berührt wird. Aber auch dies spricht nicht für eine Bindung der Widerklage an die Frist des § 61 Abs.l LBeschG. Denn solange die Höhe der Entschädigung nicht unangreifbar feststeht - und das trifft auch zu, wenn nur einer der Beteiligten innerhalb der Klagefrist die Klage erhoben hat -, müssen beide Teile sich darauf einstellen, daß bezüglich der Entschädigungshöhe noch nichts Endgültiges vorliegt, es sei denn, die Beteiligten hätten auf die Beschreitung des Rechtsweges verzichtet (BGHZ 32, 273» 278). In der Nichterhebung der Klage innerhalb der Klagefrist für sich allein ist ein derartiger Verzicht nicht zu erblicken. Entschließt sich ein Beteiligter zur Klage, so ist ihm zuzu demuten, daß sein Gegner auch noch nach Ablauf der Klagefrist eine von dem Bestand der Klage unabhängige
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Widerklage erhebt. Es entspricht durchaus der Interessenlage, daß die Partei, die sich zur Y/ahrung oder Wieder-herstellung des Rechtsfriedens, insbesondere im Interesse der beschleuhigten Abwicklung des Gesamtverfahrens mit der ursprünglichen Festsetzung abfinden wollte, selbst noch nach Ablauf der Klagefrist Widerklage erheben darf, wenn sie erfährt, daß der andere Teil sich nicht mit der bisherigen Regelung zufrieden gibt, sondern Klage erhoben hat und dadurch seinerseits*'die Erledigung der Entschädigungsfrage beträchtlich hinauszögert.
Ra hiernach die Widerklage nicht verspätet ist, kommt es auf die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht an. Damit erweist sich die Revision als begründet. Die Vorentscheidungen müssen daher aufgehoben und die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge, an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Geiger Dr. Kreft Gähtgens
BR Keßler ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unter- Schäfer
schreiben.
Dr.Geiger